BVwG W162 2123087-1

W162 2123087-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W162 2123087-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2123087.1.00

Spruch

W162 2123087-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, Passnummer:

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.01.2016, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am 14.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten vom 10.12.2015 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 09.12.2015 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht am 17.02.2016 Beschwerde erhoben. Sie legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunde eines Lungenarztes, eines Internisten, eines Hautarztes und einen Röntgenbefund vor. Weiters brachte sie vor, dass ihr genetischer Defekt "nicht so einfach zu befunden" sei, und dass die Verhornungen starke Schmerzen beim Gehen verursachen würden. Zudem leide sie an einer Factor-V Leiden Mutation. Weiters habe sie nur eine funktionierende Niere und müsse Diät halten. Sie verwies auch auf ihr Herzleiden und darauf, dass sie kaum 200 Meter ohne Pause zurücklegen könne. Sie benötige das Auto zum Einkaufen. Ihre Stiege (50 Stufen) könne sie nur mit 3 bis 4 Pausen bewältigen und sie habe Schmerzen. Die vielen Arztbesuche würden erhebliche Kosten verursachen.

4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den ärztlichen Sachverständigen, der das zugrundeliegende Gutachten vom 10.12.2015 erstellt hatte, um detaillierte Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und zu den vorgelegten Befunden.

6. Am 18.07.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Aktengutachten sowie eine Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen ein. Darin wurde zusammenfassend ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH für den Fall der Beschwerdeführerin bestätigt und ausgeführt, dass die nachgereichten Befunde und das Beschwerdevorbringen nicht ausreichen würden, eine andere Einschätzung der Gesundheitsstörungen zu bewirken.

7. Mit Schreiben vom 28.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Untersuchungsbefund:

Grösse: 1,68 m Gewicht: 90 kg BMI: 31,89

Selbstständiges Entkleiden ist ohne Hilfe möglich. kein Selbstpflegedefizit

guterAZ und normaler EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.

Der Blutdruck ist mit 140/85 normoton und der Puls mit 72

Haut/farbe: normal massive beidseitige Hyperkeratosen vorwiegend an beiden Fußsohlen, in geringerem Maße auch aber auch an beiden Handflächen, die Schleimhäute sind gut durchblutet.

Die Atmung ist Vesikuläratmung

Kopf: Zähne-Prothese , HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland

Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax: symmetrisch re Herzschrittmacher

Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein

Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

Wirbelsäule: KJA:0 cm FBA: 10 cm

HWS: keine funktionellen Behinderungen

BWS: keine funktionellen Behinderungen

LWS: keine funktionellen Behinderungen

Abdomen: Bauchdecken: weich über Thoraxniveau

Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht

Nierenlager: frei

Obere Extremitäten: keine Funktionbeeinträchtigungen bis auf:li.

Schulter: Ante: 130 Ante 90

Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: links nicht möglich

Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen Freies Stehen sicher möglich,

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50

Kniegelenk: 0-0-130

OSG; frei beweglich USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50

Kniegelenk: 0-0-130

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme

Fersenstand : beidseits möglich Zehenstand : beidseits möglich

Neurologisch: grob neurologisch ob

Gesamt Mobilität-Gangbild: unauffällig

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd.

.Nr.-Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden-Pos. Nr.-G.d.B.%

1-Verhornungsstörung der Haut

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei chronifiziertem Verlauf jedoch weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen.-01.01.02-30

2-Schrumpfniere rechts

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichtgradige Niereninsuffizienz-08.01.01-20

3-Herzrhythmusstörungen gz

Heranziehung dieser Position, da Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers. Unterer Rahmensatz, da ungestörtes Alltags- bzw. Berufsleben.-05.05.01-10

4-Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

Oberer Rahmensatz, da mäßige Lungenfunktionseischränkung, bei Grad 1-2-06.06.01-20

5-Arterielle Hypertonie-05.01.01-10

6-Pulmonale Hypertension

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da leichte Drucksteigerung im kleinen Kreislauf-06.08.01-20

8-Abnützung der Wirbelsäule

Heranziehung dieser Position, da mäßige radiologische Veränderungen und leichtgradige Funktionseinschränkungen. Unterer Rahmensatz da endlagige Bewegungseinschränkung Ohne radikuläre Symptomatik.-02.01.01-10

Gesamtgrad der Behinderung-30-v.H.

Osteoporose stellt einen Risikofaktor dar und bewirkt für sich alleine stehend keinen GdB.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 14.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Der von der belangten Behörde beauftrage Arzt für Allgemeinmedizin setzte sich in seinem Sachverständigengutachten vom 10.12.2015 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin umfassend mit den vorgelegten Beweismitteln und dem Beschwerdevorbringen auseinander und nahm eine gründliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vor.

Der Sachverständige stellte nachvollziehbar dar, dass die führende Gesundheitsbeeinträchtigung "Verhornungsstörung der Haut" durch die anderen Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Er wählte bei diesem Leiden die Positionsnummer 01.01.02 mit einem GdB von 30 vH, somit eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund des chronifizierten, wenngleich begrenzten, Verlaufs, mit funktionellen Beeinträchtigungen.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde und dem neu vorgelegten dermatologischen Befundbericht vom 21.01.2016 bezog der Sachverständige auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts dermaßen Stellung, dass er darin keinerlei neue medizinische Informationen als gegeben ansah, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würde. Weiters wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass auf die von der Beschwerdeführerin monierten Schmerzen bzw. Gefühlsstörungen an den Füßen aufgrund der Verhornungsstörungen korrekt in Position 1 eingegangen worden ist.

Zu der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten "Faktor V Leiden Mutation" erklärte der Sachverständige nachvollziehbar, dass dieses Leiden im Fall der Beschwerdeführerin keine funktionellen Auswirkungen im täglichen Leben habe, und somit keinen eigenen GdB begründe.

Der Sachverständige hatte bereits in seinem Gutachten vom 10.12.2015 das Leiden 2 "Schrumpfniere rechts" mit einem GdB von 20 vH und eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft, da eine leichtgradige Niereninsuffizienz vorliegt. In ihrem Beschwerdevorbringen bestätigte die Beschwerdeführerin das Vorliegen dieses Leidens und legte diesbezüglich keine maßgeblichen Änderungen vor. Vielmehr verwies sie lediglich auf ihr Nierenleiden und führte an, dass sie Diät halten müsse. Auch der von ihr vorgelegte internistische Befundbericht vom 09.02.2016 bestätigt sowohl das korrekt eingestufte Nierenleiden als auch die Gesundheitsstörungen "Herzrhythmusstörungen" und "chronisch obstruktive Lungenerkrankung".

Zu den im Beschwerdevorbringen monierten Atembeschwerden verwies der ärztliche Sachverständige auf die vorgelegten Befundberichte eines Lungenfacharztes und Kardiologen, welche die im Gutachten vom 10.12.2015 vorgenommene Einschätzung bestätigen. So wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Befundbericht einer Lungenfachärztin vom 18.01.2016 in keinem Widerspruch zu den bereits bei der Untersuchung vorgelegten Befundberichten steht und demnach keine andere Einschätzung bedingen kann.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Wirbelsäulenschmerzen wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar auf die vorgenommene Einstufung der Funktionseinschränkung "Abnützungen der Wirbelsäule" verwiesen und zu den neu vorgelegten Befunden und Röntgenberichten angemerkt, dass diese die vorgenommene Einschätzung bestätigen und keine neuen medizinischen Informationen bewirken können. Ausgeführt wurde hier auch, dass der Fersensporn und die incipiente OSG-Arthrose keine funktionellen Defizite erreichen.

Zusammenfassend wurde in der Stellungnahme und im aktenmäßigen Gutachten mit Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin schlüssig und anschaulich dargestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 vH vorliegt. Das Beschwerdevorbringen und die nachgereichten Befunde konnten keine andere Einschätzung bewirken.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten daher keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Beweiswürdigend ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit hatte, sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 14.10.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

--Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

--Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

--In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert werden konnte und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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