BVwG W174 2118549-1

W174 2118549-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungspflicht, Lehrer,<br/>Säumnisbeschwerde, Schutzunfähigkeit, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W174 2118549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W174.2118549.1.00

Spruch

W174 2118549-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin, nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren betreffend XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4, 1170 Wien, dieser vertreten durch Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, Rechtsanwalt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 i.d.g.F. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 05.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu gab er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen an, am XXXX in Jalalabad in Afghanistan geboren zu sein. Er sei ledig, habe zuletzt in Jalalabad, im Bezirk XXXX gelebt, sein Vater namens XXXX sei verstorben, seine Mutter XXXX lebe mit seinen zwei Brüdern an der angegebenen Adresse. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem, seine Muttersprache sei Paschtu. Er habe eine Grundschule bis zur

11. Schulstufe in XXXX Lycee in Nangarhar besucht. Zuletzt sei er als Kursleiter in der Schule tätig gewesen.

Zu seiner Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Kabul aus mit dem Flugzeug nach Russland geflogen. Dort habe ihm der Schlepper seinen Pass abgenommen. Von Russland aus sei er über unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden und sei dabei in verschiedenen Schlepperquartieren untergebracht worden. Ein Freund seines Vaters habe die Flucht mithilfe von Schleppern organisiert.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Kindern bis zur 4. bzw. 5. Schulstufe Unterricht in Paschtu, Dari und Englisch gegeben. Er habe am Telefon von ihm unbekannten Personen Drohungen bekommen. Danach habe er einen Drohbrief mit der Botschaft erhalten, dass er entweder mit dem Lehren aufhören und sich der Gruppierung anschließen solle oder man werde in töten. Bei der Polizei in Jalalabad habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet. Nach dem zweiten Drohbrief habe seine Mutter beschlossen, dass er das Land verlassen solle, da sie Angst um sein Leben gehabt habe.

1.2. Das Asylverfahren des Beschwerdeführer wurde zugelassen und mit 01.10.2014 der verfahrensgegenständliche Akt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, übermittelt. Am 30.03.2015 übermittelte die Regionaldirektion Kärnten zuständigkeitshalber den Akt an die Regionaldirektion Oberösterreich, wo dieser am 31.03.2015 einlangte.

1.3. Mit einer Eingabe vom 10.09.2015 wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Dr. Lennart BINDER LLM, Verteidiger in Strafsachen, eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Begründend wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe am 05.09.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt, über den bisher nicht entschieden worden sei. Es werde die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG geltend gemacht.

1.4. Mit einer Eingabe vom 14.12.2015 wurde die Säumnisbeschwerde mit dem gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Bezüglich der Verfahrensdauer brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) vor, bedingt durch die BFA-Umstrukturierung, besondere Prioritäten und extrem gestiegene Anträge sowie insgesamt dafür nicht ausreichende Personalressourcen würden sich wesentliche Verzögerungen ergeben. Aus diesen Gründen sei eine fristgerechte Aktenerledigung nicht möglich gewesen.

1.5. Mit einer Eingabe vom 18.12.2015 übermittelte der Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4, 1170 Wien, dieser vertreten durch Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, Rechtsanwalt, eine Vertretungs- und Zustellvollmacht.

1.6. Mit einer Eingabe vom 07.01.2016 wurden folgende Unterlagen eingereicht: Ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - Zertifikat A1 vom 23.02.2015 sowie A2 vom 07.09.2015, Anmeldebestätigung zum Pflichtschulabschluss-Lehrgang des BFI in Ried vom 03.09.2015, Teilnahmebestätigung zum Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses der VHS Kärnten vom 25.11.2014, Teilnahmebestätigung zum Workshop "Asylrecht und Arbeitsmarktzugang" vom 17.11.2014, Teilnahmebestätigung zur Bildungsveranstaltung des BFI Oberösterreich vom 05.11.2015.

1.7. Am 13.04.2016 langte die Beantwortung der Staatendokumentation bezüglich der Anfrage vom 31.03.2016 ein. Darin wird ausgeführt, dass keine Informationen zur einer Schule namens XXXX Lycee in Nangarhar gefunden werden konnten. Es gebe aber eine Schule namens XXXX Lycee in Jalalabad, Provinz Nangarhar. Diese sei auf Wikimapia eingetragen. Ein Nutzer führe zu dieser Schule an, viele Schüler würden diese besuchen, aber es seien zu wenige Klassenzimmer verfügbar. Ein anderer schreibt dazu, dass sie eine der führenden Schulen in Jalalabad sei, aber nicht genug Lehrer und Klassen hätte. Die Schüler würden dort drei Mal am Tag lernen. Auf Open Street Map finde sich die XXXX Boys High School und der Spielplatz der XXXX-Schule in Jalalabad. Auf Google Maps finde sich an demselben Ort eine XXXX High School. Auch weitere Quellen bestätigen, dass die Schule existiere und Buben und Mädchen darin unterrichtet würden. 2015 sei ein Computerraum in der Schule eingerichtet worden.

In der zweiten Anfragebeantwortung zur Lage der LehrerInnen in der Provinz Nangarhar wird ausgeführt, dass KämpferInnen des Islamischen Staates im August 2015 die Schließung von 25 Bildungseinrichtungen im Distrikt Deh Bala in der Provinz Nangarhar erzwungen hätten. Den Lehrern sei mit schwerer Bestrafung gedroht worden, wenn sie den Befehl zur Schließung missachten würden. Einigen sei auch telefonisch gedroht worden, dass ihr Leben in Gefahr sei, wenn sie den Behörden von den Drohungen des Islamischen Staates berichten würden. Diese Drohungen hätten zu einer großen Unsicherheit geführt, sodass die Schüler nicht mehr in die Schule gekommen seien. Dass der Islamische Staat Schulen in Ost-Afghanistan geschlossen halte, sei auch vom offiziellen staatlichen Auslandssender der USA, Voice of America, bestätigt worden. Die zivilen Todesfälle bei Vorfällen im Zusammenhang mit MitarbeiterInnen im Bildungswesen hätten zwar abgenommen, insgesamt sei die Anzahl der Vorfälle hingegen gestiegen, was insbesondere auf die Zunahme von Einschüchterungen und Bedrohungen von Personen in mit Bildung in Zusammenhang stehenden Bereichen zurückzuführen sei. Viele weitere Quellen würden auch die gefährliche Situation von LehrerInnen in Afghanistan bestätigen. In der Provinz Farah seien in den letzten Jahren bereits 18 LehrerInnen getötet worden. Im Distrikt Bai Kot in der Provinz Nangarhar würden Schulen mit der Zustimmung der Regierung von den Taliban kontrolliert. Auch im Distrikt Achin in Nangarhar habe der IS Schulen geschlossen und die Häuser der LehrerInnen geplündert. Im Juli 2015 sei eine Mädchenschule in der Provinz Nangarhar gesprengt worden, dies sei im Jahr 2015 bereits der sechste Anschlag auf Schulen im östlichen Landesteil gewesen.

1.8. In der mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu ausführlich einvernommen.

Zur Person befragt, bestätigte der Beschwerdeführer die bereits in der Ersteinvernahme gemachten Angaben. Er legte er eine Tazkira vor, die die Dolmetscherin folgendermaßen übersetzte:

"Provinz Nangarhar, Distrikt: XXXX, Dorf: XXXX

Die Registrierungsnummer: XXXX

Name: XXXX,

Name des Vaters: XXXX,

Name des Großvaters: XXXX,

Geburtsort: XXXX,

Geburtsdatum oder Alter: 17 Jahre alt im Jahr 1390 (=2011)

Ausstellungsdatum: 06.02.1392 (= 26. April 2013)

Rubrik für die Unterschrift des Inhabers stehen die Registrierungsdaten der Tazkira seines Vaters"

Befragt, warum als Geburtsort XXXX und nicht Jalalabad angegeben ist, erklärte der Beschwerdeführer, dass man bei der Ausstellung der Tazkira nach dem Ort gefragt werde, aus dem man stamme. Da seine Familie aus dem Dorf XXXX stamme, sei dies als Geburtsort eingetragen worden.

Des Weiteren legte er einen Drohbrief im Original vor, den die Dolmetscherin folgendermaßen übersetzte:

"Islamisches Emirat Afghanistan

Amir-ul-Muminin Mula Muhammad Umar Mujahid

Jihad bis zum jüngsten Tag

Nangarhar, Distrikt: Kot

Fortlaufende Nummer: 57

Datum 06.09.1392 (= 27. November 2013)

Du, XXXX, Sohn von XXXX, wohnhaft in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX, der die englische Sprache der Besatzungsmächte unterrichtet, wirst von den Mujaheddin des Islamischen Emirats Afghanistan ernsthaft aufgefordert, diese Arbeit sofort niederzulegen und mit dem Islamischen Emirat zusammen zu arbeiten. Falls du dieser Anforderung nicht Folge leistest, so wirst du XXXX, Sohn von XXXX gemäß des Islamischen Gesetzes zum Tode verurteilt und getötet, damit du für deine schlechten Taten entsprechend bestraft wirst.

Stempel und Unterschrift, Unterschrift nicht leserlich"

Der Beschwerdeführer legte noch einen zweiten Drohbrief, eine Arbeitsbestätigung und mehrere Seiten aus einer Zeitschrift im Original vor. Diese Unterlagen wurden der Dolmetscherin in Kopie zur schriftlichen Übersetzung übergeben.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, das Haus seiner Familie, in dem auch er gewohnt habe, befinde sich in Jalalabad, im Stadtteil XXXX. Seine Familie wohne nach wie vor dort. Es gebe in der Nähe zwei Moscheen, eine größere namens XXXX und eine kleinere namens XXXX. Auf Nachfrage, weshalb er in der Ersteinvernahme keinen Namen angeben habe können und jetzt schon, erklärte der Beschwerdeführer, dass man ihm gesagt habe, er solle die Fragen nur kurz beantworten, aber soweit er sich erinnern könne, habe er den Namen der Moschee genannt. Er habe die Schule bis zum 11. Schuljahr im XXXX Lyceum, in XXXX, besucht, aber die 11. Klasse noch nicht beendet. Er sei dann nämlich geflohen, damit ihn die Taliban nicht töten. Neben der Schule habe er Computer und Englisch gelernt und in einem Privatkurs unterrichtet. Er habe Buben und Mädchen im Alter von 9-14 Jahren bzw. in der 4. bis zur 6. Schulstufe Fächer wie Mathematik, Pashtu und Englisch gelehrt. Er selbst habe nur bis um 11:00 Uhr Unterricht gehabt, weshalb er genügend Zeit gehabt habe, um andere zu unterrichten. Englisch habe er aus den Büchern Begnar und Begnar One unterrichtet. Die vorgelegte Arbeitsbestätigung stamme von diesem Kurs. Sein Bruder habe ein Stoffgeschäft, wovon er für die Familie gesorgt habe. Außerdem habe die Familie noch Grundstücke und erhalte die Pension des verstorbenen Vaters. Das Geld, das er verdient habe, habe er für sich ausgegeben und wenn er noch zusätzliches Geld benötigt habe, habe er es von seiner Mutter bekommen.

Zu seiner Familie befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe XXXX geheißen, habe als Lehrer in der Polizeiakademie gearbeitet und sei am 17.06.2007 bei einem Selbstmordattentat auf einen Bus umgekommen. Seine Mutter heiße XXXX, sei 46-50 Jahre alt, seine Brüder XXXX und XXXX seien 25-28 Jahre und 16-17 Jahre alt. Sein jüngerer Bruder sei geflüchtet, aber er wisse nichts von seinem Aufenthaltsort. Sein älterer Bruder sei körperlich behindert, da ihm ein Bein fehle, und lebe mit seiner Familie und der Mutter an der Heimatadresse. Er habe alle 2 1/2 bis 3 Monate telefonischen Kontakt mit der Mutter und seinem älteren Bruder. Seine Mutter sage, dass es ihnen gut gehe, aber er wisse nicht, ob das wahr sei. Sein Bruder arbeite weiterhin im Stoffgeschäft und sie bekämen die Pension des Vaters. Die Grundstücke könnten sie derzeit nicht benutzen, da die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Außerdem würden noch ein Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in Jalalabad leben. Seine drei Tanten väterlicherseits würden im Dorf mit ihren Ehemännern leben.

Befragt zur Flucht gab der Beschwerdeführer an, er habe den Beschluss gefasst Afghanistan zu verlassen, als er den Drohbrief der Taliban erhalten habe. Da habe er gewusst, dass sie ihn in ganz Afghanistan verfolgen würden. Verlassen habe er Afghanistan im Juni 2014. Nach Erhalt des zweiten Drohbriefes habe sein älterer Bruder mit einem Freund des Vaters gesprochen, der gemeint habe, dass der Beschwerdeführer ins Ausland geschickt werden solle. Er habe von ihm einen Reisepass und ein Flugticket nach Moskau bekommen. Wie viel die Reise gekostet hat, wisse er nicht. Wahrscheinlich habe sie sein Bruder bezahlt. Als er seine Mutter nach den Kosten gefragt habe, habe sie gemeint, dass er sich darum nicht kümmern solle. Am Flughafen in Moskau sei er von einem Mann erwartet worden, der ihn in einer zweieinhalbstündigen Fahrt mit dem Auto in ein Haus gebracht habe. Er habe sich zusammen mit anderen Personen ca. ein bis eineinhalb Monate in einem Raum ohne Fenster aufgehalten. Es habe nur eine Öffnung in der Decke gegeben, durch die Licht eingedrungen sei. Der Schlepper habe mit seinem Handy den Freund des Vaters informiert, dass er angekommen sei. Dann habe er ihm sein Handy, seinen Pass, seine Uhr und sein Geld weggenommen. Eines Nachts seien Leute mit vermummten Gesichtern gekommen und hätten sie in einem Container mitgenommen. Die Fahrt habe sehr lange gedauert und er sei eingeschlafen. Dann sei er geweckt worden und in ein anderes Haus gebracht worden, ebenfalls in einen Raum ohne Fenster, in dem er ca. ein Monat verbracht habe. Dann sei er wiederum in ein anderes Haus gebracht worden, in einen Raum ohne Fenster aber mit Licht und einer Toilette. Von dort sei er in einem Fahrzeug mit anderen weiter gebracht worden. Die Fahrt habe sehr lange gedauert und in einem Maisfeld geendet, wo sie alle ausgestiegen seien. Dann sei die Polizei gekommen und hätte sie mitgenommen.

Befragt zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Privatkurs als Lehrer gearbeitet. Ende 2013 oder Anfang 2014 habe er einen Anruf erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, seine Arbeit niederzulegen und die Taliban zu unterstützen. Wenn er die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigere, so würden sie ihn und seine Familie vernichten. Er sei danach zuhause geblieben und habe sein Handy abgeschaltet, weil er sehr verängstigt gewesen sei. Am 27.11.2014 habe er dann einen Drohbrief erhalten und sich damit an das Sicherheitsbüro gewandt. Er und sein Bruder hätten dort mit dem Leiter gesprochen. Es sei alles schriftlich festgehalten worden und der Leiter habe gesagt, dass er sich jederzeit telefonisch bei ihm melde könne, wenn etwas passieren sollte. Er habe ihm versichert, die Polizei würde sofort zur Unterstützung kommen. Man habe ihn beruhigt, indem man ihm gesagt habe, dass ihm nichts zustoßen könne. Einige Zeit später seien in der Nacht vermummte Personen in ihr Haus gekommen und hätten ihn und seine Brüder zusammengeschlagen. Seine Mutter und seine Schwägerin seien aufgewacht und hätten laut geschrien. Da seien diese Leute gegangen. Danach habe er den 2. Drohbrief erhalten, den er dem Gericht als Kopie vorgelegt habe, da er das Original zu Hause liegen gelassen habe. Unmittelbar nach dessen Erhalt habe er das Haus verlassen und sich für 10-14 Tage bei Freunden versteckt bis seine Familie die Flucht organisiert habe. Die Anzeige der Polizei könne er nicht vorlegen, da diese bei der Polizei bleibe und er keine Kopie davon bekommen habe. In dem Kurs in dem er gearbeitet habe, seien ca. 15-20 Lehrer tätig gewesen. Einer davon sei entführt worden und man wisse nicht, ob er noch lebe. Auch seien noch andere Lehrer bedroht worden. Er könne nicht sagen, ob alle Lehrer bedroht würden, aber jedenfalls die Lehrer, die Englisch oder Computer unterrichten. Seine Familie habe auch schon in der Vergangenheit Probleme mit den Taliban gehabt. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden, weil er an der Polizeiakademie unterrichtet habe. Sein Onkel väterlicherseits sei wegen Problemen mit den Taliban aus Afghanistan geflüchtet. An seinem Bruder hätten die Taliban kein Interesse, weil er körperlich behindert sei. So sei er für die Taliban nicht von Nutzen und könne dort leben. Nur einmal als die Taliban bei ihnen gewesen seien, hätten sie auch seinen Bruder zusammengeschlagen. Das Lyceum, das er besucht habe, sei eine öffentliche Schule. Es gebe dort keinen Computerunterricht, aber Englisch als Fach. Sie hätten jedoch keinen Englischlehrer gehabt. Es gebe kein Fachpersonal für Englisch an den Schulen und wenn es doch jemand gebe, dann könne der nur auf einem sehr geringen Niveau Englisch. Deswegen werde in Afghanistan Englisch in Privatkursen gelehrt. Wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehren müsste, würden ihn die Taliban innerhalb weniger Tage finden und töten. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr prekär, insbesondere in der Provinz Nangarhar. In Jalalabad würden sich Taliban und Anhänger der Daesh befinden.

Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Hauptschulabschluss beendet habe und zwei Tage bei einer Firma schnuppern gewesen sei. Er wolle eine Lehrstelle suchen, bei der er sich körperlich betätigen könne oder auch als Automechaniker, und in diesem Bereich arbeiten. Es habe auch bisher viel Freiwilligenarbeit geleistet und wolle das fortsetzen. Er lerne Deutsch und werde in eineinhalb Monaten die B1-Prüfung machen. In Schärding habe er freiwillig bei der Gemeinde und bei der Caritas gearbeitet.

Des Weiteren wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Bestätigung der Caritas-Flüchtlingshilfe; Bestätigung des Polizeiinspektion Schärding vom 22.03.2016 und des Roten Kreuzes vom 28.01.2016, dass der Beschwerdeführer unentgeltlichen Dolmetscherdienst geleistet hat; Teilnahmebestätigung für den Lehrgang "Pflichtschulabschluss" des Berufsförderungsinstituts OÖ; Externistenabschlusszeugnis über die 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule; Teilnahmebescheinigung über eine Bildungsveranstaltung des Berufsförderungsinstituts OÖ vom 05.11.2015; Teilnahmebestätigung für den Workshop "Asylrecht und Arbeitsmarktzugang" vom 17.11.2014; Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - Zertifikat A1 vom 23.02.2015 sowie A2 vom 07.09.2015.

1.9. Am 12.05.2016 langte die schriftliche Übersetzung der an die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen ein.

Demnach wird dem Beschwerdeführer im zweiten Drohbrief, der mit 06.05.2014 datiert ist, wiederum mit dem Tod gedroht, weil er Englisch unterrichtet. Sollte er weiterhin unterrichten, werde er sobald ihn die Mujaheddin des islamischen Emirates aufgreifen, getötet und ins Grab geschickt werden. Es wird außerdem das Selbstmordattentat, bei dem sein Vater getötet wurde, angesprochen.

Im Empfehlungsschreiben des Englisch-Sprach- und Computerzentrums XXXX wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer von 30.03.2013 bis 17.04.2014 als Lehrer für Anfänger gearbeitet hat.

In den Zeitungsartikeln aus dem Jahr 2007 wird über das Selbstmordattentat berichtet, bei dem der Vater des Beschwerdeführers getötet wurde. Sein Name scheint in einer Liste der Opfer auf:

"Märtyrer Oberst XXXX, Sohn von XXXX wurde im Jahr 1331=1952 im Dorf

XXXX in der Provinz Nangarhar geboren. Im Jahr 1338=1959 begann er

mit der Schule, im Jahr 1351=1972 beendete er sein

Naturwissenschaftsstudium. Im Jahr 1357=1978 begann er sein Studium

an der Polizeiakademie und wurde 1370=1991 in der Polizeiakademie

als Professor beschäftigt."

1.10. Die für das Verfahren bestellte und beeidete länderkundige Sachverständige, Mina ASEF-HAMEED, wurde in weiterer Folge auf Grundlage der ihr bereits vorab übergebenen Aktenbestandteile und den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Aussagen aufgefordert unter anderem zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen (Anmerkung: auf die Wiedergabe der ebenfalls eventualiter an die länderkundliche Sachverständige gestellten, weiteren Fragen 3-8 betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan war infolge der fachkundigen Äußerungen zu den Fragen 1 und 2 nicht mehr näher einzugehen; im vorliegenden Gutachten wurde auf die Beantwortung dieses Themenkreises verzichtet):

1. Nachforschung betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person durch die Taliban als Lehrer für Englisch und Computer in seiner Heimatstadt Jalalabad bei einem privaten Kursbetreiber samt Beurteilung der Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens. Zählt der Beschwerdeführer grundsätzlich zu einer Personengruppe, die von den Taliban verfolgt wurden bzw. bis heute verfolgt werden? Ist es aus ihrer Sicht nachvollziehbar, dass sich die Ereignisse, die der Beschwerdeführer schildert tatsächlich so zugetragen haben?

2. Welchen Gefahren wäre insbesondere der Beschwerdeführer in seiner Provinz Nangarhar bzw. in Jalalabad ausgesetzt gewesen, wenn er sein Heimatland nicht verlassen hätte?

Am 03.08.2016 langte die gutachterliche Stellungnahme der länderkundigen Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein, sie lautet wie folgt:

"I. Einleitung

Das vorliegende Gutachten basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers XXXX, denen zufolge er in Afghanistan, Nangarhar, Jalalabad als Englischlehrer in einem Privatinstitut gearbeitet habe. Er sei daher von den Taliban bedroht worden, sodass er schließlich aus Afghanistan geflüchtet sei.

In diesem Zusammenhang wird zunächst auf die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seiner Tätigkeit einer Bedrohung und Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei, erörtert, gefolgt von der Beurteilung ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nachvollziehbar sind. Im Anschluss daran wird zu den Gefahren, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sein Heimatland nicht verlassen hätte, Stellung genommen. Abschließend wird ein Resümee der Recherchen wiedergegeben.

II. Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der Taliban wegen seiner Tätigkeit als Lehrer für Englisch und Computer in einem Privatinstitut

Hiezu wurden mehrere Personen aus dem Privatinstitut, bei dem der Beschwerdeführer als Lehrer gearbeitet hat, befragt. Der Beschwerdeführer ist den befragten Mitarbeitern des Instituts bekannt gewesen. Sie bestätigten die Angaben von Herrn XXXX betreffend seine Tätigkeit, indem sie ausführten, dass dieser tatsächlich als Lehrer für Englisch und Computer in diesem Institut gearbeitet habe. Befragt, ob der Beschwerdeführer Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, gab der Leiter des Instituts, der anonym bleiben wollte, an, dass Herr XXXX ihn darüber informiert hatte, dass er wegen seiner Arbeit als Englisch- und Computerlehrer von den Taliban bedroht worden sei. Für ihn gab es keinen Grund an den Angaben des Herrn XXXX im Rahmen des gemeinsamen Gespräches zu zweifeln, zumal er nicht die einzige Lehrkraft seines Institutes gewesen ist, die solchen Bedrohungen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist. Er fügte hinzu, dass sogar Lehrer dieser Lehrstätte nach erfolgten Drohungen auch terrorisiert worden seien. Er ergänzte, dass auch derzeit Personen bei ihm beschäftigt seien, von denen er erfahren habe, dass sie explizit wegen ihrer Tätigkeit für dieses Institut bedroht werden. Er betonte jedoch, dass sobald er von solch einer Bedrohungssituation erfährt, er es den betroffenen Lehrkräften freistellt, ob sie die Arbeit für das Institut fortsetzen wollen, zumal er seinen Mitarbeitern keinen besonderen Schutz anbieten kann.

III. Sind Lehrer in Jalalabad tatsächlich Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt?

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht vom Februar 2016 (Berichtszeitraum: 2015), dass KämpferInnen des Islamischen Staates ("ISIL/Daesh") die Schließung von 25 Bildungseinrichtungen im Distrikt Deh Bala in der Provinz Nangarhar im August 2015 erzwungen hätten. 14.102 SchülerInnen, darunter 4.900 Mädchen, sei dadurch Bildung und 341 LehrerInnen ihr Recht auf Arbeit vorenthalten worden. Während öffentlicher Treffen, die vom Islamischen Staat organisiert worden seien, hätten KämpferInnen LehrerInnen mit schwerer Bestrafung bedroht, wenn sie den Befehl zur Schließung der Schulen missachten würden. Quellen hätten von einigen LehrerInnen berichtet, die Telefonanrufe erhalten hätten, bei denen ihre Leben bedroht worden seien, sollten sie den Behörden von den Drohungen des Islamischen Staates berichten. Von anderen LehrerInnen sei ein Monatslohn gefordert worden. Die Drohungen hätten unter Eltern, LehrerInnen und SchülerInnen zu einer tiefen Unsicherheit und in weiterer Folge zu einer bedeutenden Abnahme der Schulbesuche geführt. Mit Stand 31. Dezember 2015 seien im Distrikt Deh Bala weiterhin zehn Bildungseinrichtungen geschlossen gewesen. (UNAMA, Februar 2016, S. 19)

Der offizielle staatliche Auslandssender der USA, Voice of America (VOA), schreibt im März 2016, dass tausende SchülerInnen in Ost-Afghanistan keine Schule besuchen könnten, da der Islamische Staat (IS) die Klassen geschlossen halte. Laut Schätzungen des afghanischen Bildungsministeriums sei in den Distrikten Achin, Haskamena und Kot in der Provinz Nangarhar etwa 33.000 SchülerInnen in 58 Schulen die Bildung verwehrt. In den Schulen Nangarhars herrsche weiterhin Angst vor dem IS. Die Schule Deh Sarak habe kürzlich wieder geöffnet, nachdem sie neun Monate vom IS besetzt gewesen sei. Der Direktor der Schule, Amanullah Khadim, habe gegenüber VOA angegeben, dass der IS dazu aufgerufen habe, nicht in die Schule zu kommen. Die Schule sei vom IS geschlossen worden, da sie laut dem IS der afghanischen Regierung gehöre, die ein illegales Regime darstelle. (VOA, 21. März 2016)

Die UNAMA schreibt in ihrem Jahresbericht vom Februar 2016 (Berichtszeitraum: 2015) zudem, dass zivile Todesfälle bei Vorfällen, die Auswirkungen auf MitarbeiterInnen im Bildungswesen und in mit Bildung in Zusammenhang stehenden Bereichen gehabt hätten, in Afghanistan zwar um 32 Prozent abgenommen hätten (11 Tote und 14 Verletzte), insgesamt sei die Anzahl der Vorfälle jedoch um 56 Prozent gestiegen. Zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 habe die UNAMA 111 konfliktbezogene Vorfälle mit Auswirkungen auf Bildung verzeichnet. 2014 seien hingegen 71 Vorfälle verzeichnet worden. Fälle von Einschüchterung und Bedrohung von Personen in mit Bildung in Zusammenhang stehenden Bereichen seien Großteils für diesen Anstieg - von 26 im Jahr 2014 auf 68 im Jahr 2015 - verantwortlich gewesen. Bedrohungen und Einschüchterung von LehrerInnen und MitarbeiterInnen im Bildungswesen hätten zu unterschiedlich langen Schließungen von 222 Schulen in sieben der acht Regionen Afghanistans geführt. 124.218 SchülerInnen, darunter 68.291 Mädchen, seien davon betroffen gewesen (UNAMA, Februar 2016, S. 18-19).

Die unabhängige Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) schreibt im Februar 2016, dass im November 2015 Schulen und Gesundheitseinrichtungen in den Tälern Mahmand und Pekhah in der Provinz Nangarhar geschlossen worden seien. LehrerInnen und MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen seien vom Islamischen Staat ("Daesh") informiert worden, sie würden bestraft werden, sollten sie einen von der Regierung bezahlten Lohn annehmen. Sie könnten jedoch privat arbeiten. (AREU, Februar 2016, S. 13)

In ihrem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Jänner 2016 (Berichtszeitraum: 2015) erwähnt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW), dass die afghanische Regierung im Mai 2015 die Erklärung über sichere Schulen ("Safe Schools Declaration") bestätigt habe und sich daher bereit erklärt habe, mehr zum Schutz von SchülerInnen, LehrerInnen und Schulen in Zeiten bewaffneter Konflikte zu tun, darunter mithilfe der Umsetzung der Richtlinien zum Schutz von Schulen vor militärischer Nutzung. (HRW, 27. Jänner 2016)

In einer Anfragebeantwortung des kanadischen Immigration and Refugee Board (IRB) vom Februar 2016, unter anderem zu Angriffen auf Schulen und gewalttätigen Übergriffen auf LehrerInnen, wird erwähnt, dass laut einem 2013 veröffentlichten Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Sitz in Kabul, Schließungen von Schulen oder Angriffe auf MitarbeiterInnen angeordnet werden könnten, sollten sich Schulen nicht an Bestimmungen der Taliban halten. Es sei die "offizielle Politik der Taliban", gezielt Angriffe auf MitarbeiterInnen des Bildungsministeriums oder SchülerInnen zu verüben, die sich nicht an die Anordnungen der Gruppe halten würden. Laut Angaben der Vereinten Nationen seien im Jahr 2013 mindestens 13 LehrerInnen getötet oder verletzt und acht LehrerInnen von Bewaffneten entführt worden. Laut Angaben weiterer Quellen sei beispielsweise im September 2014 in der Provinz Farah ein Schuldirektor von den Taliban entführt und getötet worden. Im Mai 2015 hätten unbekannte Angreifer im südlichen Helmand einen Lehrer erschossen. Im Juni 2015 sei ein Lehrer auf dem Weg zur Schule in der zentralen Provinz Logar erschossen worden. Dies sei die insgesamt 18. Tötung eines Lehrers im Jahr 2015 in der Provinz gewesen. (IRB, 22. Februar 2016)

Ein Professor der Naval Postgraduate School in California habe gegenüber dem IRB in einer weiteren Anfragebeantwortung vom Februar 2016 in einem Telefoninterview vom Jänner 2016 angeführt, dass unter anderem LehrerInnen zu Opfern von Ermordungen und Tötungen durch Taliban geworden seien. Zudem habe der Professor angegeben, dass von den Taliban ausgeführte gezielte Tötungen auf Personen abzielen würden, die als Unterstützer ("facilitators") der Regierung in Kabul wahrgenommen würden. (Xinhua News Agency 6 Mar. 2015; UN Aug. 2015, 52); Tribal elders (Xinhua News Agency 6 Mar. 2015; UN Aug. 2015, 52); Aid workers (UN Aug. 2014, 52); Teachers (Professor 22 Jan. 2016); Female police officers (Xinhua News Agency 18 Sept. 2013)."

(IRB, 15. Februar 2016)

Die englischsprachige Zeitung The National, die sich in Besitz der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate befindet, berichtet im April 2016, dass im Distrikt Bati Kot in der Provinz Nangarhar die staatlichen Schulen mit Zustimmung der Regierung von den Taliban kontrolliert würden. Die Beamten würden hinsichtlich der strengen Auslegung des Islam durch die Taliban "wegschauen". Der für die örtliche Bildung zuständige Aufständische in Bati Kot sei ein junger Gelehrter namens Mustafa. Er arbeite unabhängig von den Kämpfern der Taliban und versichere den LehrerInnen, er werde ihnen helfen, sollte irgendein bewaffneter Taliban sie einschüchtern wollen. (The National, 4. April 2016)

Der afghanische Nachrichtensender Tolo News berichtet im August 2015, dass BewohnerInnen des Distrikts Achin in der Provinz Nangarhar angegeben hätten, dass Aufständische, die mit dem IS in Verbindung gebracht würden, LehrerInnen davor gewarnt hätten, in Gebieten unter Kontrolle des IS in Schulen zu unterrichten. Die für Bildung zuständige Behörde in Nangarhar habe ebenfalls bestätigt, dass der IS mindestens sechs Schulen im Gebiet Momand Dara im Distrikt Achin geschlossen habe. Die Beamten hätten angegeben, dass 41 LehrerInnen vom IS nach Hause geschickt worden seien, nachdem die Schulen gesperrt worden seien. Laut Angaben eines Stammesältesten in Nangarhar habe der IS Schulen geschlossen und die Häuser von LehrerInnen geplündert. Der IS behaupte, dass die LehrerInnen Verbindungen zur Regierung unterhielten. Laut Angaben des Sprechers der Bildungsbehörde in Nangarhar seien sechs Schulen, darunter vier "High Schools", geschlossen und 40 LehrerInnen vom IS "entlassen" worden. (Tolo News, 28. August 2015)

Laut einem Artikel der afghanischen Online-Zeitung Khaama Press (KP) vom September 2015 seien laut Angaben des Büros der Bildungsbehörde von Nangarhar 58 Schulen entweder direkt durch den IS oder wegen Sicherheitsbedrohung durch die Gruppe geschlossen worden. (KP, 20. September 2015)

Im Juli 2015 berichtet KP, dass unbekannte Bewaffnete eine Mädchenschule in der Provinz Nangarhar gesprengt hätten, wodurch alle Räume zerstört und Schulbücher und -dokumente verbrannt worden seien. Dies sei im Jahr 2015 mindestens der sechste Anschlag auf Schulen im östlichen Landesteil gewesen. Schon am 29. Jänner 2015 habe eine Gruppe Unbekannter zwei Schulen im Distrikt Haska Mina in der Provinz Nangarhar angegriffen. Am 9. Februar 2015 sei zudem eine Schule im Distrikt Mohmand Dara angegriffen worden. (KP, 13. Juli 2015)

KP berichtet in einem Artikel vom April 2015 zudem, dass eine Gruppe von Lehrenden an der Universität Nangarhar verkündet habe, bis auf weiteres nicht mehr zu unterrichten. Mohammad Ajmal Sapay, der Vorsitzende der Lehrergewerkschaft der Universität Nangarhar, habe angegeben, die Entscheidung sei unter anderem aufgrund des Diebstahls der Löhne von LehrerInnen sowie der Sicherheit von LehrerInnen erfolgt. Ein Monat zuvor seien die Löhne der LehrerInnen von unbekannten Bewaffneten auf der Schnellstraße Kabul-Jalalabad gestohlen worden. (KP, 4. April 2015)

IV. Welchen Gefahren wäre der Beschwerdeführer in seiner Provinz Nangarhar bzw. Jalalabad ausgesetzt gewesen, wenn er sein Heimatland nicht verlassen hätte?

Aus den vorhergehenden allgemeinen Informationen sowie den Angaben des Leiters des Privatinstitutes in Jalalabad geht klar hervor, dass Personen, die den Beruf des Lehrers ausüben, insbesondere jene, die die englische Sprache unterrichten von den Taliban bedroht werden. Der Leiter des Privatinstitutes, in dem auch Englisch unterrichtet wird, erzählte von Vorfällen, bei denen Lehrkräfte zunächst von den Taliban bedroht und später terrorisiert wurden. Auch die Länderinformationen sprechen davon, dass Lehrer im Allgemeinen mit Bedrohungen seitens der Regierungsgegner rechnen müssen, welche auch die Konsequenz der Tötung nach sich ziehen können. Auch wurden hiezu andere Bewohner von Jalalabad befragt, die erzählten, dass Lehrer von den Taliban nicht nur bedroht, sondern auch getötet werden. Diese Leute nannten in diesem Zusammenhang Beispiele von Personen, die wegen ihrer Lehrtätigkeit von den Taliban bedroht wurden und infolgedessen entweder geflüchtet sind oder von den Taliban hingerichtet worden sind. Sie erklärten, dass die Taliban in der gesamten Provinz Nangarhar über sehr viel Einfluss verfügen. Daher sei es nachvollziehbar, dass auch einzelne Personen gezielten Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt seien.

V. Schlussfolgerung

Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bedrohungssituation seitens der Taliban wegen seiner Tätigkeit als Lehrer für Englisch und Computer der Wahrheit entsprechen."

1.11. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Am 19.08.2016 langte seine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wird, die Recherchen, die dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien, seien sehr eingehend und themenrelevant. Sie würden die aktuelle Entwicklung aufzeigen und sich auf den fraglichen Zeitraum beziehen. Die allgemeinen Rechercheergebnisse und die Angaben des Leiters der privaten Bildungseinrichtung in Jalalabad hätten klar ergeben, dass Personen, die den Beruf eines Lehrers ausüben würden und insbesondere die englische Sprache unterrichten, von den Taliban bedroht bzw. terrorisiert würden und daher entweder geflüchtet oder von den Taliban getötet worden seien. Die länderkundige Sachverständige habe daher die Schlussfolgerung gezogen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit als Lehrer für Englisch und Computer der Wahrheit entsprechen würden. Zudem habe sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar seit 2012 laufend verschlechtert. Die verstärkte Präsenz der Taliban wirke sich auf das tägliche Leben der Zivilbevölkerung aus, keiner der Distrikte der Provinz bleibe von Gewalt verschont. Nangarhar sei sowohl für die Taliban als auch für die Regierung eine strategisch bedeutende Provinz. Die Strecke Kabul-Jalalabad zähle zu den gefährlichsten Verkehrslinien Afghanistans. Regierungsfeindliche Truppen wie die Taliban würden über operationelle Kapazitäten verfügen, um Personen im ganzen Land zu verfolgen. Daher existiere für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert würden, keine Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen wirksamen Schutz staatlicher Behörden vorfinden.

1.12. Mit Eingabe vom 23.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat für Deutsch B1 ein.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

2.1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, ledig. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischer Glaubensrichtung. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, aus der Stadt Jalalabad und besuchte dort bis zur zehnten Klasse die Schule, XXXX High School. In Jalalabad lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und zwei Brüdern, wobei der Vater im Jahr 2007 bei einem Selbstmordattentat getötet wurde. Sein jüngerer Bruder ist mittlerweile auch geflüchtet, dessen Aufenthaltsort ist unbekannt.

Die Mutter und der körperlich behinderte ältere Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Herkunftsregion, wobei der ältere Bruder zum Lebensunterhalt der Familie durch den in seinem Stoffgeschäft erwirtschafteten Verdienst beiträgt. Außerdem bezieht die Familie die Pension des Vaters, der Lehrer in der Polizeiakademie war. Cirka alle 3 Monate telefoniert der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder.

In Österreich hat der Beschwerdeführer diverse Deutschkurse besucht, er spricht mittlerweile gut Deutsch (B1 Niveau), hat den Pflichtschulabschluss gemacht und möchte eine Lehrstelle suchen. Darüber hinaus hat er ehrenamtlich, unter anderem als Dolmetsch gearbeitet und will diese Tätigkeiten auch fortsetzten.

Vor seiner Flucht war der Beschwerdeführer als Lehrer für Englisch in einem privaten Englisch- und Computerzentrum tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer mehrfach bedroht. Er hat insbesondere zwei Drohbriefe - datiert mit 27.11.2013 und 06.05.2014 - erhalten, in welchem ihm mit dem Tod gedroht wird, wenn er seine Tätigkeit als Lehrer fortsetzt. Aufgrund der starken Präsenz der Taliban in der Provinz Nangarhar und den vom Beschwerdeführer glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargestellten bereits erfolgten tätlichen Übergriffen auf seine Person sowie seinen Bruder, trotz vorheriger Zusicherung der Sicherheitsbehörde ihn im Falle von Übergriffen davor zu beschützen (siehe den Überfall der Taliban auf die Familie bevor der zweite Drohbrief beim Beschwerdeführer einlangte), ist nicht zu erwarten, dass durch staatliche Behörden den Beschwerdeführer ein ausreichender Schutz gewährt werden kann. Obwohl der Beschwerdeführer sich nach Erhalt des ersten Drohbriefes an die staatlichen Behörden gewandt hatte, waren diese nicht in der Lage, den Beschwerdeführer effektiv zu schützen. Zudem wurden und werden Personen, die den Taliban oder den Anhängern des Islamischen Staates als Lehrer bekannt sind, schon aufgrund ihrer Beschäftigung als Gegner angesehen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer - infolge seiner früheren Tätigkeit als Lehrer für Englisch - auch noch heute im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit am Leben bedroht oder einer solchen Verfolgung gleichzuhaltenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:

Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Provinz Nangarhar und in der Hauptstadt Kabul sowie zur Situation von Lehrern und Lehrerinnen Folgendes zu entnehmen:

Sicherheitslage allgemein:

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

(vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016)

Sicherheitslage in Kabul:

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

(vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016)

Die Provinz Nangarhar, im Besondere zur Sicherheitslage

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

(vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016)

Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar wird als volatil beschrieben und es kommt immer wieder zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe hat in den letzten Jahren zugenommen. Allerdings stellt sich die Sicherheitslage in den einzelnen Distrikten sehr unterschiedlich dar - in einigen Distrikten kommt es immer wieder zu Aufständen regierungsfeindlicher Gruppierungen, während die Sicherheitslage in anderen als stabil beschrieben wird.

Am 4.8.2014 berichtet TOLOnews, dass in den letzten 24 Stunden im Zuge einer durch die ANSF durchgeführten landesweiten Operation mindestens 86 Talibanrebellen getötet wurden. 71 weitere Rebellen wurden verletzt und 14 verhaftet. In den letzten 24 Stunden haben die afghanische Armee, Polizei und der Geheimdienst mehrere Operationen in den Provinzen Nangarhar, Kunduz, Sar-e-Pul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand und Paktia durchgeführt, um sie von den Rebellen zu befreien. Während der Operation wurden von den nationalen Sicherheitskräften mehrere Waffen beschlagnahmt (TOLOnews (4.8.2014): 86 Insurgents Killed in ANSF Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15827-86-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 15.4.2015)

In den Briefing Notes vom 22.09.2014 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

zur Sicherheitslage in Afghanistan:

In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. Am 15.09.14 wurde die Leiche des Gouverneurs des Distrikts Chamkani in der südöstlichen Provinz Paktia aufgefunden. Er war zuvor entführt worden. In der Grenzstadt Torkham in der östlichen Provinz Nangarhar gingen Dutzende von NATO-Tankwagen nach einem Selbstmordanschlag in Flammen auf. [...] (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (22.9.2014): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411725131_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-09-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015)

(Vgl Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, AFGHANISTAN, Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, vom 15.04.2015)

Im Sicherheitsbericht von TOLOnews vom Mai 2015 werden Herat, Uruzgan, Kandahar, Nangarhar und Helmand als die fünf unsichersten Provinzen bezeichnet (Vgl Tolonews, Tolonews' April Roundup Notes Sharp Spike in Civilian Casualties, 5. Mai 2015:

www.tolonews.com/en/afghanistan/19384-tolonews-april-roundup-notes-sharp-spike-in-ivilian-casualties).

Auch das US Department of State (USDOS) beschreibt zum Jahr 2014, dass Herat, Helmand, Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Kunar und Kunduz die Provinzen mit der höchsten Anzahl gewalttätiger Übergriffe gegen Zivilisten, afghanische und internationale Sicherheitskräfte waren (Vgl United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Afghanistan, 19. Juni 2015:

www.refworld.org/docid/5587c75d28.html.).

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Nangarhar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 2.750 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren, mit mehr als 200 Vorfällen Khogyani, Bati Kot, Charparhar, Hesarak und Shinwar (BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, vom 19.11.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015).

Die Vereinten Nationen überwachen auch weiterhin sicherheitsrelevante Ereignisse, die die Arbeit, Mobilität und Sicherheit der Zivilisten gefährden und die aufgetragenen Aktivitäten und Programme beeinträchtigen. Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli 2015 verzeichneten die Vereinten Nationen 6096 sicherheitsrelevante Zwischenfälle im ganzen Land. Dies entsprach einem Rückgang von 4,6 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2014, der auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen entfiel, während sie im Einklang mit den Daten für den gleichen Zeitraum im Jahr 2013 stehen. Geographisch breitete sich der Konflikt weitgehend in nordöstlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, in den Provinzen im Nordwesten in Richtung der Provinz Faryab, in der Süd-Ost-Region der Provinz Nangarhar und im Süden, einschließlich der Provinz Helmand, aus. Der Großteil der Zwischenfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes gemeldet, die Provinzen Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar hatten einen Anteil von 44,5 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der Berichtsperiode (Übersetzt aus: United Nations, General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/70/359-S/2015/684, Report of the Secretary-General, 01.09.2015).

Gemäß Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung galt die Sicherheitslage Ende November 2014 im Osten und Süden des Landes, insbesondere in den paschtunischen Gebieten, als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten sogar als "nicht kontrollierbar". Besonders das Grenzgebiet zu Pakistan gilt als extrem gefährlich. Es werden häufig militärische Operationen durchgeführt, die zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung führen. In Nangarhar, Kunar und Nuristan sollen neben den Taliban die Hezb-e Islami, Lash-kar-e Islam, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba, Al Kaida und IMU aktiv sein (SFH-Afghanistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Corinne Troxler, Bern, 13. September 2015).

The Afghan Ministry of Interior Affairs (MIA) reported on 7 May 2015 that, during the past 24 hours, ANSF anti-terrorism operations were carried out in Kabul, Kunar, Baghlan, Kunduz, Faryab, Badakhshan, Sar-e-Pul, Kandahar, Zabul, Uruzgan, Ghazni, Paktiya, Herat, Badghis and Helmand provinces resulting in the death or injury of 166 armed insurgents, and 15 arrests. The May 2015 TOLOnews security report noted over 1,000 insecurity incidents taking place around the country, mostly in southern Kandahar province. Uruzgan, Kandahar, Nangarhar, Helmand and Herat were respectively reported as the five most unsafe provinces (Independent Advisory Group on Country Information (IAGCI), Country Information (COI) and Guidance to Home Office, Afghanistan: Security and humanitarian situation, August 2015).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS- Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS- Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

(vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016)

Zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.04.2016:

Aufgrund dieser Beantwortung ist für diese Entscheidung wesentlich festzustellen, es gibt in Jalalabad, in der Provinz Nangarhar eine Schule namens XXXX Lycee, in welcher Buben und Mädchen unterrichtet werden. 2015 wurde in dieser Schule ein Computerraum eingerichtet.

Betreffend die Lage von Lehrern und Lehrerinnen in der Provinz Nangarhar ist weiters allgemein festzustellen, dass Kämpfer und Kämpferinnen des Islamischen Staates im August 2015 die Schließung von 25 Bildungseinrichtungen im Distrikt Deh Bala in der Provinz Nangarhar erzwungen haben. Den Lehrern wurde mit schwerer Bestrafung gedroht, wenn sie den Befehl zur Schließung missachten würden. Einigen ist auch telefonisch gedroht worden, dass ihr Leben in Gefahr sei, wenn sie den Behörden von den Drohungen des Islamischen Staates berichten. Diese Drohungen haben zu einer großen Unsicherheit geführt, sodass die Schüler nicht mehr in die Schule gekommen sind. Dass der Islamische Staat Schulen in Ost-Afghanistan Schulen geschlossen halte, ist auch vom offiziellen staatlichen Auslandssender der USA, Voice of America, bestätigt worden. Die zivilen Todesfälle bei Vorfällen im Zusammenhang mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Bildungswesen haben zwar abgenommen, insgesamt ist die Anzahl der Vorfälle und hingegen gestiegen, was insbesondere auf die Zunahme von Einschüchterungen und Bedrohungen von Personen in mit Bildung in Zusammenhang stehenden Bereichen zurückzuführen ist. Auch viele weitere Quellen bestätigen die gefährliche Situation von Lehrern und Lehrerinnen und Angriffe auf Schulen in ganz Afghanistan. In der Provinz Farah seien in den letzten Jahren bereits 18 Lehrer und Lehrerinnen getötet worden. Im Distrikt Bai Kot in der Provinz Nangarhar würden Schulen mit der Zustimmung der Regierung von den Taliban kontrolliert. Auch im Distrikt Achin in Nangarhar habe der IS Schulen geschlossen und die Häuser der Lehrer und Lehrerinnen geplündert. Im Juli 2015 sei eine Mädchenschule in der Provinz Nangarhar gesprengt worden, dies sei im Jahr 2015 bereits der sechste Anschlag auf Schulen im östlichen Landesteil gewesen.

Zum Gutachten der länderkundigen Sachverständigen vom 03.08.2016:

Die Sachverständige bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bedrohungssituation seitens der Taliban wegen seiner Tätigkeit als Lehrer für Englisch und Computer an einer privaten Bildungseinrichtung. Betreffend die im Gutachten ausgeführten Rechercheergebnisse wird auf die vollständige Zitierung des Gutachtens unter 1.10. verwiesen.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des, den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

2.2.1. Die Feststellungen zur Person, insbesondere zum Geburtsdatum, zu Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den von ihm vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten gleichlautenden und glaubhaften Angaben. Bestätigt wurden diese Angaben - soweit darin verzeichnet - durch eine im Original vorgelegte Taskira, die von der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung übersetzt wurde. Insofern gilt die Identität des Beschwerdeführers daher als erwiesen. Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 05.01.2016.

2.2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Nangarhar bzw. in der Hauptstadt Kabul sowie zur Situation von Lehrern und Lehrerinnen allgemein und zum Beschwerdeführer als Lehrer für Englisch im Besonderen, insbesondere in der Provinz Nangarhar beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

2.2.3. Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort und seinen Tätigkeiten in Afghanistan vor seiner Flucht. Auch die Namen seiner Kernfamilie nannte der Beschwerdeführer mehrmals spontan und gleichlautend. Dass sein Vater 2007 bei einem Selbstmordattentat getötet wurde, haben die vorgelegten Zeitungsartikel belegt, die von der Dolmetscherin ins Deutsche übersetzt wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch. Sein Vorbringen zum Fluchtgrund war vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein und infolge der speziellen Situation des Beschwerdeführers als Lehrer für Englisch plausibel und nachvollziehbar. Durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde zum einen die Existenz der Schule bestätigt, die der Beschwerdeführer laut seinen Angaben selbst besucht bzw. an der er unter anderem Englisch gelehrt hat. Zum anderen belegen die darin angeführten Quellen, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine systematische Verfolgung von Lehrpersonal durch die Taliban bzw. Anhänger des Islamischen Staates besteht. Dass das Privatinstitut für Englisch- und Computerunterricht nicht nur existiert, sondern der Beschwerdeführer dort auch tatsächlich eine geraume Zeit unterrichtet hat, findet seine ausdrückliche Bestätigung in den vor Ort durchgeführten Recherchen der länderkundigen Sachverständigen, im Zuge derselben vor allem der Leiter des Institutes persönlich zum Beschwerdeführer befragt wurde, sowie aus der beigebrachten Arbeitsbestätigung. Die vorgelegten Drohbriefe belegen, dass der Beschwerdeführer einer individuellen und konkreten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war. Diese Briefe waren persönlich an den Beschwerdeführer gerichtet, denn aus ihnen geht nämlich hervor, dass die Taliban seinen Namen und den seines Vaters, sowie seinen Wohnort kennen und er wird unmissverständlich mit dem Tod bedroht, wenn er seine Tätigkeit fortsetzen sollte. Auch die länderkundliche Sachverständige legt in ihren Ausführungen, gestützt auf die erfolgten konkreten Nachforschungen in dessen Heimatregion, dass des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz als Lehrer für Englisch nicht nur bis zu seiner Flucht, sondern vielmehr auch aktuell gezielten Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt wäre, wenn ihr dorthin zurückkehren würde. Da die Taliban demnach in Nangarhar nach wie vor über sehr großen Einfluss verfügen und Anhänger des Islamischen Staates ebenfalls gegen Bildungseinrichtungen und die Berufsgruppe von Lehrern und Lehrerinnen zahlreiche gewalttätige Angriffe verüben, kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit beizumessen ist.

Zu ergänzen ist, dass das vom Bundesverwaltungsgericht in die Entscheidungsfindung einbezogene Gutachten von der länderkundlichen Sachverständige, Frau Mina ASEF-HAMEED, einer anerkannten Fachexpertin mit bereits mehrjähriger Erfahrung stammt. Die Sachverständige stützt ihre Expertise in diesem Fall sowohl auf die durchgeführte fundierte Recherche in der Heimatregion bzw. beim dortigen ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers sowie auf ihre ausgezeichnete Kenntnis der aktuelle Situation in Afghanistan.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu § 8 VwGVG).

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten dem Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 05.09.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und am 10.09.2015 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist als zulässig erweist. Mit Beschwerdevorlage vom 14.12.2015 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, zusammen mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, sodass die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Anzumerken ist, dass die belangte Behörde im Zuge der Aktenvorlage gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass infolge der hohen Antragszahlen, der BFA-Umstrukturierung und besonderer Prioritäten, eine fristgerechte Aktenerledigung nicht möglich gewesen sei. Anbetracht der seit der Antragstellung im September 2014 verstrichenen Zeit von ca. 16 Monaten und den nur allgemein gehaltenen Äußerungen hierzu, konnte die belangte Behörde jedoch keine Umstände aufzeigen, wonach die Verzögerung nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen wäre. Auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes wurde nicht ersichtlich, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden war. In der am 13.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgten mündlichen Verhandlung, konnte der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt abschließend ermittelt werden, wobei die ordnungsgemäß zu dieser mündlichen Verhandlung geladene, belangte Behörde dieser Verhandlung aus dienstlichen Gründen fernblieb und hierzu keine weitere Äußerung abgab.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Aufgrund des durchgeführten und oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des dabei festgestellten Sachverhalts ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen, droht, welcher zu seiner Flüchtlingseigenschaft führt. Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung bzw der gegen seine Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auszuschließende, ungerechtfertigte Eingriff knüpft an dem in Art. 1 Abs. A Z. 2 GFK festgelegten Grund, der politischen Gesinnung an. Wie bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer in Afghanistan für eine private Schule als Lehrer für Englisch und Computer tätig. Aus Sicht der Taliban bzw. der Kämpfer des Islamischen Staates handelt es sich bei nicht islamischen, öffentlichen oder auch privaten Bildungseinrichtungen um solche, die nicht die politische bzw. religiöse Gesinnung der Taliban oder Daesh teilen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156; 17.03.2003, 99/20/0126 ua.). Im vorliegenden Fall wird deutlich, dass diese, wenn auch nicht ausdrücklich vom Beschwerdeführer geäußerte, aus Sicht der Taliban oder Daesh sich aber dennoch gegen ihre jede westliche Orientierung ablehnende Interessen gerichtete Beschäftigung des Beschwerdeführers und seine Weigerung trotz mehrfacher Warnung diese aufzugeben dazu führt, dass ihm eine bestimmte, gegen die Taliban bzw. die Daesh gerichtete, (gesellschafts-) politische Einstellung unterstellt wird und dass diese, dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung in weiterer Folge ursächlich für die gegen ihn gerichtete Bedrohung und Verfolgung ist. Alles was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist, kann als politisch qualifiziert werden [vgl. VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 unter Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 408]. Eine nicht ausschließlich dem Islam verpflichtete Lehrtätigkeit, die sich nach außen in der Vermittlung der englischen Sprache oder von Computerkenntnissen manifestiert, stellt sich demnach, bei Zugrundelegung dieser nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung heranzuziehenden Maßstäbe, als eine politisch begründet zu wertende dar. Nicht auszuschließen ist nach dem vorliegenden Sachverhalt aber auch, dass die Taliban, im Verhalten des Beschwerdeführers, weiters seine religiös oppositionelle Gesinnung erblicken und sie ihn auch aus diesem Grund verfolgen und als Feind betrachten (vgl. VwGH 11.02.2015, 2014/18/0103).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers waren, wie zuvor ausgeführt, in ihrer Zusammenschau betreffend seine bereits erfolgte und ihn weiterhin drohende Verfolgung nachvollziehbar und glaubwürdig. Untermauert werden diese durch die gutachterliche Stellungnahme der länderkundlichen Sachverständigen, sowie durch die zum vorliegenden Beschwerdefall von der Staatendokumentation eingeholte Anfragebeantwortung. Der Leiter des Privatinstituts, in dem der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht als Lehrer selbst unterrichtete, bestätigte nicht nur, dass auch andere Lehrer seines Instituts regelmäßig bedroht würden, sondern er fügte noch hinzu, dass das Lehrpersonal auch tatsächlich bis zuletzt terrorisiert werde. Ihre Bestätigung finden diese Angaben in zahlreichen Berichten, in welchen darüber informiert wird, dass Lehrer und Lehrerinnen aus der Provinz Nangarhar regelmäßig Verfolgungen ausgesetzt sind. Sie werden systematisch verfolgt, indem ihnen etwa ihr Monatslohn abgenommen wird, sie bedroht und eingeschüchtert werden. Schulen werden besetzt bzw. geschlossen und selbst Entführungen und Tötungen sind bereits mehrfach vorgekommen. Allein im Jahr 2015 sind nach diesen Berichten insgesamt 18 Lehrer bzw. Lehrerinnen gezielt getötet worden.

Unter Zugrundlegung der getroffenen Feststellungen und mangels anderer gegenteiliger Anhaltspunkte, ist weiters zu bejahen, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr von Verfolgung und erheblicher Übergriffe durch die Taliban bzw. Anhänger des Islamischen Staates auch aktuell weiterhin droht. Nach Lage des Falles ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wegen der ihn bedrohenden Feindschaft in Afghanistan ausreichend geschützt werden kann. Die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers resultiert schon aus seiner sozialen Stellung als Lehrer. Die Gruppe der nicht ausschließlich dem islamischen Glauben verpflichteten Lehrer wird zwar nicht durch den afghanischen Staat, sondern vielmehr durch die Taliban bzw. durch andere mit diesen verbündete regierungsfeindliche Gruppierungen angefeindet und bedroht. Die staatlichen Behörden sind - wie die zuvor dargestellten aktuellen Informationen aufzeigen - jedoch derzeit nicht in der Lage, solche Lehrer und Lehrerinnen vor Angriffen ausreichend zu schützen bzw. diese erfolgreich zu verhindern. Das unterstreichen vor allem die persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers als er sich nach Erhalt des ersten Drohbriefes an die Sicherheitsbehörde gewandt hatte und diese den Überfall weder verhindern hat, noch eingeschritten ist. Auch die Häufigkeit der Angriffe auf Lehrpersonal bis hin zu dessen Tötung, macht deutlich, dass der afghanische Staat den regierungsfeindlichen Kräften kaum wirksam, im Sinne des ausreichenden Schutzes von bestimmten zivilen Personen etwas entgegensetzen kann. Daher ist zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz ein Nachteil droht, den die staatlichen Behörden nicht verhindern werden können.

Des asylrechtlichen Schutzes bedarf es jedoch nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Der Beschwerdeführer verfügt ausschließlich in Jalalabad, in der Provinz Nangarhar über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte und wäre somit in jedem anderen Landesteil oder in einer der Großstädte, wie z.B. der Hauptstadt Kabul völlig auf sich allein gestellt. Er hat zwar die Schule bis zur 10. Klasse besucht und gleichzeitig selbst jüngere Schüler etwa in der englischen Sprache unterrichtet, verfügt aber darüber hinaus über keinerlei abgeschlossene Berufs- oder Fachausbildung. Obwohl Kabul grundsätzlich unter der Kontrolle der afghanischen Regierung steht, machen die zahlreichen, auch zuletzt wieder verübten Anschläge regierungsfeindlicher Truppen deutlich, dass gezielte Angriffe auf einzelne Personen nicht verhindert werden können. Ursächlich für diese Situation ist neben dem noch immer in Gebieten nur mangelhaft vorhandenen staatlichen Strukturen und der Schwäche der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Tatsache, dass von jenen Personen, die für den Schutz des Beschwerdeführers von staatlicher Seite zu sorgen hätten, oftmals dieselben kulturellen Werte geteilt bzw akzeptiert werden, wie von den jeweiligen Verfolgern. In Fällen, wo die fehlende Möglichkeit des Schutzes vor Verfolgung durch die staatlichen afghanischen Stellen also offensichtlich ist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Bedrohte den (aussichtslosen) Versuch unternimmt, eben bei diesen staatlichen Stellen auch tatsächlich um Schutz zu suchen (VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0317; 04.03.2010, Zl 2006/20/0832). Ohne jegliches familiäres bzw. soziales Netz und angesichts der dem Beschwerdeführer auch in anderen Landesteilen bzw. in der Hauptstadt von Seiten der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppen, infolge fehlender Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließender, sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit bedrohender Konsequenzen, kann in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil (innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 3 Abs 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005 idgF) möglich bzw. ihm zumutbar wäre.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tat- bzw. Sachverhaltsfrage im Vordergrund.

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