BVwG L513 2120477-1

L513 2120477-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2016

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Regest

Geltendmachung, Notstandshilfe

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BVwG L513 2120477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2120477.1.00

Spruch

L513 2120477-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX , SVNR XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Traun vom 13.1.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 1.12.2015 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des BF festgestellt werde, dass ihm die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 30.11.2015 gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 30.11.2015 eingebracht.

2. Mit Schreiben vom 15.12.2015 erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 1.12.2015. In seiner Beschwerde gab der BF an, ihn treffe an der gegenständlichen Situation keine Schuld; er habe am 25.9.2015 mit dem AMS-Berater vereinbart, dass er ab 21.9.2015 rund drei Wochen Arbeitslosengeld erhalte und unmittelbar daran Notstandshilfe. Laut der Mitteilung des AMS vom 28.9.2015 hätte er bis 9.10.2015 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Der ausgestellten Bestätigung am 25.9.2015 wäre zu entnehmen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe beantragt habe. Aufgrund der offensichtlich falschen Belehrung durch den AMS-Berater am 25.9.2015 und des eingebrachten Antrages auf Notstandshilfe, wäre er im Recht auf Leistung auf Notstandshilfe ab 10.10.2015 verletzt worden.

3. Mit Bescheid vom 13.1.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach (nochmals) aus, dass der Antrag des BF auf Notstandshilfe "mit 30.11.2015 beurteilt" werde.

Begründend verwies das AMS zunächst eingehend auf den bisherigen dargestellten Sachverhalt. Zur Beschwerde des BF wird angeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung zu § 46 AlVG die Auffassung vertrete, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst wenn eine arbeitslose Person, die aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft einen Schaden erleide, ist diese auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen. Die erfolgreiche Geltendmachung des Antrages auf Notstandshilfe sei erst am 30.11.2016 erfolgt. Das AMS habe daher erst ab diesem Tage die Notstandshilfe angewiesen.

4. Mit Schreiben (Eingang 26.1.2016) stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF aus, dass er auf vorherige Beschwerde verweise.

5. Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung wurde der vorliegende Akt am 1.9.2016 der Gerichtsabteilung L513 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem BF wurde mit 1.12.2013 das Arbeitslosengeld für die Dauer von 364 Tagen zuerkannt. Er hat dieses (mit kurzen Unterbrechungen) bis 22.4.2015 in Anspruch genommen. In der Zeit vom 23.4.2015 bis 20.9.2015 habe er Krankengeld erhalten. Am 21.9.2015 habe er erneut Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt. Mit Mitteilung vom 28.9.2015 wurde ihm der offene Anspruch an Arbeitslosengeld ab 21.9. bis 9.10.2016 zuerkannt. Der BF hat im Zuge seines Leistungsbezuges 14 Mitteilungen über die Leistungsdauer erhalten.

Dem BF wurde aufgrund seiner Eingabe am 30.11.2016 ab 30.11.2016 erneut Notstandshilfe gewährt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Der BF bringt vor, dass er bereits am 25.9.2016 anlässlich einer Vorsprache beim AMS den Antrag auf Notstandshilfe abgegeben hätte. Dazu ist festzustellen, dass dem BF durch das AMS irrtümlich ein derartiger Antrag ausgefolgt wurde, obwohl der BF noch einen Restanspruch von 19 Tagen auf Arbeitslosengeld hatte. Nach Bearbeitung wurde durch das AMS dem BF daher eine Mitteilung geschickt, dass er bis 9.10.2016 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. In dieser Mitteilung wird auch auf die rechtzeitige Antragstellung hingewiesen. Der BF bestreitet jedoch, diese Mitteilung erhalten zu haben. Dazu ist von Seiten des erkennenden Senates festzustellen, dass es dem BF aufgrund seines langjährigen Bezuges von Leistungen nach dem AlVG sowie seiner bisher vom AMS erhaltenen 14 Mitteilungen über die Leistungsdauer von Ansprüchen, zuzumuten ist, dass er bei einer Unterbrechung von Leistungen beim AMS entsprechend urgiert bzw. Auskunft einholt. Auch hat der BF in keinem vertretbaren Zeitraum darauf reagiert bzw. nachgefragt, warum er keine Leistungen mehr erhält (Leistungsende 9.10., Neuantrag 30.11.). Dem BF ist daher vorzuhalten, dass er weder in Bezug auf Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe Erkundigungen eingeholt hat, obwohl ihm keine Mitteilung - wie beim restlichen Arbeitslosengeld in der Dauer von 19 Tagen - hinsichtlich der Gewährung von Notstandshilfe zugegangen ist. Auch ist ihm vorzuhalten, dass er den Ablauf hinsichtlich Gewährung bzw. Antragstellung von Leistungen nach dem AlVG aufgrund seiner langjährigen Inanspruchnahme kennen musste.

2.3. Was die irrtümliche Ausgabe eines Antrages auf Notstandshilfe am 21.9.2015 durch das AMS an den BF, obwohl dieser noch Anspruch von 19 Tagen auf Arbeitslosengeld hatte, betrifft, ist festzustellen, dass ihm am 25.9.2015 jedoch mitgeteilt wurde, dass er noch bis 9.10.2015 Arbeitslosengeld erhalte. Auch wenn man dem BF noch zugestehen könne, dass er davon ausgegangen sei, dass anschließend - nach Beendigung von Arbeitslosengeld mit 9.10.2015 - er automatisch Notstandshilfe beziehen werde, da er den Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass dem BF als langjährigen "Kunden" des AMS die Gepflogenheiten der Antragstellung bekannt sein mussten. So hätte ihm auffallen müssen, dass er nach Beendigung der Leistung von Arbeitslosengeld mit 9.10.2015 keine Mitteilung erhalten habe, dass ihm Notstandshilfe gewährt werden würde. Da jedoch eine derartige Mitteilung obligatorisch für die Gewährung ist und der BF - wie bereits erwähnt - jahrelang mit den Gepflogenheiten vertraut ist, ist nicht nachvollziehbar, warum der BF erst mit 30.11.2015 die Kommunikation zum AMS herstellte.

Was allfällige Gesprächsinhalte bei der Vorsprache des BF beim AMS anbelangt, wobei er behauptet, zwischen ihm und dem Bearbeiter wäre mündlich vereinbart worden, dass er nach dem Arbeitslosengeld unmittelbar die Notstandshilfe beziehen werde, ist auf oa. zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Befragung des AMS-Beraters dahingehend keine Bestätigung dieser Aussage ergeben hat. Es ist aber auch dahingehend nochmals zu wiederholen, dass dem BF bekannt sein muss, dass es für Leistungen nach dem AlVG ein Antragsverfahren gibt (mit entsprechenden Mitteilungsschreiben) und mündliche Vereinbarungen nicht vorgesehen sind.

2.4. Der Umstand, dass der BF sodann (erst) am 30.11.2015 Notstandshilfe beantragte, ist gänzlich unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe:

§ 17 AlVG lautete auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

[...]

(3) [...] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen

regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

[...]

§ 38 AlVG lautet:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 58 AlVG lautet:

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF hat in unbestrittener Weise seinen Antrag auf Notstandhilfe beim AMS erst am 30.11.2015 gestellt. Gem. § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall des BF - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 30.11.2015.

Insoweit der BF in seiner Beschwerde bzw. seinem Vorlageantrag damit argumentiert, der Antrag auf Notstandshilfe wäre bereits am 21. bzw. 25.9.2015 beim AMS gestellt worden, so ist Folgendes anzumerken:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).

Insofern vermag der BF mit seinem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da er ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon ist jedenfalls unbestritten, dass eine irrtümliche Ausgabe eines Antrages auf Notstandshilfe durch das AMS an den BF am 21.9.2015 erfolgte, obwohl dieser noch Anspruch von 19 Tagen auf Arbeitslosengeld hatte. Dazu ist jedoch festzustellen, dass ihm am 25.9.2015 durch das AMS mitgeteilt wurde, dass er noch bis 9.10.2015 Arbeitslosengeld erhalte. Auch wenn man dem BF noch zugestehen könne, dass er davon ausgegangen sei, dass anschließend - nach Beendigung von Arbeitslosengeld mit 9.10.2015 - er automatisch Notstandshilfe beziehen werde, da er den Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass dem BF als langjährigen "Kunden" des AMS die Gepflogenheiten der Antragstellung bekannt sein mussten. So hätte ihm auffallen müssen, dass er nach Beendigung der Leistung von Arbeitslosengeld mit 9.10.2015 keine Mitteilung erhalten habe, dass ihm Notstandshilfe gewährt werden würde. Da jedoch eine derartige Mitteilung obligatorisch für die Gewährung ist und der BF - wie bereits erwähnt - jahrelang mit den Gepflogenheiten vertraut ist, ist nicht nachvollziehbar, warum der BF erst mit 30.11.2015 die Kommunikation zum AMS herstellte.

Selbst wenn man aber - in Anbetracht des unsubstantiierten Vorbringens des BF, es wäre zwischen ihm und dem ASM-Berater mündlich vereinbart worden, dass er im Anschluss an Arbeitslosengeld die Notstandshilfe erhalten würde, wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Dazu etwa wörtlich der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:

"§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)."

Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht.

Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 30.11.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.

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