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G309 1260192-0•BVwG G309 1260192-0
G309 1260192-0Tribunal Administrativo Federal19 de out. de 2016
Asylantragstellung, rechtliche Verhinderung, Verfahrensführung,<br/>Wiederaufnahme, Zeitpunkt, Zurückweisung
G309 1260192-0/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über den Antrag vom XXXX, des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, über die Fortsetzung seines seitens des damaligen Asylgerichtshofes mittels Aktenvermerk,
GZ.: XXXX, vom XXXX, eingestellten, internationalen
Schutzverfahrens, beschlossen:
A) Der Antrag wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Antragsteller (im Folgenden: AS) brachte am XXXX beim seinerzeitigen Bundesasylamt einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 3 AsylG 1997 idF. BGBl. I. Nr. 76/1997 ein.
2. Mit Bescheid, Zl.: 05 05.504-EAST West, vom 28.04.2005 wurde der zuvor genannte Asylantrag des AS gemäß § 7 AsylG 1997, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AS nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der AS gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
3. Ein gegen den zuvor beschriebenen Bescheid am 02.05.2005 vom AS eingeleitetes Rechtmittelverfahren wurde seitens des Asylgerichtshofes mit, dem seinerzeitigen Bundesasylamt EAST West am 23.11.2009 nachweislich zugestelltem, Aktenvermerk, GZ.: XXXX, am XXXX, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idF. BGBl. I. Nr. 29/2009 iVm. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich insofern dem Asylverfahren entzogen habe, als dessen Aufenthaltsort aufgrund fehlender Wohnsitzmeldung und fehlender Bekanntgabe eines solchen, trotz Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem/ Betreuungsinformationssystem, nicht ermittelt werden habe können. Mangels Durchführbarkeit einer notwendigen Einvernahme oder Verhandlung, sei das Verfahren einzustellen gewesen.
4. Mit auf elektronischem Wege am 04.08.2016 eingebrachtem Schriftsatz, stellte der BF durch seine Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) den im Spruch genannten Antrag auf Vorsetzung des vom Asylgerichtshof am XXXX im Stande des Rechtsmittelverfahrens eingestellten Asylverfahrens/internationalen Schutzverfahrens.
Begründend wird dabei zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der AS erst im Rahmen der Ablehnung seines am 02.05.2016 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der Einstellung seines Asylverfahrens erfahren habe. Bisher habe der AS durchgehend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen und sei daher von der aktuellen Anhängigkeit seines Asylverfahrens ausgegangen.
Demzufolge stelle der BF den Antrag, trotz Ablaufes eines Zeitraumes von mehr als zwei Jahren seit erfolgter Einstellung, das Verfahren fortzuführen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes, sowie des Antragsvorbringens.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF. BGBl. 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, wobei §§ 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Gesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.
Der mit "Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle" betitelte § 24 AsylG idF. BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG aF.) lautete:
"§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(4) Ein Asylwerber entfernt sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt und in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann. Insbesondere ist ein Krankenhausaufenthalt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle."
Der mit "Einstellung des Verfahrens" betitelte § 24 AsylG idgF lautet:
"§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)"
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass das in Rede stehende Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof durch Aktenvermerk dokumentiert am XXXX eingestellt wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung rechtswidrig erfolgt sei, wurde weder seitens des AS vorgebracht noch sind solche feststellbar. Vielmehr erfolgte die Einstellung des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens aufgrund der nicht möglichen Feststellbarkeit des damals aktuellen Aufenthaltsortes des AS seitens des Asylgerichtshofes, sohin im Einklang mit den damals - inhaltlich auch heute (vgl. § 24 AsylG idgF.) - gültigen Rechtsnormen, konkret § 24 AsylG aF.
Der in Rede stehende, die Einstellung des besagten Asylverfahrens dokumentierende Aktenvermerk des Asylgerichtshofes, Gz.: XXXX, vom XXXX (vgl. VwGH 12.05.1999, 98/01/0563; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 88: hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung durch Aktenvermerk) wurde dem seinerzeitigen Bundesasylamt EAST West, per Post am XXXX (siehe dem Akt beiliegenden Rückschein) nachweislich zugestellt und sohin die erfolgte Einstellung der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde).
Insofern liegt gegenständlich eine im Sinne der Judikatur des VwGH, wonach eine formlose Einstellung mittels eines dokumentierenden Aktenvermerks und unter Mitteilung an das Bundesasylamt jedenfalls als rechtmäßig anzusehen und dessen Wirksamkeit nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an die betroffene Partei (hier den AS) abhängig sei (vgl. VwGH 12.05.1999, 98/01/0563), rechtsgültige Einstellung des besagten Asylverfahrens seitens des Asylgerichtshofes vor.
Wenn auch im gegenständlichen Antrag vorgebracht wird, dass der AS von der Einstellung keine Kenntnis erlangt habe und sohin von der Anhängigkeit des besagten Asylverfahrens ausgegangen sei, so kommt diesem Umstand keine rechtliche Relevanz zu. Vielmehr dem Sinn des § 24 AsylG alte und aktuelle Fassung folgend, wonach eine Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlender Kenntnis des Aufenthaltsortes des Asylwerbers zu erfolgen habe, sohin ein Sachverhalt verwirklich ist, welcher eine Kontaktaufnahme mit- und/oder Zustellung von Dokumenten an den Asylwerber seitens der Behörden/ des Gerichts unmöglich macht, kann die Voraussetzung der Kenntnis der Einstellung durch den Asylwerber nicht Kriterium für die Rechtsgültigkeit einer Einstellung aus besagten Grund sein. So vermeint auch der VwGH, dass die Wirksamkeit einer Einstellung nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Asylwerber, sohin auch nicht von dessen Kenntnis abhängig sei (Vgl. VwGH 12.05.1999, 98/01/0563).
Aufgrund der zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung bereits erfolgten Überschreitung der in § 24 Abs. 2 AsylG idgF. festgelegten Zweijahresfrist ist gegenständlich eine Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens nicht zulässig.
Der Antrag des AS war daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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