BVwG W235 2107897-1

W235 2107897-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

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BVwG W235 2107897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2107897.1.00

Spruch

W235 2107897-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 1017667401/14600245, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet ohne gültige Reisedokumente betreten und stellte im Zuge dieser Amtshandlung am 10.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 11.05.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er habe in Somalia in Mogadischu gelebt, gehöre der Volksgruppe bzw. dem Clan der Daarood an und sei Moslem. Somalia habe er im Dezember 2013 von Mogadischu aus verlassen und sei über Kenia, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, ihm nicht bekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mehrfach von Mitgliedern der Al Shabaab persönlich bedroht worden sei, die ihn verdächtigt hätten, für die Regierung zu arbeiten. Da er als Reporter gearbeitet habe, sei sein Leben in Gefahr gewesen. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er von Al Shabaab getötet zu werden.

1.3. Am 04.08.2014 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher er zunächst angab, er sei gesund und besuche zweimal wöchentlich einen Deutschkurs. Er sei verheiratet und kinderlos. Die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise habe er in Mogadischu, im Bezirk XXXX, gelebt. Davor habe er ebenso in Mogadischu, jedoch in einem anderen Bezirk gewohnt. Vor seiner Ausreise am XXXX habe er die letzten drei Jahre als Journalist beim Radio[sender] "XXXX" gearbeitet.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jänner 2011 nach einer sechsmonatigen Ausbildung als Journalist beim Radio[sender] "XXXX" zu arbeiten begonnen habe. Er sei für das Internet zuständig gewesen und habe die Berichte des Senders online gestellt. Im Oktober 2012 sei er angerufen worden und habe SMS bekommen, in denen gestanden sei, dass sein Radiosender mit dem Staat kooperiere und, dass die Regierung ungläubige, afrikanische Soldaten hervorbringe. Der Beschwerdeführer solle mit dieser Arbeit aufhören, sonst wäre sein Leben in Gefahr. Auf diese SMS habe er nicht geantwortet und habe eine Woche später einen Anruf von einer unbekannten Nummer bekommen. Der Anrufer habe ihm gesagt, er sei von Al Shabaab und er glaube, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der SMS verstanden habe. "Sie" würden den Beschwerdeführer kennen und auch wissen, wo er wohne. Wenn er nicht aufhöre, für den Sender zu arbeiten, wäre sein Leben in Gefahr. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er verheiratet sei und seine Frau versorgen müsse, woraufhin ihm der Anrufer geantwortet habe, dass er ihm schon gesagt habe, was er zu tun hätte. Der Manager des Radiosenders namens XXXX habe ebenfalls solche SMS bekommen und sei getötet worden. Der Beschwerdeführer habe zwar Angst bekommen, habe jedoch wegen seiner Frau nicht mit seiner Arbeit aufhören können. Er habe auch seinem Chef von den Drohungen erzählt, der ihm daraufhin erlaubt habe, früher - nämlich schon vor Sonnenuntergang - nach Hause zu gehen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Telefonnummer gewechselt habe, habe er einige Monate lang Ruhe gehabt. Dann habe er wieder Anrufe bekommen und sei erneut bedroht worden. "Sie" hätten ihm gesagt, sie hätten ihn gewarnt und er würde immer noch beim Radio arbeiten. Es würde ihm auch nicht helfen, die Nummer zu ändern. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer zwei bis drei Anrufe pro Monat bekommen. Ende Juni 2013 sei auch sein Freund XXXX umgebracht worden, der in der Nähe des Beschwerdeführers gewohnt habe. Nachdem sie sich vor dem Haus des Beschwerdeführers verabschiedet hätten, habe der Beschwerdeführer fünf Schüsse gehört und sei aus Angst in sein Haus gelaufen. Einige Minuten später hätten ihm Bekannte erzählt, dass XXXX angeschossen worden sei. Wenig später sei er im Krankenhaus verstorben. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer einen Anruf von einem Mann bekommen, der ihm gesagt habe, er hätte seinen "Bruder" umgebracht und würde auch ihn töten, wenn er die Warnungen nicht ernst nehmen würde. Dies sei die letzte Warnung gewesen; sie würden nicht mehr anrufen. Namen seien am Telefon nie genannt worden; sie hätten nur gesagt, dass sie Mitglieder der Al Shabaab wären. Es seien auch immer andere Telefonnummern gewesen.

Zwischen 2012 und 2013 seien 16 Journalisten in Mogadischu umgebracht worden. Am XXXX sei der Chef des Beschwerdeführers, XXXX, getötet worden. Man könne die Al Shabaab Milizen nicht erkennen; es könne jeder sein und es sei leicht für sie zu töten, da es keine "richtige" Regierung gebe, die die Journalisten schützen würde. Es sei auch nie jemand verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Polizei gewandt, aber einer seiner Kollegen habe dies getan und diesem sei gesagt worden, dass die Polizei ihm nicht helfen könne. Der Vater des Beschwerdeführers sei Polizist gewesen und hätten am XXXX.2008 Mitglieder von Al Shabaab seinen Posten angegriffen, wobei er erschossen worden sei.

Der Beschwerdeführer wie auch seine Ehegattin würden dem Stamm der Darood angehören. Ferner gehöre der Beschwerdeführer dem Clan der Marehan, dem Unterclan der Reer Dalal (auch: Dini) und der Untergruppe der Reer Ugas Sharmake (auch Sharmarke) an.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu anderen Radiosendern in Mogadischu gestellt, die dieser beantworten konnte und ihm die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Somalia mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme ausgehändigt.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Farbkopie seines Arbeitsausweises, einer "Identification Card", ausgestellt von "XXXX" am XXXX mit dem Titel "Web Master" (in englischer Sprache; vgl. AS 33) vor.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer weiteren Einvernahme unterzogen, in welcher er ergänzend vorbrachte, dass der Radiosender, bei dem er gearbeitet habe, nach der Einvernahme vom 04.08.2014 von der Regierung geschlossen worden sei, da dieser angeblich Nachrichten verbreitet habe, die nach Ansicht der Regierung nicht gestimmt hätten. Die Aufgabe des Beschwerdeführers bei dem Sender sei gewesen, die Nachrichten der Kollegen für die Website aufzubereiten. Er selbst habe nicht recherchiert. Der Sender habe in Mogadischu insgesamt zwölf Mitarbeiter gehabt. Der Beschwerdeführer habe für diesen Sender von Jänner 2011 bis Dezember 2013 gearbeitet.

Befragt zu dem Original des von ihm vorgelegten Arbeitsausweis, gab der Beschwerdeführer an, er habe dieses mit anderen Dokumenten auf der Flucht verloren. Mit diesem Ausweis habe er [in Somalia] beweisen können, dass er bei dem Sender arbeite. Manchmal seien Regierungsbeamte gekommen, denen man den Ausweis habe zeigen müssen. Der Sender heiße nicht "XXXX"; das sei falsch übersetzt bzw. falsch geschrieben worden. Richtig heiße der Sender "XXXX". Auf Vorhalt, auf dem Arbeitsausweis stehe "XXXX", gab der Beschwerdeführer an, dass man dies auf der Website so geschrieben habe. Die Website habe dem Radiosender gehört. Auf die Frage, warum am Ausweis ein Buchstabe fehle, antwortete der Beschwerdeführer, dass es bei ihm so gemacht worden sei. Es sei ihm bis dato auch nicht aufgefallen. Die homepage, auf der er die Berichte online gestellt habe, heiße "XXXX". Seinen Namen könne man auf der homepage nicht finden, da die Namen der Reporter nie dazu geschrieben würden.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach Reportern, für die er gearbeitet hatte, gefragt, wobei er den Chef der Nachrichten, den Chef des "ganzen Nachrichtenmaterials" und einen Moderator namentlich nannte.

2. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.04.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Herkunft sei, der der Volksgruppe der Darood angehöre und moslemischen Glaubens sei. Seine Ausführungen zu den Gründen der Ausreise seien nicht glaubhaft gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe, weil er aufgrund seines Berufes als Mitarbeiter eines Radiosenders von Al Shabaab bedroht worden sei. Festgestellt werde weiters, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 14 bis 32 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass den Angaben des Beschwerdeführers zur somalischen Herkunft Glauben geschenkt werde, da die Angaben zu den Örtlichkeiten als auch sein sprachlicher Hintergrund dem Herkunftsstaat Somalia zugeordnet werden könnten. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation im Fall der Rückkehr wurde mit näherer Begründung beweiswürdigend ausgeführt, dass seine Angaben für das Bundesamt nicht nachvollziehbar gewesen seien. Zunächst habe der Beschwerdeführer behauptet, bis Oktober 2012 habe es keine Probleme gegeben, obwohl er später angegeben habe, sein Chef sei am XXXX von Al Shabaab getötet worden. Auch hätte er die Tötung von 16 Kollegen als Problem mit dieser Terrorgruppe betrachten müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Ermordung seines Freundes nicht daran gedacht habe, dass diese Schüsse seinen Freund getroffen haben könnten, wenn diese Schüsse unmittelbar nach seiner Verabschiedung zu hören gewesen seien. Ferner habe er nach der Ermordung seines Freundes und einer "letzten" Drohung von Al Shabaab zwei Tage später weiter für den Radiosender gearbeitet, was aus Sicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar sei. Die von ihm vorgelegte Kopie könne nicht überprüft werden und handle es sich lediglich um einen Computerausdruck und nicht etwa um einen Ausweis in Scheckkartenformat. Dass auch der letzte Buchstabe "k" im Wort "Network" fehle, lasse den Schluss zu, dass es sich nicht um den Dienstausweis eines Radiosenders handle. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. In Bezug auf seine Volksgruppenzugehörigkeit lasse sich keine Verfolgung seiner Person in Somalia erkennen und habe er Derartiges auch nicht vorgebracht. Zu Spruchpunkt II. folgerte das Bundesamt, dass aufgrund der labilen und unsicheren Lage in Somalia die reale Gefahr einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG im Fall des Beschwerdeführers vorliege und wurde ihm unter Spruchpunkt III. die befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich zulässigen Dauer erteilt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 22.05.2015 fristgerecht Beschwerde, in welcher zunächst folgende Berichte in englischer Sprache wörtlich zitiert wurden:

  • The true cost of media restrictions in Somalia vom 10.03.2015;

  • Somalia - TV journalist badly wounded in targeted shooting vom 14.10.2014 und

  • Somalia - Impunity guaranteed for violence against journalists in Somalia vom 20.11.2014

In der Folge wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der Radiosender, bei dem er beschäftigt gewesen sei, von der Regierung geschlossen worden sei, was durch den Bericht "XXXX" vom XXXX bekräftigt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von drohenden Angriffen durch Al Shabaab, falls er mit seiner Tätigkeit als Journalist nicht aufhöre, verlassen habe. Der Beschwerdeführer werde aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - nämlich der somalischen Journalisten, denen aufgrund ihrer Tätigkeit von Seiten Al Shabaabs der Tod drohe - verfolgt. Diese Verfolgung stelle einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers dar, die dem Staat zuzurechnen sei, da dieser aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage keinen Schutz bieten könne. Vielmehr sei auch seitens des Staates die Pressefreiheit erheblich eingeschränkt. Daher sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

4. Am 09.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, an der der Beschwerdeführer und sein ausgewiesener Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Seine Daten seien korrekt. Identitätsdokumente habe er jedoch keine. Der Ausweis, den er vor dem Bundesamt vorgelegt habe, sei die Kopie eines Dienstausweises. Er sei sunnitischer Muslim und gehöre dem Hauptclan der Darood, dem Subclan der Marehan, dem Sub-Subclan der Reer Dini und dem Unter-Sub-Subclan der Reer Ugas Sharmarke an. Wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses habe er im Heimatland keine Probleme gehabt. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Somalia übergeben und ihm eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau, seine Mutter und seine Schwester in Mogadischu, im Bezirk XXXX, leben würden. Sein Bruder lebe in Schweden. Der Beschwerdeführer habe immer in Mogadischu gelebt; manchmal sei seiner Familie von einem Bezirk in einen anderen umgezogen. Zu seinen Familienangehörigen habe er telefonischen Kontakt; es gehe ihnen gut.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sofort nachdem er den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe, Arbeit gesucht und Deutschkurse besucht habe. Seit ca. acht Monaten arbeite er an einer Tankstelle.

Zu seinem Leben in Somalia, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass die Journalisten und Moderatoren, die für seinen Radiosender "XXXX" gearbeitet hätten, in Gefahr seien. Sie würden von Al Shabaab verfolgt und manchmal auch von der Regierung belästigt. Al Shabaab glaube, dass alle Journalisten ihre Gegner seien. Er habe mit der Tätigkeit für den Radiosender nach Beginn der Drohungen nicht aufhören können, weil es sein Beruf sei und er etwas verdienen habe müssen. Hätte er eine andere Tätigkeit gefunden, hätte er aufgehört. Er habe nicht gewusst, wie er etwas verdienen könne. Niemand hätte ihn finanziell unterstützen können. Der Beschwerdeführer glaube, dass die Al Shabaab Leute, die ihn angerufen hätten, aus seinem Bezirk seien und ihn kennen würden. Sie hätten ihn angerufen und auch SMS geschickt. Persönlich angesprochen oder angegriffen habe man ihn allerdings nicht. Der Leiter seines Radiosenders sei im Jänner 2012 getötet worden. Dieser habe davor auch öfter Drohungen bekommen. Es seien auch andere Kollegen getötet worden. Zwischen 2012 und 2013 seien 16 Journalisten in Mogadischu getötet worden. Diese Information stamme vom Journalistenverband NUSOJ, dem auch der Radiosender des Beschwerdeführers angehöre. Ein Freund von ihm sei im Juni 2013 ebenfalls getötet worden. Es könne sein, dass dieser Anschlag dem Beschwerdeführer gegolten habe.

5. Am 24.06.2016 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ein, in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass den Länderberichten im Wesentlichen zugestimmt werde. Es sei für jemanden wie den Beschwerdeführer keine Sicherheit in Somalia zu erwarten, da missliebige Journalisten ein bevorzugtes Anschlagsziel darstellen würden. Auch nichtstaatlicher Verfolgung könne Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers erscheine realistisch, da dieser sehr ausführliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia sowie Angehöriger des Hauptclans der Darood, des Subclans der Marehan, des Sub-Subclans der Reer Dini und des Unter-Sub-Subclans der Reer Ugas Sharmarke. Ferner bekennt er sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der somalischen Hauptstadt Mogadischu, wo er von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise lebte. Im Dezember 2013 verließ der Beschwerdeführer Somalia und reiste über Kenia, den Iran sowie die Türkei nach Griechenland, von wo aus er schlepperunterstützt nach Österreich gebracht wurde, wo er nach illegaler Einreise am 10.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nach einer sechsmonatigen Ausbildung war der Beschwerdeführer ab Jänner 2011 bei einem in Mogadischu ansässigen Radiosender namens "XXXX" (auch: XXXX) als Journalist tätig. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, die von anderen Reportern verfassten Berichte für die Website des Senders namens "XXXX" aufzubereiten und online zu stellen. Im Jänner 2012 wurde ein leitender Mitarbeiter des Radiosenders, nachdem er durch Angehörige von Al Shabaab bedroht worden war, getötet. Ab Oktober 2012 bekam auch der Beschwerdeführer mehrmals SMS und Anrufe von Al Shabaab Mitgliedern, die ihn aufforderten, seine Arbeit für diesen Radiosender zu beenden, da dieser Radiosender mit dem Staat kooperiere, andernfalls wäre sein Leben in Gefahr. Nachdem der Beschwerdeführer seine Telefonnummer ändern ließ, hatte er einige Monate lang Ruhe bis er wieder zweibis dreimal pro Monat angerufen und telefonisch bedroht wurde. Ende Juni 2013 wurde ein Freund des Beschwerdeführer unmittelbar nach dem sich dieser vom Beschwerdeführer verabschiedet hatte, vor dem Haus des Beschwerdeführers erschossen, wobei es der Beschwerdeführer für möglich erachtet, dass dieser Anschlag nicht seinem Freund, sondern ihm gegolten hat. Auch ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Al Shabaab Mitglieder, die ihn bedrohten, aus seinem Bezirk stammen und ihn kennen.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Tätigkeit für einen Radiosender bereits ins Blickfeld von Al Shabaab geraten ist und dem aufgrund des Umstandes, dass er trotz Aufforderung bzw. Drohung von Seiten Al Shabaab diese Tätigkeit nicht aufgegeben hat, von Al Shabaab eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia durch Al Shabaab zu erwarten, wogegen er vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

Festgestellt wird ferner, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist.

1.2. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia:

1.2.1. Sicherheitslage in Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Quellen:

  • AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738 /445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;

  • BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:

Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016

  • DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016;

  • EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016;

  • EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015):

R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015;

1.2.2. Al Shabaab (AS):

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

  • A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016;

  • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;

  • AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link /319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;

  • BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_ 2016 _ Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016;

  • DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016;

  • EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016;

  • UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_ 1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 und

  • UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016

1.2.3. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Übergangsverfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 8.3.2016). In Print- und v. a. Online-Publikationen spiegelt sich die Meinungsvielfalt in Mogadischu (AA 1.12.2015; vgl. LI 8.2.2016). Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen aus dem Radio. Alleine in Süd-/Zentralsomalia gibt es 50 Stationen (USDOS 13.4.2016). Es gibt somalische und ausländische Radio- und Fernsehsender sowie das Somali-Service von BBC und Voice of America. Laut somalischer Journalistenunion gibt es im Land ca. 750 Journalisten (LI 8.3.2016). Das neue Mediengesetz vom Jänner 2016 könnte - so es umgesetzt wird - die Pressefreiheit einschränken. Das Gesetz sieht vor, dass somalische Journalisten eine universitäre Ausbildung haben müssen. Außerdem sind nunmehr Berichte über "eskalierende Feindseligkeiten" und "Nachrichten, die den Terrorismus fördern" verboten. Diese Formulierungen lassen einen großen Interpretationsspielraum (LI 8.3.2016). Der somalische Journalismus ist von Korruption und Bestechung geprägt; dies schränkt die kritische Berichterstattung und die Glaubwürdigkeit der Presse ein (LI 8.3.2016). Gleichzeitig sehen sich Journalisten regelmäßig Einflussnahme oder sogar Zwangsmaßnahmen durch staatliche Stellen, ausgesetzt (AA 1.12.2015). Medien wurden zwangsweise geschlossen (AI 24.2.2016). Dies betraf 2015 die Radiostationen Shabelle, Risala und Sky; sie wurden später wieder in Betrieb genommen. Auch Jubaland hat die Schließung von Medien angeordnet (UNHRC 28.10.2015). Die National Union of Somali Journalists beobachtet die Lage der Medien und berichtet über Übertretungen gegenüber Medien und Journalisten (UNHRC 28.10.2015). Die somalische Regierung, Regionalbehörden und andere Akteure setzen Journalisten der Gewalt, Belästigung und Verhaftung aus (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; AI 24.2.2016; UNHRC 28.10.2015). Die Verhaftungen in Süd-/Zentralsomalia werden meist vom Geheimdienst vorgenommen (UNHRC 28.10.2015). Zum Selbstschutz achten viele Journalisten darauf, ihre Identität bei Berichten oder Reportagen nicht preiszugeben. Viele Online- oder Printjournalisten verwenden Pseudonyme. Dies gilt auch für die Gebiete der Übergangsregierung. Ein weiteres Mittel zum Selbstschutz ist Selbstzensur. Manche Journalisten nächtigen in ihren Büros. In den Jahren 2012 und 2013, als Angriffe auf Journalisten massiv zugenommen hatten, flohen einige Journalisten aus dem Land. Manche sind wieder zurückgekehrt (LI 8.3.2016). Al Shabaab betreibt den Radiosender Radio Andalus (LI 8.3.2016) und unterdrückt andere Medien (AI 24.2.2016). Die Gruppe drangsaliert und bedroht Journalisten, z.B. damit diese über anti-Regierungsoperationen positiv berichten; fünf wurden im Jahr 2015 getötet (USDOS 13.4.2016). Nach Einschätzung von Reporter ohne Grenzen ist Somalia das gefährlichste Land weltweit für Journalisten. Das gilt nicht nur für die von der al Shabaab kontrollierten Gebiete. Auch darüber hinaus werden immer wieder Journalisten von Kämpfern der al Shabaab ermordet (AA 1.12.2015). Seit 1992 sind in Somalia 59 Journalisten getötet worden, die Mehrheit davon in den vergangenen zehn Jahren. In den letzten Jahren hat sich der Blutzoll verringert (LI 8.3.2016). Für die Tötung oder Belästigung von bzw. Gewalt an Journalisten herrscht offenbar Straflosigkeit (HRW 27.1.2016).

Journalisten auf dem Gebiet der al Shabaab haben zwei Möglichkeiten:

Entweder sie gehören zu den al-Shabaab-eigenen Medien bzw. sie unterstützen al Shabaab; oder sie geben sich nicht als Journalisten zu erkennen. Neutrales oder kritisches Verhalten gegenüber al Shabaab erhöht das Risiko, als Spion oder Regierungs-Sympathisant erachtet zu werden. Die Konsequenz wäre die Verurteilung zum Tode (LI 8.3.2016). Neben al Shabaab und der Regierung versuchen auch andere Akteure die Medien zu behindern, z.B. Wirtschaftstreibende und andere Personen mit Macht- und Wirtschaftsinteressen. Nur selten bekennt sich al Shabaab zu einem Mord an Journalisten. In vielen Fällen bleiben die Täter unbekannt und es ist nicht möglich zu sagen, wer hinter diesen Taten steckt (LI 8.3.2016). Die Regierung schränkt den Zugang zum Internet nicht ein (USDOS 25.6.2015). Die al Shabaab hat hingegen durch Morddrohungen erwirkt, dass seit Februar 2014 kein Internet mehr verfügbar ist (AA 1.12.2015) - zumindest auf dem Gebiet unter Kontrolle der al Shabaab (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verwendung von Smartphones ist dort verboten (LI 8.3.2016).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;

  • AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link /319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;

  • HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016;

  • LI - Landinfo (8.3.2016): Somalia: Media og journalistikk, http://www.landinfo.no /asset/3325/1/3325_1.pdf, Zugriff 4.4.2016;

  • UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 und

1.2.4. Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab:

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016). Es kommt also z. B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;

  • DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016;

  • EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016;

  • EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015):

R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015;

  • HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016;

  • LI - Landinfo (2.6.2015): Somalia: Al-Shabaab og lokalt ansatte i AMISOM, FN og andre internasjonale organisasjoner http://www.landinfo.no/asset/3159/1/3159_1.pdf, Zugriff 6.4.2016;

  • UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_ 1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016;

  • UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/ [2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016;

  • UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 und

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Clanzugehörigkeit samt Zugehörigkeit zu den Sub- bzw. Unterclans, Religion), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Somalia, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und auch zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem weitgehend widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, verstärkt durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2016. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass die erkennende Einzelrichterin die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann, wobei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - von kleineren Ungenauigkeiten im Detail abgesehen - im Wesentlichen inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte. Insbesondere versuchte der Beschwerdeführer nicht, die im Bescheid angeführten Ungereimtheiten zu beschönigen, sondern blieb im Wesentlichen bei seinen vor dem Bundesamt getätigten Aussagen.

Es ist zwar auch für die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes - ebenso wie für das Bundesamt - nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach Beginn der Bedrohungen durch Al Shabaab seine Arbeit bei dem Radiosender nicht aufgegeben hat, jedoch wertet die erkennende Einzelrichterin dieses geschilderte Verhalten nicht als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der gesamten Fluchtgeschichte, sondern sieht darin (lediglich) eine irrationale Handlung des Beschwerdeführers, die für sich alleine zwar nicht nachvollziehbar ist, allerdings auch nicht den durchwegs positiven persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers, den dieser in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, schmälert, sodass die erkennende Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte sich tatsächlich so zugetragen hat.

Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia - wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar sind. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Al Shabaab neben militärischen auch bestimmte zivile Ziele auf dem Gebiet von AMISOM und der somalischen Regierung angreift und zwar können auch (unter anderem) Journalisten (wie der Beschwerdeführer) zu Subjekten gezielter Attentate durch Al Shabaab werden. Auch in Mogadischu kommt es - den Länderfeststellungen zufolge - regelmäßig zu Angriffen auf solche Zivilisten und zivile Strukturen. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass Journalisten von Al Shabaab drangsaliert und bedroht werden und Somalia auch außerhalb von den von Al Shabaab kontrollierten Gebieten das gefährlichste Land weltweit für Journalisten ist. Journalisten werden immer wieder von Kämpfern von Al Shabaab ermordet und zwar auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten. Die Tötung bzw. Gewalt an Journalisten wird strafrechtlich häufig nicht geahndet. Weiters ist den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso zu entnehmen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Radiosender "XXXX" tatsächlich existiert und dieser - wie vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 11.03.2015 vorgebracht (vgl. AS 99) - zwischenzeitig zwangsweise geschlossen worden war. Auch deckt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 11.03.2015, dass man seinen Namen auf der homepage des Senders nicht finden könne, da die Namen der Reporter nie dazugeschrieben würden (vgl. AS 107), mit den Länderfeststellungen, denen zufolge viele Journalisten zum Selbstschutz darauf achten, ihre Identität bei Berichten oder Reportagen nicht preiszugeben und viele Online- oder Printjournalisten Pseudonyme verwenden würden. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt in der Lage war, die gestellten Fragen sowohl zu anderen Radiosendern in Mogadischu als auch zu Personen, für die er gearbeitet hat bzw. zu deren Namen, zu beantworten. Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch in den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes Deckung finden und sohin in einer Gesamtbetrachtung sein Fluchtvorbringen der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Erkenntnis als glaubwürdig zugrunde gelegt werden kann.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der somalischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2016 eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 25.04.2016. Diese - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformation wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt und ihm eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Stellungnahme stimmte der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen zu und verwies ergänzend darauf, dass auch gemäß diesen Länderinformationen missliebige Journalisten ein bevorzugtes Anschlagsziel darstellen würden. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen hat.

Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit für einen Radiosender mehrmals durch SMS und Anrufe von Al Shabaab dahingehend bedroht worden war, diese Tätigkeit aufzugeben, andernfalls sein Leben in Gefahr wäre. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leistete, sondern weiter für diesen Radiosender gearbeitet hat, hat er sich - aus Sicht der Al Shabaab - ihren Anordnungen widersetzt und wird ihm sohin von Seiten Al Shabaab eine gegen ihre Interessen gerichtete, politische Einstellung unterstellt.

Im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehen auch die aktuellen Länderberichte davon aus, dass Journalisten - wie der Beschwerdeführer - gezielten Angriffen von Al Shabaab ausgesetzt sein können und zwar auch in Gebieten, die nicht von Al Shabaab kontrolliert werden.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass Beschwerdeführer, der sich den Anordnungen von Al Shabaab, seine Tätigkeit bei dem Radiosender zu beenden, widersetzt hat, jedenfalls in deren Blickfeld geraten ist und sohin im Fall einer Rückkehr nach Somalia sehr wahrscheinlich mit weiteren Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) zu rechnen haben wird. Dies umso mehr, da bereits in der Vergangenheit Journalisten von Al Shabaab Mitgliedern getötet wurden und jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass Al Shabaab am Beschwerdeführer ein Exempel statuiert, welches als Warnung für andere Journalisten gedacht sein könnte, sich derartigen Anordnungen von Seiten Al Shabaab nicht zu widersetzen. Der Beschwerdeführer ist konkret ins Blickfeld von Al Shabaab geraten und hat ihren Anordnungen keine Folge geleistet, sodass er nunmehr die nicht unberechtigte Angst hat, in Somalia als "Feind" von Al Shabaab getötet zu werden, zumal der Beschwerdeführer es für möglich hält, dass der Anschlag auf seinen Freund im Juni 2013 ihm gegolten haben könnte und er darüber hinaus der Ansicht ist, dass die Mitglieder von Al Shabaab, die ihn bedroht haben, aus seinem Bezirk stammen und ihn kennen. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und auf die unverändert prekäre allgemeine Lage in Somalia (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Al Shabaab) - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.

Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch Al Shabaab in Somalia nicht ausreichend staatlich geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den somalischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen dieses Staates sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern, Al Shabaab, zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist bei einem Radiosender und der damit verbundenen Weigerung, diese Tätigkeit nach Aufforderung durch Al Shabaab aufzugeben, deutlich gezeigt, dass er sich den Anordnungen von Al Shabaab widersetzt. Durch diese offenkundige Ablehnung hat der Beschwerdeführer - jedenfalls aus Sicht von Al Shabaab - ebenso deutlich gezeigt, dass er mit der Wertehaltung von Al Shabaab nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt. Sohin hat er eine aus Sicht von Al Shabaab verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld von Al Shabaab geratenen Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn Al Shabaab dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würde, wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Somalias jedenfalls auszugehen ist.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Im gegenständlichen Fall kann eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 10.05.2014 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall (unter anderem) um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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