BVwG W158 2106070-1

W158 2106070-1Tribunal Administrativo Federal24 de out. de 2016

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

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BVwG W158 2106070-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2106070.1.00

Spruch

W158 2106070-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844278, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Flächensanktion gemäß Artikel 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entfällt.

II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 11.04.2011 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX, für die durch die zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116012440, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.131,77 gewährt. Dabei wurde der Beihilfenberechnung auf Basis von 6,06 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 6,69 ha (davon Almfläche: 2,94 ha) - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche von 6,06 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Datum vom 14.05.2012 (bzw. 23.05.2012) fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit Datum vom 13.06.2013 beantragte die Bewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen und reduzierte das für das Antragsjahr 2011 beantragte Futterflächenausmaß.

5. Mit Datum vom 27.07.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 ebenso Flächenabweichungen festgestellt wurden.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844278, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.030,91 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 100,86 ausgesprochen. Die belangte Behörde legte der Beihilfenberechnung erneut 6,06 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu Grunde. Unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur (Alm) basierte die Berechnung jedoch nunmehr auf einem beantragten Flächenausmaß von 6,20 ha (davon Almfläche: 2,45 ha) und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (Heimbetrieb; Alm) - auf einem ermittelten Flächenausmaß von 5,88 ha (davon Almfläche: 2,36 ha). Die AMA stellte somit zwischen dem Ausmaß des (durch die Anzahl der Zahlungsansprüche gedeckelten) beantragten und des ermittelten Flächenausmaßes eine Differenz von 0,18 ha fest. Aufgrund des

Ausmaßes der Flächendifferenz ("über 3 % ... bis höchstens 20 %")

wurde neben der Rückforderung des zu Unrecht bezahlten Betrages auch eine Flächensanktion verhängt, indem der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde (EUR 67,24).

7. Mit Datum vom 31.01.2014 langte bei der belangten Behörde eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der zuständigen Bezirksbauernkammer ein, in der ausgeführt wird, dass die Fläche der in Rede stehenden Alm nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden und der Almbewirtschafterin und der Bezirksbauernkammer die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen sei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.03.2015, Beschwerde und beantragte 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; 2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse bzw. nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden; 3. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und 4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Als Auftreiber habe der Beschwerdeführer einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Zahlen und Almbezeichnungen erhalten und mangels Unterlagen sei darin keine rechtliche Zuordnung möglich. Als Auftreiber sei dem Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde kein Zugang zu den Akten und keine Einsicht in einen Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt worden. Luftbilder bzw. Luftbildauswertungen stünden ihm ebenso nicht zur Verfügung. Dies widerspreche dem Grundsatz der Wahrung der Parteienrechte.

Weiters seien die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch.

Zudem bestehe gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Überbeantragung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde beruhe. Dem Antragsteller sei kein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden.

An der Überbeantragung der Almfutterfläche treffe den Beschwerdeführer auch kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 somit nicht anzuwenden. Auch sei die verhängte Sanktion nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als gleichheitswidrig anzusehen.

Der Behörde sei letztlich auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, da diese ihre Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt und nicht bereits im Vorhinein ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

9. Mit Datum vom 23.06.2014 langte bei der AMA eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass er von der Zuverlässigkeit der zuständigen Almbewirtschafterin ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt worden sei.

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 15.04.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 3,52 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, die im Antragsjahr 2011 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 73,95 ha verfügt hat. Unter Berücksichtigung der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,36 ha zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der EBP 2011 ein beihilfefähiges Gesamtfutterflächenausmaß von 6,20 ha (Heimbetrieb:

3,75 ha; anteilige Almfutterfläche: 2,45 ha) und verfügte über 6,06 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Die Beantragung der Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX wurde durch die zuständige Almbewirtschafterin durchgeführt. Der Beschwerdeführer hatte keinen Einfluss auf die Antragstellung. Für ihn waren überdies auch keine Umstände erkennbar, die ihn an der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin zweifeln lassen hätten müssen.

2. Beweiswürdigung

Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht zum einen teilweise auf der Beantragung des Beschwerdeführers (vgl. Mehrfachantrag-Flächen; Feldstücke 1, 2 und 4) und zum anderen auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 14.05.2012 bzw. 23.05.2012; Feldstück 6).

Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht zum einen teilweise auf der Beantragung der zuständigen Almbewirtschafterin (vgl. Mehrfachantrag-Flächen) und zum anderen auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 24.07.2013).

Weder das seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes des Beschwerdeführers noch das ermittelte Futterflächenausmaß die verfahrensgegenständliche Alm betreffend wird vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerdeausführungen substantiell bestritten. So führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien, ohne in diesem Zusammenhang jedoch konkrete Angaben zu tätigen oder entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, die sein Vorbringen untermauern würden. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Da die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls als nicht ausreichend zu qualifizieren sind, um im vorliegenden Fall die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel zu ziehen, sind die seitens der AMA ermittelten Flächenausmaße jedenfalls der Beihilfenberechnung zu Grund zu legen.

Der Beschwerdeführer beanstandete auch nicht die von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 6,20 ha beantragt und über 6,06 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werde.

Dass die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen durch die zuständige Almbewirtschafterin erfolgt ist, geht insbesondere aus dem die Alm betreffenden Mehrfachantrag-Flächen hervor. Der Beschwerdeführer konnte plausibel darlegen, dass er keinen Einfluss auf die Antragstellung hatte, indem er ausführte, dass er lediglich Auftreiber auf die genannte Alm gewesen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar, dass dieser, insbesondere u.a. auch aufgrund des Umstandes, dass er im gegenständlichen Antragsjahr einer von mehreren Auftreibern gewesen ist, de facto keinen Einfluss auf die Antragstellung gehabt hat.

Im Ermittlungsverfahren haben sich zudem auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters hätte zweifeln müssen. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall die zuständige Almbewirtschafterin die Verhältnisse auf der in Rede stehenden Alm im Antragsjahr 2011 auch wesentlich besser gekannt hat als der Beschwerdeführer selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Zu Spruchpunkt A.I)

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 auf Grundlage von 6,06 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 5,88 ha (Heimfläche: 3,52 ha; Almfläche: 2,36 ha), wobei sich dieses im Wesentlichen auf die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers und der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen stützt. Wie bereits unter II.2. ausgeführt, wurden die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht ausreichend bestritten.

Da - wie ebenso den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist - der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 jedoch ein größeres Flächenausmaß, beantragt hatte, als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war, war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2011 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 9. 9 .2013, 2011/17/0216). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verstoß erst nachträglich und aufgrund genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt (vgl. zuletzt VwGH

28. 6. 2016, 2013/17/0025).

3.3.2. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Gegenständlich wendet der Beschwerdeführer ein, dass ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vorliege, da keine (unionskonformen) Messsysteme zur Verfügung gestellt worden seien. Diesen Ausführungen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach es zwar Aufgabe der Behörde sei, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen, letztlich aber der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen hat. Selbst wenn der Antragsteller seinen Antrag auf die ihm seitens der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmittel gestützt hat, befreit ihn eine solche Bereitstellung nicht von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Flächen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre des Antragstellers (vgl. auch BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).

Auf einen Irrtum der Behörde ist im vorliegenden Fall somit nicht zu erkennen, und der Beschwerdeführer hat daher den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten,

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Überbeantragung teilweise (die verfahrensgegenständliche Alm betreffend) nicht vom Beschwerdeführer, sondern durch die zuständige Almbewirtschafterin erfolgt ist. Ein Almbewirtschafter ist nämlich Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers und u.a. zur Antragstellung für diesen bevollmächtigt. Die Handlungen eines Almbewirtschafters sind einem Auftreiber daher zuzurechnen (VwGH 17. 6. 2009, 2008/17/0224).

3.3.3. Da im vorliegenden Fall jedoch ein höheres Flächenausmaß (6,20 ha) beantragt wurde und zwischen beantragter - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - und ermittelter Fläche eine Differenz von 0,18 ha festzustellen war, verhängte die belangte Behörde - unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 - zusätzlich Flächensanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse iSd der VO (EG) 1122/2009) und kürzte den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (EUR 67,24).

Gemäß Art. 73 Abs. der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger/Hrsg., Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen müssen.

Wie den Feststellungen unter II.1. und aus der Beweiswürdigung unter II.2. zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - aufgrund seiner individuellen Situation -keinen Einfluss auf die Beantragung der Futterfläche der in Rede stehenden Alm. Dass nur der zuständige Almbewirtschafter die Antragstellung für die in Rede stehende Alm vornehmen kann, geht aus den oben angeführten Rechtsvorschriften der VO (EG) Nr. 73/2009 und Nr. 1122/2009 hervor. Zudem haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin zweifeln hätte müssen (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

Dem Beschwerdeführer ist an der Überbeantragung die verfahrensgegenständliche Alm betreffend daher kein Verschulden anzulasten und die Verhängung der Flächensanktion im Hinblick auf die Überbeantragung der Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu beanstanden.

Hinzuweisen gilt es an dieser Stelle darauf, dass der Beschwerdeführer betreffend das Verschulden an der Überbeantragung hinsichtlich des Heimflächenausmaßes nichts vorgebracht hat. Die Annahme der AMA, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der diesbezüglichen Überbeantragung (Heimbetrieb) ein Verschulden anzulasten ist, ist daher nicht zu beanstanden.

3.3.4. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht zudem im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

3.3.5. Soweit der Beschwerdeführer noch vorbringt, die belangte Behörde habe ihm keinen Zugang zu den Akten und keine Einsicht in den Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt bzw. es wären keine geeigneten Luftbilder zur Verfügung gestanden, ist auszuführen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt bzw. der Almbewirtschafterin (als dessen Vertreterin; vgl. erneut VwGH 17. 6. 2009, 2008/17/0224) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.II)

Unter der Vorgabe, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Überbeantragung der Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX kein Verschulden anzulasten ist, ist der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20. 3. 2014, 2013/07/0146).

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30. 1. 2015, Zl. Ra 2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20. 12. 1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte.

3.5. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch ein Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann.

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