BVwG W115 2000912-1

W115 2000912-1Tribunal Administrativo Federal21 de out. de 2016

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Regest

Unionsrecht, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

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BVwG W115 2000912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2000912.1.00

Spruch

W115 2000912-1/48E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Land XXXX, Amt der XXXX Landesregierung, hat am XXXX beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Dienstnehmers XXXX (in der Folge Antragsteller genannt) gestellt und in eventu die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beantragt.

2. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, hat der Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

4. Mit Bescheid der damals zuständigen Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung abgewiesen wurde, und wurde die Rechtssache im Übrigen (Anmerkung: zur Prüfung der Frage, ob die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung zu erteilen sei) zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Dienstgebers des Antragstellers Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

7. Das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes samt Verwaltungsakt langte am XXXX beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.

9. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, hat der Antragsteller einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Vertretung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren gemäß § 8 BEinstG vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG bezieht sich auf eine Rechtssache gemäß

§ 8 BEinstG.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.

Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG beruhen auf dem vom Antragsteller diesbezüglich gestellten Antrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Die Entscheidung über die Gewährung der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bzw. der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Der Antragsteller beantragte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend seine Beschwerde gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice vom XXXX, mit dem dem Antrag des Dienstgebers auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG stattgegeben wurde, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG.

Das Behinderteneinstellungsgesetz enthält keine Bestimmungen betreffend die Beigebung eines Verfahrenshelfers bzw. die Gewährung von Verfahrenshilfe. Daher ist aufgrund des Behinderteneinstellungsgesetzes keine Beigebung eines Verfahrenshelfers möglich.

Im VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers vor den Verwaltungsgerichten in § 40 VwGVG unter dem Titel "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt (Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) des VwGVG geregelt und kommt daher nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33, wegen Verstoßes gegen

Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.

Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus:

"Mit Recht verweist der Revisionswerber aber auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), gemäß dessen Abs. 3 Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid vom 18. Mai 2015 - wenn auch möglicherweise verfehlt - auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt war und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers dienen sollte, ist die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL; konkret Art. 15 dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit ist die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet ist.

In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."

Der im Fall des Antragstellers zu prüfende Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice stützt sich auf § 8 BEinstG. Dabei handelt es sich um eine innerstaatliche Norm, die nicht auf eine unionsrechtliche Richtlinie oder Verordnung gestützt ist. Damit ist der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere der hier in Frage stehende Art. 47 Abs. 3 GRC - nicht eröffnet ist. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers kann daher auch nicht auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC gewährt werden.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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