W219 2118058-1•BVwG W219 2118058-1
W219 2118058-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2016
Arbeitslosengeld, befristete Befreiung, Befristung,<br/>Kognitionsbefugnis, Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,<br/>Notstandshilfe, Prüfungsumfang, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung
W219 2118058-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.11.2015, GZ 0001476763, Teilnehmernummer: 1000216906, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm § 47ff FGO stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin wird bis 30.11.2016 von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Für die Beschwerdeführerin bestand bis zum 31.10.2015 eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Ihr (erster) Antrag vom 18.08.2015 auf weitere Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17.09.2015 zurückgewiesen, weil Mängel des Antrags nicht behoben worden waren.
2. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail ein Schreiben, welches am 22.09.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Dieses Schreiben wertete die belangte Behörde als neuerliche Antragstellung. Dem Schreiben lag eine mit 04.08.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS), mit welcher ihr mitgeteilt wird, dass ihr vom 01.07.2015 bis zum 08.09.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,79 gewährt wird, bei.
3. Am 25.09.2015 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Zur Berücksichtigung der Mietkosten legen Sie bitte Ihren
Mietvertrag bzw. eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung
der Hausverwaltung vor, sowie ggf. den Nachweis über die
Zuerkennung einer Mietzins- bzw. Wohnbeihilfe.
Um anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der
§§ 34 und 35 EStG geltend zu machen, ist der Bescheid des
Finanzamtes über die Arbeitnehmerveranlagung (aktueller
Einkommenssteuerbescheid) nachzuweisen.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte
AMS-Bezug
€ 1.149,45 monatl.
HAUSHALTSMITGLIEDER
XXXX
Einkünfte
.
Alimente
€ 354,00 monatl.
Summe der Einkünfte
€ 1.503,45
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.503,45
monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglied(er)
€ 1.464,84
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 38,61
monatl.
Zur Berücksichtigung der Mietkosten legen Sie bitte Ihren
Mietvertrag bzw. eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung
Der Hausverwaltung vor, sowie ggf. den Nachweis über die
Zuerkennung einer Mietzins- bzw. Wohnbeihilfe.
Um anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der
§§ 34 und 35 EStG geltend zu machen, ist der Bescheid des
Finanzamtes über die Arbeitnehmerveranlagung (aktueller
Einkommensteuerbescheid) nachzuweisen."
4. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf wiederum per E-Mail eine mit 01.01.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Vorschreibung der XXXX.
5. Mit Bescheid vom 05.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, da das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Grenze übersteige.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wiederum per E-Mail, welches am 25.11.2015 bei der belangten Behörde einlangte, die vorliegende Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass ihre außergewöhnliche Belastung ("Kinderbetreuung im Privatkindergarten") in der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens nicht berücksichtigt worden sei.
7. Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Die Beschwerdeführerin legte am 16.12.2015 der belangten Behörde eine mit 09.12.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte aktuelle Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) vor. Mit einem Scheiben, das am 07.01.2016 einlangte, leitete die belangte Behörde diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Nach dieser Mitteilung des AMS hatte bzw. hat die Beschwerdeführerin von 17.11.2015 bis 20.11.2015 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von € 37,79 täglich, von 21.11.2015 bis 31.05.2016 einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 34,84 täglich und von 01.06.2016 bis 18.11.2016 einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 30,05 täglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I. .
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnte Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 RGG zuständig.
Die Beschwerde wurde überdies rechtzeitig, nämlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides, erhoben, die Beschwerde ist daher auch zulässig.
3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das RGG nicht, somit im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:
3.4.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
3.4.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl I Nr. 70/2016:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.4.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
3.5. Im bekämpften Bescheid vom 05.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Im angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin ein Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 37,79, sohin in Summe ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 1.149,45 zugrunde.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin allerdings - wie bereits unter I.8. erwähnt - eine aktuelle AMS-Bezugsbestätigung vor. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin bereits im Laufe des November 2015 kein Arbeitslosengeld mehr gewährt wurde, sondern dass sie stattdessen Anspruch auf Notstandshilfe in geringerer Höhe hatte bzw. hat, und zwar bis 18.11.2016. Legt man nunmehr den nachgereichten aktuellen Einkommensnachweis der Beschwerdeführerin der Berechnung des für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens für einen Zwei-Personen-Haushalt zugrunde, liegt es bereits seit November 2015 unter der maßgeblichen Betragsgrenze.
3.6. Da die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin bereits unter den unter II.3.4.3. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze liegt, kann dahingestellt bleiben, ob und welche zusätzlichen Abzugsposten bei der Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens anzuerkennen sind.
3.7. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdeführerin antragsgemäß von den Rundfunkgebühren zu befreien.
3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.
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