I410 2110462-1•BVwG I410 2110462-1
I410 2110462-1Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2016
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
I410 2110462-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015, Zl. 1031247101/14963712, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 11.09.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 01.07.2015, Zl. 1031247101/14963712, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. erteilte die belangte Behörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Mit dem per Fax am 08.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
In dem am 13.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz übermittelte die belangte Behörde eine durch die International Organization for Migration (IOM) am XXXX ausgestellte Ausreisebestätigung, wonach der Beschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger.
Er stellte am 11.09.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 01.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. erteilte die belangte Behörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Am XXXXreiste der Beschwerdeführer während des noch beim Bundesverwaltungs-gericht anhängigen und sohin offenen Beschwerdeverfahrens unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Eine Entscheidungsreife des Sachverhaltes liegt nicht vor.
Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen und unbestrittenen sowie vollständig vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1. Der mit "Einstellung des Verfahrens" titulierte § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:
"§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) ...
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)."
2. Wie aus dem oben dargestellten Verfahrensgang und den dazu getroffenen Feststellungen ersichtlich, reiste der Beschwerdeführer am XXXX, während des noch offenen, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens freiwillig von Österreich in seinen Herkunftsstaat Nigeria aus.
Ein entscheidungsreifer Sachverhalt lag bzw. liegt insbesondere aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, mit denen der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der belnagten Behörde betreffend die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe entgegentritt, nicht vor.
Daher war das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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