BVwG W208 2100051-1

W208 2100051-1Tribunal Administrativo Federal18 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltskostenersatz, Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Massenbeförderungsmittel, Mitwirkungspflicht, Reisekosten,<br/>Schöffengebühr, selbstständig Erwerbstätiger, Verbesserungsauftrag,<br/>Verpflegskosten, Zeitversäumnis

Texto completo

BVwG W208 2100051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2100051.1.00

Spruch

W208 2100051-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. med. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein praktischer Arzt, wohnhaft in XXXX (im Folgenden: J) wurde in der vom Landesgericht

XXXX am 21.11.20014 zur Zl. XXXX durchgeführten Verhandlung von 08.30 bis 10.00 Uhr als Schöffe eingesetzt.

In der Ladung vom 21.10.2014 (einem Freitag) ist 08.15 Uhr als Beginn angeführt. Die ihm ausgestellte Amtsbestätigung weist einen Anwesenheitszeitraum von 08.15 bis 10.00 Uhr aus (ON 2).

2. Für seine Teilnahme machte der BF mit Schreiben vom 04.12.2014 (Postaufgabedatum vom selben Tag) Reisekosten für 184 km mit dem Privat-PKW sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstsentgang) von € 320,- netto (je € 80,- für vier Stunden von 08.00 - 12.00 Uhr) geltend. Als Beleg für sein Einkommen legte er den Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2013 vor, der ein Nettoeinkommen von € 93.256,78 aufwies.

Begründend führte er zusammengefasst an, er arbeite als praktischer Arzt in einer Praxis ohne Terminvergabe. Die Ordinationszeiten am Freitag seien 08.30 - 11.30 Uhr. Die Ordination sei aber für Blutabnahmen bereits um 08.00 Uhr geöffnet, bis dass der letzte Patient behandelt sei, sei es ca. 12.00 Uhr. Ab 12.30 Uhr vergebe er am Freitag Termine für Spezialuntersuchungen. Wenn er nicht da sei, würden die Patienten einen anderen Arzt oder das Krankenhaus aufsuchen, ihm entstünde daher eine Verdienstentgang.

Aufgrund seiner Fahrt mit dem Privat-PKW sei er um 11.50 Uhr wieder in seinem Heimatort gewesen. Wäre er mit dem Zug gefahren, hätte er um 05.32 Uhr abfahren und wäre frühestens um 12.41 Uhr zurück gewesen.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes (belangte Behörde) vom12.12.2014 (zugestellt am 19.12.2014), wurden die Gebühren des BF wie folgt festgelegt:

1. ) Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG)

J. bis INNSBRUCK (I.) und retour (ÖBB) € 32,40

2. ) Aufenthaltskosten (§ 13 - 15 GebAG)

Mehraufwand für Verpflegung - 1 Frühstück € 4,00

3. ) Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17, 18 und 55 GebAG)

4 Stunden à € 21,30 Pauschalentschädigung € 85,20

SUMME € 121,60

Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt die Kosten für die Nutzung des Privat-PKW (amtliches Kilometergeld € 0,42/km) könnten nicht abgegolten werden, da gem. § 6 Abs. 1 GebAG nur jene für ein Massenbeförderungsmittel gebühren würden, das auch zur Verfügung gestanden und dessen Nutzung zumutbar gewesen wäre. Dem ÖBB-Fahrplan sei eine Abfahrtszeit in J. Bahnhof von 06.03 Uhr und eine Ankunftszeit von 07.37 Uhr sowie eine Abfahrtszeit von I. Hauptbahnhof von 11.05 Uhr und eine Ankunftszeit in J. um 12.27 Uhr zu entnehmen.

Zum Verdienstentgang sei anzuführen, dass der BF selbst angegeben habe, er betreibe eine Praxis ohne Terminvergabe, damit fehle die zwingend erforderliche Voraussetzung, dass dem BF Einkommen aus "unverschiebbaren Terminvorgaben" entgangen sei. Der BF habe weiters nicht angegeben, wieviele Patienten er im relevanten Zeitraum behandelt hätte und sei nicht auf ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen abzustellen. Hinsichtlich der Stundensätze von € 80,- sei kein Nachweis erbracht worden, dass konkretes Einkommen ersatzlos verloren gegangen sei (ON 3).

4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.12.2014 (Postaufgabedatum 29.12.2014) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF den früheren Zug (Abfahrt 05.32 Uhr in J.) hätte nehmen müssen, da eine Gehzeit von 30 Minuten zum Gericht, 15 Minuten für die Eingangskontrolle und einen Toilettenbesuch, so wie weitere 5 Minuten zum Finden des Verhandlungssaals erforderlich gewesen wären. Um den Zug um 05.32 Uhr zu erreichen hätte er um 05.00 Uhr das Haus verlassen müssen. Dies sei unzumutbar und wäre daher die Nacht davor in I. zu verbringen gewesen.

Wenn er zur Rückreise den Zug genommen hätte, der um 12.27 Uhr in J. angekommen wäre, hätte er nach 20 Minuten Gehzeit und wiederum Toilette, Umziehen und ein dreißigminütiges Mittagessen frühestens um 13.30 Uhr seine Geschäfte wieder aufnehmen können. Dies würde insgesamt eine Zeitversäumnis von sechs Stunden plus Nächtigungskosten ergeben (08.00 - 13.30 Uhr). Wenn er mit Terminen arbeiten würde, würde er diese verschoben haben und wäre ihm kein Einkommensverlust entstanden, was er aber schon seit zweiundreißig Jahre nicht tue. Es sei daher von einem durchschnittlichen Einkommensentgang auszugehen.

In einem anderen Fall sei eine ähnlich lautende Beschwerde positiv erledigt worden und habe er es sehr verstörend gefunden, dass die zuständige Mitarbeiterin ihm von vornherein gesagt habe, dass sie die beantragte höhere Entschädigung ablehnen werden.

5. Mit Schreiben vom 08.01.2015 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem BVwG - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Bearbeitung vorgelegt.

6. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) unterblieb jedoch vorerst eine Erledigung. Dem nunmehr entscheidenden Richter wurden die Akten am 17.10.2016 zur Bearbeitung zugewiesen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der BF war am Freitag den 21.11.2014 von 08.15 bis 10.00 Uhr als Schöffe tätig. Er ist dafür, obwohl ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand mit dem Privat-Pkw 184 km von seinem Heimatort angereist, wo er als praktischer Arzt eine Ordination betreibt. In dem Ort gibt es noch weitere zwei Ärzte mit Kassenvertrag. Die Ordination wäre an diesem Tag faktisch von 08.00 - 12.00 Uhr geöffnet gewesen und hätten ihn im Zeitraum von 08.00 bis 08.30 Patienten für Blutabnahmen und danach bis 11.30 zur Behandlung aufsuchen können. Termine vergibt er am Freitagvormittag nicht.

An den vergangenen Freitagen im Oktober 2014 und November 2014 haben ihn am Freitagvormittag eine unbekannte Zahl von Patienten aufgesucht (die belangte Behörde hat dazu keine Ermittlungen angestellt, der BF hat eine durchschnittliche Anzahl von pro Tag zu behandelnden Patienten von 70 - 120 [vgl. ON 1] angegeben).

Wieviel Einkommen der BF an Freitagvormittagen durchschnittlich lukriiert, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Sie hat in ihrem Bescheid dazu lediglich angeführt, dass bei einer Ordination die keine Termine vergebe, auch keine unverschiebbaren Termine und damit kein Einkommensentgang vorliegen könne. Was ohne konkrete Ermittlungen zur durchschnittlichen Patientenzahl an Freitagen nicht nachvollziehbar ist.

Der BF gab einen Stundensatz von € 80,- (netto) an, den er offenbar aus seinem Einkommensbescheid für das Jahr 2013 errechnet hat, ohne jedoch den Rechenvorgang nachvollziehbar darzustellen. Vielmehr hätte er durch Vorlage entsprechend nachprüfbarer Unterlagen oder Namhaftmachung und Aussage von Zeugen (z.B. Ordinationshilfe) die durchschnittliche Patientenzahl zu bescheinigen bzw. sein konkretes Einkommen an Freitagen darzustellen gehabt.

Der BF gibt sinngemäß an, dass, wenn er mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel gefahren wäre, er aufgrund der Weg- bzw. Wartezeiten bereits am Vortag hätte anreisen müssen, da er ansonsten am Verhandlungstag in der Nachtzeit (vor 06.00 Uhr) die Reise hätte antreten müssen. Es wären ihm daher die Kosten für eine unvermeidliche Nächtigung zuzuerkennen gewesen, wenn man das Kilometergeld für die Anreise mit dem Privat-PKW nicht begleichen wolle.

Die Behörde hat zu den Weg- und Wartezeiten lediglich die Feststellung getroffen, dass der BF um 06.03 Uhr vom Bahnhof in seinem Heimatort hätte abfahren können und auch sonst nur die Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Züge von den jeweiligen Bahnhöfen dargestellt. Bereits die Abfahrtszeit von 06.03 Uhr ist aber ein Indiz dafür, dass der BF seine Wohnung tatsächlich vor 06.00 Uhr und damit in der Nachtzeit hätte verlassen müssen. Feststellungen zur Entfernung des Bahnhofs in J. vom Wohnort des BF oder vom Hauptbahnhof in I. zum Gerichtsgebäude bzw. das Vorhandensein öffentlicher Massenbeförderungsmittel auf diesen Wegstrecken, deren Abfahrts- und Ankunftszeiten bzw. Kosten hat die belangte Behörde nicht getroffen.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde im Gegenstand nur oberflächliche Ermittlungen getätigt bzw. in entscheidenden Punkten überhaupt nichts ermittelt. Sie hat dem BF darüber hinaus auch kein Parteiengehör zu ihren Feststellungen eingeräumt.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 20 Abs. 4 des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt.

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt demnach nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Gegenstand liegen aus folgenden Gründen vor:

3.2.1. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis

Der BF hat ursprünglich durchaus nachvollziehbar für vier Stunden Einkommensentgang geltend gemacht, bekam dafür aber mangels ausreichender Bescheinigung gem. § 18 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 GebAG nur den Pauschalkostenersatz von € 21,30 pro Stunde zugesprochen.

Gem. § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm Abs. 2 GebAG kann einem selbstständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen, anstelle des Pauschalbetrages vergütet werden, wenn er dies nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe bescheinigt.

Dazu ist vorweg anzuführen, dass dem Ansinnen des BF in der Beschwerde, hinsichtlich der fiktiven längeren Dauer der Reisebewegung mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel von sechs Stunden, nicht nachgekommen werden kann, weil eben nur der "tatsächliche" Einkommensentgang zu ersetzen ist.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem [Schöffen] nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der [Schöffe] wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der [Schöffen]pflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).

Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065; 25.02.2002, 98/17/0097; 22.11.1999, 98/17/0357).

Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine KONKRETE, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf E 14.2.1986, 86/17/0023; E 27.3.1987, 86/17/0257).

Nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen ist zu ersetzen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 98/17/0097; VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124.)

Fallbezogen macht die bloße Tatsache, dass der als praktischer Arzt tätige Schöffe keine Termine für seine Ordinationszeiten vergab, es nicht unplausibel, dass er dennoch in diesem Zeitraum Patienten behandelt hätte und einen Einkommensentgang erlitten hat. Die belangte Behörde hätte dazu Ermittlungen zu tätigen gehabt. Beispielsweise hätte der BF, der angegeben hat zwischen 70 und 120 Patienten am Tag zu behandeln, aufgefordert werden können durch Unterlagen zu belegen, wieviele Patienten er an vergleichbaren Freitagen im Oktober 2014 behandelt hat, die diesbezüglichen Kassenabrechnungsunterlagen vorzulegen und damit auch die Höhe der Einnahmen zu bescheinigen. Der belangten Behörde ist zwar Recht zu geben, wenn sie darauf hinweist, dass Pauschalsätze die sich aus dem Einkommensbescheid errechnen, nicht ausreichen; sie kann sich allerdings ohne Ermittlungen und Parteiengehör bzw. Verbesserungsauftrag (hier der Aufforderung aussagekräftigere Unterlagen zur konkreten Einkommenshöhe vorzulegen) nicht einfach über die Angaben des BF hinwegsetzen und entscheiden. Wenn der BF dem Verbesserungsauftrag bzw. Vorhalt nachkommt und in der Lage ist auch die Höhe zu bescheinigen, ist ihm der Einkommensentgang zu ersetzen.

Diesbezüglich liegt ein schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der Rsp des VwGH vor, der im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde zu beseitigen sein wird. § 45 Abs. 3 AVG sieht vor, dass der Partei das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen ist (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0239).

3.2.2. Zu den Reisekosten

Hier ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie das Begehren auf Auszahlung des amtlichen Kilometergeldes abgewiesen hat, weil offenbar auf der Hauptstrecke zwischen J. und I. ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 1 GebAG).

Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist [nur] dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080).

Die Behörde kann sich bei ihren Ermittlungen aber nicht nur auf die Hauptstrecke zwischen den beiden Bahnhöfen beschränken. Sie muss vielmehr auch die Wege und Wegzeiten zwischen dem Wohnsitz bzw. der Arbeitsstelle des BF (von wo er die Reise angetreten hat, hat sie ebenfalls nicht festgestellt) und dem Bahnhof (bzw. der Haltestelle des nächstgelegenen Massenbeförderungsmittels) sowie zum Gericht berücksichtigen. Dabei kann Kilometergeld für Wegstrecken zu Fuß (§ 12 GebAG) anfallen und sind auch angemessene Wartezeiten (nicht zuletzt auch für die Sicherheitskontrollen bei Gericht) einzuberechnen.

Dazu der VwGH 22.03.1999, 98/17/0286:

"Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine ‚Verschnaufpause' von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten."

Dazu hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen bzw. Ermittlungen getätigt, die nachzuholen sein werden.

3.2.3. Zu den Aufenthaltskosten

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF vom Bahnhof in J. um 06.03 Uhr morgens hätte abfahren können; das indiziert bereits, dass der BF in der Nachtzeit (vor 06.00 Uhr) von zu Hause aufbrechen hätten müssen, sofern er nicht in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs wohnt. Dies wiederum würde tatsächlich zu einer unvermeidlichen Nächtigung gem. § 15 Abs. 1 GebAG führen.

Nun hat der VwGH zwar angeführt, dass § 15 Abs. 1 GebAG keinesfalls eine Regel dahingehend aufstellt, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321); welche allerdings im vorliegenden Fall gerade nicht stattfand.

Unabhängig davon bedingt aber der Zweck des § 3 Abs 1 Z 1 GebAG, dass dem Schöffen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Wobei bei der Beurteilung der Reisebewegung darauf abzustellen ist, wann sie [zu beginnen und] zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeiten gem. § 14 GebAG unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurden (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das, dass dem BF zwar nicht die Kosten der nicht durchgeführten Nächtigung zu ersetzen sind, sehr wohl jedoch ein zusätzliches Abendessen für die (fiktiven) Anreise am Vortag, falls er nicht in unmittelbarer Nähe vom Bahnhof wohnt.

Gleiches würde gelten, wenn sich ergäbe, dass die fiktive Rückreise mit dem Massenbeförderungsmittel aufgrund der Wegzeiten erst nach 14.00 Uhr (Wiedereintreffen am Arbeitsplatz) beendet wäre. Die Zeit für die Einnahme des Mittagessen, sofern es zwingend anderswo als am gewöhnlichen Aufenthaltsort eingenommen werden müsste, ist dabei einzurechnen (§ 13 Abs. 1 Z 1 GebAG).

Wie bereits erwähnt, hat die belangte Behörde dazu keine Ermittlungen getätigt.

Zusammenfassend ist dem BVwG aufgrund des lückenhaft erhobenen Sachverhaltes eine abschließende Beurteilung des Beschwerdefalles nicht möglich.

Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG würde bei einer Gesamtbetrachtung keine erhebliche Ersparnis an Kosten und Zeit im Vergleich zu einer Vervollständigung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde bedeuten, zumal die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit in gleich mehreren Punkten unterlassen hat und das Ermittlungsverfahren schriftlich führen kann, während das BVwG zu diesem Zweck eine Verhandlung in WIEN anberaumen müsste (Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme).

Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien das § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem im § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.