W105 2001425-2•BVwG W105 2001425-2
W105 2001425-2Tribunal Administrativo Federal18 de out. de 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W105 2001425-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Marokkos, brachte ursprünglich am 10.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab vormals, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2012 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesasylamt richtete am 14.11.2013 ein auf Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit einem am 15.11.2013 eingelangten Schreiben lehnte die Schweiz das Wiederaufnahmeersuchen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei am 04.06.2013 nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach Italien überstellt worden. Anschließend richtete das Bundesasylamt am 18.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 20.12.2013 an die italienische Dublin-Behörde wurde mitgeteilt, dass Italien aufgrund Verfristung gemäß Art 20 Abs. 1 lit c Dublin II-VO die Wiederaufnahme akzeptiert habe und nach Art 10 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig sei.
Im Zuge der Erstbefragung vor der XXXX am 13.11.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Österreich oder einem anderen EU-Staat über keine Familienangehörigen verfüge. Er sei im Jahr 2009 von XXXX mit einem Boot nach Spanien gefahren und dort illegal eingereist. Dort sei er ca. drei Tage verblieben und dann mit dem Zug weiter nach XXXX gereist. In XXXX habe er sich ca. zweieinhalb Jahre aufgehalten. In der Folge sei er nach XXXX gefahren, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Er habe in Italien um Asyl angesucht. In der Folge sei er vor drei oder vier Tagen mit dem Zug von XXXX nach XXXX gefahren. In welchem Stadium sich das Asylverfahren in Italien befinde, wisse er nicht. In Italien sei es "sehr schwer gewesen", da er dort keinerlei Unterstützung gehabt hätte. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat von seinen älteren Geschwistern misshandelt worden sei. Auf Vorhalt des EURODAC - Treffers in der Schweiz vom 04.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er "vergessen" habe, dass er in der Schweiz gewesen sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von seinen Geschwistern geschlagen zu werden. Mit behördlichen Sanktionen hätte er jedoch nicht zu rechnen.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.01.2014, 10:00 Uhr, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an einer Nervenkrankheit leide, jedoch nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Es handle sich um eine psychische Erkrankung. Er bekomme Wutanfälle und trete auch Ohnmacht auf. Unter diesen Beschwerden leide er bereits seit sechs bis acht Jahren. In seiner Heimat sei er diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung gestanden. In Österreich wisse er nicht, an welchen Arzt er sich hätte wenden sollen. Er habe nicht gewusst, dass man auch wegen einer psychischen Erkrankung in der Ärztestation in der XXXX behandelt werden könne. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge einen Termin für eine PSY III- Untersuchung am 22.01.2014.
Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. In Österreich habe er weder Eltern noch Kinder oder sonstige Verwandte. Auch lebe er mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Dort habe er Probleme gehabt. Es gebe weder Unterkunft noch Unterstützung. Außerdem habe er ein Aufenthaltsverbot in Italien. Auch sei er in Italien nicht krankenversichert und bekomme so keine ärztliche Behandlung. In Italien habe er eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten bekommen. Dies, da er einmal Essen und Kleidung gestohlen habe. Bei einem nochmaligen Vorfall würde diese Haftstrafe schlagend werden.
Nach Übersetzung der aktuellen Länderfeststellungen zu Italien erklärte der Beschwerdeführer, dass man in Italien kein Asyl bekomme. Er habe dies versucht, sei jedoch immer weggeschickt worden. In Italien habe er nicht um Asyl angesucht. Die Polizei habe ihn zur Asylbehörde gebracht, diese habe ihm jedoch einen Landesverweis erteilt. Eine Einvernahme habe nicht stattgefunden. Auch sei ihm keine Entscheidung Italiens mitgeteilt worden. Er sei dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden.
Der Beschwerdeführer war vom 13.11.2013 bis 11.12.2013 in Schubhaft im XXXX. Die Entlassung erfolgte aufgrund einer UVS-Entscheidung.
Mit Bescheid 29.01.2014 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art 20 Abs. 1 lit c der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid beinhalten detaillierte Ausführungen zur Verfahrenssituation, sowie insbesondere auch zur Aufnahmesituation und zur Situation der Dublin II-Rückkehrer. Dies unter detaillierter Angabe aktueller Länderinformationsquellen. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zum Non-Refoulement-Gebot, zu Versorgung und Unterbringung der Asylwerber sowie zur medizinischen Versorgungslage in Italien getroffen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich in der Folge auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ergeben. Es seien auch keine besonderen, bescheinigten außergewöhnlichen Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien. Die PSY-III-Untersuchung vom 22.1.2014 habe den Verdacht ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems, an einer Störung durch Alkohol und Cannabinoide sowie an einer Borderline Persönlichkeitsstörung, leide. Es sei eine Vorstellung bei einem Facharzt für Psychiatrie vorgeschlagen worden. Die medizinische Versorgung für Asylwerber sei in Italien gewährleistet.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine sozialen Kontakte und er habe in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, weshalb das Vorliegen eines schützenswertes Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden konnte. Es lägen weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich vor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, Zl. W185 2001425-1/4E, wurde 1. die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und 2. gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Im genannten Erkenntnis wurde folgende Feststellung getroffen:
"1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2009 aus seinem Heimatstaat per Boot illegal nach Spanien, wo er jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug nach Frankreich, wo er sich ca. zweieinhalb Jahre in XXXX aufhielt. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er in Frankreich nicht. Anschließend begab sich der Beschwerdeführer nach Italien (XXXX), wo er sich ca. eineinhalb Jahre aufhielt. Ob der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, konnte aufgrund der diesbezüglichen divergierenden Angaben des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ein EURODAC-Treffer für Italien liegt jedenfalls nicht. Der Reiseweg des Beschwerdeführers in die Schweiz konnte nicht festgestellt werden. Es liegt jedoch ein EURODAC-Treffer für die Schweiz vor.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 10.11.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesasylamt richtete am 14.11.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit Schreiben vom 15.11.2013 gab die Schweizer Dublin-Behörde bekannt, dass dem Ansuchen nicht entsprochen werden könne, da der Beschwerdeführer am 4.6.2013 nach Konsultationen mit Italien nach Italien überstellt worden sei.
In der Folge richtete das Bundesasylamt ein auf Art 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben vom 20.12.2013 teilte das Bundesamt der italienischen Dublin-Behörde mit, dass Italien aufgrund der Fristversäumnis für das Verfahren zuständig sei.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die PSY-III-Untersuchung ergab Folgendes:
Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren
Angewandte Methoden
Es erfolgt eine hypothesengeleitete, multimethodale Untersuchen. Als Methoden wirken Aktenanalyse (Anamneseblätter, Erstuntersuchung, hypothesenbezogene Hinweise aus dem Erstinterview, mitgebrachte Befunde), Exploration (halbstrukturiertes Interview), hypothesenbezogene medizinische Untersuchung (z.B. körperl. Verletzungen) und Verhaltensbeobachtung. Das Diagnosegespräch erfolgt nach den Kriterien des ICD-10 (International Classification of Mental and Behavioural Disorders), Clinical Descriptions and Diagnostic Guidelines, World Health Organisation und des DSM-IV TR (Diagnosis and Statistical Manual of Mental Disorders), American Psychatric Association. Die Schlussfolgerung beruht auf der Untersuchung, den Informationen des/der Patienten/In, auf fremdanamnestischen Informationen (Angehörige, KulturdolmetscherIn etc.) und auf vorliegende Befunden.
Eigenanamnese
Der AW sei in Marokko mit 7 Geschwistern und der Mutter aufgewachsen. Seinen Vater habe er nie kennengelernt. Er habe auch eine ca. 3 Jahre alte Tochter, zu der er keinerlei Kontakt habe. Er habe nur ein Jahr die Schule besuchen können, danach habe er als Straßenverkäufer arbeiten müssen. Seine Familie sei sehr arm gewesen, es sei ihnen sehr schlecht ergangen. (Anmerkung. Auf die näheren Umstände geht er auch nach mehrmaligen Nachfragen nicht ein.) Er habe keinen Beruf erlernen können und sehe für sich keine Zukunft in seinem Land.
Grund des Verlassens des EU-Mitgliedstaates.
Keinerlei Angaben.
Medizinische Vorgeschichte
Der AW gibt an seit 6-7 Jahren an psychischen Problemen zu leiden, im Rahmen dessen verletzte er sich wiederholt selbst. An beiden Armen finden sich multiple teils große Narben, die am ehesten auf Schnittverletzungen im Sinne von Selbstverletzungen zurückzuführen sein könnten. Regelmäßiger Alkohol- und Cannabiskonsum seit ca. 7 Jahren.
In Marokko habe ein Psychiater "Herzneurose" festgestellt, eine Behandlung hätte er sich aber nicht leisten können.
Keine Angaben über körperliche Erkrankungen.
Subjektive Beschwerden
Ohne Cannabiskönne er nicht einschlafen, er fühle sich immer müde, nie ausgeschlafen. Keine Durchschlafstörungen. Keine Träume. Immer wieder Schmerzen in der Brust, Anfälle mit Ohnmachtsneigung. Extreme Nervosität. Wiederholte Wutanfälle.
Psychologische Schlussfolgerungen
1. Liegt aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor? NEIN
Genaue Klassifizierung:
2. Liegen sonstige psychische Krankheitssymptome vor: JA
F45.30 Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems
F10 Störung durch Alkohol
F12 Störung durch Cannabinoide
F60.31 Verdacht auf Borderline Persönlichkeitsstörung
Begründung
Befund: Der AW ist zum Zeitpunkt der Untersuchung allseits orientiert und bewusstseinsklar. es finden sich keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen, keine Denkstörungen. Die Stimmung ist depressiv und von innerer Unruhe bestimmt, der Affekt in den negativen Skalenbereich verschoben. Der Antrieb scheint gegeben. Kaum bis keine sozialen Kontakte. Es finden sich Einschlafaber keine Durchschlafstörungen, bei anhaltender Müdigkeit. Keine Hinweise auf wahnhaftes oder zwanghaftes Verhalten. Derzeit keinerlei Hinweise auf Schreckhaftigkeit, flash backs oder wiederkehrende Alpträume. Zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise auf akute Suizidalität. Anamnestisch erhebbare wiederholt auftretende schwer bis nicht zu kontrollierende Wutausbrüche. Wiederholt selbstverletzendes Verhalten. (zahlreiche mehrere Zentimeter messende Narben, höchstwahrscheinlich von Schnittverletzungen herrührend, an beiden Armen). Alkohol- und Cannabismissbrauch.
Schlussfolgerung:
Es finden sich Hinweise auf eine möglicherweise bestehende Borderlinestörung, welche allerdings auch im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung auf Grund eines jahrelangen Substanzabusus zu erklären sein könnten. Weiters finden sich Hinweise auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung ("Herzneurose")
Zur Differentialdiagnose und entsprechend einzuleitenden Behandlung empfehle ich eine Vorstellung beim Facharzt für Psychiatrie.
Die Diagnosestellung erfolgt symptom-und kriterienorientiert nach ICD-10
Falls Frage 1 oder 2 mit "JA" beantwortet wird:
Frage 1.1.: Beschreibung der aktuell explorierbaren psychischen
Symptome:
s. o.
Frage: 1.2: Wären therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten? JA
Vorstellung beim Facharzt für Psychiatrie.
Frage 1.3: Wenn ja, welche Maßnahmen sind unbedingt (und konkret: warum) sofort notwendig?
s. o.
Frage 1.4: Beschreibung der empfohlenen konkret hierzu notwendigen
Behandlungen und therapeutischen Maßnahmen:
s. o.
Frage 1.5: Welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand würde eine Überstellung nach sich ziehen?
Eine Verschlechterung der bestehenden Symptomatik ist nicht auszuschließen. Ich empfehle vor Überstellung zur differentialdiagnostischen Untersuchung und Einleitung einer entsprechenden Behandlung ein Facharzt für Psychiatrie hinzu zu ziehen
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Luftwege nach Italien überstellt."
Am 08.03.2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes und wurde am 08.03.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er gab zu Protokoll, dass sich in Österreich die Ehefrau sowie sein am XXXX geborener Sohn aufhalten würden, sowie weiteres sei eine seiner Schwestern in Italien wohnhaft. Zu seinen Voraufenthalten gab der Antragssteller zu Protokoll, er habe sich ursprünglich über Spanien und Frankreich nach Italien begeben, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe, sowie sei er dann ein Jahr in der Schweiz aufhältig gewesen, in der Folge neuerlich drei Monate in Italien, sodann drei bis vier Monate in Österreich und zuletzt wieder acht Monate in Italien. Weiters führte er aus, dass er seinen Herkunftsstaat auf wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und habe er bei seinem ersten Österreich Aufenthalt seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt. Er sei dann wieder nach Italien abgeschoben worden und habe ihn seine Lebensgefährtin dorthin begleitet. Sie sei dann im Dezember 2014 zurückgekehrt, da sie ein Kind von ihm erwartet habe. Dieses sei am XXXX zur Welt gekommen und sei er ebenfalls im März 2015 wieder nach Österreich gekommen. Seitdem würden sie an einer gemeinsamen Wohnanschrift wohnen und hätten sie dann in XXXX geheiratet. Seine Frau habe bereits zwei Kinder von einem anderen Mann. Er selbst habe aufgrund dieser Tatsache nunmehr Probleme mit seinem im Marokko lebenden Bruder, könne er deshalb nicht nach Marokko zurückkehren. Unter einem legte der Antragssteller einen Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Ehefrau ausgestellt vom Magistrat der Stadt XXXX am 28.01.2010, sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines Sprachkurses Grundstufe Deutsch A1, sowie eine Bestätigung des AMS über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld vor, inklusive Meldenachweise.
Das BFA richtete sodann am 17.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Italien stimmte diesem Ersuchen - nach zweimaliger negativer Beantwortung und darauf erfolgten Remonstrationen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf die Rechtslage - ausdrücklich am 07.06.2016 zu und teilte unter einem die Alias-Identität, unter welcher der BF in Italien aufgetreten war, mit.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 überreichte der Antragssteller zum Beweis einer Eheschließung eine Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt XXXX vom XXXX, sowie die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes, geboren am XXXX, ausgestellt am XXXX durch das Standesamt XXXX, sowie weiteres den Staatsbürgerschaftsnachweis des gemeinsamen Kindes.
In diesem Zusammenhang bekräftigte der Antragssteller, dass er mit seiner Frau und seinem Kind zusammen lebe und habe er seine nunmehrige Ehegattin bei der ersten Einreise im Jahr 2013 in Österreich kennengelernt. Gemeinsam hätten sie für ca. eineinhalb Monate in Italien gelebt lebten sie nun seit ca. eineinhalb Jahren hier in Österreich. Sie hätten im März 2015 die Ehe geschlossen. Er habe den nunmehrigen Asylantrag erst deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestellt, da er nicht gewusst habe, dass er einen neuerlichen Antrag stellen könne. Er habe diesen erst nach Absprache mit dem Rechtsberater gestellt. In der Zwischenzeit habe er von seiner Frau gelebt und habe sie ihm seine Ausgaben finanziert. Seine Frau sei Sozialhilfeempfängerin.
Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Italien, der eingelangten Zustimmung zur Wiederaufnahme sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise gab der Antragssteller zu Protokoll, dass man ihn in Italien nach Abnahme der Fingerabdrücke sofort auf die Straße gesetzt habe und habe auch sonst keine Hilfe erhalten und habe sich mit der Hilfe von Freunden durchschlagen müssen. Der wichtigste Punkt, sei, dass seine Frau und sein Sohn in Österreich leben würden und wolle er sich auf keinen Fall von diesen trennen.
In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt.
Die Ehegattin des Antragstellers wurde am 22.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und bekräftigte sie ihren Ehegatten im Jahr 2013 glaublich kennengelernt zu haben und dass sie sich tatsächlich mit ihm bzw. bei ihm in Italien aufgehalten habe. Sie habe Italien dann wieder verlassen, da sie noch zwei weitere Kinder in Österreich habe und könne sie ohne ihre Kinder nicht leben. Die beiden Kinder würden nicht bei ihr leben, sondern habe ihre eigene Mutter deren Obsorge und seien die Kinder von einem anderen Mann.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 22.07.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 3.8.2015, Asylreformgesetz beschlossen (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)
Die im LIB bereits angekündigte, zum damaligen Zeitpunkt noch in der Beschlussphase befindliche Neufassung des französischen Asylgesetzes, welche das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren, sowie rezente EU-Rechtsmaterien umsetzen soll, wurde am 15. Juli 2015 vom französischen Parlament in beiden Kammern angenommen. Das neue Gesetz stellt eine umfassende Reform des Asylverfahrens und die Umsetzung der Asylum Procedures Directive (recast) und Reception Conditions Directive (recast) dar. Die Reform bringt u.a. aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin-Verfahren binnen 15 Tagen. Außerdem wird ein Zulassungsverfahren eingeführt, in dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Land internationalen Schutz genießt, oder wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt. Außerdem braucht man keine Wohnsitzmeldung mehr, um einen Asylantrag einbringen zu können und alle AW haben Zugang zu den Aufnahmezentren (CADA), außer jene im Dublin-Verfahren (AIDA 20.7.2015).
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Italien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 2014
Italien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Derzeit ist ein neues französisches Asylgesetz in Planung, welches das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren soll, um rezente EU-Rechtsmaterien umzusetzen (AIDA 26.1.2015). Das neue französische Asylgesetz ist derzeit in der zweiten Kammer des frz. Parlaments in Diskussion. Es wird erwartet, dass es im Sommer 2015 beschlossen werden wird (OFPRA 20.4.2015).
Hier ein Überblick über wichtigsten Änderungen, die laut Gesetzesentwurf, wie er am 16.12.2014 im französischen Parlament in erster Lesung angenommen worden ist, vorgesehen sind: Alle AW sollen dasselbe Aufenthaltsrecht erhalten, egal in welchem Verfahren sie sich befinden (außer Dublin-Fälle). Die Beschwerde vor dem CNDA soll auch im beschleunigten Verfahren aufschiebende Wirkung haben. Ein neues Aufnahmesystem soll entstehen. Die Definition der sicheren Herkunftsstaaten soll verschärft und europäischen Maßstäben angeglichen werden. Für Vulnerable sollen spezielle Verfahrensgarantien formuliert werden. Die Verfahrensdauer soll durch Verkürzung von Fristen gestrafft werden. Für die Registrierung sollen nur mehr 3 Tage vorgesehen sein; OFPRA soll seine Entscheidung binnen 9 Monaten fällen. Der CNDA soll binnen 5 Monaten über Beschwerden entscheiden (5 Wochen im beschleunigten Verfahren) (AIDA 26.1.2015).
Das gegenständliche LIB beschäftigt sich natürlich mit dem momentan gültigen französischen Asylverfahren (Anm. der Staatendok.).
Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch (USDOS 27.2.2014).
Ein Asylantrag in Italien kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:
1. Zuerst prüft die Präfektur, ob Italien überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.
2. Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.
3. Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig (AIDA 26.1.2015).
Beschleunigtes Verfahren
Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Georgien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien und Tansania); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. OFPRA hat laut Gesetz 15 Tage um über den Antrag zu entscheiden (AIDA 26.1.2015).
Grenzverfahren
Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht. Im Grenzverfahren kann der Antragsteller bis zu 20 Tage in einer sogenannten Wartezone am Flughafen festgehalten werden (26 Tage in Ausnahmefällen). Für UMA wird hier keine Ausnahme gemacht. (AIDA 26.1.2015). Das örtliche Tribunal de Grande Instance entscheidet über die Verlängerung des Aufenthalts in der Wartezone (BAMF 14.11.2014).
Beschwerde
Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat sie automatische aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 26.1.2015).
Dublin-Rückkehrer haben in Italien denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw. (DTP 12.2012).
Dublin-Rückkehrer werden wie normale AW behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Italiens, besonders Abschiebungen nach Afghanistan (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS ist je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums unterschiedlich hoch. (Sie wird im AIDA-Bericht aber schlicht mit EUR 6,64 pro Tag und Person (auch für Kinder) angegeben. Es ist unklar ob dies ein Mindest-, bzw.Mittel- oder sonstiger Wert ist.) Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA beträgt EUR 11,45 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert (AIDA 26.1.2015).
Transitzentren
Es gibt in Italien 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von AW und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Créteil über 80 Plätze (AIDA 26.1.2015).
CADA
Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Anfang 2015 gab es 25.689.Plätze in 258 CADA. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine ATA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt (AIDA 26.1.2015).
Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Unterbringungszentrum bleiben. Danach können sie, wenn Kapazitäten vorhanden sind, eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA 26.1.2015).
Notfallzentren
Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Département, für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. 2014 gab es 22.000 Plätze. Sie können auch AW beherbergen, die aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Unterbringung in einem CADA haben (AIDA 26.1.2015).
Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung im beschleunigten Verfahren können die Antragsteller in Ausnahmefällen noch bis max. 1 Monat im Notfallzentrum bleiben, selbst wenn eine Beschwerde anhängig ist (AIDA 26.1.2015).
Das größte Hindernis beim Zugang zu materieller Versorgung ist der Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren (CADA). Laut dem französischen Innenministerium hatten 2014 nur 38% der dazu berechtigten AW Zugang zu einem CADA. Ende Dezember 2013 waren 15.000 AW auf einer prioritären Warteliste. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen CADA-Platz betrug 12 Monate. Die Regierung entschied, bis 2017 insgesamt 9.000 neue Unterbringungsplätze zu schaffen (AIDA 26.1.2015).
Alle diese Zentren sind offene Einrichtungen. Überbelegung wurde nicht beobachtet. Die Lebensbedingungen gelten als angemessen. Die Familieneinheit wird normalerweise gewahrt, was aber in Notfallzentren nicht immer möglich ist (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und dient der Tuberkuloseprävention (AIDA 26.1.2015).
AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). Wenn der AW über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Diese Mittellosigkeit kann er durch Eigendeklaration erbringen. In der Praxis kann es zu Verzögerungen kommen, bis der Zugang zum CMU effektiv ist (1-3 Monate Anfang 2014, regional unterschiedlich). Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Italien zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 26.1.2015).
Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr (MdM 4.2013).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Italien ist aber zu gering und zu ungleich verteilt (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
Die feststehende Identität hat sich bereits in Ihrem Erstverfahren 13 16.513 - EAST Ost ergeben. Auf die dementsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes wird verwiesen. Zwischenzeitlich haben sich diesbezüglich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, weswegen das Bundesasylamt nach wie vor von der Richtigkeit der in Ihrem Erstverfahren festgestellten Angaben ausgeht.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Bei der Einvernahme am 22.07.2016 brachten Sie vor, dass Sie mit Frau HASIKIC Dzenita seit dem 10.03.2016 in Österreich standesamtlich verheiratet sind.
Die Behörde jedoch kann nicht erkennen, dass Sie tatsächlich ein von Art 8 EMRK umfasstes Familienleben mit dem Lebensgefährten führen. Die erkennende Behörde lässt sich dabei von folgenden Sachverhalten leiten:
Sie brachten bei der Einvernahme vor, dass Sie Ihre Ehefrau bereits während Ihres Asylverfahrens im Jahr 2013 kennengelernt haben. Bei der Sichtung des Asylverfahrens wurde jedoch eruiert, dass Sie Ihre Ehefrau damals mit keinem Wort erwähnt haben. Auch führten Sie bei der damaligen Einvernahme als auch in der Beschwerdeschrift Ihre jetzige Ehefrau mit keinen Angaben an.
Zu einem etwaigen Familienleben (im Sinne von Zusammenleben;
Lebensgemeinschaft) mit HASIKIC beurteilt die Behörde:
§ 2 (1) Z 22 AsylG 2005: Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Anmerkungen zur Regierungsvorlage unterscheiden hier genauestens zwischen Partnern und Ehegatten:
Zu Z 22:
(...) Der unverheiratete Partner sowie minderjährige Kinder des Partners, der mit dem Statusberechtigten eine dauerhafte Beziehung führt, fallen nicht darunter, da nach den fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften unverheiratete Paare nicht auf vergleichbare Weise wie verheiratete Paare behandelt werden. Die Familieneigenschaft hat bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat zu bestehen; nach Verlassen des Herkunftsstaates geborene Kinder werden von der Begriffsbestimmung jedenfalls erfasst.
Somit normiert § 2 (1) Z 22 AsylG 2005, dass Sie mit Frau HASIKIC bereits in Algerien verheiratet hätten sein müssen und die Familieneigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte müssen, um eben als Familienangehöriger iSd AsylG 2005 zu gelten. Da dem, wie ausführlich weiter oben behandelt, nicht so ist, steht Ihnen kein Bleiberecht aufgrund der Frau HASIKIC zu.
Weiters wertet das Bundesasylamt folgende Tatsachen:
Auch nach der Dublinverordnung steht Ihnen kein Familienleben in Österreich zu, da Art 2/i der VO 343/2003 des Rates ausdrücklich davon spricht, dass die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Sie jedoch führten in Ihrem Herkunftsstaat niemals ein Familienleben.
Insgesamt präsentiert sich der erkennenden Behörde ein oberflächliches Familienleben. Wäre tatsächlich das Familienleben derart, wie Sie versuchen der Behörde weis zu machen, so hätten Sie einen Einreiseantrag gestellt oder zumindest versucht im Rahmen der Dublin II VO nach Österreich zu gelangen.
Weiters machten Sie weder Abhängigkeiten seitens Ihres Gatten geltend, noch gaben Sie an, dass Sie von diesem in irgendeiner Art und Weise abhängig wären. Auch brachten Sie nicht vor, zu diesem würde ein Obsorge- oder Pflegschaftsverhältnis bestehen, welches bei einer Überstellung Ihrer Person nach Italien verletzt würde.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie lediglich einen relativ kurzen Zeitraum zusammen mit Ihrer angeführten Ehefrau gelebt haben können, ist daher - unbeschadet normaler emotionaler Bindungen zu Ihnen - nicht davon auszugehen, dass Frau HASIKIC zu Ihnen in einem hinreichend engen familiären und sozialen und/oder wirtschaftlich-finanziellen Bindungsverhältnis steht.
Insgesamt ist also zu sagen, dass Ihr Vorbringen hinsichtlich des Faktums, der Enge und der Intensität der Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft war und schlussfolgernd kein schützenswertes Familienleben in Österreich besteht und somit bei einer Ausweisung nach Italien Ihre in Art 8 EMRK gesicherten Rechte nicht verletzt werden. Aus diesem Grund wird dem Antrag der Rechtsberaterin auf Zulassung des Verfahrens und dem Antrag auf Familienzusammenführung nicht entsprochen.
Sie wählten bewusst den illegalen, deutlich unsichereren Weg und musste Ihnen von Anfang an bewusst gewesen sein, dass dieses Familienleben in Österreich aufgrund der gewählten Einreisemodalitäten und der Tatsache, dass kein Familienleben im Heimatland bestand, nur von kurzer Dauer, nämlich der Dauer Ihres Asylverfahrens, sein kann.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremden- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person, da Sie erst seit dem März 2015 im Bundesgebiet aufhalten und niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob Sie auf Grund einer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würden. Obwohl Sie sich Ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst waren, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind, konnte keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen ausführte, dass die Erstbehörde mit nicht haltbaren Argumenten trotz Bestehens eines Familienlebens ein schützenswertes Familienleben ohne nähere Begründung verneint habe. Weiters verwies der Antragsteller auf die am XXXX geschlossene Ehe.
Weiters sei aktenwidrig im Bescheid ausgeführt, dass die Ehe am 10.03.2016 geschlossen worden wäre. An einer Stelle sei er nicht zu sonstigen Integrationsschritten seiner Person befragt worden, obwohl er hierüber Nachweise erbracht habe. Jedenfalls bestehe ein relevantes Familienleben mit seinem Sohn und sei eine Aufenthaltnahme des Sohnes in Italien keinesfalls zumutbar. Der Beschwerdeführer führe auch ein schützenswertes Familienleben mit seiner Ehefrau, die ihrerseits jedenfalls nicht in Italien leben könnte. Nicht nur, weil man sie dann aus ihrem eigenen Leben reißen würde, dass sie seit vielen Jahrzehnten in Österreich geführt habe, sondern auch, weil sie selbst zwei Kinder aus erster Ehe habe um die sie sich kümmern müsse. Jedenfalls bestünden gegenseitige Abhängigkeiten und bestehende Obsorgeverpflichtungen im Rahmen des Pflegschaftsverhältnisses mit der Ehegattin und dem Sohn um die Art. 16 und 17 der Dublin III-VO sei sohin nicht hinreichend beachtet worden. Weiterhin Bezug sich der Antragsteller darauf, dass sich die Behörde keinesfalls mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe. Im Weiteren rückte der Antragsteller eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Italien und sei insbesondere keine Einzelfallzusicherung in seiner Person wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefordert eingeholt worden. Weiterhin rügte der Antragsteller, dass die getroffenen Länderfeststellungen bloßenteil veraltet seien, weil sie älter als ein Jahr seien. Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur habe die belangte Spezialbehörde für ihre Entscheidung dem Vorbringen des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. Die allgemeine Lageentwicklung in Italien aufgrund des Flüchtlingszustromes wurde des Weiteren verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF mehr als einen Monat in Italien obdachlos gewesen ist und keinerlei Unterstützung vom italienischen Staat bekam.
Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen hat der BF keine geltend gemacht.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu seinem Aufenthalt in Italien ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem darin befindlichen Vorbringen des BF, dem EURODAC-Treffern bezüglich seiner dortigen erkennungsdienstlichen Behandlung sowie Asylantragstellung und dem italienischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin III-Konsultationen.
Der seitens des Antragstellers erhobenen Rüge, dass die seitens der Erstbehörde verwendeten Länderdokumentationsunterlagen zu einem großen Teil veraltet seien, wird insofern beigetreten, als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich offenbar auf Quellen aus dem Jahre 2014 sowie 2015 bezogen hat ohne, auf die aktuellere Entwicklung bis zum Entscheidungszeitpunkt näher einzugehen.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ergibt.
Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf Aktualität der erfolgten Länderfeststellungen zur Asyl- und Aufnahmesituation in Italien auf.
Im vorliegenden Fall sind die erwähnten Berichte im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes schon nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Dieser Umstand und die dem Revisionswerber im Verfahren geltend gemachten konkreten Zweifel an den Aufnahmebedingungen in Italien sind ausreichend, um das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Italien zu verpflichten, weshalb eine Behebung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchteilen des angefochtenen Bescheids wiedergegeben.
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