BVwG W229 2106010-1

W229 2106010-1Tribunal Administrativo Federal18 de out. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W229 2106010-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2106010.1.00

Spruch

W229 2106010-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid des AMS Mistelbach vom 30.12.2014, GZ XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 06.12.2013 beim Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, der mit Bescheid des AMS vom 17.12.2013 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.

1.1. In einer vor Bescheiderlassung am 16.12.2013 mit dem Beschwerdeführer beim AMS aufgenommenen Niederschrift gab dieser unter anderem an, mindestens einmal wöchentlich im Zeitraum von 11.03.2013 bis 06.12.2013 nach Ungarn zurückgekehrt zu sein, sowie, dass seine Ehegattin, sein Kind und seine Eltern in Ungarn wohnen würden.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, die vom AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG abgewiesen wurde.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte keinen Vorlageantrag, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

2. Am 17.12.2014 stellte der Beschwerdeführer beim AMS den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer an "verheiratet, getrennt lebend" zu sein, sowie, dass seine Familie in Ungarn sei und er eine am 03.07.1999 geborene Tochter habe. Dem Antrag legte er eine Wiedereinstellungszusage, wonach er ab 16.03.2015 wieder als Maurer Facharbeiter beschäftigt werde, bei.

3. Am 29.12.2014 wurde der Beschwerdeführer beim AMS zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres nie in seinen Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er arbeite 39 Wochenstunden in XXXX. Er habe keinen PKW und gelange zu Fuß zu seinem Beschäftigungsort. Er pendle gar nicht nach Hause. Er habe seit 26.01.2006 einen Wohnsitz in Österreich. Er wohne in einer 40 m² großen Wohnung, dabei handle es sich um eine dauerhafte Unterkunft. Er habe keinen Wohnsitz mehr im Heimatstaat. In seinem Heimatstaat Ungarn würden seine Ehegattin, sein Kind und seine Eltern leben. Er übe weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten aus.

4. Mit Bescheid des AMS vom 30.12.2014, GZ: 6068 230459, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 1 lit f iVm. Art. 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er vorbringt, dass sein ständiger Wohnsitz seit dem 26.01.2006 in Österreich und sein ständiger Wohnsitz in Ungarn ab dem 03.01.2014 aufgehoben worden sei. Der Beschwerde beiliegend brachte der Beschwerdeführer eine Niederlassungserklärung aus Ungarn vor, wonach er erkläre, Ungarn zu verlassen um sich im Ausland niederzulassen.

6. Am 12.03.2015 wurde die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers niederschriftlich bei der belangten Behörde einvernommen, wobei diese zum Beschwerdeführer befragt angab, dass der Beschwerdeführer in einer Wohnung von ihr in Miete wohne und monatlich € 100,- an Miete zahle. Über den Aufenthalt des Beschwerdeführers wisse sie nur so viel, dass er nur selten in sein Heimatland Ungarn fahre, da die Entfernung so groß sei. In der letzten Zeit, von Dezember bis Februar, sei er nur selten weg gewesen, vielleicht ein oder zwei Tage in Wien. Sie wisse aber nicht, wann er sich wo genau aufhalte. Seine Frau und sein Kind aus Ungarn seien ihrem Wissen nach nicht zu Besuch zu ihm gekommen. In seiner Wohnung habe er alles fürs Schlafen, Kochen und Waschen. Eine Waschmaschine stehe am Balkon für alle zur Verfügung.

7. Mit Schreiben vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ersucht mitzuteilen, wie er Kontakt zu seiner Familie halte, da er angegeben habe keinen Wohnsitz mehr in Ungarn zu haben, getrennt von seiner Ehefrau zu leben und auch nie nach Ungarn gefahren zu sein. Weiters wurde er ersucht mitzuteilen, wie die Aufteilung der Wohnung mit seinen Mitmietern erfolge und in welchem Verhältnis er zu den Mitmietern stehe. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, bekannt zu geben, was er während seiner freien Zeit, vor allem am Wochenende in Österreich gemacht habe und ersucht entsprechende Nachweise vorzulegen, die seine Aussage, dass er sich an seinen freien Tagen bzw. Wochenenden in Österreich - während seiner Beschäftigungszeit und auch danach - aufgehalten habe, bestätigen (zB. durch Abbuchungen von seinem Konto von Einkäufen, Besuch von Veranstaltungen oder Vorlage von Rechnungen etc.).

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.03.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 20.01.2015 abgewiesen wurde.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass auch echte Grenzgänger einen gemeldeten Aufenthaltsort im Beschäftigungsstaat haben können. Ein solcher Aufenthaltsort sei bei Grenzgänger nicht der Wohnort, sondern ein vorübergehender Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz) während der Beschäftigung, sodass sich durch seine Wohnsitzmeldung am Vorliegen der echten Grenzgängereigenschaft nichts ändere. Die von Ungarn ausgestellte Niederlassungserklärung sei kein Beweis, der geeignet sei, um seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Österreich zu klären. Bei seiner letzten Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 06.12.2013 habe er niederschriftlich angegeben, wöchentlich nach Ungarn zu seiner Familie zu fahren. An seiner Adresse habe sich seit dieser Niederschrift vom 16.12.2013 nichts geändert und habe er bis dato keine im ergänzenden Ermittlungsverfahren geforderten Nachweise vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben. Er habe auch keinen Nachweis vorgelegt, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er seine freie Zeit bei seiner Familie in Ungarn verbringe und nicht in einer kleinen Wohnung mit zwei anderen Personen. Die Umstände, dass seine Familie in Ungarn lebe, er keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass er in Österreich tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt habe und eine wöchentliche Heimreise aufgrund der Arbeitszeiten von Monat bis Freitag möglich seien, sei davon auszugehen, dass er regelmäßig nach Ungarn zurückgekehrt sei und somit seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn gehabt und diesen weiterhin dort habe. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in Ungarn, wo seine Familie lebe, hinausgehen, auch wenn er tatsächlich nicht wöchentlich nach Ungarn gekehrt sei. Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass er sich aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsort Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger berufe, sei ihm zu entgegnen, dass infolge des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig sei.

9. Mit bei der belangten Behörde am 08.04.2015 einlangenden Antrag beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht, worin er ausführte, dass sein Hauptwohnsitz an der Adresse in XXXX sei und er gemäß den EU-Verordnungen nur an einem Ort einen Hauptwohnsitz haben könne. Er arbeite seit dem 20.02.1991 in Österreich und er bezahle in Österreich Sozialversicherungsbeiträge. Nunmehr habe er keinerlei Versorgung -weder in Österreich noch in Ungarn -bekommen.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

11. Am 22.09.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und stellte am 17.12.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Seit März 2006 ist der Beschwerdeführer jeweils mit Unterbrechungen beim Arbeitgeber XXXX als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 03.03.2014 bis 17.12.2014 beim Arbeitgeber XXXX beschäftigt. Seit 09.03.2015 steht er in Österreich wieder beim selben Arbeitgeber in Beschäftigung.

In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 26.01.2006 an einer Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit zwei weiteren Personen eine Mietwohnung in der Größe von 40 m². Seine Familie, seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter, leben rund 317 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt in Ungarn in einem Einfamilienhaus. Auch seine Eltern leben in Ungarn. Im Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich aufgrund temporärer familiärer Probleme seltener als einmal wöchentlich nach Hause gefahren.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen Personenkraftwagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert und ist unstrittig.

Den Wohnort seiner Familie in Ungarn hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem AMS selbst genannt und diesen auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde sowie insbesondere aus den Angaben der von der belangten Behörde einvernommenen Vermieterin des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen Personenkraftwagen verfügt, ergibt sich aus der von der belangten Behörde getätigten Anfrage bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen Eindruck vermitteln konnte, dass ein in Ungarn gemeldetes Fahrzeug seiner Frau gehöre.

Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich und hat weder in Verfahren vor der Verwaltungshörde noch in der mündlichen Verhandlung, außer der Niederlassungserklärung, Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, er habe seinen Wohnsitz nach Österreich verlagert. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er - wie im Rahmen seiner Antragstellung angegeben - seinen Wohnsitz von Ungarn nach Österreich tatsächlich verlegt hat und er nicht mehr zu seiner Familie nach Ungarn fährt. Daran vermag auch, wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, die von ihm vorgelegte Niederlassungserklärung nichts ändern, da diese Bestätigung nicht geeignet ist das tatsächliche Verlassen des Beschwerdeführers unter Aufgabe jeglicher Bezugspunkte zu Ungarn zu dokumentieren. Vielmehr hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass sich nunmehr die familiärer Situation aufgrund der Einwirkungen der Tochter wiederum gebessert hat und er regelmäßig seine Familie wieder sehe, so dass davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen trotz seiner beruflichen Nahebeziehung in Österreich nach wie vor in Ungarn liegt.

Aufgrund der festgestellten Distanz zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz seiner Familie von rund 317 km ist eine regelmäßige Heimreise möglich und hat der Beschwerdeführer dies auch in Antrag aus dem Jahr 2013 entsprechend angegeben. Der Beschwerdeführer, der in der mündlichen Verhandlung insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck vermittelte, konnte jedoch glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, weshalb er während seiner Beschäftigung im Jahr 2014 seltener nach Hause gefahren ist. Dies begründete er hauptsächlich mit in dieser Zeit bestehenden familiären Problemen zwischen seiner Ehefrau und ihm, deren Schilderung ihm in der Verhandlung sichtlich unangenehm war. Durch die Nachfrage seinerseits, weshalb dies für das Verfahren relevant sei, verdeutlichte er den Eindruck, dies nicht als bloße Scheinbegründung in die Beschwerde aufgenommen zu haben. Nachgefragt, weshalb er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die gebotene Möglichkeit des Parteiengehörs nicht in Anspruch genommen hat, konnte er nachvollziehbar darlegen, dass er dieses Schreiben aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse zwei österreichischen Kollegen gezeigt hat, welche ihm -wie er spontan zum Ausdruck brachte - versicherten, er müsse auf ein weiteres Schreiben des AMS warten. Seine Angaben werden auch durch die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens getätigte Aussage der Vermieterin bestätigt, welche angegeben hat, über den Aufenthalt des Beschwerdeführers nur so viel zu wissen, dass er selten in sein Heimatland Ungarn fahre, da die Entfernung groß sei. Schließlich unterstützt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein eigenes Auto verfügt und zudem die Heimreise mit Kosten verbunden ist, dieses Ergebnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ...e)

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g) (...).

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

3.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

3.5.2. Zur Beurteilung des Vorbringen des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt zu haben, ist einerseits der Wohnort der Familie zu berücksichtigen, (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten a. a.O., Art. 65 VO 883/2004, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lebt die Familie des Beschwerdeführers, seine Frau und seine minderjährige Tochter, in einem Einfamilienhaus in Ungarn und hat der nach familiären Problemen den Kontakt zu seiner Familie wieder intensiviert hat. Auch hat sich bezüglich seiner Wohnsituation in Österreich ergeben, dass er in einer relativ kleinen Wohnung mit Mitbewohnern lebt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er über die Arbeitsaufnahme hinausgehende persönliche und private Interessen nach Österreich verlagert hat. Er verfügt somit in Österreich über keine über die Arbeit hinausgehenden sozialen Bindungen und sind solche auch in der mündlichen Verhandlung nicht hervor gekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach wie vor in Ungarn liegt. Der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne von

Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist somit Ungarn.

3.5.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer in der Zeit der letzten Beschäftigung vor dem Antrag vom 17.12.2014, seltener als einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt und unterliegt er somit nicht der Definition des Grenzgängers im Sinne von Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

3.5.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7 sowie Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065). Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

Der Beschwerdeführer hat sich mit der Antragstellung (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden. Eine Rückkehr iSv. Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Ungarn, die mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, hat somit nicht stattgefunden. Dies ergibt sich daraus, dass er seine Wohnmöglichkeit in Österreich beibehalten hat sowie über eine Wiedereinstellungszusage verfügte. Zudem hat der Beschwerdeführer zeitnah wieder eine Beschäftigung bei seinem letzten Dienstgeber in Österreich aufgenommen.

3.5.5. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

3.5.6. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).

3.5.7. Das AMS hat somit den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, aufzuheben ist (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.6. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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