W158 2111596-1•BVwG W158 2111596-1
W158 2111596-1Tribunal Administrativo Federal24 de out. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Zahlungsansprüche
W158 2111596-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909476, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 20.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX, für die durch ihn selbst (als zuständigen Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.
2. Mit Datum vom 14.05.2012 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118695397, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 679,14 gewährt. Auf Basis von 19,33 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 12,52 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (Heimbetrieb) - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,34 ha zu Grunde gelegt. Damit wurde seitens der AMA zwischen ermittelter und beantragter Fläche eine Differenz im Ausmaß 1,18 ha festgestellt und der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt (Flächensanktion: EUR 178,50).
Die AMA verwies zudem darauf, dass eine (anteilige) Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX im Rahmen der Beihilfenberechnung vorerst nicht berücksichtigt werden habe können.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Datum vom 09.08.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 ebenso Flächenabweichungen festgestellt wurden.
5. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894531, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 923,54 gewährt und dem Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages) eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 253,40 zugesprochen. Dabei wurde der Beihilfenberechnung auf Basis von 19,33 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - nun auch unter Berücksichtigung einer anteiligen Almfutterfläche - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 18,42 ha (davon Almfläche: 5,90 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb (Differenzfläche: 1,18 ha) und nun auch eines Flächenabgleichs der Jahre 2009 bis 2012 die verfahrensgegenständliche Alm betreffend (Reduktion um 0,85 ha) wurde der Beihilfenberechnung seitens der AMA letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,39 ha (davon Almfläche: 5,05 ha) zu Grunde gelegt. Damit wurde seitens der AMA zwischen ermittelter und beantragter Fläche eine Differenz im Gesamtausmaß von 2,03 ha festgestellt, weswegen der Beihilfebetrag (erneut) um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde, die verhängte Flächensanktion sich jedoch entsprechend erhöhte (EUR 307,04).
Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
6. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909476, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 755,54 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 177,00 ausgesprochen. Bei einer unveränderten Anzahl an Zahlungsansprüchen (19,33) und einer beantragten Fläche von erneut 18,42 ha (davon Almfläche: 5,90 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 15,61 ha (davon Almfläche: 4,27 ha) zu Grunde gelegt. Im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid flossen in die Berechnung nun auch die Ergebnisse der auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle mit ein. Da sich die letztlich festgestellte Differenzfläche somit auf 2,81 ha belief, erhöhte sich abermals die (nach wie vor zu verhängende) Flächensanktion (EUR 425,04).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2014 eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und beantragte
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls ihn in der Weise abzuändern, dass die Berechnung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt bzw. nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden;
2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
3. sämtliche Angebote Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen;
4. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzusprechen ist und
5. den offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien.
So habe die AMA Landschaftselemente auf der verfahrensgegenständlichen Alm nicht berücksichtigt bzw. nicht einberechnet.
Darüber hinaus seien frühere amtliche Erhebungen (der Agrarbezirksbehörde aus dem Jahr 2002) unberücksichtigt geblieben. Damals sei eine Almfutterfläche im Ausmaß von 7,20 ha festgestellt worden. Man habe sich damals im Rahmen der Antragstellung den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bedient und die Fläche gemeinsam mit der Agrarbezirksbehörde nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gehörigen Sorgfalt anhand des Almleitfadens ermittelt.
Den Beschwerdeführer treffe zudem kein Verschulden an der Überbeantragung. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen die beihilfefähigen Flächen ermittelt und Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) seien daher nicht zu verhängen.
Die verhängte Sanktion stelle sich zudem auch als unangemessen hoch und gleichheitswidrig dar.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 03.08.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 11,34 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2012.
Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 4,27 ha, wobei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beihilfenberechnung als alleinigen Auftreiber das gesamte Almfutterflächenausmaß anzurechnen war.
Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 18,42 ha (Heimfläche: 12,52 ha; Almfläche: 5,90
ha) und verfügte im Antragsjahr 2012 über 19,33 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 14.05.2012 (vgl. Kontrollbericht im Verwaltungsakt). Diese Ergebnisse sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer moniert in seinem Rechtsmittel zwar (allgemein) die Feststellungen der AMA zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche, bezieht sich in seinen weiteren Ausführungen jedoch lediglich auf die festgestellten Flächenabweichungen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend. Zudem wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle den Heimbetrieb betreffend bereits den Bescheiden vom 28.12.2012 und vom 26.09.2013 zu Grunde gelegt. Gegen diese Bescheide wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch kein Rechtsmittel erhoben (die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle somit auch in diesem Zusammenhang nicht beanstandet), womit das von der AMA festgestellte Heimflächenausmaß der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. u.a. Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend). Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 zudem alleiniger Auftreiber gewesen ist, geht aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. Almtabelle) hervor und blieb ebenso unbestritten.
Das Ausmaß der Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde (vgl. Kontrollbericht der AMA vom 09.08.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht substantiiert, wenn er lediglich ausführt, dass die Feststellungen der Behörde zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien.
Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, waren im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel zu ziehen (zu den Ausführungen, die AMA habe frühere amtliche Erhebungen unberücksichtigt gelassen bzw. Landschaftselemente nicht einberechnet; vgl. die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 in der rechtliche Würdigung).
Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - auch das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.08.2013 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2012 zu Grunde zu legen.
Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2012 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 18,42 ha beantragt und über 19,33 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werde.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 auf Grundlage von 19,33 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 15,61 ha (Heimfläche: 11,34 ha; Almfläche: 4,27 ha), wobei sich dieses auf die Ergebnisse einer - unbestrittenen - Vor-Ort-Kontrolle den Heimbetrieb des Beschwerdeführers betreffend und die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle die verfahrensgegenständliche Alm betreffend stützt.
Wie bereits unter II.2. ausgeführt, wurden die Ergebnisse der auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht ausreichend bestritten. Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen seitens der belangten Behörde (im Rahmen der Almfutterflächenfeststellung) nicht näher einzugehen ist, da der Beschwerdeführer es in diesem Zusammenhang unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).
3.3.2. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die AMA habe im Zuge der Beihilfenberechnung frühere amtliche Erhebungen unberücksichtigt gelassen, gilt es zunächst festzuhalten, dass es sich bei der (vorgebrachten) Futterflächenermittlung durch eine Agrarbezirksbehörde im Jahr 2002 nicht um eine amtliche Ermittlung (oder ein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle) handelte und sich der Beschwerdeführer daher nicht auf diese berufen kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist es zudem nicht zweifelhaft, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236). Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, hätte sich der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 somit nicht auf (amtliche) Ermittlungen aus dem Jahr 2002 berufen können, wobei es in der vorliegenden Konstellation darüber hinaus auf die (doch beträchtliche) Zeitspanne von 10 Jahren hinzuweisen gilt, erhöht vor allem ein derartig langer Zeitraum die Wahrscheinlichkeit von Veränderungen der Almfutterflächenbeschaffenheit zusätzlich.
3.3.3. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 18,42 ha (Heimfläche: 12,52 ha; Almfläche: 5,90 ha) beantragt hat und somit eine Differenzfläche von 2,81 ha festzustellen ist, liegt eine Flächenabweichung im Ausmaß von "über 3 % oder 2 ha, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche" vor.
Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion aus und kürzt den zu gewährenden Beihilfebetrag um EUR 425,04.
Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen.
So beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz zwar, das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt zu haben, bringt dazu jedoch nichts Näheres vor. Vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vermögen diese allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen mangelndes Verschulden an der Überbeantragung nicht darzulegen.
Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 7. 10. 2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2012 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihm nicht vorgebracht und ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt.
Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind im vorliegenden Fall somit nicht hervorgetreten, womit seitens der belangten Behörde zu Recht Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) angewendet wurden und eine Kürzung des Beihilfebetrages um EUR 425,04 stattgefunden hat.
3.3.4. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes - zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11. 4. 2011, 2007/17/0035, EuGH 19. 11. 2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons; EuGH 6. 7. 2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11. 7. 2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11. 3. 2008, C-420/06, Jager).
3.3.5. Gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei ein offensichtlicher Irrtum anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen, überzeugen jedoch nicht und kann dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag nicht entsprochen werden. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde nämlich ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war für die Behörde nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
3.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.3.7. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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