W173 2121877-1•BVwG W173 2121877-1
W173 2121877-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W173 2121877-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 3.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gerichteten Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 3.11.2015 wird behoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 24.3.2015 stellte Frau XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und einen Antrag auf die Zusatzeintragungen ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Ein Konvolut von medizinischen Unterlagen war angeschlossen.
2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.5.2015 von Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen ausgeführt:
".................................
Anamnese: OP: TE, AE, klass. CHE 1974 im KES ohne Folgeschaden, Entfernung eines gutartigen TU aus der li. Brust 1974 im KES ohne Folgeschaden, HE per. vag. im KES ohne Folgeschaden, WS-Läsion seit 10 Jahren, Bandscheibenvorfall im LWS-Segment (L4/5 li.). Osteoporose, Keine Knochendestruktion nachgewiesen, Dauermieder wird getragen, Vit D Mangel, Med: Oleovit einmal wöchentlich, OP 2006 im AKH XXXX, Schmerzen im li. Bein, keine mot. Ausfälle, Beschwerden:
Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Hydal 1,3 4-5mal tgl, und 2,0 1-0-1, Schmerzen im li. Kniegelenk bei Zustand n. OP (ASK) 2012 im AKH XXXX und orth. Spital XXXX, KTEP geplant noch kein Termin, Blasenplastik im KH XXXX 2012, seither Blasenentleerungsstörung,
Selbstkatheterisierung fast täglich erforderlich RH 20-80ml, Med.:
Mychonline 1-0-1, Coxarthrose beids., keine OP, Beschwerden:
Gangstörung, Schmerzen, Impingimentsyndrom re. Schultergelenk seit 1 Jahr, keine OP, Schmerzen und Bewegungsstörung, kann sich mit der re. Hand nicht frisieren, Varogonathrose auch rechts, keine OP, Schmerzen bei Bewegung, Niereninsuff., letzter Kreatininwert, Laborbef. wird nachgereicht, keine Med., Bluthochdruck seit 5 Jahren, Med.:?, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptionszeichen, auch Tachykardie, zusätzliche Therapie, Hypothyreose seit 6 Jahren, Zustand nach Radiojodtherapie im XXXX KH, Med.: Euthyrox 75, unter Therapie euthyreote Stoffwechsellage, Asthma bronch und COPD bei Nikotinabusus (20/d), Med.: Spiriva 2-0-0, Symbicort 2-0-2, Berodual bei Bed., Sauerstoffbehandlung einmal/Wo, Depression seit Jahrzehnten, Med.: Cymbalta, Stablon, Lexotanil, Psychopax gtt bei Bed., (Einschlafstörung), keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung in den letzten 10 Jahren, Diab.Mell. seit 08/2014, Med.: Januvia 100 1-0-0, Unter
Therapie NBZ: 100-150mg%, HbA1c: ?, Augen- und Nierenbefund bland,
Reflussymptimatik mit GERD, Med.: Pantoprazol 40, keine
Ernährungsstörung, Polypragmasie, Nik: 20, Alk: 0, P: 3
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in beiden Kniegelenken und der WS sowie dem rechten Schultergelenk, auch rechtes Handgelenk,
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Oleovit, Hydal 1, 3, Euthyrox 75, Spiriva 18, Symbicort, Berodual DA, Cymbalta, Stablon, Lexotanil, Psychopax gtt, Janovia 100, Pantoprazol 40,
Sozialanamnese: pens. Marktfirantin, Kellner und Verkäuferin seit 2008 (63 Lj), gescheid., zwei erwachsene Kinder, AW lebt bei Tochter (42a, arbeitslose Heimhilfe),
Zusammenfassung relevanter Befunde: ...........................
Gesamtmobilität-Gangbild: hinkendes Gangbild, 1 Stock als Gehhilfe,
Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule , Zustand nach Band-scheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment, Osteoporose bei substituiertem Vitamin D Mangel Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen,
30
Gonarthrose beidseits, Zustand nach Arthroskopie links Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar
30
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus (COPD II) unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil,
30
Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann,
20
Coxarthrose beidseits Unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung nachweisbar
20
Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken insbesondere der Schultergelenke, Impingimentsyndrom links, Akromioclavikalargelenksarthrose, oberer Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen sind, jedoch nur endlagige Funktionsstörung objektivierbar ist.
gz 02.06.02
20
Reizblase, Restharnbildung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wiederkehrende Infektionen und intermittierendes Therapieerfordernis,
gz 08.01.06
20
Schilddrüsenunterfunktion, Struma nodosa Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann
10
Passagere Niereninsuffizienz, Zustand nach Urosepsis und Hydronephrose rechts Unterer Rahmensatz, da geringgradig erhöht.
gz 08.01.04
10
Herzrhythmusstörung, Bluthochdruck
gz 05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf.Nr. 2) und 3) um zwei Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
........................
X Dauerzustand..........................
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca.300-400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat. Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da durch die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht wird.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Keine, da weder anamnestisch eine diesbezügliche Beeinträchtigung in Erfahrung gebracht werden konnte, noch objektive medizinische Befunde hinsichtlich einer erheblichen Miktions- und Defäkationsstörung oder einer Stomaversorgung vorliegen.
3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein, da keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte.
3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Keine, da weder im klinischen Befund gravierende Verhaltensauffälligkeiten ermittelt werden konnten, noch durch objektive medizinische Befunde eine diesbezügliche Veränderung belegt wird.
4. Welche der festgestellten Funktionseinschränkungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein, da keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
........................"
3. Nach Durchführung des Parteingehörs am 7.7.2015 führte die BF mit Schriftsatz vom 22.7.2015 aus, dass das beiliegende Pflegesachverständigengutachten vom 27.4.2015 ihre Gleichgewichtsstörungen belege. Zudem seien ihr der freie Gang und der freie Stand nicht mehr möglich. Darüber hinaus leide sie an einer neurogenen Blasenentleerungsstörung. Ihre Mobilität sei im engeren Sinne eingeschränkt, da sogar innerhalb der Wohnung ein Rollstuhl benützt werden müsse und Hilfe beim Transfer in und aus dem Rollstuhl erforderlich sei. Es sei ihr ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 gewährt worden.
Ihre Mobilität sei sehr wohl in einer Form eingeschränkt, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Überwindung der üblichen Niveauunterschiede und eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus eigener Kraft nicht mehr ermögliche. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zur beantragten Zusatzeintragung sei weiter zu führen. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des beigezogenen medizinischen Sachverständigen eingeholt.
4. In der ergänzenden Stellungnahme vom 15.9.2015 verwies Dr. JXXXX SXXXX auf die Ergebnisse seiner klinischen Untersuchung am 28.5.2015. Anders als in den neu vorgelegten Befunden, in denen eine hochgradige Mobilitätseinbuße bestätigt werde, sei bei der amtswegigen Untersuchung am 28.5.2015 ein selbständiges Gehen unter Verwendung eines Stockes bei der BF festgestellt worden. Seine klinische Untersuchung stehe im deutlichen Widerspruch zu den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. StXXXX vom 27.4.2015. Offensichtlich sei zwischenzeitig eine wesentliche Änderung im klinischen Befund eingetreten. Solche Einschränkungen der Gehfähigkeit der BF, die eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, hätten in der aktuellen Begutachtung gerade nicht objektiviert werden können. Eine abweichende Beurteilung könne nicht erfolgen.
5. Der BF wurde am 10.11.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Mit Bescheid vom 3.11.2015 wurde der Antrag der BF vom 24.3.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.5.2015. Die BF erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
6. Mit Schreiben vom 17.12.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Beschied vom 3.11.2015 betreffend Abweisung ihres Antrages auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass". Die BF brachte vor, dass das Sachverständigengutachten vom 28.5.2015 keine schlüssige und taugliche Grundlage darstelle. Sie beziehe ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3. Die Grundlage für den Vergleich des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.6.2015 sei ein Pflegegutachten von Dr. StXXXX vom 27.4.2015 und dessen Einvernahme gewesen. Danach würden Gleichgewichtsstörungen vorliegen. Der freie Gang und das freie Stehen seien nicht mehr möglich. Die BF leide an einer neurogenen Blasenentleerungsstörung, die eines Katheders bedürfe. Nach dem Sachverständigengutachten von Dr. StXXXX sei ihre Mobilität im engeren und weiteren Sinn eingeschränkt. An manchen Tagen müsse sie zu Hause einen Rollstuhl benützen, wobei sie beim Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen der massiven Abnützung beider Schultergelenke auf Hilfe angewiesen sei. Es wären nicht nur der klinische Befund von Dr. SXXXX, sondern auch die Ausführungen von Dr. StXXXX zu berücksichtigen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ihre Tagesverfassung eine Rolle gespielt habe. Die belangte Behörde habe daher nicht ausreichende Ermittlungen zur beantragten Zusatzeintragung getätigt. Es sei auf die konkreten Fähigkeiten bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen. Es könnten von ihr weder eine Wegstrecke von 200-300 Meter, noch Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden. Sie könnte sich auch nicht im öffentlichen Verkehrsmittel sicher anhalten. Es seien weitere Sachverständigengutachten einzuholen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
7. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 22.2.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens der BF ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF ein. Im Gutachten vom 16.7.2016 führte der Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, Nachfolgendes aus:
".............................
Krankenvorgeschichte:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, Osteopenie, degenerative Veränderungen beider Kniegelenke, chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke, Beschwerden in den Schultergelenken, Reizblase, Blasenentleerungsstörung mit Selbstkatheterisierung bei Restharnneigung, Zustand nach Urosepsis 2013, Entfernung der Gebärmutter vor über 40 Jahren, Substituierte Schilddrüsenunterfunktion, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose linke untere Extremität 2013, Arterielle Hypertonie, Depressio
anamnestisch: Zustand nach Grüner Star beider Augen mit Operation beidseits 12/2014 Unklare Ohnmachtsanfalle werden derzeit abgeklärt
Subjektiv geschilderte Beschwerden:
Es bestehen Schmerzen in der Wirbelsäule, besonders in der Lendenwirbelsäule. Der 12. Brustwirbelkörper sei eingebrochen bei bekannter Verminderung der Knochendichte. Weiters bestehen beim Gehen Schmerzen in beiden Hüftgelenken und beiden Kniegelenken. Die Kniegelenke sollten operiert werden. Nach einem Sturz vor 1,5 Jahren bestehen Schmerzen im rechten Schultergelenk. Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung und ein allergisches Asthma bronchiale seien bekannt. Sie rauche 5 Zigaretten pro Tag, zudem verwende sie eine E-Zigarette. Eine Sauerstofftherapie habe sie zu Hause. Sie würde die volle Harnblase nicht spüren, bei Husten käme es dann fallweise zu Harnverlust. Einmal täglich würde sie sich selbstkatheterisieren, um die Harnblase vollständig zu entleeren. Aufgrund rezidivierender Ohnmachtsanfalle werde derzeit eine neurologische Abklärung bei Dr. HXXXX inklusive MRT durchgeführt. Eine Zuckerkrankheit sei seit 2014 bekannt und werde mit Tabletten behandelt.
Sozialanamnese: geschieden. 3 Kinder, ein Kind bereits verstorben, Frau XXXX lebt bei der Tochter.
Medikamentöse Therapie:
Duloxetin, Stabion, Pregabalin, Lexotanil, Gewacalm, Berodual, Spiriva, Symbieort, Combivent, Theospirex, Acetylcystein. Myocholine, Xarelto, Pantoprazol, Nomexor, Euthyrox. Cetirizin, Januvia, Hydal, Actonel, Ampho-Moronal, Atorvalan, Prolia, Oleovit, CalD Vita
Status präsens:
Allgemeinzustand: reduziert. Ernährungszustand: adipös
Größe: 149 cm, Gewicht: 80 kg, An- und Auskleiden zur Durchführung der klinischen Untersuchung mit Teilunterstützung durch die Tochter, Wechsel der Körperhaltung schwerfällig möglich.
Caput: verstärkte Gefäßzeichnung an beiden Wangen, sonst unauffällig, keine Lippenzyanose keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion,
Blutdruck: 125/70
Lungen: vesikuläre Atmung mit vereinzeltem Brummen und Giemen beidseits basal, sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich, keine
Sprechdyspnoe, BW kommt ohne 02-Therapie Bauch: weich, über Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber am Rippenbogen tastbar, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei,
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt, Brustwirbel-säule/Lendenwirbelsäule: Seitwärtsneigen und Rotation zu je 1/3 eingeschränkt, LWS-Mieder
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Rechtshänderin, Schulter rechts: Abduktion und Anteversion 90°, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff inkomplett durchführbar, Schulter links: Abduktion und Anteversion 120°, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar, Ellbogen und Handgelenke. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich, Zangengriff beidseits durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten: Rechte Hüfte: Flexion 80°, Abduktion zu 1/2 eingeschränkt, Adduktion zu 1/3 eingeschränkt, Linke Hüfte: Flexion 85°, Abduktion zu 1/3 eingeschränkt, Adduktion endlagig eingeschränkt.
Kniegelenk: rechts Flexion 90°. Extensionsdefizit von 10°, bandfest, Kniegelenk vergröbert,
Kniegelenk links: Flexion 60° bei deutlicher muskulärer Anspannung, Extensionsdefizit von
20°, bandfest, Kniegelenk vergröbert, Sprunggelenke beidseits frei beweglich, Zehen altersentsprechend frei beweglich,
Pulse: Popliteal- und Fusspulse beidseits palpabel, Venen:
verstärkte Venenzeichnung beidseits, livid pigmentierte Füße beidseits, Ödeme: geringe Knöchelödeme beidseits,
Stuhl: obstipiert, Harnanamnese: einmal täglicher Selbstkatheterismus, Harnentleerungsstörung, bei übervoller Blase fallweise Harnverlust beim Husten, Harndrang normal.
psychisch: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen fassbar. Stimmung subdepressiv, Anamneseerhebung gut möglich
Gangbild: verlangsamtes und vorsichtiges Gangbild mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt, ohne Hilfsmittel ist ein langsames und sehr vorsichtiges Gehen von einigen Schritten im Untersuchungszimmer möglich. Freies Stehen ist möglich. Beim Gehen aus dem Untersuchungszimmer geht die BW am Arm der Tochter.
Relevante Befunde, welche anlässlich der Untersuchung vorgelegt werden:
nervenärztlicher Befund Dr. HXXXX vom 29.03.2016: es kam zu Anfällen von Bewusstlosigkeit ohne sichere epileptische Kriterien, darüber hinaus zunehmende kognitive Defizite. Weitere Abklärung veranlasst. Medikation fortführen, Kontrolle mit Befunden. Nervenärztlicher Befund Dr. HXXXX vom 16. April 2015: aktivierte Arthrose des Kniegelenks bei bekanntem chronifiziertem Schmerzsyndrom, COPD, Involutionsdepression, Diskusprolaps L5/S1 sowie Niereninsuffizienz. Kontrolle in 3 Monaten bei laufender nervenärztlicher Medikation.
HNO-ärztlicher Befund Dr. WXXXX vom 20. August 2015: Ohrenschmalz links, kein systematischer Schwindel, geringe Hochtonläsion beidseits
Laborbefund vom 10. Februar 2016: HbAlc 6,0, Kreatinin 1,0 mg/dl, eGFR 52 ml/min. Hyperlipidämie
EEG vom 11. April 2016: leicht diffus abnormes EEG, wiederholt Gruppen langsamer Abläufe stark betont links frontotemporal im Sinne eines Herdbefundes, eindeutige epilepsietypische Potenziale nicht vorhanden.
Duplexsonografie der hirnzuführenden Gefäße vom 11. April 2016:
geringe Wandunregel- mäßigkeiten, keine Änderung zum Vorbefund.
Röntgen beider Schultergelenke vom 19. Mai 2016: degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenks, Verkalkungen wie bei Ansatztendinopathie, Impingement?
Sonografie der rechten Schulter vom 19. Mai 2016: Tendinitis calcarea, Verdacht auf Bursitis. Bizepssehne unauffällig, Akromioclavikulargelenk unauffällig
Knochendichtemessung vom 18. April 2016: Osteopenie, keine Progression im Vergleich zum Vorbefund, Frakturrisiko mäßig erhöht.
Röntgen beider Kniegelenke vom 18. April 2016: mäßige degenerative Veränderungen medialer Gelenksspalt beidseits, keine signifikanten degenerativen Veränderungen im Femorotibialgelenk und Femoropatellargelenk beidseits, rechtes Tibiaplateau 5 mm höherstehend als links.
Röntgen der Lendenwirbelsäule und des Beckens vom 18. April 2016:
Lendenwirbelsäule: keine signifikante Befundänderung im Vergleich zum 10. Juni 2015, unverändert Kompressionswirbel TH 12, Bandscheibenhöhenreduktionen L3 bis S1, besonders L5/S1 und L3/L4, mäßig bis mittelgradig ausgeprägte Intervertebralarthrosen. Becken:
Femurkopf rechts ca. 6 mm höherstehend als links, deutlich verschmälerter Gelenksspalt zentral beidseits.
geringgradige degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke und geringe Sacroiliacalgelenksarthrose beidseits
Langzeit-EKG vom 2. Februar 2016: durchgehender Sinusrhythmus mit vereinzelten supraventrikulären Extrasystolen.
Schilddrüsen-Sonografie vom 15. Juli 2015: Befund im Sinne einer abgelaufenen Immunthyreoiditis mit deutlich verkleinerter Restschilddrüse, klinisch Zeichen einer Hypothyreose? Keine knotigen Veränderungen, rechts winzige Verkalkung.
Lungenärztlicher Befund Prim. Dr. VXXXX vom 18. Mai 2016: chronisch obstruktives Atemwegsleiden, die Patientin ist medikamentös eingestellt, benötigt 2 I Sauerstoff, Theospirex-Ampullen bei Bedarf. Sie leidet an einer chronisch obstruktiven Bronchitis.
Bereits bei Erstellung des Gutachtens vom 28. Mai 2015 vorliegend war ein Patientenbrief der 2.Medizinischen Station der Krankenanstalt XXXX vom 13. März 2015: Die Patientin war aufgrund einer Exsikkose, allgemeinen Schwäche und eines fieberhaften Infektes vom 22. Februar bis 13. März 2015 stationär aufgenommen.
Diagnosen: Fieber, aktivierte Arthrose des linken Kniegelenks mit Kniegelenkserguss und Z.n. Punktion. COPD II mit LTOT. Hydronephrose Grad II rechts, neurogene Blasenentleerungsstörung - Selbslkatheterisierung, Harnwegsinfekt, Urosepsis 2013, tiefe Beinvenenthrombose linke untere Extremität 2013, fieberhafter Harnwegsinfekt Juli 2014, arterielle Hypertonie, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, diabetische Retinopathie, Osteoporose, Polyarthrosen, Struma multinodosa, substituierte Hypothyreose, Depressio, gastroösophageale Refluxerkrankung, Diskusprolaps L5/S1 mit Operation vor 5 Jahren, Z.n. Amaurosis fugax, Cholezystektomie vor 40 Jahren, Hysterektomie vor 40 Jahren, Nikotinabusus. Protrusionscoxarthrose beidseits. Dokumentiert ist ein seit Tagen bestehendes Fieber, eine Exsikkose sowie eine zunehmende Verwirrtheit. Auffallend war eine deutliche Schwellung und Überwärmung des linken Kniegelenks nach Sturz. Eine bekannte Hydronephrose Grad II-III ohne Hinweis auf entzündlichen Prozess im Bauchraum ist dokumentiert. Die Patientin wurde an der orthopädischen Abteilung des XXXXspitals vorgestellt. Es erfolgte eine Punktion des linken Kniegelenks und es erfolgte die Diagnose einer aktivierten Arthrose. Unter antibiotischer sowie Lokaltherapie Besserung des Befundes und Rückgang der Entzündungsparameter. Aufgrund der neurogenen Blasenschwäche sind Selbstkatheterisierungen geplant.
Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung läßt sich ein reduzierter Allgemeinzustand und ein adipöser Ernährungszustand erheben. Das Gangbild stellt sich als verlangsamt und mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt sicher dar. Ein Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittelverwendung ist sehr vorsichtig und verlangsamt für einige Schritte möglich. Bei radiologisch beschriebenen mäßiggradigen Veränderungen der Kniegelenke lässt sich eine mäßige Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks und eine deutliche Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks erheben. Bei radiologisch beschriebenen geringgradigen degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke lässt sich eine mittelgradige Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks und eine mäßig- bis mittelgradige Einschränkung des linken Hüftgelenks objektivieren. Im Bereich der Wirbelsäule lassen sich bei radiologisch beschriebenen mäßig- bis mittelgradigen degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule und bekanntem Einbruch des 12. Brustwirbelskörpers mäßiggradige funktionelle Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule und endgradige funktionelle Einschränkungen in der Halswirbelsäule objektivieren. Bei bekannter chronisch obstruktiver Bronchitis und vorliegendem Nikotinabusus ist eine erhöhte lungenärztliche medikamentöse Therapie etabliert. Auch eine Sauerstoff-Heimtherapie wird durchgeführt. Bei bekannter arterieller Hypertonie mit lautender Medikation ist eine maßgeblich reduzierte Herzfunktion befundmäßig nicht dokumentiert. Bei bekannter Blasenentleerungsstörung mit Restharnbildung und erforderlichem 1 mal- täglichem Selbstkatheterismus wird im Rahmen der klinischen Untersuchung ein fallweiser Harnverlust beschrieben.
Unter Berücksichtigung des reduzierten Allgemeinzustandes und der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierbaren deutlichen Funktionseinschränkung des linken und mäßiggradigen Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks, der mittelgradigen Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks sowie mäßig- bis mittelgradigen Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks mit Gangbildstörung in Zusammenschau mit der chronischen Lungenerkrankung und dem vorliegenden Übergewicht ist das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 m) sowie das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich eingeschränkt. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nunmehr vor.
Im Rahmen der Anamneseerhebung wird von der BW angeführt, dass die Kniegelenke einer operativen Sanierung bedürfen. Eine operative Sanierung der Kniegelenke (Gelenksersatz) ist möglich, jedoch erst nach Besserung des Allgemeinzustandes und Reduktion des Ernährungszustandes sinnvoll und möglich.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, Verminderung der Knochendichte:
mäßiggradige funktionelle Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule und endgradige funktionelle Einschränkungen in der Halswirbelsäule objektivierbar
Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke: mäßige Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks und eine schmerzbedingt deutliche Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks objektivierbar
Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke: mittelgradige Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks und eine mäßig-bis mittelgradige Einschränkung des linken Hüftgelenks
Beschwerden in den Schultergelenken: mäßiggradige Einschränkung des rechten Schultergelenks über der Horizontalebene, geringgradige Einschränkung deutlich über der Horizontalebene des linken Schultergelenks, Greif- und Haltefunktion beider oberer Extremitäten ist gegeben
Chronisch obstruktive Lungenkrankheit: laufende medikamentöse Therapiemaßnahmen sowie Sauerstoff-Heimtherapie.
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig: mittels oraler Medikation befriedigend behandelt bei HbA1c-Wcrt von 6.0 % (Langzeit-Zuckerwert)
Reizblase bei Blasenentleerungsstörung mit 1 mal- täglicher
Selbstkatheterisierung bei Restharnneigung: zuletzt ohne Hinweis auf Komplikationen, Entfernung der Gebärmutter vor über 40 Jahren
Schilddrüsenunterfunktion: medikamentös kompensierbar, ohne Komplikationen, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose linke untere
Extremität 2013: unter laufender oraler Antikoagulation kein Hinweis auf Rezidivgeschehen, Arterielle Hypertonie: ohne Hinweis auf Komplikationen
Depressio: medikamentös kompensierbar
Nachsatz: Unklare Ohnmachtsanfälle: werden derzeit von nervenärztlicher Seite abgeklärt. Laut EEG zeigt sich ein gering abnormer Befund ohne eindeutige Hinweise auf epilepsietypische Potenziale. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung konnten keine maßgeblichen Pathologien bzw. kein derartiger Anfall erhoben werden. Weiter abklärende Befunde liegen nicht vor.
3. Nach nunmehr erfolgter klinischer Untersuchung bewirken die objektivierbaren Einschränkungen der Hüft- und Kniegelenke beider unterer Extremitäten in Zusammenwirken mit dem reduzierten Allgemeinzustand und dem vorliegenden Übergewicht ein erhebliches Ausmaß.
4. Im Rahmen der klinischen Untersuchung lässt sich nunmehr bei deutlicher Adipositas ein reduzierter Allgemeinzustand objektivieren. In Zusammenschau mit der vorliegenden Lungenerkrankung ist die Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit als erheblich zu bewerten.
5. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vor. Die im Patientenbrief vom 13. März 2015 dokumentierte zunehmende Verwirrtheit war im Rahmen einer Exsikkose sowie der damals bestehenden akuten Entzündung des linken Kniegelenks mit Fieber zu sehen und passager. Nach entsprechender medikamentöser Therapie und Lokalbehandlung des Entzündungsherdes mit dokumentierter Besserung der Situation des linken Kniegelenks sind anhaltende psychische Defizite nicht dokumentiert. Auch können derartige Defizite im Rahmen der aktuell durchgeführten klinischen Untersuchung und Anamneseerhebung nicht erhoben werden.
Die im Sachverständigengutachten zur Erhebung des Pflegegeldbedarfs von Frau Dr. StXXXX vom 27. April 2015 angeführten Gleichgewichtsstörungen ließen sich nunmehr nicht erheben. Auch sei der freie Gang und der freie Stand nicht möglich. Im Rahmen der klinischen Untersuchung ist der freie Stand möglich und auch der freie Gang ohne Hilfsmittelgebrauch ist im Untersuchungszimmer für einige Schritte möglich. Da die vollständige Entleerung der Harnblase nur eingeschränkt möglich ist, bedarf die neurogene Blasenentleerungsstörung einer 1-täglichen Selbstkatheterisierung und ist damit zufriedenstellend behandelt. Im Rahmen der klinischen Untersuchung erscheint die BW mit einer Unterarmstützkrücke. Die Verwendung eines Rollstuhles (innerhalb des Wohnungsverbandes) wurde von Frau XXXX im Rahmen der nunmehrigen Anamneseerhebung nicht angegeben. Angeführte massive Abnützungen beider Schultergelenke, welche laut Schreiben Abl. 83 einen Transfer in bzw. aus dem Rollstuhl erschweren, sind befundmäßig nicht belegt. Bei radiologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen und Verkalkungen im Bereich der rechten Schulter sind die objektivierbaren funktionellen Einschränkungen in den Schultergelenken nicht als "massiv" zu werten. Im Rahmen der Gutachtenerstellung und klinischen Untersuchung von Herrn XXXX. SXXXX vom 28. Mai 2015 ließ sich ein hinkendes Gangbild mit einem Stock als Gehilfe erheben. Nach erfolgter klinischer Untersuchung konnte von Dr. SXXXX eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, nicht objektiviert werden. Der Gutachter kam nach erfolgter klinischer Untersuchung unter Berücksichtigung der Befundlage damals zur Einschätzung, dass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität besteht. Nach nunmehr durchgeführter klinischer Untersuchung ließ sich eine Verschlechterung der Gelenksfunktion und des Allgemeinzustandes erheben, die nunmehr eine geänderte Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt (siehe Punkt 1 und unten).
7. Wie bereits unter Punkt 1 angeführt, ist nach nunmehr erfolgter klinischer- physikalischer Untersuchung unter Berücksichtigung des reduzierten Allgemeinzustandes und der objektivierbaren deutlichen Funktionseinschränkung des linken und mäßiggradigen Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks, der mittelgradigen Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks sowie mäßig- bis mittelgradigen Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks mit Gangbildstörung in Zusammenschau mit der chronischen Lungenerkrankung und des vorliegenden Übergewichtes das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 Meter) sowie das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich eingeschränkt. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen belegen mäßiggradige Veränderungen der Kniegelenke, geringgradige degenerative Veränderungen der Hüftgelenke sowie mäßig- bis mittelgradigen degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule bei bekanntem Einbruch des 12. Brustwirbelkörpers. Bei bekannter chronisch obstruktiver Bronchitis und vorliegendem Nikotinabusus ist eine erhöhte lungenärztlicher medikamentöse Therapie etabliert. Auch eine Sauerstoff-Heimtherapie wird durchgeführt. Bei bekannter arterieller Hypertonie mit laufender Medikation ist eine maßgeblich reduzierte Herzfunktion befundmäßig nicht dokumentiert. Weiters belegen die Befunde eine mäßige Funktionseinschränkung der Niere sowie den bei Harnentleerungsstörung zur vollständigen Harnentleerung notwendigen 1-mal täglichen Selbstkatheterismus. Weiters dokumentiert ist ein geringgradiges Hörleiden. Von HNO-ärztlicher Seite lässt sich kein systematischer Schwindel erheben. Bei sonographisch kleiner Schilddrüse wird eine Schilddrüsenunterfunktion medikamentös zufriedenstellend behandelt. Eine Knochendichtemessung beschreibt eine Verminderung der Knochensubstanz, welche nicht das Ausmaß einer Osteoporose erreicht. Der Herzrhythmus wird im Rahmen eines 24 Stunden EKG als normaler Sinusrhythmus beschrieben. Eine Depression wird medikamentös behandelt. Laut nervenärztlichem Kurzbericht von Herrn Dr. HXXXX vom 29. März 2016 sei es zu Anfällen von Bewusstlosigkeit gekommen. Sichere epileptische Kriterien ließen sich nicht erheben. Zunehmende kognitive Defizite sind in seinem Kurzbefund beschrieben. Diagnostische Maßnahmen wurden veranlasst. Ein EEG-Befund vom 11. April 2016 beschreibt einen leicht diffus abnormen Zustand ohne eindeutige epilepsietypische Potenziale.
8. Laut Gutachten von Frau Dr. StXXXX vom 27.04.2015 wird im Wohnbereich ein Rollstuhl verwendet. Frau XXXX kommt in Begleitung ihrer Tochter mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt zur nunmehr durchgeführten Untersuchung. Die Benützung eines Rollstuhles (im Wohnbereich). wurde von der BW im Rahmen der nunmehrigen Anamneseerhebung nicht angegeben.
9. Unter Berücksichtigung des reduzierten Allgemeinzustandes stellen die im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierbaren deutlichen Funktionseinschränkung des linken und mäßiggradigen Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks und die mittelgradigc Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks sowie mäßig- bis mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks mit Gangbildstörung erhebliche Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar (Aus- und Einsteigen. Stehen und Fortbewegen in öffentlichen Verkehrsmitteln). Die neurogene Blasenentleerungsstörung mit erforderlicher 1-mal täglicher Selbstkatheterisierung stellt jedoch keine erhebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar.
10. Nach nunmehr erfolgter klinisch-physikalischer Untersuchung lässt sich im Vergleich zum Vorgutachten von Herrn Dr. SXXXX vom 28.05.2015 eine Verschlechterung hinsichtlich der Funktion der Kniegelenke und der Hüftgelenke objektivieren. In Zusammenschau mit dem reduzierten Allgemeinzustand, dem erhöhten Ernährungszustand und der vorliegenden Lungenerkrankung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr erheblich eingeschränkt.
11. Eine operative Behandlung beider Kniegelenke (Gelenksersatz) ist möglich und damit ist auch eine Verbesserung der Funktion der unteren Extremitäten denkbar. Auch ist bei Nikotinkarenz eine Besserung der Lungenfunktion möglich. Insgesamt können diese Maßnahmen zu einer Besserung des Allgemeinzustandes führen und damit ist eine Nachuntersuchung in 3 Jahren erforderlich.
..........................................."
6. Die belangte Behörde und die BF wurden mit Schreiben vom 30.8.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde und die BF sahen von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. Am 10.11.2015 wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
1.2. Mit Antrag vom 24.3.2015 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.5.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Auf Grund der Einwendungen der BF wurde von Dr. JXXXX SXXXX eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen der BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF mit Bescheid vom 3.11.2015 ab.
1.3. Dagegen erhob die BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigen-gutachten von Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.7.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht im Hinblick auf den reduzierten Allgemeinzustand und der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierbaren deutlichen Funktionseinschränkung des linken und mäßiggradigen Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks, der mittelgradigen Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks sowie mäßig- bis mittelgradigen Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks mit Gangbildstörung in Zusammenschau mit der chronischen Lungenerkrankung und dem vorliegenden Übergewicht der BF das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 m) sowie das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als erheblich eingeschränkt beurteilt. Der medizinische Sachverständige verwies auch darauf, dass medizinische Maßnahmen (Operation beider Kniegelenke), möglich sind und eine Verbesserung der Funktion der unteren Extremitäten denkbar ist. Auch eine Nikotinkarenz kann zu einer Besserung der Lungenfunktion führen. Solche Maßnahmen können damit zur Besserung des Allgemeinzustandes der BF führen, sodass eine Nachuntersuchung in 3 Jahren erforderlich ist.
1.4. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im schlüssigen, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 16.7.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, hat im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. SXXXX vom 28.5.2015 eine Verschlechterung hinsichtlich der Funktion der Kniegelenke und der Hüftgelenke, die er im Rahmen der auf Grund der persönlichen Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befund erhob, festgestellt. Diese führte in Zusammenschau mit dem reduzierten Allgemeinzustand, dem erhöhten Ernährungszustand und der vorliegenden Lungenerkrankung der BF zu einer erheblich eingeschränkten Fähigkeit der BF, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Abgesehen davon, dass die BF auf Grund der Gesundheitsschädigungen bei der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300-400m) erheblich eingeschränkt ist, trifft dies auch auf die Bewältigung von Niveauunterschieden zu. Ein gesichertes Einsteigen in und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln scheidet damit für sie aus.
Diesen schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX KXXXX ist weder die belangte Behörde, noch die BF im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteingehörs entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 5 der genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Im gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.7.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde festgestellt, dass eine Verschlechterung hinsichtlich der Funktion der Kniegelenke und der Hüftgelenke, die der Gutachter im Rahmen der auf Grund der persönlichen Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befund erhob, vorlag. Diese führte in Zusammenschau mit dem reduzierten Allgemeinzustand, dem erhöhten Ernährungszustand und der vorliegenden Lungenerkrankung der BF zur erheblichen Einschränkung ihrer Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Dies betrifft die Bewältigung einer kurzen Gehstrecke (300-400m), wie auch das Einsteigen in und das Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln für die BF. Niveauunterschiede können nicht mit der nötigen Sicherheit überwunden werden. Die Gesundheitseinschränkungen der BF erreichen ein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem die belangte Behörde und die BF nicht mehr entgegentraten. Wie bereits oben ausgeführt wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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