BVwG G306 2131933-1

G306 2131933-1Tribunal Administrativo Federal20 de out. de 2016

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Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung,<br/>Interessenabwägung, Mitgliedstaat, persönlicher Eindruck,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

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BVwG G306 2131933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2131933.1.00

Spruch

G306 2131933-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG), Zl. XXXX, vom XXXX, (rk), wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 128 Abs. 1 StGB und des Verbrechens wegen Diebstahls durch Einbruch oder Waffen nach § 129 Abs. 1 Z 1,3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 17.12.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Salzburg, dem BF die Verständigung zum Ergebnis von der Beweisaufnahme und teilte darin mit, dass es beabsichtigt sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Unter Einem wurde dem BF zu Abgabe einer Stellungnahme einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Mit undatiertem Schreiben des BF, beim BFA am 26.01.2016 eingelangt, gab dieser eine Stellungnahme zum beabsichtigten Aufenthaltsverbot ab. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er sich seit 1990, also seit seinem 3 Lebensjahr, in Österreich aufhalten würde sowie, dass seine gesamte Familie hier leben würde.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF ausgefolgt am 24.05.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit per Post beim BFA am 25.07.2016 eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 08.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.

Am 11.10.2016 langte am BVwG, durch den nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter, eine Ergänzung zu Beschwerdevorlage ein.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF sowie Rechtsvertreter persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der mündlichen Verhandlung (Niederschrift OZ 8) wurde Folgendes vorgebracht (VR: Vorsitzender Richter; BF: Beschwerdeführer; RV:

Rechtsvertreter; Z: Zeuge:

".....

Zur heutigen Situation:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:

Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.

Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

VR: Wann sind Sie nach Österreich gekommen und seit wann halten Sie sich hier auf?

BF: Ich bin im Jahr 1990 mit meiner Mutter sowie 3 Geschwistern von Rumänien nach Österreich gezogen. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch keine 3 Jahre alt. Ich möchte noch angeben, dass ich zwischen meinem

9. Und 11. Lebensjahr (1996 - 1999) in Rumänien war.

Der VR verweist auf die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und die in den Verwaltungsakten einliegenden Strafurteile.

VR: Sie verbüßen derzeit auf Grund einer Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls und wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Ist das richtig?

BF: Ja, das stimmt. In der Strafhaft habe ich freiwillig eine Drogentherapie absolviert.

VR: Ist es bekannt wann Sie aus der Haft entlassen werden?

BF: Ja, ich werde am XXXX2016 aus der Haft mit der Auflage, dass ich mich einer Psychotherapie unterziehe sowie eine Bewährungshilfe von 3 Jahren, bedingt entlassen.

VR: Wo ziehen Sie nach Ihrer Entlassung hin?

BF: Ich werde bei meiner Mutter wohnen. Ich habe auch einen Job in Aussicht. Es handelt sich dabei um die Firma XXXX die speziell für Haftentlassene Jobs anbieten.

VR: Wenn man Ihre Strafregisterauskunft liest, dann kann man erkennen, dass Sie schon (obwohl Sie ja noch relativ jung sind) auf eine lange kriminelle Karriere zurückblicken können. Warum kam es dazu?

BF: Ich wurde meiner Mutter mit 16 Jahren vom Jugendamt entzogen und bin in eine Einrichtung für Jugendliche gekommen. In diesem Heim bin ich erstmalig mit Drogen in Kontakt gekommen.

VR: Seit 2005 ist kaum ein Jahr verstrichen, indem Sie nicht straffällig wurden. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich kam in die falschen Kreise und hab mich einer Jugendgruppe angeschlossen, die allesamt auch kriminelle Dinge machten.

VR: Mit welchem Alter haben Sie begonnen Drogen zu konsumieren?

BF: Mit 16 Jahren habe ich damit begonnen, musste dann auch, als ich im Jugendheim erwischt wurde mich einer Therapie unterziehen, bin jedoch leider immer wieder rückfällig geworden. Ich möchte angeben, dass meine Rückfälle mit meinem psychischen Problem zu tun haben.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich hatte eine Lebensgefährtin von der ich jedoch seit 2009 getrennt bin.

VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?

BF: Ja ich habe ein 9-jährige Tochter.

VR: Wie stellt sich der Kontakt mit Ihrer Tochter dar?

BF: Ich habe leider zu meiner Tochter keinen persönlichen Kontakt. Ich versuche jedoch einen Kontakt herzustellen und habe daher auch schon eine Betreuerin kontaktiert.

VR: Haben Sie während Ihrer Haft Besuche erhalten?

BF: Ja, von meiner Mutter und meiner Schwester. Ich habe auch regelmäßig zu meinen beiden Brüdern Kontakt gehabt. In der Haft haben mich jedoch nur meine Schwester und meine Mutter besucht.

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Ja, Mitter, 1 Schwester und 2 Brüder. Sie leben alle in Österreich. Des Weiteren leben noch eine Tante und ein Onkel in Wien.

VR: Haben Sie einen Schulabschluss und eine bestimmte Berufsausbildung abgeschlossen?

BF: Ja, ich habe die Grundschule in Österreich besucht und habe anschließend einmal eine Lehre als Tischler als auch als Metzger gemacht, beide habe ich leider nicht abgeschlossen.

VR: Wann waren Sie zuletzt in Ihrem Herkunftsstaat und wo haben sie dort zuletzt gelebt?

BF: Wie bereits angegeben war ich zwischen meinem 9. Und 11. Lebensjahr in Rumänien, das letzte Mal war ich mit 16 (2003) in Rumänien.

VR: Leben weitere Verwandte in Rumänien?

BF: Ja, es leben die Großeltern mütterlicherseits als auch väterlicherseits in Rumänien. Zu meinem leiblichen Vater pflege ich schon sehr lange keinen Kontakt. Auch zu meinen Großeltern habe ich keinen Kontakt. Ich verstehe auch die Rumänische Sprache nicht perfekt.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus Kontakte zu in Ihrem Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein.

VR: Waren Sie während Ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich jemals legal beschäftigt oder haben Sie sonst gearbeitet?

BF: Ja ich war immer kurzfristig bei diversen Firmen als Arbeiter beschäftigt. Teilweise habe ich selbst gekündigt teilweise wurde ich aufgrund meiner Vorstrafen entlassen.

VR: Beziehen Sie derzeit in Österreich staatliche Sozialleistungen oder sonstige finanzielle Zuwendungen?

BF: Ja, von meiner Mutter.

VR: Verfügen Sie über ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes?

BF: Nein.

VR: Haben Sie nennenswerte private oder gesellschaftliche Bindungen in Österreich?

BF: Ich bin bei keinem Verein Mitglied. Ich habe zwar mehrere Freunde jedoch befinden sich darunter wiederum Straftäter zu denen ich jedoch den Kontakt abbrechen möchte.

VR: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

BF: Ja, ich möchte mich wieder integrieren, möchte ein normales Leben führen können und nicht mehr straffällig in Erscheinung treten.

VR: Hätten Sie eine Möglichkeit in Rumänien unterzukommen?

BF: Vielleicht könnte ich bei meinen Großeltern mütterlicherseits Unterkunft erhalten, jedoch haben auch diese eine geringe Pension. Des Weiteren bin ich der rumänischen Sprache nicht vollständig mächtig und würde mir schwer tun eine Arbeitsstelle zu finden.

VR: Welche psychischen Probleme haben Sie?

BF: Ich leide unter Schizophrenie. Ich werde zur Zeit auch medikamentös behandelt.

RV: Ist es richtig, dass Ihre Geschwister auch eine eigene Familie haben?

BF: Ja meine Geschwister haben allesamt Familien, leben in Lebensgemeinschaften und haben Kinder.

Aufruf der Zeugin um 11:35.

Belehrung der Zeugen:

Der VR belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.

Der VR macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.

Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeugin.

VR: Sind Sie die leibliche Mutter des BF?

Z: Ja.

VR: Seit wann sind Sie in Österreich?

Z: Ich war das erste Mal im März 1990 in Österreich. Ich hatte auch meine 4 Kinder bei mir. Unser ursprüngliches Zielland war Australien, da dort auch meine Familie lebt.

VR: Halten Sie sich durchgehend in Österreich auf?

Z: Wir wurden im Jahr 1997 wieder nach Rumänien geschickt. Wir hielten uns dann ca 1 Jahr und 10 Monate in Rumänien auf. Danach bekamen wir ein Visum für Österreich und sind wieder eingereist. Ich halte mich daher seit 1999 in Österreich auf.

VR: Kann Ihr Sohn nach der Haftentlassung bei Ihnen Unterkunft finden?

Z: Ja. Natürlich.

VR: Gehen Sie einer Beschäftigung nach?

Z: Nein ich habe eine Mindestpension, da ich gesundheitsbedingt nicht mehr arbeiten konnte.

VR: Haben Sie versucht auf Ihren Sohn positiv einzuwirken, damit er aus dem kriminellen Umfeld wegkommt?

Z: Ja, ich habe es immer wieder versucht aber mein Sohn leidet, gleich wie sein Vater, an Schizophrenie. Wenn er seine Medikamente nimmt, ist alles in Ordnung.

Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, Fragen zu stellen oder eine abschließende mündliche Stellungnahme abzugeben.

Der RV hat keine Fragen, ersucht jedoch um eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage des Beschlusses des LG XXXX betreffend bedingter Entlassung und der Erteilung von Auflagen, weiters die Einstellungszusage der Fa. XXXX und beizuschaffende medizinische Befunde betreffend der Schizophrenie des BF.

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Ich möchte mich bessern und zeige Reue und ich möchte ein neues Leben in Österreich beginnen.

.... ".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist rumänischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF ist ledig und leiblicher Vater einer mj. Tochter, welche in Österreich lebt. Die Mutter sowie drei Geschwister leben ebenfalls im Bundesgebiet (offensichtlich rechtmäßig) und traten auch diese im Jahre 1990 erstmalig im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung. Der BF ist nachweislich seit dem XXXX1990 im Bundesgebiet behördlich gemeldet (lokales Melderegister der Gemeinde XXXX).

Der BF absolvierte im Bundesgebiet die Grundschule und begann anschließend eine Lehre als Tischler sowie Metzger wobei er beide nicht abschloss.

Der BF wurde gemeinsam mit seiner Familie (Mutter und drei Geschwister) im Jahr 1997 nach Rumänien ausgewiesen. Durch das Bemühen der Mutter konnte der BF - als auch seine gesamten Familie - wieder im Jahr 1999 nach Österreich legal zurückkehren und hält sich der BF seit XXXX1999 (ZMR) durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der BF wurde in den Zeiträumen XXXX2005 bis XXXX2005, XXXX2005 bis XXXX2005, XXXX2010 bis XXXX2010, XXXX2013 bis XXXX2013, XXXX2013 bis XXXX2014 sowie, gegenwärtig andauernd, seit XXXX2015 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten.

Der BF wurde mit 21.10.2016, unter Auflage, dass er sich einer Psychotherapie (leidet an Schizophrenie) unterzieht, bedingt aus der Haft entlassen. Dem BF wurde ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt.

Vom BFA wurde mit folgender Verurteilung (maßgeblicher Sachverhalt) des BF das Aufenthaltsverbot begründet:

Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, (rk), wo der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 128 Abs. 1 StGB und des Verbrechens wegen Diebstahls durch Einbruch oder Waffen nach § 129 Abs. 1 Z 1,3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt wurde.

Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der BF am XXXX2015 ein Mountainbike im Wert von € 240,- durch Durchtrennen des Fahrradschlosses mit einer Zange sowie am 12.10.2015 eine Handtasche im Wert von € 500,-, ein Parfum im Wert von € 120,-, Bargeld in der Höhe von € 2.500,-

und Schmück im Wert von ca. € 18.000,- gestohlen hat. Als Strafbemessungsgründe wurde das reumütige Geständnis als mildernd jedoch die 7 einschlägigen Vorstrafen, Faktenhäufung, Tatbegehung während offener Probezeit nach bedingter Entlassung, mehrfache Wertgrenzenüberschreitung, als erschwerend gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die zu seiner Verurteilung geführt habenden Straftaten begangen hat.

Im Strafregister scheinen noch folgende Verurteilungen des BF auf:

"01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 15/1 83/1 StGB

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bwährungshilfe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PART 127 83/1 105/1 15 StGB

PAR 27/1 (1.2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Straffestsetzung zum Schuldspruch von LG XXXX RK XXXX Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX XXXX vom XXXX

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX

LG XXXX XXXX vom XXXX

  1. BG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 50 ABS 1/2 WaffG

PAR 127 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Geldstrafe von 80 Tags zu je 2,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (4. FALL) 15/1 StGB

§50 ABS 1/2 WaffG

§ 27 ABS 1 (1.2. FALL) U ABS 2 28 A/1 (5. FALL) SMG

§ 229/1 StGB

Urkundenunterdrückung

§241 E/1 U 2 (1. FALL) StGB

Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

§146 StGB

§ 83/1 87/1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Vollzugsdatum XXXX

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX XXXX vom XXXX

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX

LG XXXX XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 83/1 83/2 StGB

§105/1 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 127, 129 Z 1 StGB

§229 (1) StGB

Keine Zusatzstrafe gemäß §§31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG

XXXX XXXX RK XXXX

Vollzugsdatum XXXX

  1. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 241 e (3) StGB

§ 127 StGB

§229(1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Geldstrafe von 150 Tags zu je 5,00 EUR (750,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX

  1. BG XXXX vom XXXX RKXXXX

§15 StGB §127 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§135 (1) StGB

§229 (1) StGB

§§127, 129 Z 1,130 4. Fall StGB

§ 241 e (3) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 13 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX XXXX vom XXXX

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX XXXX vom XXXX

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX

LG XXXX XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1,3 StGB

Datum der (fetzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 12 Monate"

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wird nach seiner Entlassung Unterkunft bei seiner Mutter finden können (siehe NS v 11.10.2016).

Der BF verfügt über berücksichtigungswürdige familiäre, private und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, leben doch hier seine Mutter, drei Geschwister, eine Tante, ein Onkel sowie seiner mj. Tochter und hält sich der BF, mit Unterbrechung von ca. 1 Jahr und 10 Monate, seit seinem 3 Lebensjahr im Bundesgebiet auf. Der BF spricht logischerweise, perfekt Deutsch und beherrscht seine Muttersprache rumänisch nur ansatzweise.

Der BF hat aufgrund der Trennung von seiner Kindesmutter, zurzeit keinen Kontakt zur Tochter.

Der BF weist immer wieder rechtmäßige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf, jedoch war der BF immer wieder Sozialhilfe.- sowie Arbeitslosengeldempfänger.

Der BF weist maßgebliche Anhaltspunkte auf, die die Annahme einer tiefgreifenden Integration in Österreich rechtfertigen lassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit zum Familienstand, der Vaterschaft des BF, zu dessen Arbeitsfähigkeit, zu seinem erstmaligen behördlichen in Erscheinung treten getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurden.

Die widerholten Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die Anhaltungen in Justizanstalten beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit des BF ausschließenden Sachverhaltes, seitens des BF, und ergibt sich der Schulbesuch dieses sowie das Erlernen eines Berufes aus den Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die rechtskräftigen Verurteilungen, bedingten Strafnachsichten und deren Widerrufe, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigungen und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf dem Umstand, dass der BF sich seit dem 3 Lebensjahr im Bundesgebiet aufhält, hier die Grundschule besuchte und sämtlich Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch die mündliche Verhandlung in Deutscher Sprache durchgeführt wurden.

Die Feststellung der familiären, privaten und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand das sich der BF seit seinem 3 Lebensjahr im Bundesgebiet aufhält (mit Unterbrechung von ca. 1 Jahr und 10 Monate).

Die Erwerbslosigkeit des BF, das fehlende Vermögen beruht auf den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. § 66 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Ausweisung":

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Aufenthaltsverbot":

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 53a. NAG lautet:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."

§ 51 NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate) lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist:

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der BF hat die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG ausgeht.

Es erweist es sich jedoch als rechtswidrig, dass die belangte Behörde den Maßstab der ersten beiden Sätze des § 67 Abs. 1 FPG - die (bloße) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ein Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt - für maßgeblich erachtete.

Das BFA stellte in ihrem bekämpften Bescheid fest, dass sich der BF seit XXXX1999 - also zum Bescheiderlassungszeitpunkt seit 17 Jahren !!! - (offensichtlich rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, mit Hauptwohnsitz gemeldet und erwerbstätig war. Schon aufgrund dieser Feststellung seitens der belangten Behörde, wäre von ihr anzunehmen gewesen, dass der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hatte (vgl. Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie sowie § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG).

Der VwGH führt diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 folgendes aus:

"Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre".

Das BFA hat ihre Gefärderprognose auf § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gestützt. Wie oben angeführt, hätte das BFA prüfen müssen, ob im weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im dargestellten Sinne vorläge bzw. auf den BF nicht bereits der strengere Maßstab des § 67 Abs. 4 Satz FPG (10 jähriger Aufenthalt) zu prüfen wäre.

3.3. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Der BF hält sich seit dem XXXX1999 durchgehend in Österreich auf. Der BF war zuvor vom XXXX1990 (3 Lebensjahr) in Österreich aufhältig. Der BF weist eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit dem XXXX1990 auf. Der BF wurde im Jahr 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und kehrte im Jahr 1999 wieder legal ins Bundesgebiet zurück.

Dem BF kommt ein Daueraufenthaltsrecht zu.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF wurde unbestritten mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, (rk), wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 128 Abs. 1 StGB und des Verbrechens wegen Diebstahls durch Einbruch oder Waffen nach § 129 Abs. 1 Z 1,3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Der BF ist in der öffentlichen Verhandlung sehr glaubwürdig aufgetreten und wirkte sehr geläutert.

Beim BF handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, somit um einen EWR-Bürger und sind daher die Bestimmungen der §§ 66 und 67 FPG zur Überprüfung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes heranzuziehen ist.

Wie bereits angeführt, hält sich der BF mit einer Unterbrechung im Jahr 1997 bis 1999, seit Juli 20.03.1990 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllt daher die Voraussetzungen nach § 53a NAG und hat dadurch das Recht auf Daueraufenthalt erworben.

Der hier in Betracht kommende § 53a Abs. 1 NAG stellt - entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab.

Unbestritten hält sich die BF seit XXXX1999 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet einerseits die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) iVm § 66 FPG und im vorletzten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) relevanten Fristen. Die §§ 66 und 67 FPG sind somit bei der Prognoseentscheidung zur Anwendung zu bringen ist.

Es ist - im Hinblick auf die oa Bestimmungen - nun zu prüfen, ob das Verhalten der BF aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich zu gefährden (§ 67 Abs. 1 4 Satz) bzw. ob sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 66 Abs. 1).

Es ist unbestreitbar, dass das mehrfach deliktische Verhalten, wie es der BF an den Tag legte, absolut geeignet ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden.

Das BFA legte als "maßgeblichen Sachverhalt" für die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes die strafrechtliche Verurteilung vom 04.03.2016, wonach der BF aufgrund des Verbrechens wegen Diebstahls nach § 128 Abs. 1 StGB und des Verbrechens wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Abs. 1 Z 1,3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt wurde, zu Grunde.

Auch wenn der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, erfolgte diese Tathandlung weder gewerbsmäßig noch in Form einer kriminellen Vereinigung.

3.4. Beurteilte man den Sachverhalt dahingehend, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, müsste die Prognosebeurteilung im Hinblick auf die mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer auf § 67 Abs. 1 4. Satz FPG bezogen werden.

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 4. Satz FPG einen deutlich strengeren Maßstab als bei jenem des § 66 Abs. 1 FPG angelegt.

Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes (Einzelrichterentscheidung) kann vom BF keinesfalls eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich abgeleitet werden. In ständiger Rechtsprechung ist auch der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen zu diesem Ergebnis gekommen und hat keine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkannt.

Die in § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind nicht einmal ansatzweise erfüllt.

4. Der angefochtene Bescheid war spruchgemäß aufzuheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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