BVwG W141 2120851-1

W141 2120851-1Tribunal Administrativo Federal24 de out. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W141 2120851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2120851.1.00

Spruch

W141 2120851-1/3 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2015, PassNr. XXXX, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 19.05.2015, eingelangt am 20.05.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Begründend wurde von dem Beschwerdeführer ausgeführt, dass er an Gesundheitsschädigungen milde COPD Gold II, Lungenemphysem, Dyspnoe, Atemnot, Verschlechterung der rechten und der linken Beine, Hyperpigmentation, empfindliche Haut, sehr leichte Wundbildung, starke Schwellung rechts und leichte Schwellung links, Hörstörungen links und rechts, Hörgeräte, Polyneuropathie beider Füße und Diabetes II leide.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Stauungszeichen und trophische Hautschädigung nachweisbar; Antikoagulatientherapie inkludiert

05.08. 01

30 vH

02

chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Zustand nach Pulmonalembolie Oberer Rahmensatz, da Monotherapie ausreichend und keine signifikante Klink besteht

06.06. 01

20 vH

03

nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.02. 01

20 vH

04

Polyneuropathie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht

04.06. 01

20 vH

05

mäßiger Bluthochdruck

05.01. 02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: "Das führende Leiden unter Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2) bis 5) um eine Stufe erhöht, da diese Leiden in Summe eine relevante Zusatzbehinderung darstellen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

Gegen diesen Bescheid wurde von dem Beschwerdeführer am 20.09.2015, eingelangt am 01.10.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass in der am 08.07.2015 durchgeführten Begutachtung durch die belangte Behörde die Verschlechterung der Zuckerkrankheit und der Zustand des Beschwerdeführers nach zwei Lungeninfarkten nicht berücksichtigt worden sei. Weiters sei im Sachverständigengutachten nicht festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 für beide Ohren Hörgeräte benütze sowie an einem starken Tinnitus leide. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Brillenträger sei und im Gutachten nicht berücksichtigt wurde, dass sein Sehvermögen sehr stark nachlasse, da er an grauem Star erkrankt sei. Ebenso schilderte der Beschwerdeführer verstärkte Gehprobleme durch seine Neuropathie.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Am 19.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangen Behörde ersucht, folgende Unterlagen vorzulegen, damit seine vorgebrachten Gesundheitsschädigungen weiter geprüft werden können: Augenbefund mit Visus und Hörbefunde Tinnitus. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nach und legte eine fachärztliche Begutachtung der Hals- Nasen- Ohren Ambulanz des XXXX vom 22.10.2015 und eine fachärztliche Begutachtung der Augenambulanz des XXXX vom 24.09.2015 vor.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten erforderlich.

In den medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für HNO, basierend auf der Aktenlage am 10.11.2015 und von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage am 05.12.2015 wird zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Stauungszeichen und trophische Hautschädigung nachweisbar; Antikoagulatientherapie inkludiert

05.08. 01

30 vH

02

chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Zustand nach Pulmonalembolie Oberer Rahmensatz, da Monotherapie ausreichend und keine signifikante Klink besteht

06.06. 01

20 vH

03

nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.02. 01

20 vH

04

Polyneuropathie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht

04.06. 01

20 vH

05

mäßiger Bluthochdruck

05.01. 02

20 vH

06

Hörstörung beidseits

12.02. 01 Tab. Kolonne 1, Zeile 3

10 vH

07

Tinnitus links eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dekompensiert

12.02. 02

20 vH

08

Geringgradige Sehstörung beidseits mit korrigiert im Sehvermögen rechts auf 0,9 und links auf 0,8

11.02. 01 Tab. Ko-lonne 1, Zeile 1

0 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: "Das führende Leiden unter Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2) bis

  1. um eine Stufe erhöht, da diese Leiden in Summe eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken besteht." Bezüglich der Gehörbeeinträchtigungen wird ausgeführt: "Auf der rechten Seite liegt nach den Richtlinien von EVO 2010 eine so geringe Hörstörung vor, dass sie noch als "Normalhörigkeit" einzustufen ist."

Mit Bescheid vom 22.12.2015 hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde, eingelangt am 01.10.2015, abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 40 vH, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht vor. Das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens vom 05.12.2015 ist mit dem Gutachten vom 08.07.2015 ident, von der Erteilung eines weiteren Parteiengehöres gemäß § 45 AVG wurde daher von der belangten Behörde Abstand genommen, da dem Beschwerdeführer sämtliche Sachverhaltselemente bekannt waren.

Weiters zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BBG.

Mit Schreiben vom 07.01.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass er das aktenmäßige Sachverständigengutachten von XXXX wegen Befangenheit ablehne und im Wesentlichen zum wiederholten Mal die Leiden vorbringe, welche er bereits in der Beschwerdeschrift erfasst hatte. Zusätzlich wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass nach seiner Ansicht in den aktenmäßigen Sachverständigengutachten nicht auf die Nebenwirkungen seiner Medikamente eingegangen worden sei, ebenso verweist er auf ein Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2005 und führt aus, dass nach seinem Dafürhalten die neu erstellten Sachverständigengutachten diesem widersprächen. Weiters vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass der Bescheid als verspätet zu behandeln sei und der Beschwerdevorentscheidung nicht gefolgt werden solle.

Der Verwaltungsakt ist am 09.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter AZ und EZ.

Kopf: Zähne: lückenhaft, teilsaniert, Lesebrille, Zustand nach Tonsillektomie, Sensorium frei,

Nervenaustrittspunkte unauff.

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.

Thorax: symmetrisch, Fassthorax, incipiente Gynäkomastie

Herz: normal konfigiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son.

Klopfschall

Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum-

Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand

15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz

tastbar, blande Narbe nach Appendektomie

Nierenlager: beidseits frei

obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten,

Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt untere Extremität: frei beweglich, Rückflusstörung im Bereich des rechten Unterschenkels,

Umfang des rechten Unterschenkels: 43cm (links: 39cm), keine Ödeme, trophischen Hautstörungen am ventralen rechten Unterschenkel, Reflex mäßig gut auslösbar, Babinski negativ, blande Narben nach Halluxoperation beidseits, Zehen- und Fersengang möglich

Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe

Auf Basis des Gutachtens vom 08.07.2015, dem HNO-fachärztlichen Gutachten und der Aktenlage werden folgende dauernde Gesundheitsschädigungen ermittelt:

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Stauungszeichen und trophische Hautschädigung nachweisbar; Antikoagulatientherapie inkludiert

05.08. 01

30 vH

02

chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Zustand nach Pulmonalembolie Oberer Rahmensatz, da Monotherapie ausreichend und keine signifikante Klink besteht

06.06. 01

20 vH

03

nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.02. 01

20 vH

04

Polyneuropathie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht

04.06. 01

20 vH

05

mäßiger Bluthochdruck

05.01. 02

20 vH

06

Hörstörung beidseits

12.02. 01 Tab. Ko- lonne 1, Zeile 3

10 vH

07

Tinnitus links eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dekompensiert

12.02. 02

20 vH

08

Geringgradige Sehstörung beidseits mit korrigiert im Sehvermögen rechts auf 0,9 und links auf 0,8

11.02. 01 Tab. Ko-lonne 1, Zeile 1

0 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: "Das führende Leiden unter Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2) bis

  1. um eine Stufe erhöht, da diese Leiden in Summe eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken besteht." Bezüglich der Gehörbeeinträchtigungen wird ausgeführt: "Auf der rechten Seite liegt nach den Richtlinien von EVO 2010 eine so geringe Hörstörung vor, dass sie noch als "Normalhörigkeit" einzustufen ist."

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 20.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem, mit Stichtag 13.09.2016, aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug sowie dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, basierend auf persönlicher Untersuchung, sowie die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

So wird in den Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, wie sich die einzelnen Leiden nach der Einschätzungsverordnung bei der Gesamtbeurteilung abbilden. Im Gutachten von Dr. XXXX wird in der Position Hörstörung festgestellt, dass die auf der rechten Seite vorliegende Hörstörung so gering ist, dass sie noch als Normalhörigkeit nach der Einschätzungsverordnung einzustufen war und somit eine sehr geringe Hörstörung vorliegt. Der Tinnitus auf der linken Seite wurde so begründet, dass er eine Stufe über dem unteren Rahmensatz liegt, da er dekompensiert ist. Im Gutachten von Dr. XXXX wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Sehstörung eine geringgradige Einschränkung erreicht und daher mit 0 vH im Gutachten aufgenommen werden musste. Das posttraumatische Syndrom bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts führt zu einer Schwellung des rechten Unterschenkels und wird im vorliegenden Gutachten dahingehend berücksichtigt, dass es bei der Untersuchung im klinischen Bild als Stauungszeichen und trophische Hautschädigung nachweisbar war. Der nicht insulinpflichtige Diabetes Mellitus kann mit milder oraler Therapie gut behandelt werden, weshalb bei ausgeglichener Stoffwechsellage und befriedigendem Blutzuckerlangzeitwert beziehungsweise aufgrund fehlender Befunde, welche eine instabile Stoffwechsellage nachweisen könnten, eine höhergradige Behinderung bewirken würden. Im Bereich der Pulmonalembolie kann festgehalten werden, dass hier eine Monotherapie angewendet wird und lediglich eine fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation vorliegt. Bei der Polyneuropathie orientiert sich der Sachverständige nachvollziehbar an den Therapieerfordernissen und den sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades.

Dr. XXXX führt zusammenfassend aus, dass die neuerliche Begutachtung ergab, dass die Leiden postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Zustand nach Pulmonalembolie, nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus, Polyneuropathie und mäßiger Bluthochdruck im Vergleich zum Vorgutachten, welches auf persönlicher Untersuchung basierte, kein abweichendes Kalkül darstellen. Die neu aufgenommen Leiden Hörstörung beidseits, Tinnitus links und geringgradige Sehstörung beidseits ergeben keine höhere Gesamteinschätzung gegenüber dem bereits im Vorgutachten festgestellten Gesamtgrad der Behinderung.

Auch in Zusammenschau mit dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten stehen die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, Dr. XXXX sei im Auftrag der belangten Behörde tätig geworden beziehungsweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesen und sei somit nicht als unabhängiger Sachverständiger zu betrachten, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2016, Ra 2016/06/0006 verwiesen, wonach sogar die Heranziehung desselben Amtssachverständigen, der gleichzeitig Beamter der erstinstanzlichen Behörde ist, in beiden Instanzen grundsätzlich zulässig ist.

Auch stellt die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar. (vgl. E 13. April 2000, 99/07/0155; E 15. November 2001, 2001/07/0146).

Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Sachverständiger der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. E 29. April 2011, 2010/09/0230).

Als objektive Befunde kommen ein fachärztlicher Befundbericht der HNO-Ambulanz des XXXX vom 22.10.2015 und ein augenärztlicher Befund des XXXX vom 24.09.2015 zur Anwendung.

Im Augenbefund wird ein korrigierter Visus rechts von 0,9 und links von 0,8 dokumentiert. Die geringgradige Einschränkung des Sehvermögens erreicht 0% und wurde unter Nr. 8) in das Gutachten aufgenommen.

Wegen der Hörstörung wurde der HNO-Sachverständige Dr. XXXX beigezogen, der die unter laufender Nr. 6) und 7) festgestellten Gesundheitsschädigungen ermittelte.

Das posttraumatische Syndrom führt zu einer Schwellung des rechten Unterschenkels und wird adäquat dem klinischen Bild bei der Untersuchung unter Nr. 1) erfasst. Eine höhere Einschätzung ist nach der aktuellen Einschätzungsverordnung nicht möglich.

Der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus kann mit milder oraler Therapie zufriedenstellend behandelt werden und erreicht bei ausgeglichener Stoffwechsellage und einem Blutzuckerlangzeitwert von HbA1c: 6,8 % (Zielwert 7,0 %) einen Grad der Behinderung von 20 %. Es liegen keine Befunde vor, die eine instabile Stoffwechsellage dokumentieren und damit eine höhere Einschätzung rechtfertigen.

Das Lungenleiden, bei Zustand nach stattgehabter Pulmonalembolie wird unter Nr. 2) ausreichend erfasst. Hier kommt unter Berücksichtigung der anzuwendenden Monotherapie der obere Rahmensatz der Position 06.06.01 zur Anwendung.

Die vom Beschwerdeführer gerügte seiner Meinung nach zu geringe Eineschätzung des Polyneuropathiesyndroms wird unter Nr. 4) ausreichend gewürdigt. Eine höhere Einschätzung ist unter Berücksichtigung der Klinik und der anzuwendenden Therapie in der Einschätzungsverordnung nicht vorgesehen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 20.05.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG frei den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zwölf Wochen.

§ 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Vgl. Dünser, ZUV 2013/ 1, 17; Eda/ Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit RZ 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglichen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vgl, RV 2009 BlgNr.: 24, GP, 5). Gemäß 2. Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren § 9 Abs. 1 Z 4 zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (Vgl. Fister/ Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf ab 2012 BlgNr.: 24, GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als dass das Verwaltungsgericht bei (Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Vgl. Fuchs/ Fister/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Kronkret normiert die zitierte Bestimmung "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 46 beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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