W137 2136995-1•BVwG W137 2136995-1
W137 2136995-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2016
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit
W137 2136995-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX(festgestellte Volljährigkeit), StA. Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1052679805/161289041, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 23.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Algeriens. Ein Identitätsdokument legte er weder im Asylverfahren noch im Schubhaftverfahren vor. Am 28.02.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.03.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem Beschwerdeführer mit, dass Ungarn für das Asylverfahren zuständig sei. Das Verfahren wurde am 12.11.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2016 aufgrund eines Festnahmeauftrages aufgegriffen und nach § 34 Abs. 4 BFA-VG zur Vorführung zur EAST-Ost in das PAZ
XXXX eingeliefert. Ebenfalls am 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) wegen des Delikts der schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Am 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Meldeverpflichtung bei der PI Traiskirchen auferlegt. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Am 13.07.2016 leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Eine Zustimmung Ungarns konnte bislang nicht erlangt werden. Aufgrund des erneuten Untertauchens des Beschwerdeführers wurde gegen ihn am 20.09.2016 ein erneuter Festnahmeauftrag erlassen.
Ebenfalls am 07.07.2016 erließ das Bundesamt eine Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG, und stellte in dieser die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (bereits) zum Antragszeitpunkt fest. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn den XXXX als Geburtsdatum angegeben und sei einer Ladung zur Altersfeststellung nicht nachgekommen. Entgegenstehende Beweismittel würden nicht vorliegen. Am 12.07.2016 wurde seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bisher seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei.
2. Am 18.08.2016 nahm der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter zu dieser Verfahrensanordnung Stellung. Diese sei im Sinne des "Kindeswohls" unzulässig und auch nicht gesetzeskonform. Es gebe allenfalls "begründete Zweifel" an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Auch sei weder geklärt, warum der Beschwerdeführer der Ladung nicht nachgekommen sei oder ob er diese überhaupt erhalten habe. Auch die Judikatur des VwGH widerspreche dieser Vorgehensweise. Vielmehr sei im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
3. Am 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Kontrolle aufgrund des erneuten Festnahmeauftrages wiederum festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am nächsten Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er keine dauerhafte Unterkunft habe. Er nehme gelegentlich Unterkunft bei einem Freund in der Thaliastrasse. Die Adresse könne er nicht nennen. Ansonsten schlafe er auf der Straße. Er sei ledig, habe in Österreich keine Angehörigen und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Freunden. Befragt, warum er sich dem asylrechtlichen Verfahren entzogen habe, gab er an, dass er in Traiskirchen "rausgeworfen" worden sei und in Simmering in einem Flüchtlingsheim gewohnt habe. Dort habe er auch nicht bleiben können. Eine Ladung für den 29.08.2016 habe er nicht befolgt, weil er diese nicht bekommen habe. Er sei damals in "Gerichtshaft" gewesen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, indem er sich seinem Asylverfahren entzogen habe und unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich verblieben sie. Er besitze kein Reisedokument und könnte Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Er sei nicht beruflich, sozial oder familiär integriert. In seinem Asylverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, in Algerien einen Nachbarn getötet zu haben. Diesbezüglich ergehe eine gesonderte Meldung an das Bundeskriminalamt und an die Staatsanwaltschaft Wien.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Ein Vorführtermin zur algerischen Botschaftsdelegation sei für die zweite Oktoberhälfte vorgesehen. Die Schubhaft sei angesichts der Fluchtgefahr und des damit verbundenen Sicherungsbedarfs auch verhältnismäßig. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, welche die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 23.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, ab dem Alter von 5 Jahren von 1996 bis 2001 die Schule besucht zu haben. In Ungarn habe er 1996 als Geburtsjahr angegeben, weil man ihn dort festgehalten hätte, falls er wie in Österreich 1998 angegeben hätte. Auf Vorhalt, dass er nach seinen Angaben zum Schulbesuch rund 24 Jahre alt sein müsste, erwiderte der Beschwerdeführer: "Das sind die Angaben, die ich in Ungarn gemacht habe". Auf Vorhalt, dass er diese Angaben soeben getätigt habe, beharrte der Beschwerdeführer auf XXXX als korrektem Geburtsdatum.
6. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2016 erklärte der Beschwerdeführer, drogensüchtig zu sein und unter anderem täglich Kokain zu konsumieren. Sein Reisepass sei im in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Er sei 1998 in Algier geboren und habe Algerien 2013 legal verlassen. 2011 habe er "einen Freund geschlagen". Die Schule habe er von 1996 bis 2002 in Syrien besucht, weil sein Vater dort gearbeitet habe. Sein Leben in Algerien und seine Ausreise seien von der 2014 verstorbenen Großmutter finanziert worden. Seine Familie lehne seine Lebensweise ab; es bestehe kein Kontakt mehr. In Österreich werde er von algerischen Freunden finanziell unterstützt und mit Drogen versorgt.
Er sei aus Algerien geflüchtet, weil er seinen Nachbarn geschlagen und ihn dieser angezeigt habe. Näher befragt, erklärte er, seine Schwester 2011 beim Geschlechtsverkehr mit dem Nachbarn gesehen und diesen daraufhin umgebracht zu haben. Er habe ein großes Messer genommen und diesen in Schulter und Kopf gestochen. Dann sei er weggegangen. Fragen zu seiner Schwester wolle er nicht beantworten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, der Nachbar habe seine Schwester auf der Straße verfolgt und sich "respektlos" verhalten. Es sei also um seine (des Beschwerdeführers) Ehre gegangen. Zur Belästigung der Schwester wolle er sich nicht näher äußern. Nach einigen Monaten sei er für eineinhalb Jahre nach Tunesien gegangen, dann aber zurückgekehrt. Er habe Algerien schließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Anschließend erklärte er, dass alle Angaben am 29.09.2016 nicht der Wahrheit entsprechen würden. Nach Rückübersetzung des Protokolls erklärte er, den Schulbesuch nur in Ungarn angegeben zu haben. Vielmehr habe er nie die Schule besucht, lediglich eine Koranschule. Die Angaben zu seiner Schwester seien wahr - würde sie hier mit einem Mann zusammen sein, würde er "sie abschlachten". Die Koranschule habe er von 2003 bis 2007 besucht; er sei 1998 geboren. Er könne das auch beweisen und werde für sein Recht kämpfen.
Auf Nachfrage seines Vertreters, ob er den Liebhaber der Schwester nun geschlagen oder getötet habe, erklärte der Beschwerdeführer:
"Möge er in Frieden ruhen. Ich habe ihn geschlagen und verletzte ihn schwer am Kopf mit einem Messer. Ich trat danach noch auf ihn ein. Man brachte ihn ins Spital. Einige Stunden später war er tot. Ich habe ihn getötet. Ich bereue es nicht. Es war Ehrenmord. Ich habe ihn nur mit meiner Schwester auf der Straße gesehen und ihn umgebracht. Ich würde es jederzeit wieder tun. Dazu stehe ich."
Einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 30.09.2106 zufolge, habe der Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme im Asylverfahren am 30.09.2016 in der RD Wien eine Drohung gegen die Dolmetscherin und den Referenten ausgesprochen. Demnach würde etwas passieren, wenn er diese Personen auf der Straße sehen würde. Er könne für nichts garantieren. "Er sagte, er macht uns fertig."
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.02.2015 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien gemäß §46 FPG für zulässig erklärt.
Am 05.10.2016 leitete das BMI an das Bundesamt ein Antwortschreiben von Interpol Algier weiter. Aus dessen Übersetzung geht hervor, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers (unter dem er in Österreich seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte) "geb. XXXX in KOUBA/ALGEREIEN" ermittelt habe werden können. Diese Person sei auf gerichtlicher Ebene in Algerien unbekannt.
8. Mit Schreiben vom 12.10.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.09.2016 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig sei. So habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung und es bestehe die Möglichkeit der Unterkunftnahme in einem Quartier in Grundversorgung. Der am 30.09.2015 erlassene abweisende Bescheid über den Antrag auf internationalen Schutz sei noch nicht rechtskräftig. Ein Grundversorgungsquartier sei ihm ohne die Erlassung eines Bescheides verwehrt worden. Mangels Quartier sei ihm auch eine Meldung nicht möglich gewesen. Die Nichtbefolgung der Ladungen, von denen er keine Kenntnis gehabt habe, sei unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. Eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der persönlichen Freiheit sei im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden, weshalb die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig erscheine. Die Unterkunftnahme in der Erstaufnahmestelle Ost in Verbindung mit einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei der PI Traiskirchen erscheine für die Sicherung des Verfahrens ausreichend und sei weniger eingriffsintensiv. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheine auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Beantragt werde daher a) der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; e) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; f) den Bund zum Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Eingabegebühr, Kommissionsgebühren und Barauslagen zu verpflichten;
g) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandsersatzes gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien; h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gem. VWG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.
9. Am 13.10.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stamme und keine Verfolgungsgründe anführten habe können. Die Behörde sehe aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrenssichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung und daher die Rechtmäßigkeit der Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit. Es liege ein besonders starkes öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung von straffälligen Asylwerbern im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer beim nächsten Termin der Delegation der Algerischen Botschaft vorzuführen. Dieser sei für den 19.10 bzw. 25.10.2016 geplant. Sollte die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden können, werde die verhängte Schubhaft behoben. Die Schubhaft sei nicht unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfs nach § 76 Abs. 3 (FPG) vorlägen.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen; sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.
10. Mit Schreiben vom 13.10.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Beschwerde gegen den oben (Punkt 7.) angeführten Bescheid vom 30.09.2016 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine hinreichenden Feststellungen zur Drogenabhängigkeit und etwaigen Therapiemöglichkeiten in Algerien getroffen worden seien. Dem Beschwerdeführer hätte der Status eines Asylberechtigten, allenfalls eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Im Kopf dieser Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdeführers das Geburtsdatum XXXX angeführt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Algerien. Er bezichtigt sich selbst eines schweren Gewaltverbrechens (im Herkunftsstaat) und wurde in Österreich bereits wegen (unter anderem) schwerer Körperverletzung (an Polizisten im Dienst) zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei seiner Einvernahme am 30.09.2016 hat er zudem den Behördenvertreter und die Dolmetscherin verbal massiv bedroht - nach einer Einvernahme, in der er sich eines Gewaltverbrechend bezichtigte. Er hat zu seinem Alter massiv widersprüchliche Angaben gemacht und ist einer Ladung zu einer medizinischen Altersfeststellung nicht nachgekommen. Das Bundesamt hat mit verfahrensleitendem Beschluss die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt - der Beschwerdeführer ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als volljährig anzusehen. Der Beschwerdeführer verfügt zumindest über grundlegende mehrjährige Schulbildung.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einem laufenden Asylverfahren entzogen und ist zudem seiner Meldeverpflichtung (insbesondere ab Juli 2016) nicht nachgekommen. Zu seinen Aufenthaltsorten in Österreich und zu seinen sozialen Kontakten sowie Freunden und Unterstützern konnte oder wollte er keine konkreten und überprüfbaren Angaben machen; aus diesem Grund können sie weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht ermittelt werden. Eine Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Botschaftsdelegation - zur Feststellung der Identität - ist in den nächsten Tagen vorgesehen; in diesem Zusammenhang besteht ein massiv verdichteter Sicherungsbedarf. Zudem wurde sein Antrag auf internationalen Schutz erstinstanzlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend Algerien verbunden worden. Im gegenständlichen Fall besteht eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und ist davon auszugehen, dass er sich der Vorführung vor die Botschaftsdelegation, insbesondere aber der Überstellung nach Algerien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde.
Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich minimale Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) abgesehen von einem regelmäßigen Drogenkonsum grundsätzlich gesund und ist jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Zl. 1052679805 / 161289041 (Schubhaft) und zur Zahl 1052679805 / 150219846 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Nach eigenen Angaben war er jedoch im Besitz eines algerischen Reisepasses, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat auch behördlich registriert ist. Die Selbstbezichtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Mordes ist den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen mehrfach zu entnehmen; das strafrechtliche Urteil betreffend Körperverletzung liegt im Verfahrensakt ein. Angesichts dieser unstrittigen Fakten bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Referenten und die Dolmetscherin der Einvernahme vom 30.09.2016 massiv bedroht hat. Umso mehr, als er zuvor ostentativ seine Gewaltbereitschaft betont hatte (den Nachbarn habe er mit einem Schlachtmesser niedergestochen; man habe danach "sein Gehirn sehen" können; er würde seine Schwester "abschlachten", sollte sie in Österreich mit einem Mann zusammen sein).
1.3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich in Ungarn einen anderen Namen und ein anderes Geburtsjahr (1996 anstelle 1998) angegeben hat. Eine Person mit dem in Österreich angegeben Namen konnte zudem in Algerien polizeilich ermittelt werden - allerdings mit Geburtsjahr 1991. Dieses Geburtsjahr würde wiederum zu dem wiederholt vorgebrachten Schulbesuch von 1996 bis 2002 passen, den der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach behauptete. Am 30.09.2016 behauptete der Beschwerdeführer zudem offenkundig (und nachweislich) tatsachenwidrig, er habe diesen Schulbesuch in Österreich nie behauptet - und führte nun den Besuch einer Koranschule von 2003 bis 2007 an. Bei Unterstellung des Geburtstages XXXX wäre er mit knapp über vier Jahren "eingeschult" worden. Nicht glaubhaft ist, dass er nie eine reguläre Schule besucht hat, da in Algerien nachweislich eine allgemeine Schulpflicht für Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren besteht und sich aus der Aktenlage Wissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers (etwa Sprachkenntnisse) ergeben, die mit dem angeblich gänzlich fehlenden Bildungshintergrund nicht in Einklang zu bringen sind. Zudem hatte der Beschwerdeführer zuvor stets einen mehrjährigen Schulbesuch angegeben. Unbestritten ist auch, dass er einer Ladung zur Altersfeststellung nicht nachgekommen ist. Das Bundesamt hat mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 die Volljährigkeit aus den dargelegten Gründen verfügt und wird diese Ansicht auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.
Die Argumente des Vertreters in der Stellungnahme vom 18.08.2016 können in diesem Zusammenhang nicht überzeugen. Insbesondere findet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das Vorgehen des Bundesamtes Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Beschwerde angesprochene Entscheidung Ra 2014/20/0045 vom 25.02.2015). Dies insbesondere auch weil Interpol-Algerien den Beschwerdeführer (mit dem von ihm angegebenen Namen) als Erwachsenen (geboren 1991) ausfindig machen konnte und somit "hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit" des Beschwerdeführers gezogen werden können. Im Übrigen stützt sich der bevollmächtigte Vertreter in diesem Zusammenhang auch nur auf einen selbst gezogenen "Umkehrschluss" aus der zitierten Entscheidung.
1.4. Belegt ist, dass der Beschwerdeführer sich dem Asylverfahren (mehrfach) entzogen hat und seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt für die fehlenden Angaben zu seinen Bekanntschaften und Aufenthaltsorten - wobei in mehreren Fällen eine Verbindung mit dem Drogenmilieu vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wurde. Der geplante Vorführtermin wurde dem Bundesverwaltungsgericht in der Stellungnahme des Bundesamtes zur gegenständlichen Beschwerde mitgeteilt. Dass angesichts dieser - für eine etwaige Abschiebung entscheidenden - Maßnahme in Verbindung mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem Stand seines Asylverfahrens ein verdichteter Sicherungsbedarf besteht, muss nicht weiter argumentiert werden. Die Feststellungen zu seinem Asylverfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
1.5. Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der Einvernahme am 30.09.2016 massiven Drogenkonsum, bezeichnete sich selbst aber als "gesund".
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 23.09.2016:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Zudem war der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates, weshalb er dort registriert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu erwarten ist. Dies wurde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Zu Recht ist das Bundesamt daher davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers angesichts des laufenden Verfahrens zur Erlassung Rückkehrentscheidung (im Zuge des Asylverfahrens) binnen zumutbarer Zeit zulässig und auch faktisch möglich ist.
3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers, dem Untertauchen während des Asylverfahrens, der Verletzung der Meldeverpflichtung sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 8 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Hinsichtlich Ziffer 1 und 8 finden sich in der Beschwerde keine substantiierten gegenteiligen Ausführungen - insbesondere gilt das für die Verletzung der Meldeverpflichtung, die von der Frage eines Quartiers unabhängig ist. Die Meldeverpflichtung - in regelmäßigen kurzen Abständen - bei der Polizei (etwa während des Zulassungsverfahrens oder im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme - gelinderes Mittel) ist nämlich keineswegs ident mit der grundsätzlichen Verpflichtung, seinen Wohnsitz amtlich zu melden. Die Ausführungen in der Beschwerde (Seite 3) beziehen sich jedoch ausschließlich auf die amtliche Wohnsitzmeldung. Darüber hinaus werden lediglich unbelegte Behauptungen aufgestellt.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.
3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer nicht möglich. Der Vorschlag einer Aufnahme in die Grundversorgung samt Meldeverpflichtung kann angesichts der nachweislichen Verletzung einer solchen Meldeverpflichtung bereits im Verlauf des Asylverfahrens nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden.
3.5. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war zum Zeitpunkt von deren Verhängung nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung konnte angesichts einer Registrierung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat (auch nach eigenen Angaben), der grundsätzlich funktionierenden Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden und der massiven Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls in jenem Rahmen, den der Gesetzgeber für die Anhaltung in Schubhaft vorgesehen hat, gerechnet werden. Tatsächlich wurde zwischenzeitlich das Asylverfahren erstinstanzlich abgeschlossen und steht der Vorführtermin zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nunmehr unmittelbar bevor.
Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
3.6. In der gegenständlichen Beschwerde wird überdies die mittels Verfahrensanordnung festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht angefochten. Weder in der Einleitung der Beschwerde noch in den inhaltlichen Ausführungen oder den abschließenden Anträgen findet sich ein Hinweis auf eine Anfechtung der Volljährigkeitsfeststellung. Lediglich bei den Daten des Beschwerdeführers wird das Geburtsdatum "XXXX" angeführt.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch in der Beschwerde gegen den asylrechtlichen Bescheid vom 30.09.2016 keine Ausführungen zu finden sind, die auf eine Anfechtung der festgestellten Volljährigkeit hindeuten. Vielmehr wird hier sogar der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum "XXXX" im Kopf der Beschwerde angeführt.
3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 23.09.2016 abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchführung des laufenden Asylverfahrens (Beschwerdeverfahren) und die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt erwartbaren Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. In noch höherem Maße gilt das für die unmittelbar bevorstehende Vorführung vor die Botschaftsdelegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Es ist angesichts seines Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er einer Ladung nicht nachkommen und/oder sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem bisherigen (oben schon dargestellten) Verhalten des Beschwerdeführers.
Da er zudem über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
Im gegenständlichen Fall sind die Ziffern 1 und 8 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt; der Beschwerdeführer zeigte sich in vielfacher Weise als nicht kooperativ und er kam seiner gesetzlich angeordneten Meldeverpflichtung nicht nach. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert.
4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz im letzten Jahr - deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent vollzogen werden und ein Aufenthalt in Österreich auch nicht "ertrotzt" werden kann.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
4.4. Nochmals ist festzuhalten, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mittels Verfahrensanordnung festgestellt worden ist und diese Feststellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht bekämpft worden ist. Zudem erwies sich die Feststellung der Volljährigkeit als schlüssig und nachvollziehbar.
4.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Vielmehr haben sie sich als fast durchgängig unstrittig erwiesen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.
7. Eine Absprache über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zu treffen, da die gegenständliche Entscheidung ohnehin innerhalb jenes Zeitraumes erlassen worden ist, der dem Bundesverwaltungsgericht zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung eingeräumt ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere bewirken das in hohem Maße unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers sowie die von ihm ausgehende verbale wie auch physische Gewalt gegen Behördenvertreter (und andere Personen) in Verbindung mit seinen massiv widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter, wobei insbesondere die behauptete Minderjährigkeit mit seinen sonstigen Angaben nicht vereinbar war, sowie der eindeutigen Hinweise auf eine Volljährigkeit (eigene Angaben bei der Registrierung in Ungarn sowie Auskunft von Interpol-Algerien) in Summe eine Situation dar, in der die Feststellung der Volljährigkeit in der vom Bundesamt getätigten Weise berechtigt erfolgen konnte. Dies findet auch Deckung in der vom Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Volljährigkeitsfeststellung angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem wurde in der Beschwerde auch darauf verzichtet, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in irgendeiner Form zu thematisieren oder die Volljährigkeitsfeststellung (durch Verfahrensanordnung) unter einem mit dem gegenständlichen Bescheid anzufechten.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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