W101 2014031-1•BVwG W101 2014031-1
W101 2014031-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2016
Datenübermittlung, Ermittlungspflicht, Geheimhaltungsinteresse,<br/>Identitätsfeststellung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, personenbezogene Daten, schutzwürdige<br/>Interessen, Zeugenbeweis
W101 2014031-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.10.2014, Zl. DSB-D122.093/0016-DSB/2014, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 05.02.2014 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ein und begründete diese folgendermaßen:
Er habe am 26.11.2013 durch persönliche Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin, dem XXXX, jeder weiteren Datenverwendung widersprochen und zwar "insbesondere gegenüber dem explizit genannten XXXX". Am 27.11.2013 habe er seine Unterschrift auf dem diesbezüglichen Formular explizit verweigert. Im daraufhin ausgestellten Arztbefund vom 06.12.2013 habe die Beschwerdegegnerin, das XXXX, ausgeführt: "Des Weiteren wurde dem Patienten die weiterführende ambulante Betreuung durch den XXXX (XXXX) empfohlen und dessen Kontaktadressen mitgegeben. Von unserer Seite erfolgte (...) eine telefonische Vorankündigung des PSD." Es werde im Arztbefund fälschlich behauptet, er hätte dem zugestimmt. Er habe niemals unterschrieben oder irgendwie anderweitig einer Übermittlung seiner Daten ("Vorankündigung" seiner Person) zugestimmt. Da die Beschwerdegegnerin schriftlich zugegeben habe, seine Daten "vorangekündigt" zu haben, sei seines Erachtens der Gesetzesbruch bewiesen.
Durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin erachte er sich entsprechend seinem Vorbringen in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt und beantrage, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.
Zu dieser Datenschutzbeschwerde gewährte die Datenschutzbehörde (im Folgenden: die belangte Behörde) mit Schreiben vom 25.02.2014 der Beschwerdegegnerin, dem XXXX, das Parteiengehör und forderte sie auf, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben.
Mit Schreiben vom 03.03.2014 gab die Beschwerdegegnerin folgende Stellungnahme ab: Der Beschwerdeführer sei am 26.11.2013 aus dem XXXX entlassen worden. Die Entlassungsvorbereitungen seien gemeinsam mit ihm getroffen und dem XXXX sei "Herr XXXX telefonisch vorangekündigt" worden. Der Beschwerdeführer habe sich mündlich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt. Als Zeugen waren drei namentlich genannte Bedienstete des XXXX genannt worden, die bei dem Entlassungsgespräch mit dem Beschwerdeführer anwesend gewesen seien.
Mit Schreiben vom 14.03.2014 teilte die belangte Behörde der XXXX Folgendes mit:
Eine Überprüfung der vom XXXX geführten DVR-Nummer habe ergeben, dass nicht das XXXX sondern der öffentlich-rechtliche Fonds mit der Bezeichnung "XXXX" (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der XXXX, LGBl. 9452/2) unter der vom XXXX geführten DVR-Nummer als datenschutzrechtlicher Auftraggeber registriert sei.
Als eigentliche Beschwerdegegnerin werde daher die XXXX aufgefordert, binnen zwei Wochen zum bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Insbesondere wäre nachzuweisen und entsprechend zu begründen, welche Daten des Beschwerdeführers die XXXX warum an einen sonst nicht näher definierten XXXX bzw. XXXX übermittelt habe.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 gab die Beschwerdegegnerin, die XXXX, folgende Stellungnahme ab:
Zum Beweis des eigenen Vorbringens waren (wiederum) drei namentlich genannte Bedienstete des XXXX genannt und der Entlassungsbrief des XXXX vom 06.12.2013 angeführt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich im XXXX in ärztlicher Behandlung befunden und sei mit 26.11.2013 aus dieser entlassen worden. Im Zuge der Entlassungsvorbereitungen seien gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die weiteren Betreuungsmaßnahmen besprochen worden. Unter anderem sei auch die Zweckmäßigkeit einer weiteren Betreuung vor Ort durch den XXXX (in der Folge kurz "XXXX") erörtert worden. Der Beschwerdeführer habe sich einverstanden erklärt, bei Verschlechterung seines Zustandes Kontakt mit dem XXXX aufzunehmen, auch sei es ihm darum gegangen, sich beim XXXX über die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension zu informieren. Auch aus diesen beiden Gründen habe der Beschwerdeführer seine ausdrückliche Zustimmung zu einer Vorankündigung dieser Kontaktaufnahme erteilt. Daraufhin sei von Seiten des XXXX am 26.11.2013 ein Telefonat mit dem XXXX geführt worden, in dem der Name des Beschwerdeführers und eine mögliche Kontaktaufnahme von Seiten des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden sei. Ein Widerspruch am 26.11.2013, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet werde, sei nicht erfolgt und auch nicht dokumentiert. Ein derartiger Widerspruch wäre schriftlich festgehalten und auch in der umfassenden Pflegedokumentation aufgenommen worden. Im Gegenteil, insbesondere sei auch aus dem vorliegenden Entlassungsbrief vom 06.12.2013 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Vorankündigung beim XXXX erteilt habe ("...von unserer Seite erfolgt mit Einverständnis des Patienten eine telefonische Vorankündigung des PSD. ...").
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin liege kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen vor: Die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung von Daten werden nicht verletzt, wenn der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt habe. Aufgrund der schriftlichen Dokumentation sei schlüssig nachvollziehbar, dass diese Hilfestellungen von Seiten des Landesklinikums angeboten, durch den Beschwerdeführer die Anspruchnahme auch zugesagt und seine Zustimmung eingeholt worden sei. Weiters sei die telefonische Vorankündigung ausschließlich im Interesse und zum Wohl des Beschwerdeführers erfolgt.
Die Beschwerdegegnerin weise auch darauf hin, dass außer der einvernehmlichen, telefonischen Vorankündigung am 26.11.2013 keine weiteren Daten des Beschwerdeführers an den XXXX übermittelt worden seien. Eine weitergehende Kontaktaufnahme mit dem XXXX hätte durch den Beschwerdeführer selbst erfolgen müssen.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer Kopien der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen vom 05.03.2014 und 31.03.2014 und bot ihm die Gelegenheit, binnen zwei Wochen dazu Stellung nehmen zu können. Binnen gesetzter Frist legte der Beschwerdeführer am 14.04.2014 eine umfangreiche Stellungnahme vor, in der er im Wesentlichen ausführte:
1. Er wäre (zwei Monate) bis inklusive 26.11.2013 im XXXX auf der Abteilung "Stationäre Psychotherapie" in Behandlung gewesen, bis er von dort in einer beispiellosen und skandalösen Aktion innerhalb von nur zehn Minuten gegen seinen ausdrücklichen Willen hinausgeschmissen ("entlassen") worden sei, ohne dass er sich jemals etwas zu Schulden kommen habe lassen. Der Entlassungsbrief vom 06.12.2013 sei alles andere als ein "Beweismittel", da er offensichtlich "zum reinen Selbstschutz vom XXXX in extremster Weise gefälscht" worden sei. Zum Beweis dafür bzw. zur Glaubhaftmachung siehe die Beilagen ./F und ./H. Dafür spreche auch, dass der Entlassungsbrief mit Datum 06.12.2013 erst am 20.12.2013 validiert (unterschrieben) und ihm erst am 23.12.2013 per Post zugestellt worden sei, womit die Befunderstellung ein ganzes Monat gedauert habe, wahrscheinlich um die Falschdarstellungen zu erfinden. Anzumerken sei, dass die Befunderstellung bei anderen Patienten im XXXX ca. eine Woche dauere.
2. Aus dem geschilderten skandalösen Hinauswurf des XXXX leite sich ab, dass es (entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin) in keinster Weise eine "Entlassungsvorbereitung" gegeben habe, diese schon gar nicht "gemeinsam" mit ihm getroffen worden sei und er sich in keinster Weise mündlich (oder sonst wie) damit einverstanden erklärt habe! Er halte ausdrücklich fest, wie in seiner ursprünglichen Datenschutzbeschwerde beschrieben, dass er "jeder weiteren Datenverwendung, insbesondere gegenüber dem explizit Genannten XXXX, widersprochen" habe und er seine "Unterschrift auf einem diesbezüglichen Formular explizit verweigert" habe. Siehe dazu als Beweis das Formular Beilage ./I, auf dem XXXX vermerkt habe, dass er die Unterschrift verweigert habe. Dies habe er deshalb getan, weil im Rahmen der Entlassung eben keine (wie im Formular angegebene) Aufklärung über Nebenwirkungen, Blutbildveränderungen (Laboruntersuchung), Medikamente, Verkehrstüchtigkeit usw. erfolgt sei. Dementsprechend sei glaubhaft, dass er auch keinerlei Zustimmung gegeben habe, wenn er doch die Unterschrift verweigert habe. Dass keinerlei Abschlussuntersuchung durchgeführt worden sei, dazu siehe auch Beilage ./F auf Seite 3 zweiter Absatz. Demnach habe es keinerlei "Entlassungsvorbereitung" gegeben, was für ein Krankenhaus absolut skandalös sei. Der Hinauswurf des XXXX wäre völlig überstürzt und ohne Vorbereitung erfolgt, offensichtlich weil die Ärzte nicht willens oder fähig gewesen wären, seine Krankheit zu behandeln. Seine niedergelassenen Ärzte seien über die Vorgehensweise des XXXX ebenso völlig bestürzt wie er. Dass seine "Entlassung" völlig ungeplant und völlig überstürzt stattgefunden habe, dazu lege er als Beweis die Beilagen ./C und ./D vor, auf der ihm XXXX als Primar der Abteilung schriftlich wenige Tage nach der Entlassung bestätigt habe, dass die Situation "komplex" sei, dass gemeinsame Gespräche stattfinden hätten sollen, um "eine gute Lösung" zu finden, die bei der Entlassung eben nicht gegeben gewesen wäre, und dass es sich um eine "ungeplante Entlassung" gehandelt habe, die in "persönlichen Gesprächen aufzuarbeiten" sei. Die ambulanten Gespräche seien auch im gefälschten Entlassungsbrief angegeben worden, allerdings hätten diese Gespräche von Seiten des XXXX niemals stattgefunden, womit der Entlassungsbrief auch diesbezüglich gefälscht sei. Als Beweis, dass die Gespräche von Seiten des XXXX verweigert worden seien, lege er Beilage ./E und ./G vor. Dies beweise, dass der Entlassungsbrief in vielerlei Hinsicht falsch sei und dass eben auch sein angebliches Einverständnis mit der "Vorankündigung des PSD" vom LKH frei erfunden sei.
3. Es sei noch erwähnt, dass eine mündliche Zustimmung zur Datenweitergabe in hohem Maße unüblich sei und eben nicht in dieser Art durchgeführt worden sei. Warum sollte eine Zustimmung mündlich eingehoben werden, wenn ohnehin am Folgetag, dem 27.11.2013, eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, deren Unterschrift er verweigert habe (siehe Beilage ./I). Außerdem sei auffällig, dass das Formular (Beilage ./I) erst einen Tag nach seiner Entlassung ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei; wenn es "eine Entlassungsvorbereitung" gegeben hätte, dann hätte man ihm bereits am Tag der Entlassung, dem 26.11.2013, dieses Formular vorgelegt, was nicht der Fall gewesen wäre. Auch dies widerspräche der Darstellung der Beschwerdegegnerin. Außerdem liege seines Erachtens die Beweislast für eine allfällige Zustimmung der Datenweitergabe bei der Beschwerdegegnerin.
4. Dass seine Darstellung der Ereignisse korrekt sei, zeige sich auch aus den Beilagen ./A und ./B. Die Beiage ./A sei ein E-Mail, das er am Abend der Entlassung aus dem XXXX geschrieben habe, das ganz klar zeige, dass es sich keinesfalls um eine geregelte Behandlung gehandelt habe und er auch in keinster Weise zugestimmt habe. Denn nach einer "normalen" Entlassung schreibe ein Patient kein derartiges E-Mail wie Beilage ./A. Er weise darauf hin, dass "einer der genannten Zeugen, XXXX, den Beschwerdeführer im Rahmen des kurzen 10-minütigen Entlassungsgespräches als nicht behandelbar" und damit offensichtlich als "unheilbar krank" bezeichnet habe, obwohl seine Krankheit eindeutig heilbar sei.
(...)
7. Die Beschwerdegegnerin behaupte, er hätte den XXXX zwecks Voraussetzungen einer "Berufsunfähigkeitspension" benötigt. Dass dies völlig falsch sei, zeige sich daran, dass er seinen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension an die PVA bereits am 27.11.2013 - einen Tag nach dem Hinauswurf aus dem XXXX - per Post versendet habe (Beweis dazu siehe Beilage ./K). Das zeige, dass es ihm beim XXXX niemals um eine Beratung dazu gegangen sein könne. Außerdem sei er in Behandlung bei einer niedergelassenen Fachärztin, womit der XXXX für ihn ohnehin überflüssig sei.
(...)
Welche personenbezogenen Daten vom XXXX an den XXXX oder Dritte weitergegeben würden, müsse das XXXX am besten wissen. Zugegeben habe die Beschwerdegegnerin bisher, dass sein Vorname, Familienname und dass er psychische Beschwerden habe, an den XXXX übermittelt worden seien, weil der XXXX generell nur psychische Beschwerden behandle (was einer Diagnose gleichkomme). Allein dadurch seien seine schutzwürdigen personenbezogenen Daten weitergegeben worden, da die "Psychotherapie" in Österreich immer noch in Verruf stehe und bei Bekanntwerden, dass er in psychotherapeutischer Behandlung stehe, z.B. auf seinem Arbeitsplatz, bei Freunden oder Verwandten sehr große Nachteile für ihn zu befürchten seien, die bis zur Kündigung seines Arbeitgebers gehen könnten bzw. bis zur Nichteinstellung bei Vorstellungsgesprächen. Dies zeige, dass er allein durch diese Weitergabe von Daten einen großen Nachteil haben könnte. Weiters sei davon auszugehen, dass sein Geburtsdatum, Adresse und seine Diagnosen an den XXXX weitergegeben worden seien, da eine Kontaktaufnahme von den Ärzten des XXXX sonst keinerlei Bedeutung haben würde. Aus welchem Grund sonst sollte das XXXX ihn beim XXXX "vorankündigen"?
(...)
14. Falls die Datenschutzbehörde nicht ohnehin seinem Antrag folge, so ersuche er, ihn als Beschwerdeführer und Partei des Verfahrens persönlich einzuvernehmen.
15. Er ersuche gegebenenfalls die folgenden Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin persönlich einzuvernehmen und zwar:
a) XXXX
b) XXXX, die seine Darstellung bestätigen könne,
c) XXXX (anwesend beim Entlassungsgespräch am 26.11.2013)
d) XXXX (anwesend beim Entlassungsgespräch am 26.11.2013)
e) XXXX (anwesend beim Entlassungsgespräch am 26.11.2013)
Er ersuche daher, die Datenschutzbehörde möge durch Bescheid die Verletzung seines Rechtes auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten feststellen.
Dieser Stellungnahme waren folgende Beilagen angeschlossen:
./A: E-Mail vom 26.11.2013, verfasst vom Beschwerdeführer;
./B: E-Mail vom 28.11.2013, verfasst vom Beschwerdeführer;
./C: E-Mail vom 29.11.2013, verfasst von XXXX;
./D: E-Mail vom 02.12.2013, verfasst von XXXX;
./E: E-Mail vom 26.12.2013, verfasst vom Beschwerdeführer;
./F: E-Mail vom 29.12.2013, verfasst vom Beschwerdeführer;
./G: E-Mail vom 13.01.2014, verfasst vom Beschwerdeführer;
./H: E-Mail vom 18.02.2014, verfasst vom Beschwerdeführer;
./I: Formular vom 27.11.2013, auf welchem der Beschwerdeführer seine Unterschrift verweigert hatte;
./J: medizinische Dokumentation des XXXX;
./K: Aufgabeschein der Post mit Datum 27.11.2013 an die PVA, XXXX;
./L: E-Mail vom 25.11.2013, verfasst vom Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 28.04.2014 teilte die belangte Behörde die XXXX, deren Tochtergesellschaft der XXXX ist, mit, die Beschwerdegegnerin (XXXX) habe vorgebracht, der Beschwerdeführer, ein aus stationärer Behandlung am XXXX entlassener Patient sei am oder um den 26.11.2013 dem XXXX, für welche Einrichtung sie als datenschutzrechtlicher Auftraggeber verantwortlich seien, als möglicher Klient angekündigt worden. Die Zulässigkeit dieser Ankündigung (Datenübermittlung) sei der hauptsächliche Streitpunkt im anhängigen Datenschutzbeschwerdeverfahren. In diesem Zusammenhang ersuchte die belangte Behörde um Bekanntgabe, "wann und auf welche Weise (in welcher Form) Daten des Beschwerdeführers XXXX in welchem Umfang an den XXXX übermittelt" worden seien, insbesondere inwieweit es sich um sensible Daten (Diagnosen o.ä.) gehandelt habe. Um Stellungnahme war innerhalb einer Frist von zwei Wochen ersucht worden.
Die XXXX gab am 12.05.2014 im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Die Zuweisung von PatientInnen psychiatrischer Abteilungen zu den Psychosozialen Diensten sei für ganz XXXX einheitlich und klar geregelt. Es würden schriftliche Zuweisungsformulare verwendet werden. Im Rahmen des wöchentlichen Verbindungsdienstes des Psychosozialen Dienstes in der Klinik würden jene PatientInnen persönlich von den regional zuständigen MitarbeiterInnen des Psychosozialen Dienstes kontaktiert, für die ein solches Zuweisungsblatt vorliege.
Für den genannten Zeitraum gebe es kein Zuweisungsblatt für den Beschwerdeführer. Eine mündliche Ankündigung ohne schriftlicher Zuweisung sei unüblich; sie würde jedenfalls PSD-intern dokumentiert werden. Am oder um den 26.11.2013 finde sich kein Eintrag in der PSD-Dokumentation. Den MitarbeiterInnen im XXXX sei auch keine Information über den Beschwerdeführer im genannten Zeitraum bekannt.
Die Übermittlung sensibler Daten des Beschwerdeführers von der Psychiatrischen Abteilung an den XXXX sei daher auszuschließen.
Der Beschwerdeführer könne in die PSD-internen Aufzeichnungen zu seiner Person gerne im XXXX Einsicht nehmen.
Mit Schreiben vom 13.05.2014 gewährte die belangte Behörde beiden Parteien das Parteiengehör zu der Stellungnahme der XXXX vom 12.05.2014 und der Beschwerdegegnerin weiters zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.04.2014 samt Beilagen. Beiden Parteien war die Gelegenheit geboten worden, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung nehmen zu können.
Binnen gesetzter Frist gab die Beschwerdegegnerin am 27.05.2014 folgende Stellungnahme ab:
Die von der XXXX in der Stellungnahme vom 12.05.2014 skizzierte Darstellung einer Zuweisung von einer Krankenanstalt zur PSD Betreuung - unter Zuhilfenahme eines schriftlichen Zuweisungsformulars - beschreibe den Zuweisungsablauf von Patienten auf Akutpsychiatrien (PSD-"Kernklientel") zum PSD.
Wenn jedoch Bedarf - wie im konkreten Fall - auch auf einer Psychotherapie-Station für eine PSD-Betreuung bestehe, würden die Mitarbeiter des PSD telefonisch kontaktiert werden. Im Rahmen des wöchentlichen Verbindungsdienstes würden dann PSD-MitarbeiterInnen ebenfalls auch auf die Psychotherapie-Station kommen.
Die Beschwerdegegnerin könne nicht beurteilen, ob über die telefonische Ankündigung (Name des Beschwerdeführers) keine Dokumentation auf Seiten des PSD bzw. der XXXX vorliege.
Sollte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dazu führen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin eine Bekanntgabe des Namens an den PSD dokumentiert sei, jedoch auf Seiten des PSD keine Daten empfangen worden seien, könne per se keine Datenübermittlung und eine vom Beschwerdeführer behauptete Geheimhaltungsverletzung erfolgt sein.
2. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers verweise die Beschwerdegegnerin auf ihr bisheriges Vorbringen.
Mit Schreiben vom 25.05.2014 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
1. Zu den Angaben der Beschwerdegegnerin:
Sowohl das XXXX als auch die XXXX hätten mehrfach in umfangreichen Stellungnahmen angegeben, dass seine persönlichen Daten am 26.11.2013 an den XXXX übermittelt worden seien, das sogar mit genauer Angabe des Datums des Telefongespräches.
Da die Beschwerdegegnerin in mehrfachen Stellungnahmen sehr deutlich zugegeben habe, seine Daten an den XXXX übermittelt zu haben, könne dies als glaubwürdig gelten. Die Datenübermittlung sei auch glaubhaft, obwohl die XXXX in ihrer Stellungnahme angebe, dass eine "mündliche Ankündigung (...) jedenfalls PSD-intern dokumentiert werden" würde und dadurch die Übermittlung sensibler Daten aus PSD-Sicht auszuschließen sei. Da die Beschwerdegegnerin die Datenübermittlung mehrfach zugegeben habe (und auch darauf bestehe, dass diese stattgefunden habe,), sei wohl eher glaubwürdig, dass PSD-intern die Dokumentation des Telefongespräches vergessen worden sei, insbesondere deshalb, weil zum Zeitpunkt der Datenübermittlung im November 2013 sein (in anderer Angelegenheit) vorhandener Akt beim PSD bereits längere Zeit formal geschlossen gewesen wäre.
Am 03.09.2014 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, an welcher neben den beiden Parteien, dem Beschwerdeführer und einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin, drei geladene Zeugen teilnahmen.
Die drei Zeugen haben jeweils nach Belehrung über strafrechtliche Folgen einer falschen Beweisaussage in der Verhandlung, zu folgenden Fragen befragt, insbesondere ausgeführt:
Der Zeuge XXXX gab nach den Umständen bei der Entlassung des Beschwerdeführers wörtlich an: "Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Entlassung im Zusammenhang des Entlassungsgesprächs am Vormittag des 26.11.2013 auf das Angebot der Frau XXXX, einer ihn betreuenden Sozialarbeiterin, ihn beim XXXX anzukündigen, ausdrücklich mit ‚Ja' geantwortet, d.h. einer Ankündigung beim XXXX zugestimmt. Frau XXXX hat daraufhin mit dem XXXX telefoniert, dort aber niemanden ans Telefon bekommen und eine entsprechende Nachricht auf Tonband gesprochen." Auf die darauf folgende Frage des Beschwerdeführers, welchen Sinn eine telefonische Vorankündigung eines Patienten machen würde, gab der Zeuge XXXX an: "Es ist für den Patienten eine Erleichterung, wenn man ihn vorangekündigt hat."
Der Zeuge XXXX gab auf Befragen nach den Umständen der Entlassung des Beschwerdeführers wörtlich an: "Es gab am Vormittag am 26.11.2013 ein Entlassungsgespräch mit dem Beschwerdeführer, bei dem ich, der Stationsleiter XXXX und die Sozialarbeiterin XXXX anwesend waren. Im Zuge dieses Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer angeboten, ihn zwecks weiterer Unterstützung beim XXXX anzukündigen. Der Beschwerdeführer hat dieser Ankündigung ausdrücklich zugestimmt, d. h. er hat ‚Ja' gesagt."
Zu den näheren Umständen der Verständigung des XXXX befragt, gab dieser Zeuge weiters wörtlich an: "Die eigentliche Verständigung erfolgte sodann telefonisch durch die Frau Dipl. Sozialarbeiterin XXXX. Diese hat angerufen, konnte aber niemanden direkt erreichen und hat stattdessen auf ein Tonband oder die Telefonmailbox gesprochen (...). Bei diesem Telefongespräch war ich nicht persönlich anwesend." Auf Befragen durch den Beschwerdeführer, ob bekannt sei, dass üblicherweise der Patient ein Formular unterschreibe, in dem angegeben sei, an welche Ärzte oder sonstige Einrichtungen ein Befund geschickt werden solle, gab dieser Zeuge wörtlich an: "Ja, das ist mir bekannt. Aus meiner Sicht sind während des Gesprächs mit dem XXXX noch keine Daten des Beschwerdeführers weitergegeben worden."
Auf die weitere Frage des Beschwerdeführers, ob dem Zeugen bekannt sei, dass normalerweise Patienten dem XXXX mittels eines Formulars angekündigt würden, gab dieser Zeuge wörtlich an: "Dazu ist mir nichts bekannt."
Die Zeugin XXXX gab auf Befragen nach den Umständen der Entlassung des Beschwerdeführers wörtlich an: "Es hat am Vormittag meiner Erinnerung nach etwa um 10.30 Uhr am 26.11.2013 ein etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde dauerndes Entlassungsgespräch mit dem Beschwerdeführer gegeben. Anwesend dabei waren außer mir XXXX und der Pflegeleiter XXXX. Dem Beschwerdeführer wurde dabei das Angebot gemacht, nach seiner Entlassung durch eine extramurale Einrichtung, nämlich den XXXX, betreut zu werden, und es wurde ihm weiters angeboten, ihn dort telefonisch anzukündigen als möglichen Patienten. Der Beschwerdeführer hat auf dieses Angebot mit einem klaren ‚Ja' geantwortet." Auf ausdrückliches Befragen durch den Leiter der Amtshandlung gab diese Zeugin darüber hinaus an: "In weiterer Folge habe ich dann beim XXXX angerufen, dort aber niemanden erreicht, sondern eine Nachricht auf den Anrufbeantworter bzw. der Sprachbox hinterlassen, ich habe sinngemäß etwa gesagt, falls sich ein XXXX bei Ihnen meldet, dann werden Sie von uns ersucht, ihm einen Termin zu geben. (...) Eine solche telefonische Ankündigung war von unserer Station durchaus üblich, d.h. Kontaktaufnahmen bzw. Vernetzungen mit dem XXXX erfolgten regelmäßig per Telefon. Ich habe dann später nochmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen und ihm mitgeteilt, dass er sich an den XXXX wenden könne und dort angekündigt sei. Das war so, dass ich mehr oder weniger zum Telefonieren einfach nur schräg über den Gang vom Stationszimmer gegangen bin, diesen Anruf gemacht habe und den Beschwerdeführer nachher quasi an der Türschwelle die vorstehende Mitteilung gemacht habe."
Auf Befragen durch den Beschwerdeführer, ob er nicht nach dem Entlassungsgespräch in sein Zimmer gegangen sei und nicht noch einmal mit der Zeugin gesprochen habe, gab die Zeugin wörtlich an:
"Hier gehen die Wahrnehmungen offenbar auseinander."
Auf weiteres Befragen durch den Beschwerdeführer, wozu er angesichts der Tatsache, dass er seinen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bereits fertiggestellt hätte und im XXXX auch seine niedergelassenen Ärzte bekannt gewesen wären, die ihn nach seiner Entlassung betreuen würden, eine Betreuung durch den XXXX benötigen würde, gab die Zeugin weiters an: "Neben einer Beratung in Rechtsfragen und einer ärztlichen Betreuung hätte auch eine sozialarbeiterische Betreuung für den Beschwerdeführer von Nutzen sein können."
Auf weiteres Befragen durch den Beschwerdeführer, dass er auch selber mit dem XXXX Kontakt aufnehmen hätte können, gab die Zeugin an: "Unserer Erfahrung nach ist es für Patienten sehr hilfreich und macht ihnen die Sache leichter, wenn sie bei einer entsprechenden Betreuungseinrichtung vorangekündigt sind; erfahrungsgemäß bekommen sie dann auch leichter einen Termin."
Nach Erhalt des Verhandlungsprotokolles gab der Beschwerdeführer binnen gesetzter Frist zur Verhandlung am 17.09.2014 im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Es sei vorweggenommen, dass alle drei Zeugen der Beschwerdegegnerin in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Beschwerdegegnerin stünden, im XXXX auf derselben Station arbeiten bzw. sich täglich sehen würden und bei der mündlichen Verhandlung "mit einer Stimme" gesprochen hätten, was seines Erachtens den Eindruck einer Absprache hinterlasse.
Bei der Verhandlung wäre auffallend gewesen, dass alle drei Zeugen zu seiner angeblichen Zustimmung angegeben hätte, er hätte ausschließlich mit der Silbe "ja" geantwortet. Sofern dies der Erinnerung der Ereignisse vor mittlerweile zehn Monaten entsprechen würde, so wäre anzunehmen, dass die Aussagen niemals komplett ident wären und damit eine Absprache stattgefunden haben müsse. Des Weiteren antworte er niemals mit nur einer Silbe. Dies entspreche überhaupt nicht seinem Naturell. Der Leiter der Amtshandlung der belangten Behörde hätte sich in der eineinhalb Stunden langen Verhandlung persönlich davon überzeugen können, dass er prinzipiell immer in vollständigen ganzen Sätzen antworte und niemals nur mit einer Silbe. Auch daher erscheine glaubwürdig, dass er in dieser Form (nur mit dem Wort "ja") niemals eine Zustimmung zur Datenweitergabe erteilt habe.
Zu Widersprüchen der Beschwerdegegnerin bzw. der drei Zeugen in den Angaben, wozu der XXXX angeblich für ihn sinnvoll gewesen wäre:
So führe die Beschwerdegegnerin an, der wesentliche Grund wäre die Voraussetzung für die Berufsunfähigkeitspension gewesen. Dies sei von ihm als falsch nachgewiesen worden, weil er den Antrag an die PVA bereits am Folgetag versendet habe und damit keine Voraussetzung für die Berufsunfähigkeitspension mehr zu klären gewesen wäre. Zeuge XXXX führe eine angebliche "Erleichterung" an, obwohl dies beim XXXX ignoriert werde. Zeuge XXXX könne gar keine Gründe anführen. Zeugin XXXX führe eine "Betreuung in Rechtsfragen", eine "ärztliche Betreuung" und eine "sozialarbeiterische Betreuung" an. Alle drei Gründe könne er deutlich widerlegen: Beim XXXX würden überhaupt keine Juristen arbeiten, eine Rechtsberatung könne daher (wenn überhaupt) nur durch Laien erfolgen! Er selbst hätte durch die GPA eine kostenlose juristische Beratung von Profis gehabt. Damit sei die Angabe ganz klar als falsch erwiesen. Es wäre im XXXX auch bekannt gewesen, dass er niedergelassene Ärzte habe und daher eine andere ärztliche Betreuung keinesfalls notwendig gewesen wäre. Eine sozialarbeiterische Betreuung sei für ihn irrelevant gewesen, weil er zum einen - wie bereits erwähnt - das Thema der Berufsunfähigkeitspension bereits selbständig erledigt hätte und zum Zweiten er weder die Notwendigkeit noch das Interesse an einer Betreuung durch einen Sozialarbeiter habe.
Damit hätte weder die Beschwerdegegnerin noch irgendeiner der Zeugen einen sinnvollen und unwiderlegbaren Grund nennen können, weshalb er den XXXX in seiner Situation hätte benötigen können. Sämtliche genannten Gründe hätten von ihm deutlich widerlegt werden können. Und weil es keinen Grund gegeben hätte, habe er auch seine Zustimmung verweigert.
Mit Bescheid vom 13.10.2014, Zl. DSB-D122.093/0016-DSB/2014, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 05.02.2014 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Auftraggeberin zu DVR: 2112072 verantwortlich für die Datenverwendung durch das XXXX) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung "in Folge telefonischer Übermittlung von Gesundheitsdaten an den XXXX (kurz: XXXX) am 26.11.2013" ab.
Als Sachverhaltsfeststellungen hielt die belangte Behörde im o.a. Bescheid fest:
Der Beschwerdeführer habe sich als Patient zwei Monate bis zum 26.11.2013 in der Abteilung für Stationäre Psychotherapie des XXXX, einer von der Beschwerdegegnerin betriebenen Krankenanstalt, befunden.
Der Beschwerdeführer wäre mit der ihm dort gebotenen Behandlung nicht zufrieden gewesen und sei gegen seinen Willen aus der stationären Betreuung entlassen worden.
Im Zuge der Entlassungsvorbereitungen sei am Vormittag des 26.11.2013 gegen 10.30 Uhr im Stationszimmer der Abteilung für Stationäre Psychotherapie ein etwa halbstündiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt worden. Anwesend gewesen wären neben dem Beschwerdeführer der behandelnde Arzt XXXX (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), der Stationsleiter XXXX (Dipl. Psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) sowie XXXX (Dipl. Sozialarbeiterin und freiberufliche Psychotherapeutin). Die drei Genannten wären und seien Bedienstete der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer sei im Zuge dieses Gesprächs darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Betreuung bei psychischen Problemen durch den XXXX (eine Einrichtung der XXXX) erfolgen könne, etwa auch eine Hilfestellung bei einem ins Auge gefassten Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt, dem Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei das ausdrückliche Angebot gemacht worden, ihn beim XXXX als Patienten anzukündigen. Er habe dazu mündlich auf die Frage, ob dies geschehen solle, durch das Wort "Ja" seine Zustimmung gegeben. Frau XXXX habe darauf von einem Telefonapparat in einem Zimmer auf der anderen Seite des Gangs die Nummer des XXXX gewählt, dort aber niemanden erreicht und stattdessen eine Nachricht auf Band bzw. in den Sprachspeicher gesprochen, in der sie den Namen des Beschwerdeführers als eines aus der Abteilung für Stationäre Psychotherapie zu entlassenden Patienten genannt und darum ersucht hätte, diesem bei Bedarf einen Termin zuzuteilen.
Eine weitere den Beschwerdeführer betreffende Datenübermittlung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem PSD habe nicht stattgefunden.
Der Beschwerdeführer habe nach dem 26.11.2013 nie mit dem XXXX Kontakt genommen oder dessen Leistungen in Anspruch genommen.
Aus diesen Sachverhaltsfeststellungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht:
1. Die Beschwerdegegnerin sei ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, der durch Gesetz eingerichtet worden sei (Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 1 des Gesetzes über die Errichtung der XXXX). Die gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung falle daher gemäß § 31 Abs. 2 DSG in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde.
2. Die Datenschutzbeschwerde habe sich als unbegründet erwiesen, da ein Sachverhalt, auf dessen Grundlage dieser Folge gegeben hätte werden können, nicht festgestellt werden habe können.
Die belangte Behörde halte an dieser Stelle ausdrücklich fest, dass es nicht in ihre Zuständigkeit falle, über behauptete Mängel in der medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen. Das entsprechende Vorbringen gehe daher ins Leere.
Ein Telefonanruf (mit Hinterlassung einer entsprechenden Nachricht im Sprachspeicher eines Telefonsystems) einer Mitarbeiterin der Trägerorganisation einer Krankenanstalt (datenschutzrechtlicher Auftraggeber), durch den ein zu entlassender Patient einer Krankenhausabteilung für Stationäre Psychotherapie einer extramuralen psychosozialen Einrichtung unter Nennung des Namens als möglicher Patient bzw. Betreuungsfall angekündigt werde, stelle eine Übermittlung sensibler Daten dar, da diese Vorgehensweise den sicheren Rückschluss auf eine psychische Erkrankung des Betroffenen möglich mache.
Gemäß § 9 Z 6 DSG 2000 seien schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen durch die Verwendung sensibler Daten nicht verletzt, wenn dieser seine Zustimmung zur Datenverwendung ausdrücklich erteilt habe.
Eine schriftliche Zustimmungserklärung sei nicht gefordert (wiewohl aus Gründen der Beweissicherung im jeden Fall der Verwendung sensibler Daten ratsam), die festgestellte ausdrückliche mündliche Erklärung (Beantwortung einer entsprechenden Frage mit "Ja") wäre daher bis zu seinem Widerruf wirksam. Ein gelinderes Mittel, um denselben Zweck zu erreichen (Information des PSD), sei weder vorgebracht worden noch im Zuge des Verfahrens hervorgekommen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätten sich die handelnden Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin überdies auf eine klare Willensäußerung des Beschwerdeführers stützen können und wären daher in dieser Situation auch nicht verpflichtet gewesen, nach gelinderen Mitteln zu suchen.
Daher wäre die Datenübermittlung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 9 Z 6 DSG 2000 gerechtfertigt und damit zulässig gewesen, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers seien damit nicht verletzt worden.
Daher wäre die Datenschutzbeschwerde gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Mail vom 02.11.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den o.a. Bescheid fristgerecht eine Beschwerde, die er mit dessen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begründete. Darin wendet er sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung im o.a. Bescheid und führte mehrere Gründe für deren Mangelhaftigkeit an (Anm.: Da die Beweiswürdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevant ist, entfällt an dieser Stelle die Wiedergabe der Beschwerdepunkte). Ansonsten machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend:
Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die belangte Behörde nicht ohne Ansehen der Person agiere, sondern den allgemein bekannten Vorurteilen in der Bevölkerung bezüglich "Psychotherapie" unterliege. Es lasse sich der dringende Verdacht ableiten, dass die belangte Behörde nach Bekanntwerden seiner "leider vorhandenen" psychischen Diagnose durch die Krankengeschichte des XXXX im Jahr 2014 nicht mehr ohne Ansehen der Person agiere, sondern Vorbehalte habe und Vorurteilen gegenüber Menschen mit psychischen Erkrankungen unterliege. Er vertraue darauf und ersuche das Bundesverwaltungsgericht höflichst, die Beweise unabhängig von Vorurteilen zu würdigen.
Er stelle daher den Antrag, den o.a. Bescheid derart abzuändern, dass seinem Antrag entsprochen und die Rechtsverletzung festgestellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich aus zweierlei Gründen als mangelhaft:
Es steht derzeit noch nicht fest, ob tatsächlich durch das Telefonat einer Sozialarbeiterin des XXXX am 26.11.2013 personenbezogene Daten des Beschwerdeführers übermittelt wurden, d.h. ob deren Übermittlung vollzogen wurde.
Da die Zeugin, welche das Telefonat am 26.11.2013 selbst geführt hat, wörtlich lediglich von "ein XXXX" gesprochen hat, steht selbst für den Fall, dass es zu einer Datenübermittlung gekommen ist, nicht abschließend fest, ob der Beschwerdeführer anhand des Inhalts der auf dem Sprachspeicher des Telefonsystems hinterlassenen Nachricht für die Datenempfängerin (XXXX) identifizierbar gewesen ist.
Die belangte Behörde hat unter den Sachverhaltsfeststellungen auf S. 5 des o.a. Bescheides unter anderem ausdrücklich festgehalten: "Frau XXXX wählte darauf von einem Telefonapparat in einem Zimmer auf der anderen Seite des Gangs die Nummer des XXXX, erreichte dort aber niemanden und sprach stattdessen eine Nachricht auf Band bzw. in den Sprachspeicher, in der sie den Namen des Beschwerdeführers als eines aus der Abteilung für Stationäre Psychotherapie zu entlassenden Patienten nannte und darum ersuchte, diesem bei Bedarf einen Termin zuzuteilen."
Damit hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass am 26.11.2013 der vollständige Name des Beschwerdeführers, also der Vorname und der Familienname, sowie die Information, dass der Beschwerdeführer "ein aus der Abteilung für Stationäre Psychotherapie zu entlassender Patient" ist, auf dem Sprachspeicher des Telefonsystems des XXXX hinterlassen wurde. Diese Sachverhaltsfeststellung deckt sich nicht mit dem aufgenommenen Beweis der Zeugeneinvernahme von Frau XXXX, die das besagte Telefonat am 26.11.2013 selbst durchgeführt hat. Sie hat in der Verhandlung vom 03.09.2014 dazu lediglich wörtlich ausgesagt: "Falls sich ein XXXX bei Ihnen meldet, dann werden Sie von uns ersucht, ihm einen Termin zu geben." Folglich geht die getroffene Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde über den Wortlaut der Zeugenaussage hinaus.
Das am 26.11.2013 mit dem Beschwerdeführer geführte Entlassungsgespräch, ob es nun, wie der Beschwerdeführer sagt, 10 Minuten oder, wie die Beschwerdegegnerin sagt, 30 bis 45 Minuten lang gedauert hat, ist offensichtlich sehr emotional verlaufen und zwar nicht nur von Seiten des Beschwerdeführers, sondern auch von Seiten der anderen drei anwesenden Bediensteten der Beschwerdegegnerin. Dass auch auf Seiten der Bediensteten des XXXX die Emotionalität im Rahmen des Entlassungsgespräches sehr hoch gewesen sein dürfte, ist schon daraus ablesbar, dass z.B. Herr XXXX dem Beschwerdeführer die unbedachte Aussage sozusagen an den Kopf geschmissen hat, dass der Beschwerdeführer "nicht behandelbar" sei. Dies führt zu der Überlegung, dass möglicherweise Frau XXXX, die das besagte Telefonat am 26.11.2013 geführt hat, durch ebenso vorhandene starke Emotionen in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt war, sodass sie fast ein Jahr später - in der Verhandlung am 03.09.2014 - nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigen hat können, wirklich beim XXXX auf eine Tonband bzw. auf den Anrufbeantworter gesprochen zu haben. Es erscheint denkmöglich, dass sie im Zuge des hitzigen Entlassungsgesprächs mit dem Beschwerdeführer am 26.11.2013 niemanden erreicht hat, weil die Sprachbox abgeschaltet, überfüllt oder defekt gewesen ist. So könnte zu besagtem Zeitpunkt beim XXXX gar kein Anrufbeantworter eingeschaltet oder dieser nicht funktionstüchtig gewesen sein. In diesen Fallkonstellationen wäre die Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht vollzogen worden. Für die Möglichkeit, dass Frau XXXX damals gar keine Nachricht auf dem Sprachspeicher des Telefonsystems des XXXX hinterlassen hat, spricht einerseits, dass es beim XXXX dazu "am oder um den 26.11.2013" keine Dokumentation gibt, und andererseits, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin die "Übermittlung sensibler Daten des Beschwerdeführers von der Psychiatrischen Abteilung an den XXXX auszuschließen ist" (siehe schriftliche Stellungnahme vom 12.05.2014, wie oben auf S. 8 wiedergegeben). Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27.05.2014 geltend, dass per se keine Datenübermittlung und eine vom Beschwerdeführer behauptete Geheimhaltungsverletzung erfolgt sein kann, wenn auf Seiten des XXXX keine Daten empfangen worden sind. Überdies ist auffallend, dass die anderen beiden Zeugen in der Verhandlung vom 03.09.2014 ausgesagt haben, dass Frau XXXX beim XXXX angerufen hätte, dort aber niemanden direkt erreicht und stattdessen eine entsprechende Nachricht auf ein Tonband gesprochen hätte, obwohl beide Zeugen - laut eigener Aussage - das Telefonat nicht mitgehört haben bzw. nicht einmal im selben Raum wie die Telefonierende gewesen sind. Beide Zeugen haben daher über ihnen Erzähltes gesprochen, aber nicht über aus eigener Wahrnehmung Erlebtes.
Darüber hinaus ist die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 insofern als mangelhaft zu bezeichnen, als kein Mitarbeiter des XXXX als Zeuge dafür einvernommen wurde, ob am 26.11.2013 am Vormittag überhaupt ein Telefonanrufbeantworter in Betrieb und ob im bejahenden Fall dieser funktionstüchtig war.
Aus diesen Erwägungen hat der zuständige Senat die obige Feststellung getroffen, dass die belangte Behörde nicht geprüft hat, ob am 26.11.2013 von Frau XXXX tatsächlich telefonisch personenbezogene Daten des Beschwerdeführers übermittelt wurden.
Für den Fall, dass die Datenübermittlung, wie von Frau XXXX ausgesagt, auf Tonband beim XXXX erfolgt ist, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob "ein XXXX" (so die Zeugin wörtlich) - ohne Vorname und ohne Geburtsdatum - als die Person des Beschwerdeführers überhaupt identifizierbar gewesen ist. Hier gilt es unter anderem zu berücksichtigen bzw. zu erheben, ob XXXX in XXXX ein seltener, häufiger oder sehr häufiger Familienname ist. Je häufiger der Familienname "XXXX", desto mehr spricht dafür, dass beim Datenempfänger die Rückführbarkeit auf die Person des Beschwerdeführers gar nicht möglich gewesen ist, sodass die allenfalls mündlich übermittelten Daten nicht als "personenbezogene Daten" des Beschwerdeführers bezeichnet werden können. Aus dieser Erwägung ergibt sich die obige Feststellung, dass die Identifikation des Beschwerdeführers aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren nicht eindeutig ablesbar ist.
3.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet: § 1 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 bis 3 und § 9 Z 6 (idF BGBl. I Nr. 57/2013) und 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind folgende Gesetzesbestimmungen des DSG 2000 maßgebend:
§ 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 (Grundrecht auf Datenschutz) lautet:
"(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.
Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden."
§ 31 DSG 2000 (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) lautet:
"(1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
[3 - 6]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen."
3.2.3. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Das Grundrecht auf Geheimhaltung ist - neben dem Recht auf Richtigstellung und dem Recht auf Löschung - ein Teil des Grundrechts auf Datenschutz.
Grundrechtsträger können natürliche Personen wie juristische Personen gleichermaßen sein. Durch das Grundrecht geschützt sind personenbezogene Daten. Unter Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene Daten erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Das Grundrecht auf Geheimhaltung schützt vor der Ermittlung, wie vor Übermittlung und Preisgabe von Daten. Dabei ist bemerkenswert, dass der Geheimhaltungsanspruch nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung umfassend ist: Sämtliche personenbezogene Daten - d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten - sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Ermittlung dieser Daten unzulässig. Damit kann selbst die Verwendung von Daten abseits jeglicher strukturierter Datei grundrechtsrelevant sein. Im Gegensatz zu anderen Grundrechten entfaltet das Grundrecht auf Datenschutz unmittelbare Drittwirkung, d. h. die Weitergabe von Daten zwischen Privaten muss den Grundrechtsanforderungen genügen (Jahnel/Siegwart/Fercher Hrsg., Aktuelle Fragen des Datenschutzrechts, Wien 2007, S. 25f, und VwGH 25.06.2013, Zl. 2010/17/0008).
Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 überhaupt besteht, ist das Vorliegen von "schutzwürdigen" Interessen. Das Vorliegen von Interessen an sich löst den Grundrechtsanspruch noch nicht aus. Es müssen schutzwürdige Interessen behauptet werden, die erst nach Vornahme einer Interessenabwägung festgestellt werden können. Kriterien für die Abwägung finden sich - wenn auch keineswegs abschließend - im Grundrecht selbst: Die allgemeine Verfügbarkeit oder die mangelnde Rückführbarkeit der Daten auf den Betroffenen schließen schutzwürdige Interessen aus (Dohr/Pollierer/Weiss/Knyrim Hrsg., Kommentar - Datenschutzrecht, § 1 Anm. 7.).
Mangelnde Rückführbarkeit wird dann vorliegen, wenn die Herstellung eines Personenbezuges nicht machbar ist, es sich also weder um personenbezogene Daten, noch um indirekt personenbezogene Daten handelt (ibid, § 1 Anm. 9).
Das in § 1 Abs. 1 normierte schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass Daten betroffen sind, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können (Pollierer/Weiss/Knyrim, DSG 2000, Wien 2014, S. 7).
3.2.4. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall sind der belangte Behörde - wie oben auf S. 15f festgestellt - gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie nicht geprüft hat, ob einerseits tatsächlich am 26.11.2013 per Telefon personenbezogene Daten des Beschwerdeführers übermittelt wurden und ob im bejahenden Fall die mündlich übermittelten Daten auf die Person des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können. Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen stellte keine der Parteien einen Antrag auf mündliche Verhandlung.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 25.06.2013, Zl. 2010/17/0008) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG siehe VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszusprechen.
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