BVwG W217 2117119-1

W217 2117119-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W217 2117119-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2117119.1.00

Spruch

W217 2117119-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.09.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid mit der Maßgabe aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung ab 27.05.2015 50 % beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.07.1994 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ein Behindertenpass ausgestellt und der Grad der Behinderung zuletzt mit 60 % eingetragen.

Als Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:

1. degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Schulterschmerzen links

2. Colitis ulcerosa, Perianalfistel

3. Migräne 4. Cervicalsyndrom mit Occipitalneuralgie und Lumbago

2. Am 27.05.2015 beantragte die BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte hierzu einen neuen Befund vor.

Im Sachverständigengutachten vom 09.07.2015, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 09.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Kommt alleine zur Untersuchung.

Bei einer Untersuchung wegen WS-Beschwerden wurde 3/2015 ein thoracales Aortenaneurysma festgestellt, eine Kontrolle sei im Herbst 2015 vorgesehen

‚Seit dem Wechsel fast keine Migräne mehr'.

Derzeitige Beschwerden:

Oftmals Oberbauchschmerzen, Rückenschmerzen

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Enterobene 2mg 1-2 Tbl/tag

Buscopan b.Bed

Sozialanamnese:

Pensionistin, geschieden, lebt alleine in Whg 2. Stock ohne Lift

Nikotin: 10 Zig/die Alokohol: selten

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

CT Thorax, Abdomen + Becken v. 27.03.15

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter AZ

Ernährungszustand:

normal

Größe: 168 cm Gewicht: 72,3 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut: unauffällig

Caput: frei beweglich, HNA frei, Zunge feucht, Zähne saniert

Collum: normal lang, keine Einflußstauung, Schilddrüse unauffällig

Thorax: symmetrisch, Mammae o.B.

Cor: Herztöne rein, regelmäßig, kein Geräusch, Puls 76 /min

Pulmo: sonorer Klopfschall, Basen gleich hoch, atemverschieblich, VA beidseits

Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecke weich, kein Druckschmerz

Leber und Milz nicht vergrößert tastbar, Nierenlager beidseits frei,

Peristaltik unauffällig

Wirbelsäule: im Lot, äußerlich unauffällig, FBA 20 cm

Ob.Extr.: bde Schultergelenke endlagig in der Abduktion eingeschränkt, sonst frei beweglich

Unt.Extr:: frei beweglich, keine Ödeme, keine wesentl. Varizen

Fußpulse bds tastbar

Gesamtmobilität- Gangbild:

Gesamtmobilität ungestört, Gangbild unauffällig

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gdb des führenden Leidens wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Aortenaneurysma (asymptomatisch) bewirkt keinen GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Derzeit kein Hinweis auf Migräne, daher entfällt diesbezügl Einstufung

Geänderte Beurteilung bezüglich Pkt 1, da durch Stabilisierung des Darmleidens nunmehr geringere Einstufung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Änderung d Gesamt GdB durch Entfall früherer Pkt 3, Änderung Pkt 1

X Dauerzustand"

3. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde der BF das Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen.

4. Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 führte die BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung nunmehr ein geringerer Grad der Behinderung herangezogen wurde. Sie leide nach wie vor an Colitis ulcerosa, habe zwischen 5-15 Stuhlgänge pro Tag und sei eine Dauermedikation notwendig. Aufgrund der Schwere dieser Erkrankung habe sie auch eine Sphinkterplastik bekommen und habe keinen komplikationsfreien Verlauf. Weiters leide sie nach wie vor unter Migräne und habe sie die Migräneanfälle alle 7 - 14 Tage. Somit wären diese Leiden ebenfalls einzustufen gewesen. Ebenfalls wäre das Aortenaneurysma richtsatzmäßig einzustufen gewesen, da dieses bereits so weit fortgeschritten sei, dass eine Operation notwendig sein werde. Der Gesundheitszustand habe sich keinesfalls so gebessert, dass eine Herabsetzung von 60 % auf 30 % gerechtfertigt wäre. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, warum als Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. festgelegt worden seien, auf Seite 2 des Gutachtens jedoch die Erkrankung des Verdauungssystems mit 40 % eingestuft wurde.

5. In seiner Stellungnahme vom 10.09.2015 zu den Einwendungen im Parteiengehör führte Dr. XXXX Folgendes aus:

"Bei der Begutachtung 2014 war eine Perianalfistel beschrieben und berücksichtigt worden, die nunmehr nicht mehr vorliegt; die AW bietet einen ausgezeichneten Ernährungszustand, sodass trotz häufiger Stuhlgänge eine höhere Einstufung als 30 % nicht gerechtfertigt ist. Bei der Anamnese gab die AW an, seit dem Wechsel fast keine Migräne mehr zu haben, bei der Medikamentenanamnese wurden keine entsprechenden Einnahmen angegeben, sodass dieses Leiden keinen Grad der Behinderung darstellt.

Ein Aortenaneurysma führt zu keiner funktionellen Einschränkung; eine in Zukunft möglicherweise notwendige Operation kann in der Beurteilung keine Berücksichtigung finden.

Insgesamt findet sich bei der AW ein Leidenszustand, der einer Gesamtbehinderung von 30 v.H. entspricht."

6. Mit Bescheid vom 24.09.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

7. Dagegen wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass die Erkrankung "Colitis ulcerosa" mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft wurde, da der ärztliche Sachverständige der Meinung sei, dass sich eine Stabilisierung des Darmleidens eingestellt habe. Diese sei jedoch nicht richtig. Die BF leide nach wie vor an Colitis ulcerosa, habe 5 - 15 Stuhlgänge pro Tag und auch nachts. Trotz Dauermedikation sei es zu keiner nennenswerten Besserung gekommen. Aufgrund der Schwere dieser Erkrankung habe die BF eine Sphinkterplastik bekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige nunmehr auf eine Einstufung des Grades der Behinderung von 30 % komme. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass im Parteiengehör vom 07.08.2015 auf Seite 2 des Gutachtens angekreuzt wurde, dass eine Erkrankung des Verdauungssystems mit einem Grad der Behinderung von 40 % vorliege, im Bescheid vom 24.09.2015 jedoch die 40 % durchgestrichen und daneben 30 % hingeschrieben wurde. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die Gesundheitsschädigung "Aortenaneurysma" nicht richtsatzmäßig eingestuft wurde. Die Aorta thoracalis weise im Ascendensbereich bereits eine Ausweitung bis zu 5,2 cm auf und sei die BF sehr wohl funktionell eingeschränkt, da sie keine schweren Hebe- und Trageleistungen verrichten könne. Ebenfalls sei die Mobilität eingeschränkt. Weiters wäre für die Gesundheitsschädigung "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei der BF vorliegen würden. Die BF leide an Discusprotrusionen L3-S1, Verplumpung der Facettengelenke im unteren LWS-Abschnitt sowie an Osteochondrosen der LWS und Spondylarthrose der unteren LWS.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.11.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.

8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

8.1. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.05.2016 führt Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, Folgendes aus:

"SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.9.2015, mit welchem der Grad der Behinderung mit 30 % neu festgesetzt wurde, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen der BF vom 30.10.2015, vertreten durch den KOBV, Abl. 50- 53, wird eingewendet, dass das Wirbelsäulenleiden höher einzustufen sei, da maßgebliche radiologische Veränderungen vorlägen. Sie leide an Discusprotrusionen L3 bis S1 und degenerativen Veränderungen der unteren LWS.

Die weiteren Einwendungen betreffen nicht das vertretene Fach.

Vorgeschichte:

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates seit etwa 30 Jahren, keine neurologischen Auffälligkeiten.

Früher Migräne. Rezidivierendes Cervikolumbalsyndrom.

Zwischenanamnese seit 07/2015:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.

Kuraufenthalt in XXXX.

Befunde, nachgereichte Befunde - das vertretene Fach betreffend:

Entlassungsbericht XXXX vom 13.3.2016

CT der LWS vom 22.10.2015 (mäßiggradige Osteochondrose der LWS mit Discusprotrusionen der unteren LWS, keine Tangierung nervaler Strukturen, keine Spinalkanalstenose)

Sozialanamnese: geschieden, ein Sohn, 1999 verstorben im Alter von 29 Jahren. Lebt in Wohnung im 2. Stockwerk ohne Lift.

Berufsanamnese: gelernte Schneiderin, Reinigung, Hausbesorgerin.

Pensionistin. Medikamente: Sirdalud 2 mg bei Bedarf, Buscopan bei Bedarf, Ibuprofen bei Bedarf, Interbene 2 * 2 mg

Allergien: 0

Nikotin: 20

Derzeitige Beschwerden:

‚Die meisten Schmerzen habe ich im Bauch und in der Lendenwirbelsäule, manchmal Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die linke Schulter bis zum linken Ellbogen. Die Schmerzen von der Lendenwirbelsäule strahlen nicht in die Beine aus, Lähmungen habe ich nicht, Gefühlstörungen manchmal in den Fingern.'

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 168 cm, Gewicht 73 kg, RR 125/80

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: etwas gespannt, aber kein Druckschmerz auslösbar, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Geringgradig Klopfschmerz über der unteren HWS und oberen BWS, LWS unauffällig, ISG, Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1)

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und Verspannungen im Nackenbereich mit Cervicalsyndrom, jedoch ohne relevante Einschränkung der Beweglichkeit, kein neurologisches Defizit.

Stellungnahme zu Beschwerde 30.10.2015:

Einschätzungsrelevant sind feststellbare Funktionseinschränkungen, die Beschreibungen der Bildgebung stellen Hilfsbefunde dar, fließen jedoch in die Beurteilung ein. Eine höhere Einstufung kann nicht getroffen werden, da weder eine relevante Einschränkung der Beweglichkeit noch ein neurologisches Defizit festgestellt werden kann.

Sämtliche Befunde, Abl. 54-55, 38-40, fließen - soweit das vertretene Fach betreffend - vollinhaltlich in die Beurteilung ein.

Eine Änderung des einschätzungswürdigen Leidenszustandes der BF nach der EVO im Vergleich zum Gutachten vom 9.7.2015 und zur Stellungnahme Abl. 44 ergibt sich nicht.

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

8.2. Im zusammenfassenden Gutachten vom 08.08.2016 führt Dr. XXXX, FÄ für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wie folgt aus:

"Sachlage:

Gegen das am 29.4.2015 durchgeführte Gutachten, in welchem ein GdB von 30vH festgesetzt wurde, wird Beschwerde vorgebracht.

Anamnese:

Seit Jahren ist eine Colitis ulcerosa bekannt, weiters besteht ebenfalls seit Jahren eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung

Aortenaneurysma, wurde bei Wirbelsäulenuntersuchung festgestellt, laut vorliegenden Befunden wird eine operative Sanierung von der AST abgelehnt. Der CT- Befund im Verlauf stabil.

Derzeitige Beschwerden

Unterschiedliche Aussagen bezüglich der OP -Indikation des Aortenaneurysmas: Laut BF wird diese vom Krankenhaus nicht für notwendig erachtet. Laut Unterlagen wird sie von der BF abgelehnt. Eine Kontrolle ist in einem Jahr geplant. Mit Enterobene geht es gut, muß zusätzlich Diät einhalten, seit Plastik spüre sie den Stuhldrang, Slipeinlagen werden verwendet.

Medikamente:

Enterobene regelmäßig, bedarfsweise: Buscopan, Sirdalud.

Status:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Normal

Größe: 169cm Gewicht: 70kg Blutdruck: 120/90

HNAP frei, keine Lippenzyanose,

Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: BD im TN, Leber und Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, keine DP, keine Resistenzen

UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen

Gangbild: unauffällig , ohne Hilfsmittel

Beantwortung der Fragen

Ad 2.1

Abl 50 - 53:

Es besteht eine chronisch entzündliche Darmerkrankung ohne spezifische Therapie, somit ist bei zusätzlich normalem Ernährungszustand und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde von einer deutlichen Stabilisierung der Darmerkrankung auszugehen und eine höhere Einstufung nicht begründbar.

Das Aortenaneurysma wird nach den vorliegenden Befunden und nach der EVO neu eingestuft.

Sämtliche Befunde, Abl 54 - 55, 38 - 40 wurden eingesehen und in der Beurteilung - soweit das vertretende Fach betreffend - berücksichtigt. Siehe auch Gutachten FA Orthopädie.

Ad 2.2

1 Aortenaneurysma, 050302 40%

oberer Rahmensatz, da eine Operation derzeit abgelehnt wird oder nicht vorgesehen ist.

2 Colitis ulcerosa, 070405 30%

Unterer Rahmensatz, da häufige Stuhlfrequenz berücksichtigt bei gutem Ernährungszustand

3 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 020101 20%

Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und Verspannungen im Nackenbereich, jedoch ohne relevante Einschränkung der Beweglichkeit, kein neurologisches Defizit

Ad 2.3

Gesamt GdB: 40vH

Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Ad 2.4

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Ad 2.5

Ab Antragsstellung"

9. Mit Schreiben vom 16.08.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde die unter

8.1. und 8.2. genannten Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Hierzu führte die BF aus, dass hinsichtlich des Hauptleidens 1 "Aortenaneurysma" sehr wohl eine Operationsindikation bestehe und daher die Positionsnummer 05.03.03 sowie der Behinderungsgrad von mindestens 50 % heranzuziehen seien. Zum Leiden 2 "Colitis ulcerosa" führte sie aus, dass sie an einer chronischen Darmstörung mit täglichen Durchfällen häufiger Frequenz leide, die sie im Alltag schwer beeinträchtige. Sie habe 5 - 15 Stuhlgänge pro Tag und auch nachts. Es sei hierfür jedenfalls ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. Ihr Gesundheitszustand habe sich keinesfalls so gebessert, dass eine Herabsetzung gerechtfertigt wäre. Insbesondere bei der Erkrankung des Verdauungssystems bestehe eine Konnexität des Leidens, von einer deutlichen Stabilisierung der Darmerkrankung könne keinesfalls ausgegangen werden. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum die Leiden 2 und 3 ("degenerative Veränderungen der Wirbelsäule") zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen, da es sich sehr wohl um relevante Zusatzbehinderungen handle. Im Zusammenwirken aller Funktionseinschränkungen der BF erscheine ein Grad der Behinderung von 50 % gerechtfertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.

Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:

? Aortenaneurysma (GdB 40%)

? Colitis ulcerosa (GdB 30%)

? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (GdB 20%)

Das Aortenaneurisma wurde im Befund vom 27.03.2015 diagnostiziert.

Am 27.05.2015 hat die BF den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 27.05.2015 50 v.H.

Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auch weiterhin.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters vom 05.10.2016.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.05.2016 sowie aus dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 08.08.2016 iVm § 4 Abs. 3 Einschätzungsverordnung.

Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, das Aortenaneurysma sei nicht richtsatzmäßig eingestuft worden, so ist auf das Gutachten Dris. XXXX hinzuweisen, worin als führendes Leiden 1 neu das Aortenaneurysma mit einem Grad der Behinderung von 40% eingestuft wurde.

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, für die Gesundheitsschädigung "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" sei ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen, ist auf das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.05.2016 hinzuweisen, worin diese ausführt, dass eine höhere Einstufung nicht getroffen werden kann, da weder eine relevante Einschränkung der Beweglichkeit noch ein neurologisches Defizit festgestellt werden kann.

Im Gutachten Dris. XXXX wurden weiters das Leiden 2 (Colitis ulcerosa) mit einem GdB von 30% sowie das Leiden 3 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) mit einem GdB von 20% eingestuft.

Die eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 10.05.2016 sowie das zusammenfassende Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 08.08.2016 sind hinsichtlich des Grades der Behinderung der jeweiligen Funktionseinschränkung schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Diese werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II Nr. 261/2010 idgF lautet:

(1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 Einschätzungsverordnung, zu erfolgen; sie unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat.

Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062; VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0232, 0233)."

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes stellt im konkreten Fall das Darmleiden mittleren Grades mit häufiger Stuhlfrequenz eine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung gemäß § 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung dar und ist sohin die Anhebung des führenden Leidens Nr. 1 um eine Stufe gerechtfertigt, da ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auch weiterhin erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese hinsichtlich der festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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