BVwG W124 1421138-2

W124 1421138-2Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2016

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Regest

Kostentragung, Ladungen, Ladungsbescheid, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W124 1421138-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1421138.2.00

Spruch

W124 1421138-2/11Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, Verfahrenszahl:XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 19 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Indien abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen.

Mangels Beschwerdeerhebung wurde der Bescheid mit 15.10.2009 rechtskräftig.

Am 23.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Eine dagegen beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde am XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX auf freien Fuß wegen Übertretung gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Neuerliche Anzeigen nach § 120 Abs. 1a FPG erfolgten in der Folge am XXXX und XXXX.

Am XXXX stellt der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Im Zuge der Verständigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme vom XXXX zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters eine Fristerstreckung beantragt.

Im Zuge einer neuerlichen Verständigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme am XXXX führte die nunmehrige rechtsfreundliche Rechtsvertreterin am 08.04.2015 aus, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX in Österreich sei und einen Asylantrag gestellt habe. Nachdem der Antrag negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung verfügt worden sei, sei dieser in Schubhaft gewesen und auf Grund eines Hungerstreiks aus der Haft entlassen worden.

Am XXXX habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt. Es sei unrichtig, wenn die Behörde behaupte, er habe in Österreich keine familiären Bindungen. Richtig sei vielmehr, dass dessen Schwester, deren Ehemann und gemeinsame Tochter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung leben würden.

Er würde als Zeitungszusteller arbeiten und monatlich XXXX Euro verdienen. Er würde über eine Kranken und Unfallversicherung verfügen und als Hauptmieter 420.- Mietzins zahlen. Er sei seit dem Jahr XXXX geringfügig selbständig erwerbstätig und habe bereits eine Einstellzusage als Pizzafahrer.

Der der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfüge und keinerlei Unterstützung von Seiten der Republik Österreich benötige, sein A 2 Diplom absolviert habe und sowohl Empfehlungsschreiben als auch eine Einstellzusage vorgelegt habe.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert einen Reisepass im Orginal vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass im Falle der Nichtentsprechung der Aufforderung beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde.

In der Folge wurde am XXXX von der Rechtsvertreterin eine Bestätigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an der indischen Botschaft gewesen sei.

Am XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, als unzulässig zurückgewiesen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen. Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt werden würde.

In der am XXXX eingebrachten Beschwerde gab die rechtsfreundliche Rechtsvertreterin an, das der Beschwerdeführer seit dem XXXX durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei und zweimal um politisches Asyl angesucht habe, welches negativ entschieden worden sei. Als Zeitungszusteller würde er ein monatliches Einkommen von XXXX Euro erzielen. Er sei selbsterhaltungsfähig und bedürfe keiner Unterstützung durch die Republik Österreich. Außerdem verfüge er über eine Einstellzusage als Pizzafahrer beim Jugend Verein Bistro. Deutschkurse A1 und A2 habe er positiv abgeschlossen und sei Hauptmieter einer Wohnung. Mit ihm gemeinsam würden seine Schwester XXXX, deren Ehegatte und Kind leben.

Die Identität des Beschwerdeführers würde feststehen und habe er durch die Vorsprache bei der indischen Botschaft mitgewirkt.

Gemäß Art 8 EMRK müssten bei der Interessensabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtig werden. Im Falle des Beschwerdeführers sei darauf kein bzw. zu geringes Augenmerk gelegt worden. Er sei mittlerweile sieben Jahre durchgehend in Österreich aufhältig und unbescholten. Darüber hinaus habe er bereits gute Deutschkenntnisse erworben und sei sozial integriert. Des weiteres habe er nur äußerst spärliche Kontakte mit seinem Heimatland, da auch seine Schwester und deren Familie mit ihm in Österreich leben würden. Da er selbst einer Berufstätigkeit nachgehen würde und ihm, für den Fall, dass ihm ein Aufenthaltstitel gewährt werden würde, eine Einstellungszusage vorliege, könne sein Aufenthalt in Österreich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

Am XXXX legte der den Beschwerdeführer nunmehr vertretene Rechtsvertreter eine Reihe von Unterlagen vor.

Darüber hinaus hielt dieser fest, dass ihm der Antritt zur Führerscheinprüfung mit der Begründung nicht gestattet werde, dass er über keinen Reisepass und keinen Aufenthaltstitel verfügen würde, sodass er sich darauf beschränke sein Gewerbe mit dem Moped auszuüben.

Für den Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG verweise er auf das Wort "IST" iVm der Bestimmung des § 58 Abs. 10 leg.cit. und dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass er sich zwischenzeitig acht Jahre lang mit seiner Schwester, seiner Nichte und Schwager im Bundesgebiet aufhalte. Er sei vollkommen unbescholten und seien seine Deutschkenntnisse zwischenzeitig so erweitert, dass er auch für die Behördenwege keinen Dolmetsch benötigen würde. Er habe noch nie die finanzielle Unterstützung einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen und sei eine negative Prognose auf Grund der Einstellzusage ebenfalls ausgeschlossen.

Am XXXX teilte die BPD Wien dem BMI mit, dass dem Beschwerdeführer am XXXX vom Bundesasylamt, Aussenstelle Wien, die durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG ausgefolgt und er anschließend festgenommen worden sei. Am gleichen Tag wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordnet. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Hungerstreiks haftunfähig aus der Schubhaft entlassen.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom BFA für den XXXX geladen, als gegen diesen eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Es sei ein Ersatzdokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen. Zu diesem Zwecke sei eine Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft erforderlich.

In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an seit seiner Einreise in Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben.

Er habe einmal die indische Botschaft in Österreich besucht und sei dort informiert worden, dass er nur dann einen Reisepass bekommen würde, wenn er hier bleiben könne. Er sei im vergangenen Jahr bei der indischen Botschaft gewesen und habe dabei eine Bestätigung erhalten. Er würde zur Kenntnis nehmen, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung lediglich besage, dass er zu einer bestimmten Zeit in der Botschaft gewesen sei. Es gehe nicht hervor, dass er einen Reisepass beantragt habe.

Auf den Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bestehe, gab dieser an schon acht Jahre im Bundesgebiet zu sein.

Seinen Lebensunterhalt würde er durch das Zustellen von Zeitungen bestreiten und dabei XXXX Euro verdienen.

Er würde mit seiner Schwester, seinem Schwager und deren Tochter zusammenwohnen. Er sei krankenversichert und zahle dafür XXXX Euro pro Monat.

Am XXXX erging an den rechtsfreundlichen Rechtsvertreter gem. § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a FPG ein Ladungsbescheid, in der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde als Beteiligter persönlich am XXXX bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien um XXXX persönlich zu erscheinen und am Verfahren mitzuwirken. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er mit einer Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG zu rechnen habe, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Spitalsaufenthalt) nicht Folge leisten würde.

Als Gegenstand der Amtshandlung wurde auf die Einholung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung hingewiesen. Dabei sei eine Befragung zur Klärung der Identidät und Herkunft des Beschwerdeführers notwendig.

Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.

In der am XXXX eingebrachten Beschwerde gab der rechtsfreundliche Rechtsvertreter im Wesentlichen an, dass nach wie vor der Grundsatz lex posterior derogat legi priori gelte. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass die den Beschwerdeführer auf Grund der Ausweisungen aus den Bescheiden vom XXXX iVm dem Erkenntnis vom XXXX so "mir nichts dir nichts" abschieben könne, so stehe dem entgegen, dass mit Bescheid vom XXXX aus demselben Grund wie bisher eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, welcher aufschiebende Wirkung zukomme und bis dato noch nicht entschieden worden sei, sodass es tatsächlich keine rechtskräftige, durchsetzbare Ausreiseentscheidung gebe, weil mit dieser Rückkehrentscheidung vorangegangene Ausweisungen aufgehoben bzw. legalisiert worden seien.

Dies würde selbst dann gelten, wenn es den Grundsatz "ne bis in idem" geben würde, auf Grund dessen diese Rückkehrentscheidung gar nicht hätte erlassen werden dürfen. Dies würde nun das letzte Glied einer Kette darstellen. Damit sei den vorangegangenen Entscheidungen die Rechtswirksamkeit und damit verbunden, die Durchsetzbarkeit, restlos genommen worden.

Der komplette Behördenakt würde sich seit der Beschwerde vom XXXX beim BVwG befinden. Der Beschwerdeführer würde mit der Vorgangsweise der Behörde vor vollendete Daten gestellt werden, indem er abgeschoben werden würde, bevor das BVwG über die Beschwerde des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheiden habe können.

Diese Vorgangsweise würde Diskriminierungsverbote entgegen stehen und würde es wohl keines weiteren Hinweises bedürfen, dass nach einem Ablauf von mehr als vier Jahren seit der letzten Entscheidung im Asylverfahren und einer kompletten Sachverhaltsänderung zugunsten des Antragstellers seit diesem Zeitpunkt von einem "dringend geboten sein" keine Rede sein könne, womit sich erweise, dass die gesamte Vorgangsweise der belangten Behörde samt dem angefochtenen Bescheid ausschließlich auf inhaltsleere Allgemeinphrasen ohne "jedweden Substrat" beruhe. Von derartigen Einschränkungen und Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte sei zumindest solange Abstand zu nehmen, bis über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels rechtskräftig, und sei es durch eine außerordentliche Revisionsentscheidung des VwGH , entschieden worden sei.

Bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweise der rechtsfreundliche Rechtsvertreter noch einmal darauf, dass durch den Bescheid vom XXXX die vorangegangenen Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes ersatzlos aufgehoben werden würden, sodass es der belangten Behörde an jeder Grundlage mangle für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zwecks Abschiebung des Beschwerdeführers zu besorgen, nachdem dem anhängigen Verfahren aufschiebende Wirkung zukomme und die belangte Behörde in keiner Weise prognostizieren könne, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I.1. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt.

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Akten zu den Zahlen XXXX und XXXX.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die

Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFAEinrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das

Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

2.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu

erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099). Somit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid auch den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

2.2.3. Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen

Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).

2.2.4. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

2.2. 5 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes im XXXX nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Rechtsansicht, dass mit der erlassenen Rückkehrentscheidung des Bescheides des BFA vom XXXX, XXXX, XXXX die in den Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX und vom XXXX, XXXX, verhängten Ausweisungen aufgehoben worden wären, kann nicht gefolgt werden.

Vielmehr ergibt sich aus der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 23 AsylG, dass Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 weiter.

Aus den Umstand, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX, XXXX, XXXX vom BVwG noch nicht entschieden wurde und die darin verhängte Rückkehrentscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, entgegen der Rechtsansicht des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters kein Anhaltspunkt, dass die zuvor ergangenen Ausweisungen, entgegen der Behauptung des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters, außer Kraft getreten wären.

Zudem wird der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus § 58 Abs. 13 AsylG 2005 hervorgeht, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.

Soweit der rechtsfreundliche Rechtsvertreter moniert, dass es der belangten Behörde an jeder Grundlage entbehrt, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zwecks Abschiebung seiner Person zu besorgen, nachdem dem anhängigen Verfahren (Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX) aufschiebende Wirkung zukommt und die belangte Behörde in keiner Weise prognostizieren kann, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt wird, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 05.07.2012, Zl. 2012/21/0081, verwiesen.

In diesem Fall war es der belangten Behörde nicht verwehrt -unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit- trotz der Ehe des Beschwerdeführers mit einer (hier-zufolge dem Beschwerdevorbringen-: freizügigkeitsberechtigten) österreichischen Staatsbürgerin auf Grund der zum Bescheiderlassungszeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehörenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Aufenthaltsverbotes) Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen.

Im Erkenntnis vom 16.05.2012, Zl. 2010/21/0023 hat der VwGH festgehalten, dass auch die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung voraussetzt, dass diese im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG nötig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (vgl. zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0055, und Zl. 2008/21/0386). Dass die belangte Behörde angesichts der im Rahmen der Verfahren auf Erteilung eines internationalen Schutzes erlassenen Ausweisungen, welche in Rechtskraft erwachsen sind, zur Vorbereitung einer möglichen Abschiebung, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers bei der indischen Konsularabteilung zur Klärung der Identität und Herkunft bzw. Ausstellung eines Ersatzdokumentes für notwendig erachtet, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der rechtsfreundliche Rechtsvertreter in seinem Schriftsatz vom XXXX selbst ausführt, dass die belangte Behörde in keiner Weise prognostizieren kann, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden würde. Zum Zwecke der abschließenden Erörterung des Sachverhaltes, inwieweit beim Beschwerdeführer tatsächlich die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK i.S.d. § 55 AsylG vorliegen, wurde für den XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt. Insofern erscheint eine vorzeitige Abschiebung vor Abschluss des Verfahrens eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter Umständen, die im anhängigen Verfahren vor dem BVwG noch zu prüfen sein werden, mit Art 8 EMRK nicht in Einklang zu bringen.

Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.

Unabhängig davon kann gegebenenfalls sowohl gegen die Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG bzw. gegen die Verhängung einer Schubhaft ein gesondertes Rechtsmittel erhoben werden.

2.3.1. Spruchpunkt II-Ausspruch über Kosten

In der Beschwerde wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass das VwGVG in §35 eine entsprechende Kostenbestimmung für die obsiegende Partei lediglich in Bezug auf das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Beschwerdeverfahren gegen angefochtene Bescheide der Verwaltungsbehörden kann weder der zitierten Bestimmung, noch einer anderen Bestimmung des VwGVG bzw. des subsidiär anzuwendenden AVG entnommen werden.

Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht daher nicht meritorisch abzusprechen, weswegen er mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.1.2. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. f., II.3.2.5. und II.3.3.1. ff. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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