L508 2111615-1•BVwG L508 2111615-1
L508 2111615-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2016
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Drohungen, häusliche<br/>Gewalt, individuelle Gefährdung, Spruchpunktbehebung,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L508 2111615-1/10E
L508 2110455-1/12E
L508 2110454-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien und Russische Föderation, vertreten durch Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantenbetreuung, zHd. Mag. MAYER Jürgen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2016,
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen.
Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien und Russische Föderation, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantenbetreuung, zHd. Mag. MAYER Jürgen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2016,
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen.
Dem minderjährigen Beschwerdeführer wird gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien und Russische Föderation, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantenbetreuung, zHd. Mag. MAYER Jürgen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2016,
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen.
Dem minderjährigen Beschwerdeführer wird gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1, BF2 und BF3 ( bei BF2 und BF3 handelt es sich um die minderjährigen Söhne der BF1) und alle zusammen als BF bezeichnet), welche allesamt im Besitz der russischen und jordanischen Staatsbürgerschaft sind, reisten gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater am 19.05.2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Die BF1 war ursprünglich ausschließlich Russische Staatsbürgerin, ehelichte ihren Ehemann im Oktober 2003 und lebte seit Mitte September 2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann in Jordanien. Durch diese Eheschließung wurde ihr auch die jordanische Staatsbürgerschaft verliehen.
2. Im Zuge der verschiedenen Einvernahmen brachte die Beschwerdeführerin (BF1) als Fluchtgrund geltend, dass ihr Ehemann eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe und er deswegen von der Familie des Mädchens bedroht worden sei. In Jordanien sei außerehelicher Geschlechtsverkehr verboten. Die Bedrohungen würden sich gegen ihren Ehegatten und dessen Familie, folglich auch die Beschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Kinder betreffen. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Jordanien Probleme wegen ihrer russischen Nationalität und ihres christlichen Glaubens gehabt habe. Russen und Christen würden in Jordanien nicht gerne gesehen werden. Die Beschwerdeführer gab auch an, dass sie persönlich keine Gründe gehabt habe um Jordanien zu verlassen, nur wegen der Probleme ihres Mannes habe sie Jordanien verlassen. Überdies brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie große Probleme mit ihrem Ehemann habe. Dieser sei gewalttätig und habe sie verprügelt. Er habe auch das Sorgerecht für die beiden Kinder. Aufgrund der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes lebe sie von diesem getrennt. Sie habe Angst vor ihm. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 28.05.2015 gab die BFV an, dass sie mittlerweile von ihrem Ehemann geschieden sei. Es ginge ihr auch gesundheitlich nicht gut, da ihr kleiner Sohn krank sei. Eigene Fluchtgründe wurden für die Kinder (BF2 und BF3)nicht vorgebracht.
3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Fluchtgrundes des Ehegattens bzw. Vaters. Eigene Fluchtgründe seien seitens der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder nicht vorgebracht worden.
4. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5. In der Folge langten beim BVwG zahlreiche Beweismittel hinsichtlich der Gewalttätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer ein. In Vorlage gebracht wurde insbesondere auch eine einstweilige Verfügung des BG XXXX vom 17.11.2015, zZl. 13C 26/15v-8, womit dem Ehemann bzw. Vater und Gegner der gefährdeten Parteien (BF und ihre beiden minderjährigen Kinder) der Aufenthalt in der Wohnung der gefährdeten Parteien sowie dem Schulareal und dem Straßenbereich vor der Volksschule XXXX , verboten wird; dies bei sonstiger Exekution. Die darin näher genannte Sicherheitsbehörde wurde beauftragt auf Ersuchen der BF1 als Antragstellerin und gefährdeten Partei hin allfällige Folgevollzüge durchzuführen. Die einstweilige Verfügung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
5. Am 17.10.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführer sowie deren rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
6. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der zahlreichen von der BF1 in Vorlage gebrachten Beweismittel hinsichtlich der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes (Schreiben des Amtes der OÖ LReg. vom 07.04.2014 über die disziplinäre Verlegung des Ehegatten in ein anderes Grundversorgungsquartier, Situationsbeschreibung von der Grundversorgungsbetreuerin der Caritas vom 03.04.2014, Polizeiliche Protokolle wegen gefährlichen Drohungen, Verwarnungsprotokolle betreffend den Ehemann der BF1, ärztlicher Befundbericht über den psychischen Gesundheitszustand der BF1, Wegweisungs/Betretungsverbot gemäß § 38 SPG vom 28.11.2015, Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO vom 06.11.2015, Beschluss über die Einstweilige Verfügung gemäß § 382e Absatz 1 EO vom 17.11.2015, Beschluss des XXXX vom 25.05.2016, mit welchem der Rekurs des Ehegattens bzw. Vaters gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wurde) sowie ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF1) als Partei.
7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin (BF1) in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2016, insbesondere auch der Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I und II sowie den zahlreichen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Schreiben und Dokumenten zur Gewalttätigkeit und noch immer bestehenden Gewaltbereitschaft ihres geschiedenen Ehegatten bzw. den Vater der BF2 und BF3.
Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Fall Gegenstand der Beschwerdeverfahren ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist, zumal die Beschwerdeführerin (auch für ihre Kinder in der Funktion als gesetzliche Vertreterin) die Beschwerden hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und subsidiären Schutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat und sohin die Spruchteil I und II der erstinstanzlichen Bescheide mit 17.10.2016 in Rechtskraft erwachsen sind.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die BF1 ist russische Staatsangehörige und verfügt aufgrund der Eheschließung mit einem jordanischen Staatsangehörigen auch über die jordanische Staatsbürgerschaft. Auch die BF2 und BF3 sind im Besitz der russisch/jordanischen Doppelstaatsbürgerschaft.
Die BF1 heiratete am 08.10.2003 in Smolensk (Russland) ihren nunmehrigen Ex-Ehemann, Herrn XXXX . Aus der Ehe entstammen zwei Kinder, der BF2 und der BF3. Die Ehe war bereits im Herkunftsland Jordanien geprägt von Gewalttätigkeiten. Der Ex-Ehemann beschloss im Mai 2013 das Heimatland gemeinsam mit der BF1 und den beiden minderjährigen Kindern zu verlassen und wurden nach illegaler Einreise am 19.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche allesamt rechtskräftig abgewiesen wurden.
Auch in Österreich war die Ehe von Gewalttätigkeiten und Drohungen geprägt, wovon auch die beiden minderjährigen Kinder der Antragstellerin (BF2 und BF3) betroffen waren. Aufgrund der ständigen massiven Gewalttätigkeiten und Bedrohungen seitens des Ehemanns trennte sich die Beschwerdeführerin von diesem.
Am 16.10.2013 erstattete die Beschwerdeführerin erstmals Anzeige gegen ihren Ehemann wegen der Drohungen und Gewaltausübungen. Mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom 19.05.2014, Zl. 17 Fam 37/14f-2, wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden.
Am 28.10.2015 erstattete die Beschwerdeführerin abermals bei der Polizei Anzeige und wurde gegen den Ehemann in weiterer Folge ein Wegweisungs/Betretungsverbot gemäß § 38 SPG vom 28.11.2015 erlassen, sowie Anzeige wegen gefährlicher Drohung erstattet.
Am 06.11.2015 stellte die BF beim BG XXXX einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass der Ehemann sie und die Kinder schlage und sie mit dem Umbringen bedrohe.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes BG XXXX vom 17.11.2015, zZl. 13C 26/15v-8, wurde eine einstweilige Verfügung gemäß §382e EO für die Dauer eines Jahres gegenüber dem Ehemann und Gegner der gefährdeten Parteien (Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder (BF2 und BF3)) erlassen. Es wurde ihm der Aufenthalt in der Wohnung der gefährdeten Parteien sowie dem Schulareal und dem Straßenbereich vor der Volksschule XXXX , verboten. Die darin näher genannte Sicherheitsbehörde wurde beauftragt auf Ersuchen der BF1 als Antragstellerin und gefährdeten Partei hin allfällige Folgevollzüge durchzuführen.
Mit Beschluss des XXXX vom 25.05.2016 wurde der Rekurs des Ex-Ehegatten gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
Der Ex-Ehegatte bzw. Vater wurde mit Urteil des XXXX vom 27. Juli 2015, Zahl: 7Hv 97/15x wegen Sachbeschädigung und versuchter schwerer Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Ferner wurde der Ex-Ehemann bzw. Vater mit Urteil des XXXX vom 14.12.2015, Zahl: 34 Hv 138/15w wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nach § 107 Absatz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Die Beschwerdeführerin fürchtet eine weitere Bedrohung und Gefährdung durch ihren Ehemann für sich und ihre beiden Kinder und beabsichtig einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO einzubringen.
Betreffend die nunmehrige gesetzliche Vertretung des BF2 und des BF3 durch die Mutter (BF1) ist festzuhalten, dass das BVwG nicht verkennt, dass der BF2 und der BF3 vormals (auch bei Beschwerdeeinbringung) durch den Vater vertreten waren und dieser ursprünglich zur Obsorge berechtigt war. Aufgrund der Gefährlichkeit des Vaters, der Gefährdung seiner beiden Kinder (BF2 und BF3) und dem Beschluss des Bezirksgerichtes BG XXXX vom 17.11.2015, zZl. 13C 26/15v-8 hinsichtlich der einstweilige Verfügung gemäß §382e EO, wurde jedoch die Mutter zwischenzeitlich mit der gesetzlichen Vertretung der Kinder betraut, weshalb diese auch bis zum endgültigen Beschluss über die Obsorge als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder gilt.
Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführer konnte durch die Vorlage von geeigneten Dokumenten festgestellt werden.
Das Vorbringen der BF1 zu ihrer Lebenssituation und insbesondere zu ihrer Ehe beruht auf ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Anzeigenerstattung, der Einvernahme vor dem BG XXXX und vor der belangten Behörde, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Vorbringen der BF1 war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung der BF1 immer gleichbleibend und insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen der BF1 zu der genauen Situation ihrer Ehe ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der BF plausibel. Die BF1 selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
3.1. Zuständigkeit und Prüfungsumfang:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu I) Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II
A) (Spruchpunkt I)
3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2016 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 09.06.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II) Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
A) (Spruchpunkt II)
3.3. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im Falle der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.3.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt (regelmäßige Übergriffe bereits seit Eheschließung gegen die BF wie auch gegen die Kinder (BF2 und BF3), Fortsetzung der Übergriffe gegen die Ehefrau und die Kinder auch nach Einreise in Österreich, Drohungen mit dem Umbringen oder der Wegnahme der Kinder durch den Ex-Ehemann) ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF Opfer von Gewalt geworden sind.
Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden (LPD Oberösterreich) haben nach einer Anzeige der BF1 Ermittlungen auf Grund des Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung durchgeführt, wobei diese infolge der Anzeigenerstattung und den durchgeführten Erhebungen gegen den Ex-Ehemann und Vater ein Betretungsverbot ausgesprochen haben. In weiterer Folge wurden vom BG XXXX eine einstweilige Verfügungen gemäß § 382e EO erlassen, zuletzt mit Beschluss vom 17.11.2015 für die Dauer von einem Jahr. Die Beschwerdeführerin (BF1) machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein fortwährendes Bestehen der Gefährlichkeit ihres Ex-Ehemannes für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (BF2 und BF3) glaubhaft und gab an, einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO in Erwägung zu ziehen.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 57 AsylG 2005 in der geltenden Fassung entspricht die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz inhaltlich im Wesentlichen dem § 69a Abs. 1 Z 4
NAG.
Laut RV zu BGBl. I Nr. 29/2009 wurde mit der Aufenthaltsbewilligung "Besonderer Schutz" unter der Z 3 ein Aufenthaltsrecht für Opfer von Gewalt in der Familie normiert, auch wenn das Opfer bisher über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte. Als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung statuiert § 69a Abs. 1 Z 3 NAG, dass eine derartige Aufenthaltsbewilligung erlassen werden kann, wenn eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b, 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Beschwerdefall unzweifelhaft vor.
Die BF1 hat bereits nach den zahlreichen körperlichen Übergriffen und Drohungen ihres Ex-Ehemann zum Schutz vor weiteren Übergriffen und Drohungen mit Beschluss des BG XXXX vom 17.11.2015 eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (BF2 und BF3) erwirken können. Im Rahmen des Beschlusses wurde neben der Wohnung auch die Volksschule in den Schutzbereich miteinbezogen, da die Kinder der Beschwerdeführerin dort in die Schule gehen. Die BF1 machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein fortwährendes Bestehen der Gefährlichkeit ihres Ex-Ehemannes für sich und ihre beiden Kinder glaubhaft und gab an, einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO in Erwägung zu ziehen. Die in § 57 Abs. 1 Z 3 normierte besondere Erteilungsvoraussetzung des Vorliegens einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO liegt im Falle der Beschwerdeführer jedenfalls vor.
Zur Erlangung des Aufenthaltstitels hat der Drittstaatsangehörige glaubhaft zu machen, dass das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde haben die BF jedenfalls glaubhaft gemacht, dass der Aufenthaltstitel zum Schutz vor weiterer Gewalt notwendig ist. Die BF1 hat in sämtlichen Befragungen (Anzeigenerstattung, Einvernahmen vor dem BG XXXX sowie der Verhandlung vor dem BVwG) durchgehend gleichbleibende Angaben zu den seit Jahren bestehenden Übergriffen des Ex-Ehemannes gemacht. Hingegen war die Begründung der belangten Behörde widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wurde doch von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF unbestritten Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien und ist die belangte Behörde somit auch davon ausgegangen, dass die BF glaubhaft machen konnten, dass sie Opfer von Gewalt wurden.
Die BF1 hat im gegenständlichen Verfahren insgesamt glaubhaft machen können, dass sie und ihre beiden minderjährigen Kinder seit vielen Jahren vom Ehemann bzw. dem Vater körperlichen Angriffen und Drohungen gegen ihre Person ausgesetzt waren. Insbesondere hat die BF1 glaubhaft gemacht, dass die Übergriffe ihres (geschiedenen) Ehemannes seit der Eheschließung bereits im Herkunftsland bestanden, wobei die vom (geschiedenen) Ehemann ausgehende Gewalt im Herkunftsland erheblicher war als seit dem Aufenthalt im Bundesgebiet.
Es zeigt sich, dass in diesem vorliegenden speziellen Fall der BF ganz offensichtlich der derzeitige unrechtmäßige Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ein zentraler Anknüpfungspunkt ist, die BF vor ihrem (geschiedenen) Ehemann bzw. Vater und daher vor weiterer Gewalt zu schützen, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von derartigen Umständen, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse widerstreiten würde, sind nicht hervorgekommen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 bei allen BF gleichermaßen vorliegen.
3.3.2. Da insgesamt alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG vollinhaltlich stattzugeben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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