BVwG W217 2122604-1

W217 2122604-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W217 2122604-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2122604.1.00

Spruch

W217 2122604-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, vom 07.01.2016 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Inhaber eines am 16.11.2015 ausgestellten Behindertenpass. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.

Im hierzu vom Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.11.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.11.2015, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksabnützungen, Zustand nach Hüftgelenksersatz links, chronische Schmerzen, Blockierung des ISG-Gelenkes, Beinverkürzung, Einschlafen der Gliedmaßen, Schweißneigung Unterer Rahmensatz, da selbständige Mobilität gegeben und eingeschränkte Schmermedikation

020203

50

2

Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da Therapie mit Tabletten ausreichend

090201

20

3

Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da gute Verträglichkeit der CPAP-Maske

061102

20

4

Depressionen Eine Stufe über Unterem Rahmensatz, da Medikation notwendig

030601

20

5

Bluthochdruck

050101

10

6

Tinnitus Unterer Rahmensatz, da keine psychischen oder vegetativen Begleiterscheinungen

120202

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden, es besteht ein ausreichend sicheres und raumgreifendes Gangbild, eine Gehhilfe wird nicht benötigt, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Keine"

2. Am 22.12.2015 beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

3. Mit Bescheid vom 07.01.2016 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen und hat den Antrag abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.11.2015 als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei.

Beim BF würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer, oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. b oder d vorliegen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass in den nächsten Monaten die zweite Hüfte rechts operiert werde. Auch sei eine Polyneuropathie bzw. Fibromyalgie diagnostiziert worden.

5. Mit Schreiben vom 01.03.2016 wurde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Der BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge neue Befunde.

7. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, führt dieser in seinem Gutachten vom 09.08.2016 aufgrund der persönlichen Untersuchung des BF wie folgt aus:

"1. Fragestellung

Beschwerde

BBG, Prüfung der Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Im obigen Beschwerdeverfahren wird um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises durch Dr. XXXX ersucht.

Dieser gibt in einer Stellungnahme vom 3.6.2016 an, dass dies aktenmäßig nicht möglich ist, da laut Befund von Dr. XXXX Gangunsicherheit, Sturzneigung, PNP vorliegen, weiters ein neuer Befund bezüglich einer psychiatrischen Erkrankung vorgelegt wurde und außerdem eine HTEP rechts geplant ist.

Deshalb wurde ich von der leitenden Ärztin mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises - basierend auf persönlicher Untersuchung - beauftragt.

Die Fragen des Gerichtes werden am Ende des Gutachtens beantwortet.

2. Datum und Ort der Befundaufnahme

SMS, Landesstelle NÖ, St. Pölten

9.8. 2016

Ausweis:

Führerschein 07147700 XXXX

3. Anamnese

3.1. Vorerkrankungen, Beschwerden, Behandlungen:

HTEP links im Mai 2015, die rechte soll jetzt im Oktober 2016 operiert werden.

Links ist er zufrieden, keine Schmerzen mehr, deshalb lässt er sich die auch rechte operieren. Die rechte Hüfte schmerzt, deshalb kann er nicht weit gehen. Das rechte Knie schmerzt auch öfter, da hat er schon diverse physikalische Therapien gemacht, auch das rechte Sprunggelenk macht Probleme - bei längerem Gehen Schmerzen und Knöchelschwellung.

Polyneuropathie auf beiden Beinen - Sensibilitätsminderung, immer an den Füßen, manchmal auch über die Knöchel aufsteigend.

Zu Weihnachten wurde er von einem Kind in die Zehe gebissen, hat das nicht gespürt, also auch keine Schmerzempfindung.

Oft kalte Füße.

Fibromyalgie hat er auch, da merkt er Nervenschmerzen und Zucken in den Füßen. Gangunsicherheit, ist im Frühling zweimal gestürzt. Da hat er am rechten Schienbein zwei oberflächliche Verletzungen gehabt, die etwa 2 Monate gebraucht haben, bis sie abgeheilt sind, deshalb wurde auch die Hüftoperation rechts verschoben.

Kreuzschmerzen, wenn er schwerere Lasten trägt, zum Beispiel Mineralkisten.

Früher hat er als Landwirt gearbeitet, wegen des Kreuzes und der Schmerzen in diversen Gelenken hat er das aufgegeben, Pension wurde aber nicht bewilligt, dzt. AMS.

Diabetes mellitus seit etwa 5 Jahren, orale Medikation. HbA1c zuletzt 6,9 %.

CPAP-Maske bei OSAS, damit schläft er gut, damit hat er aber viel Schleimproduktion, wird dann ein paar Mal munter zum Abhusten. Untertags ist er trotzdem oft müde.

Depressionen, gedrückte Stimmung, besorgt über die politische Lage.

Nimmt deshalb Duloxetin, hat das aber jetzt abgesetzt, wegen der Nebenwirkungen - Reizbarkeit, vermehrtes Schwitzen.

War deshalb auch in XXXX auf der Psychiatrie, weil er den Alkohol als Schmerzmittel verwendet hat. War dann im XXXX -Institut vor 2 Monaten, hat einen Entzug gemacht, trinkt jetzt gar nichts mehr. Zur Zeit macht er in XXXX eine Elektrotherapie wegen der Schmerzen im rechten Sprunggelenk und auch gegen die PNP bds.

3.3. Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe:

keine

3.4. Derzeitige Therapie:

Glimepirid, Janumet, Pantoprazol, Acetan, Allopurinol, Co-Acetan, Simvastatin

3.5. Sozialanamnese

Verheiratet, 2 Kinder, Landwirt, dzt. AMS

4. Vorliegende Befunde

Zur Begutachtung wurden neu mitgebracht:

Befund des Orthopäden Dr. XXXX vom 7.4.2016: schwere dysplastische Coxarthrose rechts, Z.n. HTEP links, obere und untere Sprunggelenksarthrose re li, Fußwurzelarthrosen bds., chron. Dorsolumbalgie, lumb. Discusprotrusionen, L2-S1, Polyarthrosen, Spreizfuß bds., postthrombotisches Syndrom bd. US, Ulcera cruris dext, Diab. mell. Typ 2; empf. Vermeiden von langen stehenden und sitzenden Tätigkeiten sowie von langen statischen Belastungen und Spitzenbelastungen, meiden von Zugluft-, Nässe- und Kälteexposition, ... aufgrund der PNP nur kürzere Gehstrecken zumutbar

Entlassungsbefund der Erwachsenenpsychiatrie des KH XXXX vom 20.5.2016: Alkoholintoxikation bei chron.

Alkoholabhängigkeitssyndrom, Vd. a. Hypomanie, ... Aufnahme am 5.5.

nach UGB nach Ehestreit, Entzugsmedikation, multimodales

Therapieprogramm, ... nicht depressiv, hypomane Stimmungslage mit

wenig Kritikfähigkeit, Medikation mit Quetiapin begonnen, Transfer ans XXXX - Institut am 20.5.

Entlassungsbefund des XXXX -Institutes vom 13.7.2016: Psychisches und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Hypomanie, ...Ausschleichen von Quetialan und Trittico; Versuch mit Ixel wg. NW wieder beendet; Gruppentherapie, Einzelgespräche; gute Stabilisierung

HbA1c am 25.5.2016 6,0%

Im Zuge der Beschwerde neu vorgelegt wurden:

MRT-Befund des Röntgen XXXX vom 1.9.2015, Abl. 38/8: osteochondrale Läsion der lat. Talusrolle mit begleitendem KM-Ödem, Arthrose im Bereich des oberen, geringer ausgeprägt auch des unteren Sprunggelenkes, Talonavikulararthrosen, ...

Befund des Neurologen Dr. XXXX vom 16.3.2016, Abl. 38/7: beklagt Gangunsicherheit, immer wieder Stürze; NLG für N. tibialis und peronäus unauff., Suralis-Amplitude etwas verringert entspr. einer sensiblen axonalen PNP

Befund der Psychiaterin Dr. XXXX vom 16.3.2016, Abl. 38/6:

Depressio, Schmerzsymptomatik, Schlafstörungen, Duloxetin erhöht, Trittico

Befund des Röntgen XXXX vom 22.3.2016, Abl. 38/5: unauff. HTEP links, Coxarthrose rechts, 16 mm höherstehender Beckenkamm link

Bereits bei der Erstellung des Amtsgutachtens vorliegend:

Entlassungsbefund der Orthopädie des KH XXXX vom 15.5.2015, Abl. 20-21:

schwere dysplastische Coxarthrose bds., HTEP links am 4.5.2015, komplikationsfrei

Befund des Internisten Dr. XXXX vom 27.4.2015, Abl. 16 und 19:

OSAS/CPAP; Herzecho unauff.; Small Airways Disease der Lunge; mäßig eingestellter Altersdiabetes

Befund des Orthopäden Dr. XXXX vom 12.6.2015, Abl. 11:

Lumbosacralgie, chron.; HTEP links, Coxarthrose rechts; ... nur sehr

kurze Gehstrecken...

5. Untersuchung

Allgemeinzustand: altersentsprechend normal

Ernährungszustand: adipös

Größe: 177 cm

Gewicht: 105 kg

Gesamteindruck/Gangbild:

Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.

Gangbild: leicht hinkender, sonst unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson, Geschwindigkeit reduziert, Schrittlänge unauffällig

Keine Belastungsdyspnoe erkennbar

Internistischer/Orthopädischer Status:

Haut: Rosiges Kolorit,

Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet

Kopf: Capilitium unauffällig

Augen: unauffällig, Visus mit eigener Korrektur

Gehör: unauffällig

Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel

Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Hertöne rein und rhythmisch

Lunge: sonorer Kopfschall, Vesikuläratmen

Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen,

Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig

Nierenlager: nicht klopfdolent

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade

Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 40°, Seitneigen bds. 30°

Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke

Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent

Vorbeugen: FBA 40 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten

Rückbeugen: 20°

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 160°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig

Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar

Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.

Untere Extremitäten:

Keine Beinödeme,

Fußpulse gut palpabel,

Beinlänge etwa seitengleich

Hüftgelenke: rechts S 0-0-90, R 40-0-0, links S 0-0-100, R 40-0-10

Kniegelenke: bds. S 0-0-120, bds. bandstabil

Sprunggelenke: bds. S 20-0-40,

Zehen- und Fersenstand bds. möglich

Kraftgrad 5 bds.

Psychischer Status:

Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig

Orientierung: voll orientiert

Stimmung unauffällig

Affekt unauffällig

Antrieb normal

Ductus kohärent

Keine produktive Symptomatik

Kurzzeitgedächtnis unauffällig

Langzeitgedächtnis unauffällig

Konzentration und Auffassung unauffällig

Emotionale Kontrolle gut

Soziale Funktionsfähigkeit gut

6. Diagnosen

1. Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates (chronisch rezidivierende Lumbalgie, Coxarthrose rechts, HTEP links, Gonalgie rechts, Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts, ...), mit chronischen Schmerzen, Fibromyalgie

2. Diabetes mellitus Typ 2 unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit sensibler Polyneuropathie

3. Obstuktives Schlafapnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer nächtlichen CPAP- Therapie

4. Depressio, Zustand nach erfolgreichem Alkohol-Entzug

5. Arterielle Hypertonie

6. Tinnitus

7. Beantwortung der Fragestellungen des Gerichtes:

7.1. nein

Die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates übersteigen zwar den altersentsprechenden Normalzustand (insbesondere die Coxarthrose rechts - diesbezüglich ist jedoch eine Operation für Herbst 2016 geplant), die sensible Polyneuropathie beeinträchtigt die Gangsicherheit, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind dennoch aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich.

Die Operation der rechten Hüfte ist bereits geplant, die Mobilität wird dadurch voraussichtlich deutlich gebessert werden, ist aber auch ohne ausreichend.

7.2. siehe Punkt 6.

7.3. ja - Coxarthrose rechts, jedoch nicht im Sinne der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zusatzeintragung

7.4. nein - keine Belastungsdyspnoe bei der Begutachtung erkennbar, unauffällige Echocardiographie

7.5. nein - leichtgradige Depressio; neurologischerseits ist nur eine sensible Polyneuropathie zu erkennen, intellektuell unauffällig

7.6. In der Beschwerde vom 27.2.2016 wird angegeben, dass aufgrund starker Schmerzen in den nächsten Monaten die rechte Hüfte operiert werden müsse, dadurch ist eine wesentliche Besserung zu erwarten, aber auch ohne diese Operation sind Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind dennoch aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich.

Die Polyneuropathie hat laut eigenen Angaben zu 2 Stürzen im Frühling 2016 geführt, ist somit nicht relevant, die angegebene - befundmäßig jedoch nicht dokumentierte Fibromyalgie ist nicht relevant. Entsprechende Medikation kann gegebenenfalls besorgt werden.

7.7. siehe oben

7.8. Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, das Stehen bzw. die Sitzplatzsuche und ein Fortbewegen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist trotz der angeführten Funktionseinschränkungen möglich.

7.9. keine relevanten Abweichungen

7. 10 Dauerzustand"

8. Mit Schreiben vom 18.08.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Weder der BF noch die belangte Behörde nahmen von dieser Möglichkeit Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist seit 16.11.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Er stellte mit Schreiben vom 22.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem BF zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.11.2015, in welchem unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF am 09.11.2015, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar und schlüssig uneingeschränkt bejaht und ausgeführt wird, dass eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann, ein ausreichend sicheres und raumgreifendes Gangbild besteht, eine Gehhilfe nicht benötigt wird und ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport möglich sind.

Ebenso wird im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.08.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, unter Berücksichtigung der vom BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel und nach dessen persönlicher Untersuchung am 09.08.2016 ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen und wies dieser zunächst darauf hin, dass die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates zwar den altersentsprechenden Normalzustand (insbesondere die Coxarthrose rechts - diesbezüglich ist jedoch eine Operation für Herbst 2016 geplant) übersteigen würden und die sensible Polyneuropathie die Gangsicherheit beeinträchtige. Obwohl durch die geplante Operation der rechte Hüfte eine wesentliche Besserung zu erwarten sei, seien aber auch ohne diese Operation das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Ausmaß von 300 - 400 m, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln trotz der angeführten Funktionseinschränkungen dennoch aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Polyneuropathie führte der Sachverständige aus, diese habe laut Angaben des BF erst zu 2 Stürzen im Frühling 2016 geführt, was somit gegenständlich nicht relevant ist, darüber hinaus ist auch die vom BF angegebene - befundmäßig jedoch nicht dokumentierte - Fibromyalgie nicht relevant, da eine entsprechende Medikation gegebenenfalls besorgt werden könne.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die vorgelegten Beweismittel enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Der BF ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.11.2015 und das ärztliche Gutachten vom 09.08.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.11.2015 und dem ärztlichen Gutachten vom 09.08.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass eine entsprechende Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden kann, ein selbständiges Einsteigen und die gefahrlose Beförderung gegeben sind, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Der BF ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ist der Antragsteller der Auffassung, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, steht es ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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