BVwG W164 2119463-1

W164 2119463-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2016

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Regest

ersatzlose Behebung, Rechtswidrigkeit, Verfahrensgegenstand

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BVwG W164 2119463-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2119463.1.00

Spruch

W164 2119463-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Walter Gerbautz (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef Hermann (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) und als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, STA Serbien, ehemals vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Wien, nun vertreten durch RA Dr. Elmar Kresbach LLM, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, GZ: 018114/2015/GF-Nr3767873/ABA 3767873, vom 5.11.2015, nach nicht öffentlicher Beratung vom 20.10.2011 zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Zur Vorgeschichte:

Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) war für die Zeit von 11.4.2014 bis 11.4.2015 eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf Schweißer gemäß § 12a AuslBG rechtskräftig erteilt worden. Diese Entscheidung hatte sich im Wesentlichen auf ein vom BF damals vorgelegtes Diplom vom 23.6.1999 über die abgelegte Abschlussprüfung der dreijährigen Ausbildung zum Schweißer in der XXXXschule XXXX, Belgrad, und auf drei Jahreszeugnisse über den Abschluss der ersten bis dritten Klasse derselben Schule vom 26.6.1997, 25.6.1998 und 20.5.1999 gestützt.

Der BF war seit dem 17.09.2014 bei der genannten Dienstgeberin als Arbeiter beschäftigt.

Mit 6.3.2015 stellte der BF bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag gem. § 24 NAG iVm einem Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41 a Abs 1 NAG.

Mit Bescheid vom 12.3.2015, GZ 018114/GFNr 1653365/ABA 1654879, erließ das AMS einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Im Zuge Ihres Antrags an das Amt der Wiener Landesregierung auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.INr.100/2005 in Verbindung mit § 20e Abs 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, beide in der geltenden Fassung wird für Sie, Herr XXXX, geb. XXXX, STA Serbien, gemäß § 20e Abs 1 Z 2 und § 20e Abs 3 AuslBG festgestellt, dass die Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht vorliegt."

Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF nicht mindestens 10 Monate bei der genannten Firma unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen (§ 20 Abs 1 Z 2 AuslBG) beschäftigt war und die Voraussetzungen des § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG daher nicht erfülle. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.7.2015, W201 2108240-1/5E - ebenfalls gestützt auf § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG - ab. Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig.

Zum nun anhängigen Verfahren:

Mit 27.10.2015 leitete die zuständige Niederlassungs-und Aufenthaltsbehörde den von BF am 6.3.2015 eingebrachten Verlängerungsantrag - nun versehen mit einer Arbeitgebererklärung der XXXX GmbH vom 23.10.2015 - an das AMS weiter und führte aus, der BF hätte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 NAG gestellt. Es werde um Mitteilung ersucht, ob die maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG vorliegen. Der genannte Antrag enthält einen handschriftlichen Aktenvermerk mit dem Wortlaut (soweit lesbar) "Tel. mit MA 35, Frau (...) gilt als Erstantrag (...)".

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 5.11.2015 GZ: 018114/2015/GF-Nr3767873/ABA 3767873 wies das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) den Antrag des BF "vom 23.10.2015 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) BGBl 218/1975 idgF auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG" im Unternehmen der XXXX GmbH nach Anhörung des Regionalbeirates ab und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe die erforderliche Mindestpunktezahl der Anlage B zu § 12 a AuslBG nicht erreicht. Ihm könnten statt der erforderlichen 50 nur 40 Punkte angerechnet werden: Dem Beschwerdeführer seien für Qualifikation 20 Punkte, für ausbildungsadäquate Berufserfahrung 10 Punkte, für Sprachkenntnisse 10 Punkte und für sein Alter (der BF war am 23.10.2015 bereits 40 Jahre alt) null Punkte anzurechnen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er hätte mit 18.8.2015 einen Schriftsatz an "die Behörde" gerichtet. Dieser sei offenbar am 23.10.2015 "der Behörde" weitergeleitet worden. "Die Behörde" habe diesen als Antrag bezeichneten Schriftsatz formalrechtlich als Erstantrag im Sinne des § 21 NAG behandelt. Da der Antragsteller am 26.3.2015 40 Jahre alt wurde, habe das AMS anders, als in der seinerzeitig stattgebenden Entscheidung vom 11.04.2014 dem BF wegen seines Alters insgesamt 15 Punkte weniger zuerkannt. Diese Rechtsmeinung der belangten Behörde sei verfehlt.

Der BF habe laut Schriftsatz vom 18.08.2015 keineswegs einen neuen Antrag formuliert, sondern eine bescheidmäßige Absprache über seinen am 6.3.2015 subsidiär gestellten Antrag auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" beantragt. Die belangte Behörde hätte nicht ohne weiteres das Vorliegen eines am 23.10.2015 eingebrachten Erstantrages annehmen dürfen. Als Antragsdatum sei der 6.3.2015 anzusehen.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheidend dem Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 a Ausländerbeschäftigungsgesetz stattgeben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen.

Der vom BF angesprochene Schriftsatz vom 18.8.2015 befand sich nicht im Akt der belangten Behörde.

Mit einem Nachtrag zu dieser Beschwerde legte der Rechtsvertreter des BF ergänzend folgende Kopien von Dokumenten vor:

Deutsch 2" und

Der BF brachte vor, er erreiche nun auch unter der Prämisse, dass ihm aufgrund seines nunmehrigen Alters keine Punkte mehr angerechnet würden, die gemäß Anlage B zu § 12a AuslBG erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50.

Eine vom Bundesverwaltungsgericht beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ENIC NARIC, veranlasste Plausibilitätsprüfung betreffend die Inskriptionsbescheinigung führte unter anderem zu dem Hinweis, dass das Logo der XXXXfakultät der Universität Belgrad auf der vom BF vorgelegten Bestätigung nicht mit dem dort bekannten Logo dieser Fakultät übereinstimme.

Mit 27.4.2016 legte das AMS eine Mitteilung der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 26.4.2016 vor, aus der hervorgeht, dass diese sowohl bei der Schule für XXXX XXXX in Belgrad, als auch bei der Fakultät für XXXX der Universität Belgrad unter Vorlage der vom BF vorgelegten verfahrensgegenständlichen Zeugnisse angefragt hatte, und folgende Auskunft erhalten hatte:

-Der BF habe das verfahrensgegenständliche Zeugnis nicht als Schüler der Schule für XXXX XXXX in Belgrad erworben

-Der BF scheine nicht im Archiv der immatrikulierten Studenten der Fakultät für XXXX der Universität Belgrad auf.

Die nunmehrige Rechtsvertretung brachte mit Schriftsatz vom 27.5.2016 folgendes vor:

Der Einschreiter lebe seit seiner Einreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich und habe seinen Hauptwohnsitz in Wien. Er sei bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet. Es liege eine aufrechte Kranken-und Unfallversicherung vor. Seit 17.09.2014 sei der Einschreiter im Unternehmen der XXXX GmbH beschäftigt und sei im Hinblick auf seine Beschäftigung als Schlüsselkraft zu qualifizieren. Als Dienstbeginn sei ursprünglich der April 2014 vorgesehen worden, jedoch habe aufgrund einer Verzögerung des der XXXX GmbH erteilten Auftrages von der XXXX AG der Einschreiter erst am 17.09.2014 zu arbeiten beginnen können. Dieser Umstand könne nicht dem Einschreiter angelastet werden. Dieser habe einen gesicherten Arbeitsplatz. Der Einschreiter verfüge über ausreichende Existenzmittel und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Er müsse keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Sein Aufenthalt führe zu keiner finanziellen Belastung der Republik Österreich. Die Nichtgewährung eines verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels hätte demgegenüber zur Folge, dass der Einschreiter seinen Arbeitsplatz verlieren und kein Einkommen beziehen würde. Dies würde auch zu einer Belastung des Arbeitgebers führen, der eine qualifizierte Schlüsselkraft als Arbeitnehmer verlieren würde und eine neue Fachkraft einstellen und einschulen müsste. Der Einschreiter sei in einem Mangelberuf tätig. Der Einschreiter sei im Übrigen in Österreich sozial verankert, unbescholten und verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung. Der Einschreiter habe mit seiner Familie einschließlich seinen zwei Kindern seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet. Würde dem Einschreiter kein Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich gewährt werden, so würde ihm die Möglichkeit genommen werden, in seinem sozialen Umfeld sowie bei seiner Familie zu leben und wäre dies mit unverhältnismäßigen Nachteilen für die gesamte Familie verbunden ein ordentliches Familienleben in der Republik Österreich wäre gar nicht möglich. Das Privat-und Familienleben des Einschreiters sei jedenfalls im Sinne des Art. 8 EMRK schutzwürdig. Der Einschreiter weise neben der sozialen Verankerung in Österreich auch ausgezeichnete Deutschkenntnisse auf. Zufolge § 11 Abs. 3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegen eines der Erteilungshindernisse erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Es sei eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Einschreiters und den öffentlichen Interessen durchzuführen und bestehe ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens des Einschreiters und seiner Familie sowie seiner Kinder im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 3 NAG. Das Privat-und Familienleben des Einschreiters sei jedenfalls schutzwürdig, zumal er ein Recht auf langfristigen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie habe. Im Fall der Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Einschreiter werde in sein Familienleben eingegriffen. Es liege jedenfalls ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht vor.

Der Einschreiter habe die bescheidmäßige Absprache über den subsidär gestellten Antrag auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. 24 Absatz 1 und 4 NAG beantragt. Auch wenn es zu einer rechtskräftigen Abweisung gekommen sein sollte, sei das Verfahren dadurch nicht endgültig beendet. Die Behörde habe zu prüfen, ob der dem Einschreiter bisher erteilte Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern ist und in einem gesonderten Bescheid darüber abzusprechen. Der Beschwerdeführer verwies auf VwGH 2009/18/5 13 und 2011/22/0006. Der Einschreiter sei im Hinblick auf seine Beschäftigung als Schlüsselkraft zu qualifizieren und verfüge über die in seinem Beruf erforderlichen Fachkenntnisse. Weshalb das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht ohne weiteres die Fachausbildung des Einschreiters feststellen könne und das AMS die Echtheit der vorgelegten Zeugnisse bezweifle, sei nicht nachvollziehbar. Das AMS lege in seinem Schreiben selbst dar, dass die Bescheinigung über die Einschreibung an der Universität Belgrad nicht überprüft wurde, sohin habe die Behörde eine vollständige Überprüfung der Qualifikation des Einschreiters unterlassen. Relevant sei, dass der Einschreiter einen Mangelberufung ausübe und über die hierfür notwendigen Fertigkeiten verfüge. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren sei nach wie vor anhängig. Es würden sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Einschreiter vorliegen. Auf Vorhalt der im Akt enthaltenen Auskunft der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 26.4.2016 bestritt die nunmehrige Rechtsvertretung deren Beweiskraft und brachte vor, der BF übe seit vielen Jahren einen Beruf im Bereich XXXX aus. Dies wäre ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht möglich. Es handle sich um einen Mangelberuf und der BF verfüge über die entsprechenden Fähigkeiten.

Die vom AMS gegen den BF erhobene Anzeige wegen Vorlage gefälschter Zeugnisse hat die Staatsanwaltschaft Wien mit der GZ: 127BAZ61/16v-2 gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO mit der Begründung eingestellt, dass dem Beschuldigten mehrere Straftaten zu Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat. Eine spätere Verfolgung bleibt vorbehalten. Dem Beschwerdeführer wird im Verfahren 162 Hv 72/15v-70 des Landesgerichtes für Strafsachen schwerer Betrug (§ 147 Abs StGB) durch die Vorlage eines falschen Beweismittels in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO zur Last gelegt.

Mit 22.6.2016 legte die nunmehrige Rechtsvertretung des BF den an die Niederlassungsbehörde MA 35 gerichteten Antrag vom 18.8.2015 vor, auf den die Beschwerde Bezug genommen hatte. Dieser Antrag wurde, wie aus dem darauf befindlichen Aufgabestempel der Kanzlei Dr. Pechmann hervorgeht, mit Fax vom 19.8.2015 abgesendet.

Die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde legte ihren verfahrensgegenständlichen Originalakt vor, der das genannte Schreiben vom 18.8.2015 nicht enthält. Der Akt enthält auch keinen Antrag vom 23.10.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Feststellungen:

Dem BF war für die Zeit von 11.4.2014 bis 11.4.2015 eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf Schweißer gemäß § 12a AuslBG rechtskräftig erteilt worden. Diese Entscheidung hatte sich im Wesentlichen auf ein vom BF damals vorgelegtes Diplom vom 23.6.1999 über die abgelegte Abschlussprüfung der dreijährigen Ausbildung zum Schweißer in der XXXXschule XXXX, Belgrad, und auf drei Jahreszeugnisse über den Abschluss der ersten bis dritten Klasse derselben Schule vom 26.6.1997, 25.6.1998 und 20.5.1999 gestützt.

Der BF war seit dem 17.09.2014 bei der genannten Dienstgeberin als Arbeiter beschäftigt.

Mit 6.3.2015 stellte der BF bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag gem. § 24 NAG iVm einem Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41 a Abs 1 NAG.

Mit Bescheid vom 12.3.2015 erließ das AMS einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Im Zuge Ihres Antrags an das Amt der Wiener Landesregierung auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.INr.100/2005 in Verbindung mit § 20e Abs 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, beide in der geltenden Fassung wird für Sie, Herr XXXX, geb. XXXX, STA Serbien, gemäß § 20e Abs 1 Z 2 und § 20e Abs 3 AuslBG festgestellt, dass die Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht vorliegt."

Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF nicht mindestens 10 Monate bei der genannten Firma unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen (§ 20 Abs 1 Z 2 AuslBG) beschäftigt war und die Voraussetzungen des § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG daher nicht erfülle. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.7.2015, W201 2108240-1/5E - ebenfalls gestützt auf § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG - ab. Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig.

Mit Fax vom 19.8.2015 beantragte der BF, bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, dass über eine Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels entschieden werden solle. Dieses Schreiben wurde von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht bearbeitet. Es geriet in Verstoß.

Am 27.10.2016 leitete die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den von BF am 6.3.2015 eingebrachten Verlängerungsantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus - nun versehen mit einer Arbeitgebererklärung der XXXX GmbH vom 23.10.2015 - an das AMS weiter und führte aus, der BF hätte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 NAG gestellt. Es werde um Mitteilung ersucht, ob die maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG vorliegen.

Das AMS betrachtete diesen Antrag nach Rücksprache mit der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde als Erstantrag, wählte als Antragsdatum (da der Antragszeitpunkt durch Kontaktaufnahme mit der MA35, nicht geklärt werden konnte) den 23.10.2015 und erließ den nun angefochtenen Bescheid.

3. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und in den Akt der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, sowie den vom nunmehrigen Rechtsvertreter nachträglich vorgelegten Antrag des BF vom 18.8.2015.

Aus dem darauf angebrachten Sendedatum geht in unbedenklicher Weise hervor, dass dieser Antrag am 19.8.2015 per Fax bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingebracht wurde. Dem gegenüber findet sich kein Antrag vom 23.10.2015 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG" im Unternehmen der XXXX GmbH im Akt. Das Vorliegen eines solchen Antrages wird auch von keiner Partei behauptet.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Über welchen Antrag wäre zu entscheiden gewesen:

Wie bereits unter Punkt1 "Verfahrensgang" dargelegt wurde, hat der BF am 6.3.2015 einen Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag gestellt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/22/0006 vom 9.11.2011 ausgesprochen hat, handelt es sich bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist und über den nur dann gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für den anderen ("geänderten") Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt werden. In diesem Fall ist auch über die Verlängerung des bisher inne gehabten Aufenthaltstitels abzusprechen.

Wie aus dem Spruch und der Begründung des vom AMS mit 12.3.2015, LGS/08115/ABA1653365/2015 über den Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag des BF vom 6.3.2015 eindeutig hervorgeht, hat das AMS (und im daran angeschlossenen Verfahren das Bundesverwaltungsgericht) mit diesem Bescheid ausschließlich über die vom BF am 6.3.2015 beantragte Zweckänderung abweisend entschieden. Das AMS spricht im Spruch dieses Bescheides aus, dass gemäß § 20e Abs 1 Z 2 und Abs 3 AuslBG die Beschäftigung als Schlüsselkraft nicht im erforderlichen Ausmaß vorliege. In der Begründung nimmt das AMS ausschließlich Bezug aus die fehlende Beschäftigungsdauer, wodurch die begehrte Zweckänderung nicht möglich sei. Die Entscheidung des AMS bildet einen Teilbescheid. Der genannte Bescheid des AMS vom 12.3.2015 hat den Antrag des BF vom 6.3.2015 nur zum Teil erledigt.

Das gegen den Bescheid vom 12.3.2015 angerufene Bundesverwaltungsgericht wies mit seinem Erkenntnis W201 2108240-1/5E vom 10.7.2015 die Beschwerde ab und beschränkte sich in seiner Begründung ebenfalls auf die Frage der Zweckänderung.

Somit liegt bis dato keine Entscheidung über die Verlängerung des vom BF bisher inne gehabten Aufenthaltstitels vor.

Der (damalige) Rechtsvertreter des BF begehrte nun mit seinem am 19.8.2015 per Fax an die nach dem NAG zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gerichteten Schreiben, dass dem BF - da seinem Verlängerungsantrag und Antrag auf Zweckänderung vom 6.3.2015 nicht stattgegeben worden war - eine Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels erteilt werden möge. Dieses Schreiben ist als Urgenz zu werten, da über den Antrag vom 6.3.2015, insoweit er die Verlängerung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels begehrt, noch nicht entschieden wurde.

Das AMS hätte somit über den Antrag des BF vom 6.3.2015, insoweit dieser die Verlängerung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels begehrt, zu entscheiden gehabt.

Sache des Beschwerdeverfahrens:

Sache des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. (vgl. VwGH 2013/10/0155 vom 22.04.2015).

Es ist der Berufungsbehörde verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013).

Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem VwG möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen. (vgl. VwGH Ra 2014/07/0002 18.12.2014 ).

Dem gegenüber schadet die bloß falsche Bezeichnung von Elementen des Beschwerdegegenstandes dann nicht, wenn der Gegenstand des Verfahrens - nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist. (VwGH Ra 2014/12/0010 13.11.2014).

Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Sache eines antragsgebundenen Verfahrens aus dem Antrag eines dazu Legitimierten. Der Inhalt des Antrages begrenzt den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 98/10/0376 vom 21.3.2001, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 2. Ausgabe, Manz 2014, RZ 3 zu § 13).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall eindeutig über einen Erstantrag des BF vom 23.10.2015 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG entschieden. Einen solchen Antrag hat der BF nicht gestellt. Es liegt keine bloße Fehlbezeichnung vor.

Die angefochtene Entscheidung war daher unter Anwendung des gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufzuheben.

Die belangte Behörde wird in der Folge über den Antrag des BF vom 6.3.2015 insoweit sich dieser auf die Verlängerung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG bezog, zu entscheiden haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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