BVwG L503 2005054-1

L503 2005054-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2016

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Regest

Dienstverhältnis, Gesellschaft, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit

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BVwG L503 2005054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2005054.1.00

Spruch

L503 2005054-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX KG (nunmehr: XXXX GmbH Co KG) und von Frau XXXX , beide vertreten durch Aura Treuhand GmbH, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 03.10.2012, GZ.:

XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen wird, dass XXXX , Vers.-Nr. XXXX , vom 01.10.2011 bis zumindest 03.10.2012 (anstelle von: "bis 03.10.2012 und weiterhin laufend") aufgrund der für den Betrieb der XXXX KG ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.12.2011 legte Frau XXXX (im Folgenden kurz "M. S.") der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden kurz: "SVA") durch ihre steuerliche Vertretung eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vor. Im Formular gab sie an, sie übe seit 01.10.2011 die Tätigkeit einer "mitarbeitenden Kommanditistin" aus; sie sei nur für einen Auftraggeber, und zwar die XXXX KG (im Folgenden auch kurz: "S. KG"), tätig. Konkret bejahte M. S. im Formular zudem, sie würde ihre Tätigkeit im Wesentlichen in der Betriebsstätte der S. KG ausüben und auch wesentliche Betriebsmittel der S. KG verwenden.

2. Mit Schreiben vom 16.12.2011 übermittelte die SVA der SGKK die erwähnte Versicherungserklärung mit dem Ersuchen um Überprüfung, ob hier allenfalls die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegen.

3. Mit Schreiben vom 21.05.2012 übermittelte die SGKK M. S. einen Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht mit dem Ersuchen, diesen ausgefüllt zu retournieren.

4. Am 12.06.2012 übermittelte die steuerliche Vertretung von M. S. den ausgefüllten Fragebogen an die SGKK und legte einen notariell beglaubigten "Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2011 bei.

Im Fragebogen gab Frau M. S. an, sie sei seit "01.01.2011" (gemeint wohl: 01.10.2011) für die Tanzschule S. KG tätig. Hinsichtlich ihrer Aufgaben führte M. S. "Verwaltungstätigkeiten" an und verwies diesbezüglich auf Pkt. IX. 5. des beigelegten Gesellschaftsvertrages. Die Frage nach einer allfälligen Stellung als Gesellschafterin bejahte M. S. und gab eine Beteiligung in Höhe von 2,64 % an. Die Frage, ob sie sich vertreten lassen könne, bejahte M. S., und zwar könne sie sich durch geeignete, fachlich ausgebildete Personen vertreten lassen. Ihre durchschnittliche Arbeitszeit betrage zwei Tage pro Woche, sie sei an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, sie benutze die EDV-Anlage der S. KG und stelle keine eigenen Betriebsmittel bei. Sie erhalte bezüglich ihrer Tätigkeit keine Weisungen und unterliege keiner Kontrolle. Die Entlohnung erfolge nach ihrem Gewinnanteil.

Der beigelegte, notariell beglaubigte "Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag" vom 29.09.2011, unterfertigt von M. S., XXXX und XXXX für die S. GmbH, lautet auszugsweise wie folgt:

V. Einlage und Beteiligung

1. Die Vermögenseinlage des Komplementärs XXXX wird mit dem Betrag von € 280.000,00 [...] vereinbart.

[...]

2. Die Vermögenseinlage (Hafteinlage) der Kommanditistin XXXX wird mit dem Betrag von € 200.000,00 [...] vereinbart.

[...]

3. Die Hafteinlage der Kommanditistin XXXX wird mit dem Betrag von €

13. 000,00 [...] vereinbart.

[...]

IX. Gewinn- und Verlustverteilung, Haftungsentschädigung

1. Am Gewinn der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten teil.

2. [...] Zu Lasten der Kommanditisten besteht keine Nachschusspflicht.

[...]

5. Die Kommanditistin XXXX ist in der Gesellschaft für alle Verwaltungstätigkeiten, wie Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Firmenkorrespondenz verantwortlich. Für diese Tätigkeit erhält sie einen monatlichen Gewinnvorwegbezug in Höhe von € 1.000,00, der unbeachtet des tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisses der Kommanditgesellschaft auszuzahlen ist.

X. Geschäftsführung und Vertretung

1. Zur Vertretung der Gesellschaft sowie zur Geschäftsführung ist ausschließlich der Komplementär berufen.

2. Für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, ist ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich. Insbesondere folgende Geschäfte gelten als über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehend:

a) Erwerb, Veräußerung, Vermietung, Verpachtung oder Belastung von Liegenschaften,

b) Verkauf und Ankauf von Teilen des Anlagevermögens, wenn in jedem Einzelfall die Gegenleistung hiefür den Betrag von € 10.000,00 übersteigt oder im Geschäftsjahr insgesamt ein Betrag von €

20. 000,00 überschritten wird.

c) die Übernahme von Haftungen und das Eingehen von Verbindlichkeiten in einer Höhe von mehr als € 20.000,00 im Geschäftsjahr.

d) den Abschluss von Dauerschuld- und Dienstverhältnissen, wenn die Aufwendungen hiefür pro Geschäftsjahr den Betrag von € 20.000,00 übersteigen.

[...]

XII. Gesellschafterbeschlüsse

[...]

2. Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung richtet sich nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe der starren Kapitalkonten, wobei je € 100,00 der Kapitaleinlage eine Stimme gewähren.

[...]

5. Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmen, mit einer Mehrheit von 59 % der abgegebenen Stimmen gefasst.

[...]

5. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung von Frau M. S. bzw. der

S. KG vom 29.06.2012 wurde der SVA nochmals ein ausgefülltes Formular "Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG" übermittelt. Als Tätigkeit von Frau M. S. wurde "arbeitende Kommanditistin der Tanzschule S. KG" angegeben. Im Unterschied zum Formular vom 06.12.2011 (siehe oben im Verfahrensgang Punkt 1) wurde die Frage, ob Frau M. S. nur für einen Auftraggeber tätig sei - ohne sonstige Ausführungen - mit "Nein" beantwortet. Frau M. S. sei in der Firma mittätig. Im Unterschied zum Formular vom 06.12.2011 wurde die Frage nach einer Haftung von M. S. über die Vermögenseinlage hinaus mit "Ja" beantwortet (seinerzeit blieb diese Frage unbeantwortet). Frau M. S. sei mit 2,6 % am Gesellschaftskapital beteiligt.

Beigelegt wurde auch nochmals der "Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag" vom 29.09.2011. Im Übrigen führte M. S. im Wege ihrer steuerlichen Vertretung in ihrem Schreiben an die SVA aus, sie sei arbeitende Kommanditistin der S. KG und gemäß Punkt X.5. des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrags für alle kaufmännischen Agenden des Unternehmens verantwortlich und sie übe diese eigenverantwortlich selbst oder durch qualifizierte Dritte aus; es bestehe in diesem Zusammenhang keine Weisungsbefugnis seitens des Komplementärs. Zwar werde die Vertretung nach außen durch den Komplementär ausgeführt; Frau M. S. habe allerdings durch ihre Stellung als Gesellschafterin "sehr starken Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsführung, da viele Geschäftsfälle nicht vom Komplementär alleine entschieden werden dürfen". Insbesondere aus Punkt X.2. des Gesellschaftsvertrags gehe eine besonders starke Einbindung aller Gesellschafter hervor. Dass die Tätigkeiten im Unternehmen und mit der vorhandenen EDV-Ausstattung des Unternehmens selbst durchgeführt werden, sei "aufgrund der Tätigkeit naturgemäß nicht anders möglich".

Dieses Schreiben samt (nochmaliger) Versicherungserklärung wurde am 03.07.2012 von der SVA der SGKK übermittelt.

6. Mit Niederschrift vom 10.7.2012 hielt die zuständige Prüferin der SGKK fest, dass Frau M. S. in Anbetracht des vorliegenden Gesellschaftsvertrags jedenfalls keine beherrschende Stellung in der KG inne habe und somit von einem Dienstverhältnis auszugehen sei. Die Anmeldung in der Beitragsgruppe D1 werde per 1.1.2011 durchgeführt; es werde ein Brutto-Gehalt von € 1000 (12-mal) herangezogen.

7. Mit Schreiben vom 10.07.2012 teilte die SGKK der steuerlichen Vertretung von Frau M. S. bzw. der S. KG mit, dass nach Ansicht der SGKK die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegen würden und wurde unter anderem eine Aufstellung der Beitragsdifferenzen SV und MV übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 13.08.2012 teilte die steuerliche Vertretung von Frau M. S. bzw. der S. KG der SGKK mit, dass der Einstufung von Frau M. S. als Dienstnehmerin nicht gefolgt werden könne, da ihre Tätigkeit "jener eines Komplementärs ähnlich" sei; insbesondere "die eingegangene Haftung" würde ein Dienstverhältnis "rechtlich unmöglich" machen. Zudem sei die Beteiligung von Frau M. S. erfolgsabhängig, wodurch das jährliche Einkommen in Höhe von €

12. 000 keinesfalls fix sei.

Beigelegt wurde dem Schreiben einerseits der bereits oben (siehe Punkt 4) dargestellte, notariell beglaubigte "Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag" vom 29.09.2011. Andererseits wurde eine "Ergänzung zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2011", datiert mit "12.10.2011", vorgelegt; diese "Ergänzung" ist von drei, nicht namentlich genannten Personen mit entsprechenden, nicht lesbaren Kürzeln unterschrieben, wobei es sich dabei - bei einem Vergleich mit dem Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag - offensichtlich um die Kürzel von M. S., XXXX (im Folgenden kurz "K. N. S.") und XXXX handelt.

Diese mit dem erwähnten Schreiben vom 13.08.2012 vorgelegte "Ergänzung" (datiert mit 12.10.2011) lautet wörtlich wie folgt:

Die im Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen im Punkt IX. "Gewinn- und Verlustverteilung, Haftungsentschädigung" hinsichtlich der Tätigkeiten von XXXX (Kommanditistin) werden wie folgt näher erläutert:

1. Die Verantwortung für die in Punkt IX. Abs. 5 festgelegten Tätigkeiten trägt die Verantwortung allein XXXX . Daraus folgt, dass sie hinsichtlich dieser Tätigkeiten keiner Weisungsbefugnis seitens des Komplementärs unterliegt, sondern sich alleine am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu orientieren hat.

2. Weiters ist die Erfüllung der Tätigkeiten nicht höchstpersönlich von XXXX zu erbringen. Sie kann sich durch eine fachlich entsprechend qualifizierte dritte Person vertreten lassen. Eventuelle Vertretungskosten sind allerdings von XXXX selbst zu tragen. In diesem Zusammenhang muss noch darauf hingewiesen werden, dass sowohl der Ort und die Zeit der Tätigkeit, als auch der Umfang

XXXX selbst überlassen sind.

3. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist als erfolgsabhängig anzusehen, da sie sich zum einen aus dem monatlichen Gewinnvorwegbezug und zum anderen aus der gewinnabhängigen Tangente aus dem Jahresgewinn zusammensetzt. Dh im Falle eines Verlustes oder sehr niedrigen Gewinns kommt es zu einer Schmälerung der Gesamtvergütung.

4. XXXX haftet gemeinsam mit dem Komplementär gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut (aktuell gegenüber der XXXX Sparkasse).

5. Die Führung der XXXX KG ist in zwei Teilbereiche gegliedert und zwar, in einen operativen Bereich der von XXXX geführt und verantwortet wird und den kaufmännischen Bereich, für den XXXX sich verantwortlich zeichnet. Aus diesen Gesichtspunkten heraus ist die Tätigkeit von XXXX wie die einer kaufmännischen Geschäftsführerin zu sehen.

9. Mit Schreiben vom 22.08.2012 teilte die SGKK der steuerliche Vertretung von M. S. bzw. der S. KG mit, dass weiterhin von einer Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgegangen werde und wurde eine korrigierte Aufstellung der Beitragsdifferenzen SV und MV für die Zeit vom 01.10.2011 bis 30.06.2012 übermittelt.

10. Am 27.08.2012 erstellte die SGKK einen Prüfbericht die S. KG betreffend, in dem ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von € 3.483,00 und Zinsen in Höhe von € 145,10, aufscheinen.

11. Am 21.09.2012 erstellte die SGKK einen Auszug aus der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung Frau M. S. betreffend, aus dem hervorgeht, dass Frau M. S. in der Zeit vom 01.04.1994 bis zum 30.09.2011 als Dienstnehmerin bei dem Einzelunternehmen " XXXX ", deren Alleininhaber K. N. S. war, zur Sozialversicherung gemeldet war. Weiters tätigte die SGKK am 24.09.2012 einen Ausdruck der Homepage der S. KG, in dem die Funktion von Frau M. S. als "Leitung, Tanzlehrer" beschrieben wird.

12. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.10.2012 sprach die SGKK aus, dass M. S. aufgrund der für die S. KG ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 03.10.2012 "und weiterhin laufend" als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG) unterliege.

Begründend führte die SGKK aus, dass Frau M. S. an die SVA eine Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG übermittelt habe, welche von der SVA mit dem Ersuchen, ob und gegebenenfalls ab wann auf Grund der in der Versicherungserklärung gemachten Angaben die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegen, an die SGKK weiter geleitet worden sei. Aus diesem Grunde sei sodann am 29.06.2012 ein Fragebogen der SGKK zur Klärung der Versicherungspflicht an Frau M. S. ergangen, welcher von der steuerlichen Vertretung ausgefüllt und unterfertigt samt Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag der SGKK am 28.09.2011 übermittelt worden sei.

Mit Schreiben vom 13.08.2012 sei nochmals der Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag sowie erstmals eine Ergänzung zu diesem Vertrag, datiert mit 12.10.2011, vorgelegt worden.

Bei der Dienstgeberin (einer KG) handle es sich um ein Tanzschulunternehmen mit Geschäftssitz in Salzburg. Unbeschränkt haftender Gesellschafter und Komplementär sei seit 18.10.2011 XXXX (im Folgenden kurz "K. N. S."). Die Kommanditisten XXXX GmbH (im Folgenden kurz "S. GmbH") und Frau M. S. seien mit einer Haftsumme von € 200.000,00 (S. GmbH) bzw. € 13.000,00 (M. S.), wobei die Beteiligung von Frau M. S. einem Wert von 2,6 % entspreche, an der S. KG beteiligt.

Frau M. S. wirke aktiv im Unternehmen mit, indem sie im Betrieb für alle Verwaltungstätigkeiten, wie Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Firmenkorrespondenz verantwortlich sei, wofür sie einen Gewinnvorwegbezug in Höhe von € 1.000,00 lukriere, welcher unbeachtet des tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisses der KG auszuzahlen sei. Eine Nachschusspflicht sei vertraglich ausgeschlossen. Sie sei in den Betrieb vollkommen integriert; auf der Homepage XXXX seien ihre Funktionen mit "Leitung und Tanzlehrer" beschrieben. Herr K. N. S. sei als Komplementär ausschließlich zur Vertretung der Gesellschaft nach außen und zur Geschäftsführung berufen.

Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der S. KG werde nach starren Kapitalkonten, wobei je € 100,00 der Kapitaleinlage einer Stimme entspreche, ausgeübt. Daraus resultierend verfüge Herr K. N. S. über 2.800 Stimmen, die Kommanditistin S. GmbH über 2000 Stimmen und die Kommanditistin M. S. über 130 Stimmen.

Weiters wurde ausgeführt, dass vor Unterfertigung des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages am 28.09.2011 Frau M. S. von 01.04.1994 bis zum 30.09.2011 als Angestellte bei dem nicht protokollierten Einzelunternehmen " XXXX ", deren Alleininhaber K. N. S. gewesen sei, zur Sozialversicherung bei der SGKK gemeldet gewesen sei.

Frau M. S. übe die Tätigkeit für die S. KG an durchschnittlich zwei Tagen pro Woche in der Betriebsstätte der Dienstgeberin aus und verwende auch die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (EDV-Ausstattung).

In weiterer Folge wurde auf eine von M. S. bzw. der S. KG vorgelegte "Ergänzung zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2011", unterzeichnet am 12.11.2011, eingegangen, der zufolge Frau M. S. die alleinige Verantwortung für ihre Tätigkeit trage, an keine Weisungen oder Arbeitszeit gebunden und nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet sei und der zufolge M. S. keinerlei Kontrolle unterliege, sondern vielmehr für den kaufmännischen Bereich des Unternehmens verantwortlich sei und eine erfolgsabhängige Vergütung erhalte. Diesbezüglich wurde von der SGKK betont, dass es sich hinsichtlich Frau M. S. ungeachtet dieser "Ergänzung" um ein abhängiges Dienstverhältnis und nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle. Frau M. S. sei in den Betriebsablauf eingebunden und sei schon auf Grund ihres Beteiligungsverhältnisses von lediglich 2,6 % an der KG gegenüber der Geschäftsführung weisungsgebunden.

In beweiswürdigender Hinsicht verwies die SGKK darauf, dass der Sachverhalt auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie den ausgefüllten Versicherungserklärungen für die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, dem Fragebogen zur Klärung der Versicherungspflicht der SGKK, dem Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 28.09.2012 und der "Ergänzung" zu diesem Vertrag, datiert mit 12.10.2011, beruhe. Überdies würde auch die SVA hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit Zweifel hegen, zumal sie die von Frau M. S. eingereichte Versicherungserklärung der SGKK mit dem Ersuchen, diese zu prüfen, übermittelt habe.

Zu beachten sei zudem insbesondere, dass Frau M. S. vor der Umgründung des Unternehmens in eine KG im Jahr 2011 bereits dieselben Tätigkeiten verrichtet habe und seit 1994 als "echte" Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Der (damalige) Dienstgeber (und jetzige Komplementär) sei daher selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit von Frau M. S. um eine unselbständige Tätigkeit handle. Eine Änderung der Tätigkeitsbereiche von M. S. aufgrund der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine KG liege nicht vor.

Die "Ergänzung" zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag, welche die getroffenen Vereinbarungen im Punkt "Gewinn- und Verlustverteilung, Haftungsentschädigung" hinsichtlich der Tätigkeiten der Kommanditistin näher erläutere, sei - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass diese "Ergänzung" erst am 13.08.2012 und nicht schon am 29.06.2012, dem Zeitpunkt der Vorlage des ursprünglichen Vertrags, vorgelegt worden sei - "als reiner formaler Zusatz" anzusehen, welcher die abhängige Tätigkeit von Frau M. S. nicht verschleiern könne.

Vor diesem Hintergrund liege entgegen der Ansicht der Dienstgeberin zwischen ihr und Frau M. S. ein Dienstverhältnis vor.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SGKK insbesondere auf § 4 ASVG und die in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft sowie auf die Rechtsprechung zur Pflichtversicherung von Kommanditisten. Laut Gesellschaftsvertrag verfüge die Kommanditistin M. S. lediglich über einen 2,6%igen Anteil an der KG, welcher nicht ausreiche, um über Weisungen an den Geschäftsführer im Wege der Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam die Wahrnehmung der für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belange seitens des Geschäftsführers zu beeinflussen und habe sie dadurch auch keinen persönlichen unternehmerischen Gestaltungsspielraum.

Nach dem Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag sei der Komplementär Herr K. N. S. alleine zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Weiters sei geregelt, dass zu Lasten der Kommanditisten keine Nachschusspflicht bestehe. Außergewöhnliche Geschäfte wie z.B. der Erwerb, die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung oder Belastung von Liegenschaften oder die Übernahme von Haftungen und das Eingehen von Verbindlichkeiten von mehr als € 20.000,00 im Geschäftsjahr bedürften eines Gesellschafterbeschlusses. Somit sei aber Frau M. S. der Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG entzogen. Im Hinblick auf ihren 2,6%igen Geschäftsanteil sei ihr eine maßgebliche Einflussnahme auf die Gesellschafterbeschlüsse verwehrt.

Hinsichtlich der Ergänzung des Gesellschaftsvertrags, in der das Fehlen von Weisungen an Frau M. S. festgehalten werde, sei darauf hinzuweisen, dass Frau M. S. seit 1994 in der Tanzschule tätig sei und sie daher wisse, wie sie sich im Betrieb zu verhalten habe, weshalb Weisungen hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens nicht notwendig seien. Bei den von Frau M. S. geleisteten Verwaltungstätigkeiten (Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Firmenkorrespondenz) handle es sich ohne Zweifel um solche, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht würden. So habe sich Frau M. S. hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes nach den Bedürfnissen des Betriebes richten müssen; sie sei in den Betriebsablauf integriert gewesen.

Zwar sei in der (nachträglich vorgelegten) "Ergänzung" zum Gesellschaftsvertrag eine näher geregelte generelle Vertretungsbefugnis vorgesehen, doch könne sich in der Praxis Frau M. S. lediglich aus anderen, bei der Dienstgeberin beschäftigten Personen vertreten lassen, zumal es lebensfremd sei, die Tätigkeiten von M. S. einer zwar fachlich qualifizierten Person zu übertragen, welche nicht in das Unternehmen zumindest als Dienstnehmer eingebunden sei. Für die Tätigkeiten Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Firmenkorrespondenz sei eine Einbindung in den Betrieb der Dienstgeberin erforderlich, sei es auch nur für das Abrufen und Beantworten der E-Mails der Kunden.

Schon die lediglich 2,6%ige Beteiligung ohne Sperrminorität schließe im Übrigen eine unbeschränkte rechtliche Dispositionsbefugnis von Frau M. S. über das Eigentum der Dienstgeberin aus, weshalb eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sei.

Abschließend verwies die SGKK unter anderem auf § 539a ASVG, wonach es hier stets auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankomme.

13. Gegen den Bescheid der SGKK vom 03.10.2012 wurde am 05.11.2012 durch die steuerliche Vertretung der S. KG und von Frau M. S. fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, in der eingangs kurz dargelegt wurde, dass wirtschaftliche Probleme der XXXX dazu geführt hätten, dass die finanzierende Bank einen Eigenkapitalzuschuss verlangt habe, wodurch es auch zur Gründung einer KG gekommen sei; es sei seitens der Bank auch ein stärkeres Engagement der bisherigen Dienstnehmerin M. S. "in Form einer persönlichen Haftung" verlangt worden. Bei der Gründung der KG sei die Führung in einen operativen und einen kaufmännischen Bereich aufgegliedert worden. Den kaufmännischen Bereich habe Frau M. S. übernommen, welche als Kommanditistin für alle Verwaltungstätigkeiten wie Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Firmenkorrespondenz verantwortlich sei, für diese Geschäftsfelder alleine entscheiden und verhandeln könne und in diesen Belangen gemäß der "Ergänzung" zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag auch nicht den Weisungen des Komplementärs unterliege. Vor allem betreffe dies Verhandlungen mit der Bank, wobei sie Einzelzeichnungsbefugnis habe, und Geschäftsabschlüsse. Frau M. S. könne sich durch entsprechend qualifizierte Personen jederzeit vertreten lassen. Da ihre Vergütung erfolgsabhängig sei und im Fall eines Verlustes unterbleiben könne, trage Frau M. S. ein Unternehmerrisiko.

Resümierend wurde abschließend eine Pflichtversicherung nach dem ASVG verneint und die Behebung des Bescheides über die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG sowie die "Stornierung" der vorgeschriebenen Beträge und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

14. Am 22.01.2013 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor.

Im Vorlagebericht wurde eingangs der Sachverhalt wiederholt und hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von Frau M. S. sowie ihrer Vertretungsmöglichkeit auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Sodann wurde betont, dass die Haftung von Frau M. S. gemäß Firmenbuch in ihrer Funktion als Kommanditistin mit einer Summe von € 13.000,00 beschränkt sei. Was die "Ergänzung" des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages vom 12.10.2011 anbelangt, so wurde nochmals darauf hingewiesen, dass diese erst nachträglich vorgelegt worden sei und lediglich eine formale Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Dienstnehmerin zur Gesellschaft darstelle, wobei dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach hier klar von einem Dienstverhältnis auszugehen sei. Im Übrigen sei es auch fraglich, ob ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag formfrei abgeändert werden könne. Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen

15. Am 05.02.2013 übermittelte die Landeshauptfrau von Salzburg der steuerlichen Vertretung der S. KG und von Frau M. S. den soeben dargestellten Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein.

16. Am 17.3.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Frau M. S. war vom 01.04.1994 bis zum 30.09.2011 als Dienstnehmerin der " XXXX ", deren Alleininhaber K. N. S. war, zur Sozialversicherung gemeldet.

1.2. Mit (notariell beglaubigtem) und im Firmenbuch eingetragenem Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2011 wurde das bisherige Einzelunternehmen in eine KG umgewandelt und legte Frau M. S. der SVA durch ihre steuerliche Vertretung (unter anderem) am 06.12.2011 eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vor, wobei die SVA die Unterlagen zwecks Prüfung eines allfälligen Dienstverhältnisses an die SGKK weiterleitete.

1.2.1. Die Einlage des Komplementärs K. N. S. ist im Vertrag mit €

280. 000,00 vereinbart.

Es sind zwei Kommanditisten vorgesehen: Die S. GmbH mit einer Einlage von € 200.000,00 und Frau M. S. mit einer Einlage von €

13. 000,00.

Die Beteiligung der Kommanditistin M. S. beträgt somit 2,64 %.

1.2.2. Hinsichtlich Geschäftsführung, Vertretung, Beschlussfassung sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung besagt der Vertrag Folgendes:

X. 1. Zur Vertretung der Gesellschaft sowie zur Geschäftsführung ist ausschließlich der Komplementär berufen. 2. Für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, ist ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich. [...]

XII. [...] 2. Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung richtet sich nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe der starren Kapitalkonten, wobei je € 100,00 der Kapitaleinlage eine Stimme gewähren. [...] 5. Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmen, mit einer Mehrheit von 59 % der abgegebenen Stimmen gefasst.

IX. 1. Am Gewinn der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten teil. 2. [...] Zu Lasten der Kommanditisten besteht keine Nachschusspflicht. [...]

1.2.3. Frau M. S. wirkt im Unternehmen nach Maßgabe von Punkt IX. 5. des Vertrags aktiv mit. Konkret ist sie "für alle Verwaltungstätigkeiten, wie Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Firmenkorrespondenz verantwortlich". Für ihre Tätigkeit erhält sie gem. Punkt IX. 5. des Vertrags einen monatlichen Gewinnvorwegbezug in Höhe von € 1.000,00, der unbeachtet des tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisses der KG auszuzahlen ist.

1.3. Am 13.8.2012 wurde seitens der steuerlichen Vertretung von M. S. und der S. KG eine "Ergänzung zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2011", datiert mit "12.10.2011", vorgelegt; diese "Ergänzung" ist von drei, nicht namentlich genannten Personen mit entsprechenden, nicht lesbaren Kürzeln unterschrieben, wobei es sich dabei - bei einem Vergleich mit dem Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag - offensichtlich um die Kürzel von M. S., K. N. S. und XXXX handelt. In dieser "Ergänzung" betreffend Punkt IX. des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages wird ausgeführt, Frau M. S. übe ihre Tätigkeiten in alleiniger Verantwortung und weisungsfrei aus, sie könne sich durch entsprechend qualifizierte Dritte Personen vertreten lassen, sie unterliege keiner Arbeitszeit und keinem Arbeitsort, sie erhalte eine erfolgsabhängige Vergütung, sie hafte gemeinsam mit dem Komplementär gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut (aktuell gegenüber der XXXX ) und sie sei als kaufmännische Geschäftsführerin anzusehen, während der operative Bereich von K. N. S. geführt werde.

Diese "Ergänzung" wurde nicht im Firmenbuch eingetragen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die getroffenen Feststellungen folgen unstrittig aus dem Akteninhalt wie z. B. dem Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 28.9.2011, Firmenbuchauszügen, von M. S. ausgefüllten Formularen, Versicherungsdatenauszügen oder der am 13.8.2012 vorgelegten "Ergänzung", datiert mit 12.10.2011.

Gänzlich unbestritten sind auch die tatsächlichen Tätigkeiten von Frau M. S. im Unternehmen, wie sie in Punkt IX. 5 des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages vom 28.9.2011 ("Verwaltungstätigkeiten, wie Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr und Firmenkorrespondenz") umschrieben sind.

Frau M. S. und die S. KG traten der Argumentation der SGKK zuletzt insofern entgegen, als - insbesondere auch vor dem Hintergrund der nachträglich vorgelegten "Ergänzung" zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag - Frau M. S. weisungsfrei sei, den kaufmännischen Bereich in alleiniger Verantwortung führe, sich vertreten lassen könne, nur eine erfolgsabhängige Entlohnung erhalte und auch ein entsprechendes Haftungsrisiko trage, weshalb es an den Voraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft mangle. Da es sich dabei jedoch mehr um rechtliche Überlegungen handelt, wird darauf unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.2. § 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[...]

3.2.3. § 539a ASVG lautet:

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. In ständiger Rechtsprechung hält der VwGH fest, dass Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken, keiner Pflichtversicherung unterliegen (z. B. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0241, VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157). Im Fall einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen wird hingegen eine Pflichtversicherung (sei es nun nach GSVG oder ASVG) bejaht.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich Frau M. S. aktiv bei der S. KG betätigt, sodass eine Versicherungspflicht jedenfalls zu bejahen ist.

3.3.2. In ständiger Rechtsprechung und in der Lehre wird weiters betont, dass eine Pflichtversicherung nach ASVG nur dann denkbar ist, wenn der Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann (z. B. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, [Hrsg], Der SV-Komm, Rz 141 zu § 4 ASVG, mit entsprechenden Judikaturhinweisen; siehe insb. VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157). Dies wird im Regelfall anhand der relevanten Gesellschaftsunterlagen (Gesellschaftsvertrag, Firmenbuch etc.) überprüft. Liegen darüber hinaus die Dienstnehmermerkmale (überwiegend) vor, besteht Pflichtversicherung nach dem ASVG.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall besagt zunächst Punkt X. des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages klar, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft Herr K. N. S. als Komplementär "allein berechtigt und verpflichtet" ist. Für alle außerordentlichen Geschäfte - welche im Gesellschaftsvertrag demonstrativ angeführt sind - bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter. Diesbezüglich wird in Punkt XII. des Gesellschaftsvertrages ausgeführt, dass sich das Stimmrecht nicht nach Köpfen richtet, sondern nach der Höhe der starren Kapitalkonten, wobei je € 100,-- der Kapitaleinlage eine Stimme gewähren. Somit hat Herr K. N. S. in der Gesellschafterversammlung

2. 800 Stimmen, die Kommanditistin S. GmbH 2.000 Stimmen und die Kommanditistin Frau M. S. 130 Stimmen. Mit ihren 130 Stimmen steht Frau M. S. kein rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu; sie hat auch keine Sperrminorität. Vor diesem Hintergrund ist eine Dienstnehmereigenschaft von Frau M. S. nicht vorweg auszuschließen.

3.3.4. Insofern ist folglich - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung - zu prüfen, ob Dienstnehmermerkmale (überwiegend) vorliegen.

Hält man sich zunächst den Aufgabenbereich von Frau M. S. laut Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2011 - nämlich die Erledigung der Buchhaltung, Durchführung von Controlling, Zahlungsverkehr und Firmenkorrespondenz für die S. KG (Punkt IX. 5. des Vertrages), wobei Frau M. S. eigenen Angaben zufolge im ausgefüllten Fragebogen vom 12.06.2012 jedenfalls die EDV-Anlage der S. KG verwendet - vor Augen, so deutet dieser nach Ansicht des BVwG geradezu idealtypisch auf ein abhängiges Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG hin; derartige Tätigkeiten werden nämlich typischerweise in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht. Hinzu kommt, dass Frau M. S. bereits seit 1994 als Dienstnehmerin des rechtlichen Vorgängers der S. KG zur Sozialversicherung gemeldet war und sich den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid zufolge der Aufgabenbereich von Frau M. S. durch die Umwandlung des Dienstgebers in eine KG nicht geändert hatte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Frau M. S. etwa im Fragebogen der SGKK die Frage nach einer allfälligen Weisungsgebundenheit verneinte, zumal - wie die SGKK zutreffend im bekämpften Bescheid ausführte - aufgrund der langjährigen Tätigkeit von Frau M. S. für die Tanzschule Weisungen hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens nicht mehr notwendig waren, was aber nichts an der "stillen Autorität" des Dienstgebers zu ändern vermag. Auch die Tatsache, dass Frau M. S. im Fragebogen die Bindung an bestimmte Arbeitszeiten verneinte, vermag nichts an diesem Bild zu ändern, wobei sich bereits aus ihrem Aufgabenbereich (Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Firmenkorrespondenz) zwangsläufig eine gewisse Orientierung an den betrieblichen Erfordernissen ergibt.

Wenngleich dies aufgrund des Anspruchslohnprinzips nicht ausschlaggebend wäre, so ist auch darauf hinzuweisen, dass Frau M. S. laut Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag ein monatlicher Gewinnvorwegbezug in Höhe von € 1.000 zusteht, was ebenso für ein Dienstverhältnis spricht. Zudem ist im Vertrag eine Nachschusspflicht zu Lasten der Kommanditisten ausdrücklich ausgeschlossen (Punkt IX. 2. des Vertrages), sodass das wirtschaftliche Risiko nicht bei Frau M. S., sondern der S. KG liegt.

Einzig der Umstand, dass Frau M. S. im Fragebogen angab, sie könne sich durch eine "geeignete" Person vertreten lassen, könnte gegen ein Dienstverhältnis sprechen. Allerdings hat die SGKK im bekämpften Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass es lebensfremd sei, die Tätigkeiten der Buchhaltung, des Zahlungsverkehrs und der Firmenkorrespondenz einer zwar fachlich qualifizierten Person zu übertragen, welche jedoch nicht in das Unternehmen (als Dienstnehmer) eingebunden sei; für all diese Tätigkeiten ist nämlich doch eine Einbindung in den Betrieb des Dienstgebers erforderlich. Abgesehen davon kommt es hier - wie oben dargestellt - darauf an, ob die Dienstnehmermerkmale überwiegend vorliegen. Ein derartiges Überwiegen liegt nach Ansicht des BVwG hier unzweifelhaft vor.

3.3.5. Schließlich verkennt das BVwG nicht, dass von M. S. und der S. KG am 13.08.2012 die oben beschriebene "Ergänzung zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2011", datiert mit 12.10.2011, vorgelegt wurde.

In formeller Hinsicht ist zu dieser "Ergänzung" zunächst auszuführen, dass diese von drei nicht namentlich genannten Personen mit entsprechenden, nicht lesbaren Kürzeln unterschrieben wurde, wobei es sich dabei - bei einem Vergleich mit dem Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag - offensichtlich um die Kürzel von M. S., K. N. S. und XXXX handelt. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass die Unterschrift von XXXX für die S. GmbH getätigt wurde, ist doch XXXX persönlich in keiner Weise an der S. KG beteiligt. Zudem ist diese "Ergänzung zum Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2011" - wie eine Abfrage seitens des BVwG ergeben hat - auch nicht im Firmenbuch eingetragen worden. Schließlich ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass diese "Ergänzung" zwar mit 12.10.2011 datiert, der SGKK jedoch erstmals am 13.08.2012 vorgelegt wurde, obwohl Frau M. S. bzw. der S. KG zuvor bereits mehrmals Parteiengehör eingeräumt worden war.

Letztlich können derartige Überlegungen formeller Natur zu dieser "Ergänzung" aber dahingestellt bleiben, da diese "Ergänzung", auch wenn man sie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde legt, zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag, und zwar aus folgenden Gründen:

Unter Punkt 1. und Punkt 5. der "Ergänzung" wird ausgeführt, dass M. S. ihre im Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag festgelegten Tätigkeiten (Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr, Firmenkorrespondenz) eigenverantwortlich ausübt und keinen Weisungen unterliegt; sie sei für den kaufmännischen Bereich verantwortlich, wobei der letzte Satz von Punkt 5 wörtlich bereits interpretativ lautet: "Aus diesen Gesichtspunkten heraus ist die Tätigkeit von XXXX wie die einer kaufmännischen Geschäftsführerin zu sehen." Was die behauptete eigenverantwortliche Tätigkeit von Frau M. S., ohne Weisungen unterworfen zu sein, anbelangt, so ist bereits auf die oben getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach aufgrund der langjährigen Tätigkeit von Frau M. S. für die Tanzschule Weisungen hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens nicht mehr notwendig waren, was aber nichts an der "stillen Autorität" des Dienstgebers zu ändern vermag. Auch die in der Ergänzung vorgenommene "Interpretation", wonach die Tätigkeiten von Frau M. S. "wie die einer kaufmännischen Geschäftsführerin zu sehen" seien, ändert nichts daran, dass Frau M. S. mit ihrer Beteiligung in Höhe von nur 2,64 % an der KG eben keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausüben kann. Vielmehr sind die - wenn auch "eigenverantwortlichen" - kaufmännischen Tätigkeiten von M. S. mit denen einer leitenden Angestellten vergleichbar, bei der eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird.

Wenn unter Punkt 2. der "Ergänzung" auf eine Vertretungsmöglichkeit von Frau M. S. durch "fachlich entsprechend qualifizierte dritte Personen" hingewiesen wird, so sei diesbezüglich bereits auf die oben (3.3.4.) getätigten Ausführungen verwiesen. Zudem stellen die Ausführungen in Punkt 3. der "Ergänzung", wonach die Vergütung der Tätigkeit von M. S. erfolgsabhängig sei, da sie sich zum einen aus dem monatlichen Gewinnvorwegbezug und zum anderen aus der gewinnabhängigen Tangente aus dem Jahresgewinn zusammensetze, keine Änderung von Punkt IX. des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages dar, sodass auch diesbezüglich auf die oben (3.3.4.) getätigten Ausführungen verwiesen sei.

Schließlich lautet Punkt 4. der "Ergänzung" wörtlich wie folgt: " XXXX haftet gemeinsam mit dem Komplementär gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut (aktuell gegenüber der Salzburger Sparkasse)." Dieser Satz ist nach Ansicht des BVwG einerseits derart unbestimmt und vage gehalten (weder ist die genaue Art der Haftung umschrieben, noch sind genaue Verbindlichkeiten genannt, sondern wird nur auf das finanzierende Kreditinstitut verweisen), sodass daraus wohl keine zivilrechtliche Verpflichtung - wem auch immer gegenüber - von Frau M. S. abgeleitet werden könnte; geschweige denn handelt es sich dabei - worauf es hier aber ankäme - um eine außenwirksame Haftungsübernahme durch Frau M. S., wobei auch nochmals darauf hingewiesen sei, dass diese "Ergänzung" nicht im Firmenbuch eingetragen wurde. Insofern kann diesem lapidaren Satz somit keine Bedeutung im gegenständlichen Verfahren beigemessen werden.

3.3.6. Zusammengefasst ist folglich - wie bereits unter Punkt 3.3.4. dargestellt - von einer Tätigkeit von Frau M. S. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, somit im Rahmen eines Dienstverhältnisses gem. § 4 Abs 2 ASVG, auszugehen.

Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass hier ein "gewöhnliches" Dienstverhältnis gem. § 4 Abs 2 ASVG und nicht ein freies Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG vorliegt. Wie bereits oben dargestellt, überwiegen im Fall von Frau M. S. die Merkmale persönlicher Abhängigkeit klar. Frau M. S. ist bei Durchführung ihrer Tätigkeiten (Buchhaltung, Controlling, Zahlungsverkehr, Firmenkorrespondenz) unzweifelhaft in die betriebliche Organisation der S. KG eingebunden und werden ausdrückliche persönliche Weisungen durch die "stille Autorität" des Dienstgebers substituiert. Der VwGH betont in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass hier auch die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle spielt, weil sich mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert und allfällige Weisungen dann vielfach nicht zu erwarten sind (vgl. z.B. VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157), was gerade auch auf Frau M. S. zutrifft.

3.4. Folglich hat die SGKK zu Recht ausgesprochen, dass M. S. als Dienstnehmerin der S. KG der Vollversicherungspflicht im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG unterlag.

Die SGKK hat mit ihrem Bescheid vom 03.10.2012 in Bezug auf die Dienstnehmereigenschaft von M. S. über den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 03.10.2012 "und weiterhin laufend" abgesprochen. Der Spruch eines solchen Bescheides ist so zu verstehen, dass damit ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides, erfolgt ist (vgl. VwGH v. 08.02.1994, Zl. 93/08/0223). Allerdings hat das BVwG die Versicherungspflicht "zeitraumbezogen" zu beurteilen (vgl. VwGH v. 29.3.2006, Zl. 2003/08/0032, mwN; v. 14.11.2012, Zl. 2010/08/0029), sodass insofern spruchgemäß eine Einschränkung auf das Datum des Versicherungspflichtbescheids der SGKK (03.10.2012) vorzunehmen war. Der Vollständigkeit halber ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Entscheidung der Annahme einer Vollversicherungspflicht von M. S. auch für die Zeit nach dem 03.10.2012 nicht entgegensteht, solange sich am maßgeblichen Sachverhalt (und der Rechtslage) nichts geändert hat bzw. sich nichts ändert.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als ausgesprochen wird, dass M. S. aufgrund ihrer Tätigkeit für die S. KG vom 01.10.2011 bis zumindest 03.10.2012 (anstelle von: "bis laufend") der Vollversicherungspflicht unterliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von Kommanditisten von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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