BVwG L513 2128580-1

L513 2128580-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

Arbeitslosengeld, Fristversäumung, Geltendmachung

Texto completo

BVwG L513 2128580-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2128580.1.00

Spruch

L513 2128580-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX , SVNR XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Traun vom 1.6.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000586-06, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 22.4.2016 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der BF festgestellt werde, dass ihr Arbeitslosengeld gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 20.4.2016 gebühre. Begründend führte das AMS aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 20.4.2016 eingebracht.

2. Mit Schreiben vom 23.5.2016 erhob die BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.4.2016. In ihrer Beschwerde gab die BF an, sie habe "unverzüglich" beim AMS angerufen und wolle, dass der Antrag mit 11.4.2016 gelte, obwohl die BF in weiterer Folge erklärt, sie habe am 13.4.2016 nochmals angerufen und da wäre keine zuständige Person "da" gewesen. Sie wäre jedoch am 13.4.2016 von Frau E. zurückgerufen und vereinbart worden, dass sie sich am 15.4.2016 mit einer Begleitperson persönlich bei ihr melden würde. Dies hätte sie dann auch gemacht und bei Frau E. den schriftlichen Antrag eingereicht mit der Bitte, die telefonische Meldung beim AMS zu berücksichtigen.

3. Mit Bescheid vom 1.6.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach (nochmals) aus, dass der Antrag der BF auf Arbeitslosengeld "mit 20.4.2016 beurteilt" werde.

Begründend verwies das AMS zunächst eingehend auf den bisherigen dargestellten Sachverhalt. Zur Beschwerde der BF wird angeführt, dass diese vom 1.4.2009 bis 31.3.2016 Berufsunfähigkeitspension erhalten habe. Am 13.4.2016 hätte sie beim AMS angerufen und bekannt gegeben, dass sie das Haus nicht verlassen könne. Nach Absprache mit der BF wären ihr am selben Tag die Zugangsdaten für die Meldung über eAMS-Konto versandt und nachweislich am 15.4.2016 von ihr übernommen worden. Am 14.4.2016 hätte die BF neuerlich beim AMS angerufen, indem sie erklärte, dass sie einen Antrag stellen solle, sie jedoch das Haus nicht verlassen könne. Am 15.4.2016 wäre die BF von ihrem Berater des AMS über die Vorgangsweise der Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung informiert worden. Diese könne entweder persönlich, online oder auch mittels einer von ihr bevollmächtigten Person eingebracht werden. Am 20.4.2016 habe die BF letztendlich mit einer Begleitperson vorgesprochen und einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht.

4. Mit Schreiben vom 15.6.2016 (Eingang 17.6.2016) stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte die BF aus, dass sie auf vorherige Beschwerde verweise.

5. Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung wurde der vorliegende Akt am 1.9.2016 der Gerichtsabteilung L513 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF bringt vor, sie habe "unverzüglich" beim AMS angerufen und wolle, dass der Antrag mit 11.4.2016 gelte, obwohl die BF in weiterer Folge erklärt, sie habe am 13.4.2016 nochmals angerufen und da wäre keine zuständige Person "da" gewesen. Sie wäre jedoch am 13.4.2016 von Frau E. zurückgerufen und vereinbart worden, dass sie sich am 15.4.2016 mit einer Begleitperson persönlich bei ihr melden würde. Dies hätte sie dann auch gemacht und bei Frau E. den schriftlichen Antrag eingereicht mit der Bitte, die telefonische Meldung beim AMS zu berücksichtigen. In einer weiteren Stellungnahme führt die BF gegenüber dem AMS aus, dass sie am 13.4. als auch am 15.4.2016 mit dem AMS telefonisch Kontakt gehabt. Aufgrund ihrer Krankheit habe sie vereinbart, dass sie nicht persönlich nach Traun kommen könne und die Begleitperson erst am 20.4.2016 Zeit hätte. Sie verstehe daher nicht, dass die Anmeldung beim AMS erst am 20.4.2016 gültig wäre, nachdem ihr telefonisch versichert worden wäre, dass die telefonische Meldung gelte. Vom AMS wird dazu mitgeteilt, dass nach Absprache mit der BF ihr am 13.4.2016 die Zugangsdaten für die Meldung über eAMS-Konto versandt und von ihr nachweislich am 15.4.2016 übernommen worden wären. Am 14.4.2016 hätte die BF neuerlich beim AMS angerufen, indem sie erklärte, dass sie einen Antrag stellen solle, sie jedoch das Haus nicht verlassen könne. Am 15.4.2016 wäre die BF von ihrem Berater des AMS über die Vorgangsweise der Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung informiert worden. Diese könne entweder persönlich, online oder auch mittels einer von ihr bevollmächtigten Person eingebracht werden. Am 20.4.2016 habe die BF letztendlich mit einer Begleitperson vorgesprochen und einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht.

Der BF wurde aufgrund ihrer Eingabe am 20.4.2016 ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld gewährt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Die BF bringt vor, dass sie am 13.4.2016 beim AMS angerufen und bekannt gegeben habe, dass sie das Haus nicht verlassen könne. Nach Absprache mit der BF wären ihr am selben Tag die Zugangsdaten für die Meldung über eAMS-Konto versandt und von ihr nachweislich am 15.4.2016 übernommen worden. Am 14.4.2016 hätte die BF neuerlich beim AMS angerufen, indem sie erklärte, dass sie einen Antrag stellen solle, sie jedoch das Haus nicht verlassen könne. Am 15.4.2016 wäre die BF von ihrem Berater des AMS übe die Vorgangsweise der Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung informiert worden. Diese könne entweder persönlich, online oder auch mittels einer von ihr bevollmächtigten Person eingebracht werden. Am 20.4.2016 habe die BF letztendlich mit einer Begleitperson vorgesprochen und einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht.

2.3. Der Umstand, dass die BF sodann (erst) am 20.4.2016 Arbeitslosengeld beantragte, ist gänzlich unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld:

§ 17 AlVG lautet auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

[...]

(3) [...] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen

regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

[...]

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die BF hat in unbestrittener Weise ihren Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS erst am 20.4.2016 gestellt. Gem. § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall der BF - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 20.4.2016.

Insoweit die BF in ihrer Beschwerde bzw. ihrem Vorlageantrag damit argumentiert, sie habe "unverzüglich" beim AMS angerufen und wolle, dass der Antrag mit 11.4.2016 gelte, obwohl sie in weiterer Folge erklärt, sie habe am 13.4.2016 nochmals beim AMS angerufen und da wäre keine zuständige Person "da" gewesen. Sie wäre jedoch am 13.4.2016 von Frau E. zurückgerufen und vereinbart worden, dass sie sich am 15.4.2016 mit einer Begleitperson persönlich bei ihr melden würde. Dies hätte sie dann auch gemacht und bei Frau E. den schriftlichen Antrag eingereicht mit der Bitte, die telefonische Meldung beim AMS zu berücksichtigen. Dazu ist vom erkennenden Senat festzustellen, dass die BF am 13.4.2016 beim AMS angerufen und bekannt gegeben habe, dass sie das Haus nicht verlassen könne. Nach Absprache mit der BF wären ihr vom AMS am selben Tag die Zugangsdaten für die Meldung über eAMS-Konto versandt und von ihr nachweislich am 15.4.2016 übernommen worden. Am 14.4.2016 hätte die BF neuerlich beim AMS angerufen, indem sie erklärte, dass sie einen Antrag stellen solle, sie jedoch das Haus nicht verlassen könne. Am 15.4.2016 wäre die BF von ihrem Berater des AMS über die Vorgangsweise der Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung informiert worden. Diese könne entweder persönlich, online oder auch mittels einer von ihr bevollmächtigten Person eingebracht werden. Von einer elektronischen Antragstellung wurde von der BF jedoch nicht Gebrauch gemacht. Am 20.4.2016 habe die BF letztendlich mit einer Begleitperson vorgesprochen und einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nachweislich geltend gemacht. Aus dem Verfahrensablauf ist daher nicht erkennbar, inwieweit die BF bereits am 15.4.2016 den Antrag "persönlich" gestellt hätte, wo doch der Antrag von der BF auch mit 20.4.2016 unterzeichnet wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).

Insofern vermag die BF mit ihrem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da sie ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon ist jedenfalls unbestritten, dass der Antrag am 20.4.2016 ausgegeben und von der BF unterzeichnet wurde (Blg.).

Selbst wenn man aber - in Anbetracht des unsubstantiierten Vorbringens der BF, es wäre zwischen ihr und dem ASM-Berater mündlich etwas anderes vereinbart worden, nämlich dass der Antrag auf 15.4.2016 rückdatiert wird, wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Dazu etwa wörtlich der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:

"§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)."

Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht.

Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 20.4.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.