BVwG W199 2016353-1

W199 2016353-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, strafrechtliche Verfolgung

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BVwG W199 2016353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2016353.1.00

Spruch

W 199 2016353-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, Zl. 1000002807 - 14002208, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 02.01.2014, als sie in Schubhaft angehalten wurde, den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei einer Einvernahme - Gegenstand war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung der Schubhaft - gab sie dazu an, sie sei am 20.12.2012 mit ihrem 21 Jahre alten Sohn nach Österreich eingereist und halte sich seither hier auf. Wo sich ihr Sohn jetzt aufhalte, wisse sie nicht; er sei "nicht ganz normal", er habe einen "Hirnschaden". Sobald sie ihn gefunden habe, werde sie mit ihm gemeinsam nach China zurückkehren; vorher könne sie nicht zurückkehren. In China habe sie Probleme gehabt, da sie am 05.10.2012 um 18 Uhr vor ihrer Wohnungstür jemanden mit einem Stein geschlagen habe. Dieser ihr unbekannte Mann habe zuvor ihren Sohn geschlagen. Ob sie den Mann verletzt habe, wisse sie nicht.

Bei der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am 03.01.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 05.12.2012 gemeinsam mit ihrem Sohn und einem ihr unbekannten chinesischen Schlepper die Volksrepublik China verlassen. Mitte September habe sie ein Mann, vermutlich ein Gehilfe des Schleppers, von ihrer Wohnadresse im Dorf XXXX abgeholt. Sie seien von Peking nach Moskau geflogen. Der Schlepper habe ihr einen chinesischen Reisepass organisiert, der auf ihren Namen gelautet und ein Foto von ihr enthalten habe. Ob es sich um ein Original oder um eine Fälschung gehandelt habe, wisse sie nicht. Als sie in Moskau das Flugzeug verlassen habe, sei ihr Sohn nicht mehr bei ihr gewesen. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte, und habe auch keinen Kontakt mehr zu ihm. (Etwas später erzählte die Beschwerdeführerin, sie habe in Moskau das Flugzeug gemeinsam mit ihrem Sohn verlassen; in der Ankunftshalle des Flughafens dort habe ihr der Schleppergehilfe gesagt, dass ein anderer Schleppergehilfe den Sohn voraussichtlich nach Österreich bringen werde.) Nach ihrer Ankunft in Russland sei sie über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist, wo sie am 20.12.2012 angekommen sei. Vorgestern, am 01.01.2014, sei sie mit einer Freundin in ein Casino gegangen, um dort den Schlepper zu suchen, der ihren Sohn in Moskau mitgenommen habe. Etwa eine halbe Stunde später seien zwei Polizisten gekommen, die einen Ausweis von ihr verlangt hätten. Da sie keine Dokumente gehabt habe, sei sie festgenommen worden.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, die chinesische Regierung habe ihr Wohnhaus im Dorf XXXX enteignen wollen. Im März 2012 sei durch ein Plakat (im Schaukasten der Gemeinde) öffentlich bekannt gemacht worden, welche Häuser von der Enteignung betroffen seien. So habe sie davon erfahren. Am 19.03.2012, gegen 18 Uhr, seien auch zwei Dorfkader - einer sei der Dorfvorsteher gewesen - und ein Spekulant an ihrer Wohnadresse aufgetaucht. Sie hätten ihr gesagt, dass sie anstelle des Hauses eine neue Wohnung in der Größe von 60 m2 in der Stadt Zhengzhou bekommen solle. Darauf habe sie ihnen geantwortet, dass sie für ihr Haus mindestens zwei Wohnungen von 60 bis 70 m2 und ein Geschäftslokal von 50 bis 60 m2 bekommen müsste. Die Leute hätten daraufhin gesagt, dass es die Entscheidung der Regierung sei und sie nichts machen könnten. Am 05.09.2012 seien etwa 10 bis 15 Leute von der Regierung, die sie alle nicht gekannt habe, in das Dorf gekommen. Einer von ihnen sei gegen 18 Uhr zu ihr ins Geschäft gekommen und habe sie und ihren Sohn aufgefordert, das Gebäude sofort zu verlassen. Sie hätten sich geweigert, ihr Sohn habe versucht, das Vorhaben zu verhindern, daher habe ihn der Mann geschlagen. Ihr Sohn habe den Mann in eine Hand gebissen, darauf habe dieser ihn noch heftiger geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin einen Ziegelstein geholt und den Mann damit auf den Kopf geschlagen. Er habe aus dem Kopf geblutet und sei bewusstlos geworden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Sohn sofort weggelaufen. Sie seien in ein nahegelegenes Dorf zu einer Freundin gelaufen, bei der sie sich ein paar Minuten aufgehalten hätten, und danach mit dem Taxi in ein unbekanntes Dorf gefahren, wo sie sich etwa eine Woche in einer Pension versteckt gehalten hätten. Zu ihrer Wohnadresse seien sie nicht mehr zurückgekehrt. Am 16.09.2012 seien sie vom Schlepper bei der Pension abgeholt worden und hätten ihre Reise angetreten. Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland verlassen, um einer Festnahme zu entgehen, falls der Mann, den sie verletzt habe, sterben sollte; wie es ihm jetzt gehe, wisse sie nicht. Sie habe vor, ein bis zwei Jahre im Ausland zu bleiben und dann wieder nach China zurückzukehren.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Wien) am 06.08.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vier oder fünf Tage vor Weihnachten 2012 nach Österreich gekommen. Ihren Asylantrag habe sie erst im Jänner 2014 gestellt, weil sie sich nicht ausgekannt habe. In ihrem Heimatland lebten noch ihre Schwester und ihr Mann (bei der Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 2.1.2014 hatte die Beschwerdeführerin ihn als ihren Gatten, bei der Befragung am nächsten Tag als ihren Ex-Lebensgefährten bezeichnet), zu denen sie aber keinen Kontakt habe. Mit ihrer Schwester verstehe sie sich nicht gut. Ihr Sohn sei psychisch zurückgeblieben, von ihrem Mann seien sie im Stich gelassen worden. Wo sich ihr Sohn jetzt aufhalte, wisse sie nicht, sie habe nur ab und zu Kontakt zu ihm. Laut dem Schlepper halte er sich in einem Nachbarland Österreichs auf. Sie selbst übe in Österreich "Gelegenheitsjobs" aus, jedoch nicht legal; so putze sie für Landsleute oder passe auf deren Kinder auf.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe China wegen der Enteignung ihres Hauses verlassen; sie habe Probleme und Konflikte mit den Spekulanten gehabt, ihr Sohn habe sie geschlagen, man habe Blut gesehen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diesen Vorfall so genau wie möglich zu schildern, und gab an, es habe ein Chaos gegeben, ihr Sohn habe den Spekulanten geschlagen, mehr falle ihr dazu nicht ein. Auf weitere Fragen gab sie dann an, das Haus hätten ihr ihre Eltern vererbt, es habe zwei Wohnungen von (offenbar: zusammen) 120 bis 130 m2 und ihr Geschäftslokal von 15 bis 20 m2 enthalten.

Sie sei enteignet worden, damit die Stadt neue hohe Wohnhäuser mit Garagen errichten könne. Davon seien alle Häuser im Dorf betroffen gewesen. Viele Bewohner hätten versucht, den Abriss ihrer Häuser zu verhindern. Als Entschädigung hätte sie eine neue Wohnung von nur etwa 90 bis 100 m2 bekommen, nicht aber auch ein Geschäft. Diese Entschädigung wäre viel zu niedrig gewesen. Am 5. oder 6.10.2012 seien die Leute - dies seien, wie die Beschwerdeführerin auf Befragen angab, Spekulanten gewesen - gekommen, um den Zwangsabriss durchzuführen. Auch davor seien sie schon einmal bei ihr gewesen, damals sei jedoch nur ihr Sohn zu Hause gewesen. Von der Enteignung habe sie im Juni 2012 erfahren, sie sei in einem "Veröffentlichungsrahmen" schriftlich angekündigt worden, ebenso das Datum des geplanten Abrisses.

Der Sohn der Beschwerdeführerin habe den Spekulanten mit einem Ziegelstein am Kopf verletzt, woraufhin jener stark geblutet habe. Mehr wisse sie nicht über die Verletzung. Im Falle einer Rückkehr würde der Spekulant Geld von ihr verlangen, da ihr Sohn ihn verletzt habe, oder er könnte sich rächen. Bei dem Vorfall seien fünf bis sieben Leute im Geschäft gewesen. Zwei davon seien Kunden gewesen, weiters vier bis fünf Spekulanten, die sie aber nicht gekannt habe, insgesamt doch sieben oder acht Personen. Nachdem ihr Sohn den Spekulanten geschlagen habe, sei sie mit ihm zu einer Freundin ins Nachbardorf gelaufen. Etwa einen halben Monat sei sie noch in China geblieben.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, sie habe in der Befragung am 03.01.2014 davon gesprochen, dass Leute von der Regierung zu ihr gekommen seien, heute spreche sie dagegen von privaten Spekulanten. Dazu meinte sie, dass alle zusammengehörten. Es wurde ihr auch vorgehalten, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, sie habe im März 2012 von der bevorstehenden Enteignung erfahren, heute habe sie den Juni 2012 erwähnt. Dazu meinte die Beschwerdeführerin, es sei möglich, dass sie bereits im März davon gehört habe, die offizielle Mitteilung habe es aber im Juni 2012 gegeben. Weiters wurde ihr vorgehalten, dass sie in der Befragung gesagt habe, am 19.03.2012 seien zwei Dorfkader und ein Spekulant bei ihr gewesen, heute habe sie angegeben, dass einmal Spekulanten bei ihrem Sohn gewesen seien. Hierzu gab sie an, dass der Dorfkader auch einmal mit anderen Leuten bei ihr gewesen sei, um sie auf die Enteignung vorzubereiten. Sie habe das zuvor nicht erwähnt, weil sie Angst gehabt habe, das zu sagen, sie habe es vergessen. Sodann wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der Befragung angegeben habe, am 5.9.2012 sei eine Person zu ihr ins Geschäft gekommen, heute spreche sie von vier bis fünf Leuten. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, anfänglich seien nicht alle im Geschäft gewesen, sie seien nacheinander hineingekommen. Weiters wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der Befragung angegeben habe, sie hätte die Person mit einem Ziegelstein am Kopf verletzt, heute dagegen habe sie gesagt, dass ihr Sohn das getan habe. Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin, sie selbst habe den Mann mit dem Ziegelstein verletzt, ihr Sohn habe ihn gebissen. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie bei der Befragung angegeben habe, sie habe sich nur ein paar Minuten bei ihrer Freundin aufgehalten, heute spreche sie von einem halben Monat. Dazu gab sie an, sie seien etwa einen halben Monat bei der Freundin gewesen. China habe sie am 3. oder 4.12.2012 verlassen. Bis dahin habe sie sich in Peking in einer Schlepperunterkunft versteckt.

Zu ihren persönlichen Umständen in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie habe über das Internet viele Chinesen in Österreich kennengelernt, die aber auch "illegal" seien. Sie sei fast immer alleine. Zu ihren Deutschkenntnissen gab sie an, sie könne nur ein paar Worte. Sie habe in Österreich keine Kurse absolviert, sei nicht in Vereinen oder Organisationen tätig und nehme auch nicht auf andere Weise am sozialen und kulturellen Leben hier teil.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "China" ab (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:

FPG), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach China" gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte es die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt hält fest, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem auf Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 02.01.2014, bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt. So müsste der Beschwerdeführerin in Erinnerung geblieben sein, ob sie selbst oder ihr Sohn den Mann mit einem Ziegelstein bzw. Stein geschlagen habe. Außerdem müsste ihr klar sei, ob es sich um einen oder um mehrere Angreifer gehandelt habe und ob diese Leute Privatpersonen oder Bedienstete der Regierung gewesen seien. Auch hinsichtlich der Aufenthaltsdauer bei ihrer Freundin habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie einmal (gemeint ist die Befragung am 03.01.2014) angegeben, sie sei nur einige Minuten bei ihr gewesen, in der folgenden Einvernahme (gemeint ist jene vom 06.08.2014) habe sie behauptet, ungefähr einen halben Monat dort gewesen zu sein. Dagegen, dass tatsächlich Fluchtgründe vorlägen, spreche auch, dass die Beschwerdeführerin den Asylantrag erst über ein Jahr nach ihrer Einreise in Österreich gestellt und dass sie angegeben habe, sie wolle nach ein bis zwei Jahren Auslandsaufenthalts wieder nach China zurückkehren. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) genannten Gründen nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Weiters verneint es, dass die Beschwerdeführerin iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.12.2014 zu Handen des Vereins zugestellt, dem sie Vollmacht erteilt hatte.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 06.12.2014.

4. Mit Schreiben vom 07.07.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China zu treffen und sich dabei auf den Asylbericht der Österreichischen Botschaft in Peking (Stand November 2014) zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration der Beschwerdeführerin (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).

Das Bundesamt äußerte sich nicht; die Beschwerdeführerin gab am 03.08.2015 eine Stellungnahme ab (vgl. unten).

Mit Schreiben vom 26.08.2016 stellte es das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens nochmals frei, innerhalb von zwei Wochen ein - wie oben umschriebenes - ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Die Parteien äußerten sich nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

1. Feststellungen:

1. Zur Situation in der Volksrepublik China stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

Die Volksrepublik China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen. Hongkong hat seit dem 1.7.1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion. Nach dem Grundsatz "ein Land, zwei Systeme", dem die chinesisch-britische "Gemeinsame Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrundeliegt, kann Hongkong für 50 Jahre (bis 2047) sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie - ausgenommen in außenpolitischen und militärischen Angelegenheiten - genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20.12.1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Taiwan, das seit Gründung der Volksrepublik China 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Offiziell wird Taiwan als 23. Provinz der Volksrepublik China geführt.

Die Volksrepublik China hat ein Einparteiensystem. Obwohl es acht sogenannte "demokratische Parteien" gibt, ist die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) entscheidender Machtträger. Die genannten acht Parteien stehen nicht im politischen Wettbewerb, sondern es handelt sich um eine Konsultativkonferenz unter der Führung und Kontrolle der KPCh. Die anderen Parteien sind als Organe der "Einheitsfront" der KPCh untergeordnet und haben keine eigenen politischen Gestaltungsmöglichkeiten, sondern nur eine beratende Funktion. Mitgliedschaft in der KPCh ist eine besondere Auszeichnung, daher ist die Mitgliederzahl relativ niedrig (85,13 Mio., Bevölkerungsanteil 6,3 %). - Der Parteikongress der KPCh, der alle fünf Jahre zusammentritt, wählt das Zentralkomitee (rund 300 Vollmitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros, der die Leitlinien der Politik vorgibt. Im November 2012 bestimmte der Parteikongress des 18. Zentralkomitees der KPCh Xi Jinping zum Generalsekretär der Partei, im März 2013 übernahm er auch die Rolle des Staatspräsidenten.

Die Zentrale Militärkommission (ZMK) leitet die Streitkräfte des Landes. Seit dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 unterstehen die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern direkt der KPCh. Vorsitzender der ZMK ist Xi Jinping.

Für eine echte Reform des politischen Systems oder gar für eine Demokratisierung nach westlichem Vorbild sieht die chinesische Führung keine Notwendigkeit. Vielmehr ist von einem Modell des "Sozialismus chinesischer Prägung" die Rede, in dem zwar auf lokaler und innerparteilicher Ebene durchaus partizipatorische Ansätze zu finden sind, jedoch die Herrschaft der KPCh auf keinen Fall in Frage gestellt wird.

Das Vierte Plenum des 18. Zentralkomitees der KPCh tagte vom 20. bis zum 23.10.2014 unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Das politische Abschlussdokument wurde unter dem Titel (englisch) "decision concerning some major questions in comprehensively moving governing the country according to the law forward" veröffentlicht. Das Vierte Plenum bekräftigte den harten - und weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten - Anti-Korruptionskampf. Gleichzeitig soll die Qualität gerichtlicher Verfahren durch eine Reihe von Maßnahmen verbessert und die Verfassung gewürdigt werden, wobei die KPCh weiterhin über der Verfassung steht.

Der Oberste Volksgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit aus. Er setzt sich aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern, dem Kammerpräsidenten und seinen Stellvertretern sowie einigen Richtern zusammen. Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Zu den lokalen Volksgerichten gehören Volksgerichte der Grundebene, Volksgerichte der mittleren Ebene und höhere Volksgerichte. Als Sondergerichte gelten Militärgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte.

Die Volksrepublik China hat gemäß ihrer Verfassung keine unabhängige Justiz. Die Justiz ist nicht unabhängig und fachlich kompetent und verfügt nicht über entsprechende Macht, Fälle fair und unparteilich zu lösen. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. In der Praxis der Rechtsanwendung besteht in Zivilprozessen, insbesondere in größeren Städten, eine höhere Chance auf faire Verfahren.

Es gibt mehrere Stufen der politischen Kontrolle der Gerichte. Sie sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Die Richterschaft hat keine Unabhängigkeit, genießt keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden.

Politische Opposition ist in der Volksrepublik China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse und Meinungsfreiheit stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige Dissidenten in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung. Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts- und Strafvollzugssystem. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben, ausländische Militärexperten sprechen von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der Truppenreduktionen der letzten Jahre in der VBA war in Wirklichkeit eine Umschichtung von Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader ua. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlungen im Zuge von Immobilienspekulationen durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer jenen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die BVP. Konkret umfassen seine Aufgaben: innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.

Das Strafrecht kennt zwei Kategorien von Strafen: Hauptstrafen und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen gehören staatliche Überwachung, Arrest, befristete Haft, lebenslange Freiheitsstrafe, auf Bewährung ausgesetzte Todesstrafe und Todesstrafe, die unabhängig von einer Nebenstrafe und somit gesondert und einzeln zu verhängen sind. Die "Beaufsichtigung" ist eine von der Volksrepublik China eigens entwickelte Strafsanktion, bei welcher der Verurteilte eingeschränkte Rechte genießt und nicht in Gewahrsam genommen wird, sodass er unter Kontrolle der nationalen Sicherheitsbehörden "umerzogen" werden kann. Diese Überwachung muss mindestens drei Monate, darf jedoch höchstens zwei Jahre dauern. Der Arrest darf höchstens sechs Monate dauern, die befristete Haft nicht länger als 15 Jahre. Nebenstrafen können unabhängig oder zusätzlich verhängt werden. Dazu gehören Geldstrafen, der Entzug politischer Rechte und die Beschlagnahme von Vermögen. Unter Berücksichtigung der äußeren Umstände und der verhältnismäßigen Geringfügigkeit des Verbrechens kann von einem Strafurteil abgesehen werden. Der Straftäter muss in diesen Fällen auf sein Unrecht hingewiesen und getadelt werden und Reue zeigen, indem er sich entschuldigt und eine Entschädigung für den entstandenen Schaden anbietet. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umwandlung in Ordnungsstrafe oder Verwaltungsstrafmaßnahme durch das zuständige Gericht.

In der Strafzumessung spielen weiters die Kategorien von Wiederholungs- und Rückfalltätern, Selbstanzeige und freiwillige Stellung, lobenswertes Verhalten, Urteilsaufschiebung, sowie Urteilsaufhebung eine Rolle. Strafmilderungs- und Strafaufhebungsgründe oder lobenswerter Einsatz durch Kooperation werden ebenfalls berücksichtigt.

Neben dem allgemeinen Strafvollzug gibt es die Strafumwandlung, die bedingte Haftentlassung und andere Methoden, um die ursprüngliche Bestrafung abzuändern. Strafumwandlung wird gewährt, wenn der Häftling während der Verbüßung der Strafe die auferlegten Vorschriften (zB Gefängnisregeln) gewissenhaft befolgt, "(Um)Erziehung" akzeptiert, Reue und lobenswerten Einsatz zeigt. Wenn dies der Fall ist, muss der Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Volksgericht eingereicht werden, das dann in einem Gremium über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Keine Strafe darf ohne Genehmigung umgewandelt werden.

Jeder Bürger der Volksrepublik China ist verpflichtet, auf Einberufungsbefehl den Militärdienst in zweijähriger Dauer zu leisten. Alle männlichen Bewohner, die vor dem 31. Dezember des Jahres das 18. Lebensjahr vollenden, können zum Militärdienst einberufen werden. Da viele Männer zur Verfügung stehen, wird nur selektiv einberufen. Wer aus diversen Gründen nicht einberufen wird, kann bis zu seinem 22. Geburtstag nachrekrutiert werden. Weibliche Bürgerinnen können nur zum Militärdienst berufen werden, wenn die Armee sie dringend braucht. Schüler der Oberstufe der Mittelschulen und Studenten der Universitäten und Hochschulen müssen sich einer grundlegenden Militärausbildung unterziehen.

Einen Wehrersatzdienst gibt es nicht. Ausgenommen vom Wehrdienst sind in der Praxis Personen mit einer körperlichen Behinderung und politisch unzuverlässige (als eine solche würde etwa auch ein Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen angesehen werden) und sozial "unverträgliche" Personen.

Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als "Grundprinzip" verankert, aber die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend. 1998 hat die Volksrepublik China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, sie hat ihn aber noch nicht ratifiziert.

Politische Menschenrechtsorganisationen arbeiten va. aus Hongkong (zB Human Rights in China, Human Rights Watch, Dui Hua) oder vom Ausland aus. Besonders gut organisiert ist die tibetische Gemeinschaft mit zahlreichen Lobbygruppen weltweit. Der "Weltkongress der Uiguren" hat seinen Sitz in München.

In der Volksrepublik China selbst werden politische Menschenrechtsorganisationen streng kontrolliert und oft unterdrückt. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KPCh höchstens im Bereich sozialer Dienste oder der Philanthropie zugelassen, jedoch wird auch hier sozialer Aktivismus unterdrückt. Ein wichtiges Mittel zur Kontrolle der Nicht-Regierungsorganisationen ist ein kompliziertes Registrierungsverfahren über das Ministerium für Zivile Angelegenheiten. Es gibt laut offiziellen Zahlen (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte Nicht-Regierungsorganisationen in der Volksrepublik China. In den letzten Jahren wird es für chinesische Nicht-Regierungsorganisationen auf Grund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten.

Die Volksrepublik China hat das "Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" ratifiziert. Bisher unterzeichnete sie jedoch nicht das "Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen". In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Die letzte Strafprozessnovelle (in Kraft seit 1.1.2013) sah einige Verbesserungen vor. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch auf Grund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum.

Im Jänner 2014 wurden die Umerziehungslager durch Arbeit (Reeducation through Labour) offiziell abgeschafft. Unklar ist jedoch, inwieweit die Lager durch Lager für Drogensüchtige oder die sogenannten "Community correction"-Zentren ersetzt wurden. Die ohne gesetzliche Basis operierenden "Custody and Education"-Zentren für Prostituierte bestehen jedenfalls weiter. Illegale Haftanstalten sind darüber hinaus weiterhin landesweit in Verwendung, besonders für die Festhaltung unliebsamer Petitionäre.

In psychiatrischen Anstalten ("Ankang-System" nach sowjetischem Vorbild) sitzen außerdem mehrere hundert geistig gesunde Menschen zusammen mit geistig abnormen Rechtsbrechern ein. Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten.

Es gibt Anzeichen, dass sich die Volksrepublik China langsam in Richtung auf eine Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt. Sie wird in letzter Zeit aber verstärkt gegen Uiguren verhängt, die des Terrorismus beschuldigt werden, tw. in Massenverfahren ohne Transparenz.

Die Haftbedingungen liegen weit unter europäischen Standards. Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert. Gewalt und Folter, manchmal bis zum Tod, stehen in manchen Haftanstalten an der Tagesordnung.

Frauenrechte werden in Gesetzen nur unzureichend berücksichtigt und umgesetzt. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und häuslicher Gewalt.

Die Volksrepublik China bleibt ein Ursprungs-, Transit und Zielland von Menschenhandel und Verschleppung. Die Mehrheit der Fälle betrifft sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit und Zwangsheirat. Va. Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten sind betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern. Menschenhändler können mit der Todesstrafe bestraft werden.

Die Lage der Grundfreiheiten ist trotz einigen graduellen Fortschritten von internationalen Standards weit entfernt.

Von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KPCh in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt.

Die Pressefreiheit bleibt sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Oft werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni oder Jahrestag der Unruhen in Xinjiang) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt.

Es gibt kein eigenes Religionsgesetz, die Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor. Jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften die fünf "Patriotic Religious Associations" - PRAs (Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam, Taoismus). Nur diese Gemeinschaften sind bei der Staatlichen Behörde für Religionsfragen registriert und können gewisse Rechte ausüben (va. Besitz/Eigentum, Publikationstätigkeit, Ausbildung und Ernennung von Geistlichen, Sammeln von Spenden). Vereinigungen, die außerhalb der PRAs agieren (bzw. sich keiner PRA zuschreiben wollen), sind illegal und werden oft verfolgt (zB Falun Gong). Der tibetische Buddhismus und der Katholizismus haben institutionell einen schweren Stand, da die Regierung der Volksrepublik China den Einfluss Roms nicht akzeptieren will bzw. weil der Einfluss der Exiltibeter als Bedrohung der politischen Stabilität der Volksrepublik China angesehen wird.

In der Volksrepublik China gibt es 55 anerkannte nationale Minderheiten, denen die Verfassung regionale bzw. kulturelle Autonomie garantiert. Die effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei begrenzt. In Xinjiang (muslimische Uiguren) und in Tibet werden die als separatistisch angesehenen Bewegungen als Bedrohung des Staates gewertet. Das gilt auch für das friedliche Eintreten für die Wahrung von Minderheitenrechten und eine effektive Autonomie, das in den gleichen Topf mit "Terrorismus, Separatismus und Extremismus" geworfen wird. Auch Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind politischer Verfolgung ausgesetzt.

Die Menschenrechtsituation in Xinjiang bleibt angespannt. Während die chinesische Regierung durch große Infrastrukturinvestitionen versucht, die wirtschaftliche Entwicklung weiter voranzutreiben, werden gleichzeitig repressive Sicherheitstaktiken angewandt, um die oft frustrierte und diskriminierte uigurische Bevölkerung ruhig zu stellen und zu kontrollieren. 40 % der Bevölkerung der Provinz sind ethnische Uiguren. Dennoch ist diese Volksgruppe politisch stark unterrepräsentiert, auch die religiösen Aktivitäten werden streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han-Chinesen, auf die oft unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen. Die Meldungen über Verurteilungen von Uiguren zu langjährigen Freiheitsstrafen, auch wegen der einfachen Ausübung nicht angemeldeter religiöser Aktivitäten, mehren sich.

Ähnlich wie in Xinjiang gibt es auch unter der tibetischen Bevölkerung eine große Frustration angesichts einer Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt. Besonders in den tibetischen Gebieten Sichuans, Gansu und Qinghai kam es seit 2009 zu über 100 meist tödlichen Akten von Selbstverbrennungen, denen religiöse Versammlungen, Proteste und schließlich die oft gewaltsame Auflösung durch Sicherheitsorgane folgte. Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.

In der Volksrepublik China führen der massive Ausbau der Infrastruktur, die gestiegenen Ansprüche breiter Bevölkerungsschichten und die anhaltende Expansion chinesischer Unternehmen zu einem immer größeren Bedarf an Land. Doch Boden ist in der Volksrepublik China ein äußerst knappes Gut, denn etwa 60 % des Territoriums werden von Gebirgszügen und Hochplateaus bedeckt. Mehr als 10 % des Staatsgebietes entfallen auf die Wüste Gobi, insgesamt sind nur knapp 14 % der Fläche überhaupt kultivierbar. Unter chinesischem Grundstücksrecht gibt es kein privates Land - "städtisches Land" gehört dem Staat, der Landrechte für eine gewisse Periode einräumen kann; "ländliches Land" ist vom Staat für 30 Jahre gepachtet und ist theoretisch für landwirtschaftliche Zwecke zu nützen. In der Verfassung der Volksrepublik China ist die Enteignung nur für den Zweck des öffentlichen Interesses erlaubt, die Enteigneten haben ein Anrecht auf Entschädigung und auf einen neuen Wohnplatz. Am 19. Januar 2011 wurde die Verordnung über die Enteignung und Entschädigung von Gebäuden auf staatseigenem Land beschlossen, die einen effektiven Schutz der Gebäudeeigentümer bezweckt. Der Gebrauch von Gewalt bei Enteignungen wird beschränkt (nur in Notfällen; was das ist, wird nicht definiert), die Räumung von Gebäuden in der Nacht und während Feiertagen wird verboten, die Entschädigungen sollen gerecht geleistet werden und das Recht zur öffentlichen Anhörung wird eingeführt. Vor allem in ländlichen Gebieten kommt es auf Grund knapper Agrarflächen des Öfteren zu Landenteignungen ohne ausreichende Entschädigungen und zu Zwangsabrissen. Immer mehr Lokalverwaltungen werden von den Erlösen aus Immobiliengeschäften finanziell abhängig. Der Verkauf von Landnutzungsrechten ist mit 46 % Budgetanteil die Haupteinnahmequelle zahlreicher Lokalverwaltungen. Die Behörden geben den Enteigneten minimale oder keine Kompensation. Bürger, die sich weigern, ihr Land abzutreten, werden oft gedemütigt oder anderen Repressalien unterworfen. Mehrere Male bereits wurden Gebäudeeigentümer, die sich einem widerrechtlichen Zwangsabriss ihrer Häuser widersetzt hatten, von Schlägerbanden im Auftrag der Baufirmen bzw. der örtlichen Funktionäre zu Tode geprügelt. Vermehrt kam es auch dazu, dass sich Opfer illegaler Enteignungsmaßnahmen öffentlich verbrannten, um so ein Zeichen des Protests gegen die weit verbreitete Praxis illegaler Zwangsabrisse ohne Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu setzen. Diese Fälle haben eine große mediale Aufmerksamkeit der staatlichen Presse erregt.

Seit 1979 wird in der Volksrepublik China die "National Family Planning Policy", auch "Ein-Kind-Politik", umgesetzt. Ausgenommen von der Regel sind ua. ethnische Minderheiten und städtische Paare, die selbst aus Ein-Kind-Familien stammen. Die Politik wird umgesetzt, indem empfindliche Geldstrafen verhängt werden. Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder, sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel.

Für die Ein- und Ausreise nach und aus der Volksrepublik China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich.

Einige Gruppen (va. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische Aktivisten eingestufte Individuen riskieren nach ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China hohe Gefängnisstrafen.

Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen worden sind. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire und transparente Verfahren.

In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei etwa 4,5 %. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie auf dem Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.

In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011 mittlerweile 96 % der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.

Obwohl sich kriminelle Organisationen beteiligen, spielt sich Schlepperei in der Volksrepublik China in Form vieler kleiner Gruppen ab, die als flexible Netzwerke operieren. Die Koordination geschieht allerdings "ferngesteuert" vom Ausland aus. In der Volksrepublik China operieren lediglich lokale Kleinkriminelle auf der untersten Ebene, deren Aufgabe darin besteht, Ausreisewillige zu rekrutieren und sie über die Grenzen zu geleiten. Tätergruppen aus Südostasien, Taiwan und Hongkong besorgen dann den Weitertransport. Die eigentlichen Drahtzieher befinden sich in den Zielländern. Sie treiben das Schlepperhonorar von den eintreffenden Migranten auf Raten ein und verteilen es vereinbarungsgemäß unter allen beteiligten Schleppern. Die Kosten der Schleppung liegen, abhängig von der angebotenen "Erfolgsgarantie", zwischen 5000 und 10.000 Euro.

Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, dh. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck stehen (zB für Wanderarbeiter), mangels eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind gering.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China beruhen auf dem Bericht der Österreichischen Botschaft in Peking vom November 2014. Diese Unterlage stammt von einer angesehenen staatlichen Einrichtung, die sich ihrerseits auf verschiedenste staatliche und nichtstaatliche Quellen bezieht, so auf die EU-Berichte inklusive Menschenrechtsstrategie, den Menschenrechtsbericht China des U.S. State Department und die Berichte verschiedener Nicht-Regierungsorganisationen (www.duihua.org [mit Sitz in Hongkong, spezialisiert auf politische Gefangene], www.hrichina.org [mit Sitz in Hongkong, Menschenrechte allgemein], www.hrw.org/asia/china, http://chrdnet.com [spezialisiert auf Menschenrechts-Verteidiger], http://www.laogai.org [in Washington, Menschenrechte allgemein], http://www.asianews.it/en.html [spezialisiert auf Religionsfreiheit]). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.2. Die Beschwerde verweist zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt. Sie sei unbescholten und arbeitswillig und spreche ein paar Worte Deutsch. Weiters macht die Beschwerde Ausführungen zur Situation im Herkunftsland; das Bundesverwaltungsgericht geht aber nunmehr von den Feststellungen aus, die es auf Grund der von ihm vorgehaltenen Unterlagen getroffen hat. - Die Beweiswürdigung wird von der Beschwerde nicht bekämpft, sondern bloß behauptet, die Beschwerdeführerin habe zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsland "genaue und nachvollziehbare Angaben gemacht", so dazu, dass ihr Ehemann sie schon vor langem verlassen habe.

2.3. In ihrer Stellungnahme vom 03.08.2015 führt die Beschwerdeführerin aus, die von der Staatendokumentation stammenden Länderfeststellungen verschwiegen die massiven Probleme und Belastungen für Frauen. Es sei bedenklich, sich nur auf den Bericht der Österreichischen Botschaft in Peking zu stützen, zumal es nicht die zentrale Kompetenz der Österreichischen Botschaft sei, sich mit der Menschenrechtssituation auseinanderzusetzen. Weiters fehlten (im Verfahren vor dem Bundesamt) konkrete fallbezogene Recherchen, eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei der belangten Behörde sei nicht möglich gewesen. Schließlich bezeichnet die Stellungnahme die Rechtsmittelbelehrung als verfassungswidrig; darauf wird unten eingegangen.

Der Bericht der Österreichischen Botschaft stützt sich seinerseits auf unbedenkliche Quellen, die sich insbesondere mit der Menschenrechtslage befassen, so auf die "EU-Berichte inklusive Menschenrechtsstrategie", auf den Bericht des U.S. State Department und auf die Berichte von Nicht-Regierungsorganisationen, die auf Menschenrechte spezialisiert sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Bedenken, sich auf diesen Bericht zu stützen.

Das Bundesamt hat die Beschwerdeführerin ausführlich einvernommen, ihr in der Einvernahme die aufgetretenen Widersprüche vorgehalten und in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargelegt, warum die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sind. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das Bundesamt seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen wäre. Fallbezogene Recherchen waren daher nicht erforderlich (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

3.3. In ihrer Stellungnahme vom 03.08.2015 bezeichnet die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides als verfassungswidrig, weil § 16 Abs. 1 BFA-VG die vierwöchige Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG auf zwei Wochen verkürze.

Der angefochtene Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde innerhalb von 14 Tagen zulässig sei. Diese Belehrung entsprach der Rechtslage, die galt, als der angefochtene Bescheid erlassen wurde (am 02.12.2014), denn nach § 16 Abs. 1 BFA-VG idF des Art. 2 Z 13 FNG-Anpassungsgesetz betrug die Beschwerdefrist in der Tat zwei Wochen. Diese Bestimmung trat in dieser Form gemäß § 56 Abs. 1 BFA-VG idF des Art. 2 Z 17 FNG-Anpassungsgesetz am 1.1.2014 in Kraft. Mit Erkenntnis vom 24.6.2015, G 171/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 16 Abs. 1 BFA-VG in der genannten Fassung als verfassungswidrig auf; der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten und dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Das bedeutet nichts anderes, als dass maßgeblich für die Beschwerdefrist § 7 Abs. 4 VwGVG ist; § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG normiert eine Beschwerdefrist von vier Wochen. - Auf die weitere Entwicklung des § 16 Abs. 1 BFA-VG ist hier nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vier Tage, nachdem ihr der angefochtene Bescheid zugestellt worden war, eingebracht. Es steht daher außer Zweifel, dass die Beschwerde rechtzeitig ist. Einer ausdrücklichen Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig gewesen sei, wie in der Stellungnahme beantragt, bedarf es nicht.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

1.2. Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch eine Person, die im Zuge der Enteignung der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die behauptete Situation überhaupt einer Verfolgung iSd GFK entspricht.

2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Der Schutz durch Art. 3 MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe; dies gilt selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Volksrepublik China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF des FNG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich - wie auch in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 angeordnet - kein Aberkennungsgrund vorliegt und dass dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls: nach anderen Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG.

Eine Rückkehrentscheidung ist mithin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dann zu erlassen, wenn § 9 BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt voraus, dass die Frage geklärt wird, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146); die Prüfung dieser Frage muss ihr vorausgehen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 bis 0024).

3.1.2.1. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". (Bloß vorübergehende Abschiebungshindernisse führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet [vgl. § 46a FPG]: VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146.) Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis (das den Schutz des Privat- und Familienlebens im Auge hatte) durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP,

  1. ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

Der Befolgung der Vorschriften, die den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die, nachdem ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig hier verbleiben. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich, das durch eine soziale Integration erworben worden ist, ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

3.1.2.2. Das Bundesamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zwischen ihrer Einreise - nach ihren Angaben am 20.12.2012 - und dem Zeitpunkt, da sie ihren Asylantrag stellte - am 02.01.2014 -, somit insgesamt mehr als ein Jahr, überhaupt nicht zum Aufenthalt berechtigt war, danach war sie dies nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10. 2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2. 2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"). Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus). Die Beschwerdeführerin hat auf Grund des Vorhaltes, den ihr das Bundesverwaltungsgericht 07.07.2015 gemacht hat, am 03.08.2015 eine Stellungnahme abgegeben, in der sie auf Umstände, die für die Entscheidung nach § 10 AsylG 2005 maßgebend wären, nicht eingeht; auf den Vorhalt, den ihr das Gericht am 26.08.2016 machte, hat sie nicht reagiert. Es liegt auf der Hand, dass die Asylbehörde bei der Feststellung von Umständen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen, in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Asylwerbers angewiesen ist als bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen (vgl. zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Umständen, welche die persönliche Situation der Partei betreffen, VwGH 12.3.2002, 2001/18/0257; 18.12.2002, 2002/18/0279; vgl. weiters VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; 14.2.2002, 99/18/0199; 24.5.2005, 2002/18/0289 ["Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ihre geänderte familiäre Situation im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, zumal es sich dabei um Änderungen handelt, die für die Behörde ohne entsprechendes Vorbringen nicht erkennbar sind"]). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Grund anzunehmen, dass der Rückkehrentscheidung Hindernisse entgegenstehen.

Bei ihrer Einvernahme 06.08.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie übe in Österreich "Gelegenheitsjobs" aus, jedoch nicht legal; so putze sie für Landsleute oder passe auf deren Kinder auf. Sie habe über das Internet viele Chinesen in Österreich kennengelernt, die aber auch "illegal" seien. Sie sei fast immer alleine. Sie kenne nur ein paar Worte Deutsch, habe in Österreich keine Kurse absolviert, sei nicht in Vereinen oder Organisationen tätig und nehme auch nicht auf andere Weise am sozialen und kulturellen Leben hier teil. In der Beschwerde heißt es, die Beschwerdeführerin sei unbescholten und arbeitswillig und spreche ein paar Worte Deutsch.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit Ende 2012 in Österreich auf, somit noch keine vier Jahre. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht insoweit auch auf ihr Verschulden zurück, als sie erst Anfang 2014 einen Asylantrag gestellt hat, nachdem sie von Polizeibeamten festgenommen worden war. Sie ist zwar strafgerichtlich unbescholten, hat sich aber Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, indem sie nicht nur illegal eingereist ist, sondern sich auch mehr als ein Jahr ohne Aufenthaltsrecht in Österreich aufgehalten hat; überdies hat sie angegeben, in Österreich ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung Arbeiten ("Gelegenheitsjobs") durchzuführen. Betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall der Beschwerdeführerin nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten. Sie geht keiner geregelten Arbeit nach; somit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt.

Sie verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und hat keine Kenntnisse der Staatssprache.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt, größere Bedeutung zu als ihren persönlichen Interessen.

3.1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur auszusprechen, wenn "von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird". Ebenso ordnet § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Asylantrag hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. (Dagegen ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen [erst dann] zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.) Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß (§ 55 und) § 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das ist (soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt) in einer Konstellation wie der vorliegenden die abweisende Entscheidung betreffend den Asylantrag (im Asylpunkt und im Punkt des subsidiären Schutzes) (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146).

§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"; sie ist zu erteilen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft: (Z 1) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Z 2) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Z 3) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Fremde Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können.

3.1.3.2. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass einer dieser Fälle vorläge, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht.

3.2. Da einer Rückkehrentscheidung weder § 9 BFA-VG entgegensteht noch von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, ist die Rückkehrentscheidung, die das Bundesamt erlassen hat, zu bestätigen.

4. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte, so folgt daraus, dass sie im Grunde des § 9 BFA-VG zulässig ist, ebenso aber auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls seit der Neufassung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70) bietet keine Rechtsgrundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (mag der Fremde auch nicht dadurch in Rechten verletzt sein, wenn der Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen ist) (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; dennoch einen solchen Ausspruch aufhebend VwGH 15. 3. 2016, Ra 2015/21/0174).

Aus dem oben zur Rückkehrentscheidung Gesagten ergibt sich, dass diese Voraussetzung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist - nicht erfüllt ist (ansonsten wäre die Rückkehrentscheidung nicht zulässig). Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt.

5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Ob eine Abschiebung zulässig ist, richtet sich nach § 50 FPG, dessen erste beide Absätze weitgehend den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und den Verfolgungsgründen der GFK entsprechen; der dritte Absatz betrifft den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Abschiebung keine derartigen Gründe entgegenstehen; dass keine Konventionsgründe und keine Gründe nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, ist bereits oben geprüft und festgestellt worden. Zwar ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorgesehen, doch kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. In diesem Sinn ist diese amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; dem folgend VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199).

5.2. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden. Die besonderen Umstände hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen, zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht worden sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (zur Entscheidung über den Abspruch nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076; 30.6.2016, Ra 2016/21/0192; vgl. auch VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0159; 5.9.2016, Ra 2015/18/0124 und 0125).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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