BVwG L520 2118856-1

L520 2118856-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Miliz, subjektive Furcht

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BVwG L520 2118856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2118856.1.00

Spruch

L520 2118856-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015, FZ. 15-1068671007-150514341, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein irakischer Staatsbürger mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er irakischer Sunnit sei und befürchte, von der schiitischen Miliz getötet zu werden.

Am 09.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher der BF seine Fluchtgründe näher ausführte. So gab er dazu an, dass er am 07.04.2015 bedroht worden sei. Er habe im Stadtviertel XXXX in Bagdad gelebt und die Sunniten seien dort in der Minderheit. XXXX sei ein Wohngebiet einfacher Leute und man sei dort nicht anonym und die Leute würden wissen, wo sunnitische Familien wohnen. Eines Tages, als der BF in der Arbeit gewesen sei, seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Der Vater des BF habe diesen die Auskunft gegeben, dass der BF nicht zu Hause sei. Als der BF am Abend nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater erzählt, dass vier junge Männer da gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Um etwa 23.00 habe es dann an der Tür geklopft und der BF sei hinausgegangen und habe ein Auto und vier Männer gesehen. Sie hätten ihm gedroht, dass er sich ihnen anschließen müsse, ansonsten er getötet werde. Die Männer seien von der schiitischen Asaeb-Miliz gewesen. Der BF habe diesen daraufhin entgegnet, dass er das nicht tun könne, da er keine Waffe tragen wolle und außerdem seinem Vater helfen müsse. Sie hätten daraufhin den BF beschimpft und mit einem Gewehrkolben auf sein Schlüsselbein geschlagen. Einer habe außerdem eine Pistole auf den Kopf des BF gerichtet und gesagt, sie würden ihm in den Kopf schießen, falls er nicht mitmache. Der BF habe große Angst bekommen, insbesondere, weil ein Freund von ihm sich auch geweigert hätte, mitzumachen und in Folge umgebracht worden sei. Er habe daher unter Angst zugesagt, mitzumachen. Daraufhin hätten die Männer den BF am nächsten Tag zu einer Moschee bestellt, um das zu besiegeln. Der Vater des BF habe letztendlich beschlossen, dass der BF nicht länger im Irak bleiben dürfe, da er ansonsten getötet werden würde. Ansonsten sei der BF nicht bedroht worden. Er habe kein Problem mit den irakischen Behörden gehabt, sondern mit dieser Miliz, jedoch seien diese Milizverbände gleichzeitig auch die Regierung. Falls er sie angezeigt hätte, wäre er sicherlich gleich umgebracht worden. Befragt nach seiner Ausreise, gab der BF an, dass er trotzdem legal habe ausreisen können, da diese Milizen nur bei ihm in der Gegend die Kontrolle innehaben. Aus Angst vor diesen Milizen habe er sich auch nicht auf der Universität inskribiert. Am Ende der Einvernahme wurden dem BF Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Irak zur Stellungnahme übergeben, zu welchen er keine Stellungnahme abgab.

I.2. . Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF keine GFK-relevanten Fluchtgründe habe glaubhaft machen können. So habe der BF in seiner Einvernahme vom 09.11.2015 unglaubwürdig und gesteigert angegeben, dass er am 07.04.2015 insofern bedroht worden sei, als er von vier Männern aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, ansonsten er getötet werden würde. Von Beginn der Einvernahme an habe der BF sein Fluchtvorbringen gesteigert und beispielsweise auch angegeben, dass er seinen Reisepass bei seinem Schlepper in Griechenland gelassen habe aus Angst, abgeschoben zu werden, was dafür spreche, dass der BF keinen asylrelevanten Ausreisegrund gehabt habe. Weiters sei es unplausibel, dass schiitische Milizen jemanden sunnitischen Glaubens rekrutieren wollen und sei es zudem auch unglaubwürdig, dass sich der BF bei seinem Bruder versteckt habe, nachdem er zuvor behauptet habe, dass jeder jeden im Viertel kenne. Selbst bei Wahrheitsunterstellung der Angaben des BF sei darin kein asylrelevantes Vorbringen zu erkennen. Zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass der BF lediglich mit schiitischen Milizen Probleme gehabt habe. Mit den irakischen Behörden habe der BF keine Probleme gehabt und gebe es auch keine Hinweise, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung drohen würde, jedoch liege in seinem Fall ein Abschiebehindernis basierend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage vor.

I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2015 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.4. Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhoben und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. So seien einerseits die Länderfeststellungen unzureichend, zumal sich diese nicht auf die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe beziehen würden. Insbesondere gebe es keine Feststellungen zur Sicherheitslage im Stadtviertel von Bagdad, in welchem der BF gelebt habe. Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft und habe die Behörde nicht ausgeführt, worin die von der Behörde behauptete Steigerung des Vorbringens liegen würde. Schließlich könne dem rechtsunkundigen BF auch nicht zugemutet werden, die Bedeutung eines Reisepasses im österreichischen Asylverfahren zu durchblicken und scheine auch der Neuerwerb eines irakischen Reisedokuments im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz sinnwidrig. Weiters habe die Behörde auch nicht ausgeführt, welche Widersprüche konkret im Vorbringen des BF zu finden seien, zumal im Vorbringen des BF kein einziger Widerspruch zu finden sei. Dem Argument, wonach es unplausibel sei, dass ein Sunnit von schiitischen Milizen rekrutiert werde, wurde entgegengehalten, dass die schiitische Asaeb-Miliz gezielt versuche, sunnitische Moslems mit Zwang zu rekrutieren, um eine "indirekte Tötung" herbeizuführen. Sunnitische Personen würden vor die Wahl gestellt werden, entweder für die Miliz zu kämpfen oder getötet zu werden. Außerdem sei es auch nicht unplausibel, dass sich der BF bei seinem Bruder versteckt habe, da dieser in einem anderen Stadtviertel von Bagdad wohne und der BF auch keine andere Möglichkeit gehabt habe. Aus diesen genannten Gründen sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Zudem sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da der BF gerade wegen seiner sunnitischen Glaubensrichtung von der schiitischen Miliz bedroht worden sei und daher sein Vorbringen durchaus GFK-relevant sei. Der BF sei daher zwar keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt, jedoch sei der Staat nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Darüber hinaus habe der BF in seiner Einvernahme auch vorgebracht, dass die Polizeistation seines Wohnviertels von der Asaeb-Miliz kontrolliert werde und er im Falle einer Anzeige von der Miliz getötet werden würde. Letztendlich wurde noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig.

Der BF stammt aus Bagdad, besuchte dort 12 Jahre lang die Schule. Nach seiner Schulausbildung hat er bis zu seiner Ausreise in einem Restaurant als Koch gearbeitet. Er lebte dort im schiitischen Stadtviertel XXXX in seinem Familienhaus gemeinsam mit seinem Vater und seiner Stiefmutter. Seine Geschwister sind alle verheiratet und seine Brüder leben mittlerweile gemeinsam mit der Stiefmutter in der Türkei, die Schwestern leben mit ihren Familien weiterhin im Irak.

Der Vater des BF ist im Jahr 2015, nach der Ausreise des BF, verstorben, jedoch ist nicht feststellbar, ob dieser eines gewaltsamen Todes verstarb.

Der BF reiste im April 2015 mit einem Flugzeug auf legale Weise von Bagdad nach Istanbul und stellte am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.11.2016 erteilt.

Der BF besucht Sprachkurse und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba’athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt.

Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.

Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.

Irakische staatliche Sicherheitskräfte, unterstützt von sunnitischen Stammeskämpfern und Luftschlägen der internationalen Koalition, meldeten die Rückeroberung von Ramadi aus den Händen der Milizen des IS am 9. Jänner 2016, ebenso jene von mehreren Gemeinden des Bezirkes Makhmur.

Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie Bagdad und Quadissya, gilt.

Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen gelegentliche Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet. Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet. Ein IS-Selbstmordattentäter tötete am 12.09.2015 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee.

Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.

In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.

In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.

In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.

Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.

In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.

Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.

Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, binnen der Monate April bis Juni 2015 flohen ca. eine halbe Million Personen in andere Landesteile, zwischen April 2015 und Februar 2016 waren insgesamt ca. 800.000 Personen (24%) auf der Flucht. Die zweithöchste Zahl an IDP war im Gefolge der Invasion der Terrormiliz ISIS in der Region Sinjar im August 2014 mit ca. 773.000 Personen (23%) zu verzeichnen.

Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,5 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,1 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 555.000 aus Anbar, ca. 126.000 aus Kirkuk und 150.000 aus Diyala stammen.

Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Bagdad ca. 602.000 IDP (18% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 575.000, der Provinz Dohuk ca. 404.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 377.000, der Provinz Erbil ca. 360.000, der Provinz Ninava ca. 260.000, der Provinz Salah al-Din ca. 180.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.

Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,255 Mio. oder 68%, die kurdische Region des Irak ca. 929.000 oder 28%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.

Von insgesamt 3,32 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 46% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,3% in Hotels, somit ca. 71% in privaten Unterkünften, daneben 10% in Flüchtlingslagern, 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.

Diesen IDP standen bis Februar 2016 534.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 89.900 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz Diyala.

In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau.

IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich ebenso auf die Aussagen des BF in den diesbezüglichen Aktenbestandteilen der Vorverfahren, den vorgelegten Dokumenten sowie auf seine Aussagen vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich basieren auf den Angaben des BF vor dem BVwG sowie den dazu ergänzend beigeschafften Informationen des Gerichtes.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die denselben zugrunde liegenden, zeitlich aktuellen und als objektiv anzusehenden Informationsquellen (siehe Beilage im Akt). Ein anderslautendes substantiiertes Vorbringen des BF wurde dahingehend auch nicht aktenkundig.

2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

Vorweg ist festzustellen, dass der BF kurz zusammengefasst als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angab, dass er als Sunnit eine Verfolgung durch schiitische Milizen zu befürchten habe.

Auffallend ist jedoch in der Gegenüberstellung seiner Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA mit jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das gänzlich voneinander abweichende Vorbringen zum fluchtauslösenden Vorfall.

Der BF behauptete zwar sowohl in der Einvernahme als auch in der Verhandlung, dass er am 07.04.2015 von schiitischen Milizen bedroht worden sei, verwickelte sich aber im Rahmen der Schilderung dieses Vorfalls in grobe Widersprüche, welche er auch nach Vorhalt nicht aufklären konnte.

So brachte er im Rahmen der Einvernahme vor, dass an diesem Tag schiitische Milizen zu ihm nach Hause gekommen seien und sein Vater diesen die Tür geöffnet habe. Sie hätten beim Vater des BF nach dem BF gefragt, jedoch sei dieser nicht zu Hause gewesen und sie seien wieder weggegangen. Am selben Tag in der Nacht seien sie dann wieder gekommen, der BF hätte ihnen die Tür geöffnet und sie hätten ihm gedroht, ihn zu töten, falls er sich ihnen nicht anschließe. Sie hätten ihn auch mit einem Gewehr geschlagen und ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und seien dann wieder gegangen. Der BF habe schließlich aus Angst zugesagt, mitzumachen und er habe auch zugesagt, am nächsten Tag zur XXXX zu kommen, um das zu besiegeln (AS 57).

Im völligen Gegensatz zu diesen Angaben schilderte der BF schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich einen Vorfall mit den schiitischen Milizen und beschrieb diesen zudem auch auf gänzlich unterschiedliche Weise:

Er gab dort zu Protokoll, dass er am 07.04.2015 von der Arbeit heimgekommen sei und dort seinen Vater aufgefunden habe, der geschlagen worden sei und geblutet habe. Sein Vater habe ihm dann erzählt, dass ein Fahrzeug mit vier Personen gekommen sei und nach dem BF gefragt habe. Als er ihnen gesagt habe, dass er nicht wisse, wo sich der BF aufhalte, hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten ihm weiters gesagt, dass der BF sich am nächsten Tag in der XXXX einfinden soll, ansonsten dieser getötet werde (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7).

Auf Nachfrage in der Verhandlung, ob der BF den Leuten der Miliz auch persönlich begegnet sei, gab der BF an, dass er diese nie getroffen habe und falls sie ihn erwischt hätten, hätten sie ihn getötet (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7).

Diese Aussage steht insofern in komplettem Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, als er dort nämlich mehrfach angab, dass er persönlich von den Milizen bedroht worden sei (VP: "Weil ich an diesem Tag bedroht wurde - AS 53; VP:

"Weil ich bedroht wurde, nahm ich am nächsten Tag [...] meinen Pass.." - AS 55; VP: "...[..] und ich wurde von Milizverbänden bedroht" - AS 55; VP: "Ich wurde am 07.04.2015 bedroht" – 57; VP:

"Von dieser Milizeinheit, die mich bedroht hatte" – AS 59)

Nach Vorhalt, dass der BF vor dem BFA angegeben habe, dass die Milizen zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen seien und den BF beim zweiten Mal auch persönlich angetroffen hätten, behauptete der BF lediglich, dass er das nicht gesagt habe. Ebenso verneinte er auf weitere Nachfrage die Aussage, dass er von den Milizen mit einem Gewehr geschlagen wurde und gab dazu an, dass er gesagt habe, dass sein Vater geschlagen worden sei und aus dem Mund geblutet habe und führte die unterschiedlichen Versionen seines fluchtauslösenden Ereignisses auf Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin zurück: "Ich glaube, die Dolmetscherin hat das falsch verstanden, sie war aus Syrien" (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7 und 8).

Schließlich führte der BF auch das Motiv der schiitischen Milizen für ihr Interesse am BF auf gänzlich unterschiedliche Gründe zurück:

So gab der BF nämlich noch in der Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll, dass die schiitischen Milizen ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen, ansonsten er getötet werde. Seine Ablehnung für dieses Begehren der Milizen begründete er, indem er angab, dass er keine Waffe tragen und keine Leute umbringen wolle. Er sei kein Kämpfer (AS 57).

Dieser Behauptung entgegengesetzt, gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich die Schiiten an ihm für diverse Bombenanschläge, welche gegen Schiiten gerichtet seien, rächen wollten, indem Sie ihn umbringen wollten. Nach Vorhalt, dass der BF zuvor angegeben habe, dass die schiitischen Milizen ihn rekrutieren wollten, bestritt er diese vorherigen Behauptungen und entgegnete sogar noch, wie es funktionieren sollte, dass schiitische Milizen einen Sunniten rekrutieren.

Durch diese Antwort konnte der BF jedoch keineswegs seine unterschiedlichen Angaben rechtfertigen bzw. einer Erklärung zuführen und steht diese Behauptung zudem auch im Gegensatz zu den Angaben in der Beschwerde, wo ebenso ausgeführt wurde, dass die schiitische Asaeb-Miliz gezielt versuche, sunnitische Moslems mit Zwang zu rekrutieren, um eine "indirekte Tötung" herbeizuführen. So sei auch ein sunnitischer Freund des BF eine Woche vor dem fluchtauslösenden Ereignis getötet worden, da er sich nicht rekrutieren lassen wollte. Sunnitische Personen würden vor die Wahl gestellt werden, entweder für die Miliz zu kämpfen oder getötet zu werden (AS 137).

Im Rahmen der Verhandlung rechtfertigte der BF seine Widersprüche mehrfach mit der mangelnden Verständigung mit der Dolmetscherin der Erstbehörde und behauptete weiters auch, dass ihm die Niederschrift der Einvernahme nicht rückübersetzt worden sei und er nur gefragt worden sei, ob er die Dolmetscherin verstanden habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8).

Diesem Vorbringen von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin sowie der mangelnden Rückübersetzungen der Niederschrift in der Einvernahme vor dem BFA ist entgegenzuhalten, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund bzw. fluchtauslösendem Ereignis in mehrfacher Hinsicht grob widersprüchlich und nicht plausibel waren und somit das Vorbringen von Verständigungsschwierigkeiten bzw. einer mangelnden Rückübersetzung angesichts der Vielzahl an gravierenden Widersprüchen für sich allein nicht ausreicht, die widersprüchlichen Angaben des BF zu rechtfertigen.

Zudem steht diese Behauptung auch im Gegensatz zum Einvernahmeprotokoll, in welchem vermerkt wurde, dass die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt wurde, der BF auf Nachfrage auch keine Einwendungen vorbrachte und auch durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung bestätigte (AS 63).

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass es dem Vorbringen, wonach die Milizen den BF aufgefordert hätten, in die XXXX zu kommen, auch an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit mangelt, zumal nicht davon auszugehen ist, dass eine Person, wie im hier vorliegenden Fall der BF, freiwillig zu einem Ort gehen würde, an welchem sie aller Wahrscheinlichkeit nach umgebracht werden würde, sondern die Milizen im Falle eines tatsächlichen Interesses am BF andere Methoden angewandt hätten, um den BF in ihre Macht zu bekommen.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass der BF keine Probleme mit staatlichen Behörden geltend machte und auch auf legalem Weg sein Heimatland verlassen hat.

Darüber hinaus war in Betracht zu ziehen, dass aus dem sonstigen Vorbringen, in Absehung von der Frage des Wahrheitsgehalts der Behauptung des BF diesen fluchtauslösenden Vorfall betreffend, nicht erkennbar wurde, dass der BF zum Ziel einer religiös bedingten oder aus sonstigen individuellen Gründen resultierenden systematischen Verfolgung durch Dritte geworden wäre.

Ergänzend ist weiters auszuführen, dass aus dem Vorbringen des BF auch keine stichhaltigen Hinweise zu gewinnen waren, dass der BF selbst alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein Opfer individueller Verfolgung werden sollte.

Zuletzt ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak wie sich auch in der Beschwerde des BF kein Hinweis darauf fand.

Abschließend spricht auch die Antwort des BF am Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, aus welchem Grund die schiitischen Milizen gerade an seiner Person ein besonderes Interesse haben, gegen dessen individuelle Verfolgungsgefahr, indem er dort angab, dass sie eine Woche zuvor in seiner Gasse einen Sunniten getötet hätten und auch die Frage, ob die Milizen Sunniten im Allgemeinen töten würden, bestätigte. Auf weitere Nachfrage, ob es sonst, abgesehen davon, dass der BF Sunnit sei, einen weiteren Grund für seine Verfolgung durch die Milizen gebe, gab der BF zu Protokoll, dass die Milizen Menschen in der XXXX töten würden (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9).

Letztendlich kann auch unter Berücksichtigung der vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sterbeurkunde betreffend seinen Vater zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden, da aus dieser lediglich hervorgeht, dass der Vater des BF im April 2015 gestorben ist, jedoch nicht abzuleiten ist, dass dieser ermordet wurde. Schließlich lassen sich auch aus der vorgelegten Sterbeurkunde keine Schlüsse im Hinblick auf eine persönliche Verfolgungsgefahr des BF ziehen.

2.5. Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu seinen Antragsgründen nicht glaubhaft war.

2.6. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben war zuletzt ebenso kein stichhaltiger Hinweis auf eine daraus abzuleitende Gefahr individueller Verfolgung des BF, etwa aus ethnischen oder religiösen Gründen, zu gewinnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der BF nicht in der Lage durch sein Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war noch dass er aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre.

1.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.

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