BVwG G308 2005185-1

G308 2005185-1Tribunal Administrativo Federal18 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

Beitragsnachverrechnung, Entschädigung, Sozialversicherung

Texto completo

BVwG G308 2005185-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2005185.1.00

Spruch

G308 2005185-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.03.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.03.2013, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) verpflichtet sei, aufgrund der im Rahmen der bei ihr durchgeführten Beitragsüberprüfung festgestellten Meldedifferenzen die in der Beitragsabrechnung vom 11.09.2012 und dem dazugehörigen Prüfbericht vom selben Tag zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen von insgesamt EUR 62.075,44 (davon EUR 56.855,97 an anteiligen Beiträgen und EUR 5.219,47 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten.

Die Beitragsabrechnung vom 11.09.2012 sowie der dazugehörigen Prüfbericht sowie würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF ein Unternehmen betreibe, das Fassadengestaltungen, Fassadenputze, Fassadenrenovierungen durchführe, sowie Vollwärmeschutz und Vollwärmeschutzfassaden (ausschließlich an Fassaden) errichte. Die BF habe jedoch keinen Schlechtwetterentschädigungsbeitrag abgeführt. Im Zuge einer GPLA-Prüfung sei die BF dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz unterstellt und die dadurch anfallenden Beiträge mit der Beitragsnachverrechnung vom 11.09.2012 nachverrechnet worden. Mit Schreiben vom 19.09.2012 habe die BF um die Ausstellung eines Bescheides ersucht. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Betrieb der BF unter die Kategorie eines Gipserbetriebes zu subsumieren sei, der gemäß § 1 Abs. 1 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes falle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 18.04.2013 datierte und bei der belangten Behörde am 22.04.2013 eingelangte Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der BF an die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz des Landeshauptmannes von Steiermark. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte die BF aus, dass aufgrund der am 01.09.2005 in Kraft getretenen Änderungen des BSchEG Stukkateurbetriebe - zu welchen der Betrieb der BF zähle - aus dessen Geltungsbereich ausgenommen worden sei. Diesbezüglich liege dem Rechtsmittel eine Stellungnahme des Rechtsservice der Wirtschaftskammer Steiermark vom 24.09.2012 bei, woraus hervorgehe, dass das Vorgehen der BF für rechtlich korrekt eingestuft worden sei. Die Vorschreibung bzw. die Nachverrechnung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen seitens der belangten Behörde im Zuge der gegenständlichen GPLA sei daher nicht rechtens. Die Voraussetzungen zur Ausnahme von der Entrichtung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrags würden laufend durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) überprüft werden und sei in diesen Prüfungen bisher immer die Bestätigung erfolgt, dass die von der BF gewählte Vorgangsweise gesetzlich in Ordnung sei. Bei den genannten Prüfungen der BUAK, welche den gesamten Zeitraum durchgeprüft habe, sei es in dieser Angelegenheit zu keinerlei Beanstandungen gekommen. Die im Rahmen der GPLA getroffenen Feststellungen seien ohne eine rechtliche Beurteilung unter Anlehnung des BSchEG erfolgt. Die Feststellung im Prüfbericht vom 11.09.2012, wonach die BF laut BUAK dem BSchEG unterliege, sei daher im konkreten Fall nicht richtig. Weiters werde ausgeführt, dass der Tätigkeitsbereich des Handwerks der Stukkateure und Trockenausbauer den Außen- und Innenbereich von Gebäuden abdecke. Aufgrund der eindeutigen rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch die Wirtschaftskammer Steiermark bzw. der BUAK XXXX werde der Antrag gestellt, dem Rechtsmittel stattzugeben.

Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

? E-Mail des Rechtsservice der Wirtschaftskammer Steiermark vom 24.09.2012 (Beilage 1);

? Firmenbuchauszug der BF vom 10.01.2013 zur XXXX, woraus der Geschäftszweig "Innen- und Außenputze" hervorgeht (Beilage 2);

? Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 20.03.2002 über das Gewerbe der "Stukkateure und Trockenausbauer gemäß § 94 Z 7 GewO 1994 idgF" des handelsrechtlichen Geschäftsführers der BF;

3. Einlangend mit 27.08.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark der mit 01.07.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde darin angeführt, dass sich der Einspruch zusammengefasst gegen die Unterstellung des Betriebes unter das BSchEG sowie die daraus resultierende Beitragsnachverrechnung richte. Nachdem beim Landeshauptmann von Steiermark bereits das zugehörige Vorverfahren über eine vorangegangene GPLA und ebenfalls zur Beurteilung der Frage, inwieweit die BF dem BSchEG unterliege anhängig sei, werde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens auszusetzen. Darüber hinaus werde bis auf weiteres der Antrag gestellt, dem Rechtsmittel der BF keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.08.2013,

GZ: XXXX, wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 01.07.2013 zur Kenntnis gebracht und ersucht, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

5. Am 27.09.2013 langte beim Landeshauptmann von Steiermark die mit 24.09.2013 datierte Stellungnahme der BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. auf dieses verwiesen. Beim von der belangten Behörde genannten Vorverfahren zur GZ: XXXXhandle es sich um dieselbe Problemstellung, daher bestünden seitens der BF hinsichtlich der Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung im Vorverfahren keine Einwände. Es werde erneut beantragt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu beheben.

Unter einem wurde neuerlich die E-Mail des Rechtsservice der Wirtschaftskammer Steiermark vom 24.09.2012 vorgelegt, darüber hinaus aber auch ein Auszug aus der Kundmachung zur Änderung des BSchEG, wo unter Punkt F.2. "Herausnahme der Stukkateurbetriebe aus dem Geltungsbereich des BSchEG", dass mit dieser Änderung im BSchEG in § 1 Abs. 1 mit 01.09.2005 die Stukkateurbetriebe aus dessen Geltungsbereich ausgenommen worden seien, da eine auf die Arbeitsbedingungen dieser Tätigkeit zugeschnittene Regelung des wetterbedingten Arbeitsausfalls durch Kollektivvertrag erfolgen werde.

6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.10.2013,

GZ: XXXX, wurde die Stellungnahme der BF vom 24.09.2013 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ersucht, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Am 15.11.2013 langte die mit 08.11.2013 datierte Gegenäußerung der belangten Behörde hinsichtlich der Stellungnahme der BF vom 24.09.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark ein.

Darin wurde lediglich auf das beim Landeshauptmann von Steiermark anhängige Vorverfahren verwiesen und erneut die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Darüber hinaus wurde der bisherige Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung des angefochtenen Bescheides wiederholt.

8. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann von Steiermark am 16.12.2013 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am 18.03.2014 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

9. Auch das beim Landeshauptmann von Steiermark unter der GZ: XXXXgeführte Vorverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge unter der nunmehrigen GZ: G305 XXXX fortgeführt.

9.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: G305 XXXX, wurde in Erledigung der Beschwerde der BF im Vorverfahren der dort bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

9.2. Die belangte Behörde erließ daraufhin in einem zweiten Rechtsgang am 23.10.2015 einen neuerlichen Bescheid und sprach wiederum aus, dass die BF, wegen der im Zuge einer bei ihr stattgefundenen GPLA für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 festgestellten Meldedifferenzen, verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.04.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 49.564,73 nachzuentrichten.

9.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: G305 XXXX, wurde der Beschwerde der BF stattgegeben und der angefochtene Bescheid gänzlich behoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dort unter den Punkten II.1.1.1. bis II.1.1.5. auszugsweise die folgenden Feststellungen getroffen:

"1.1. Die Firma XXXX betreibt an der Anschrift XXXX ein Unternehmen, das Fassadengestaltungen und Fassadenputze anfertigt, Fassadenrenovierungen durchführt, sowie Vollwärmeschutz und Vollwärmeschutzfassaden errichtet.

Der Geschäftszweig dieser Firma ist auf die Herstellung von Innen- und Außenputzen gerichtet und verfügt die Gesellschaft über eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Stukkateur und Trockenausbauer".

1.2. Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin erstreckt sich auf drei Bereiche: Dabei werden im Umfang von 70 % Außenputze hergestellt, und zwar in der Form, dass die Mitarbeiter der BF an den Außenfassaden von Gebäuden Styroporplatten zur Wärmeisolierung anbringen. Anschließend wird bei dieser Tätigkeit ein Grundputz maschinell aufgespritzt.

Der zweite Tätigkeitsbereich, bei dem Innenputze angebracht werden, umfasst einen Anteil von 12,5 %. Bei dieser Tätigkeit wird im Innenbereich von Gebäuden auf rohen Wänden (hauptsächlich handelt es sich hierbei um Ziegelwände) maschinell Innenputz aufgetragen, der anschließend von Hand geglättet wird.

Der dritte Tätigkeitsbereich, bei dem Beschichtungen an Innen- und Außenwänden angebracht werden, umfasst ebenfalls einen Anteil von ca. 12,5 %. Auch bei dieser Tätigkeit wird von Hand ein dünnkörniger Verputz aufgebracht, der in erster Linie der Verschönerung und dem Schallschutz dient.

Die restlichen 5 % des Tätigkeitsbereichs der BF entfallen auf Mischtätigkeiten aus den drei zuvor genannten Tätigkeitsbereichen.

1.3. Die BF bietet Trockenausbauten - sohin das Aufstellen von Rigips-Wänden - nur in Ausnahmefällen an, so insbesondere dann, wenn die Aufstellung von Rigips-Wänden anlässlich eines Verputzauftrages - im geringfügigen Ausmaß - verlangt wird. Trockenbauarbeiten dieser Art umfassen lediglich 5 % der Gesamttätigkeit des Betriebes der Beschwerdeführerin.

1.4. Der Betrieb der BF weist weder eine tätigkeitsspezifische, noch eine organisatorische Untergliederung auf, was zur Folge hat, dass die drei genannten Tätigkeitsbereiche von allen Mitarbeitern der BF erledigt werden.

1.5. Beginnend mit dem 01.09.2005 hat die Beschwerdeführerin keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge mehr geleistet, da ihr Betrieb aus dem Anwendungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fiel.

[...]"

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht unter Punkt II.2. Folgendes aus:

"[...]

Die zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben, die der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der BF, XXXX, anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2015 vor der belangten Behörde gemacht hat. Wenn nun der Geschäftsführer der BF in seiner Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.05.2016 darzustellen versucht, dass es ihm anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich gewesen sei, "bei einem Betrieb mit einem Jahresumsatz von über EUR 10 Millionen die einzelnen Betätigungsfelder in Prozente aufzugliedern" und dass dieser die Aussagen "gefühlsmäßig" getätigt habe, so vermag er damit nicht das seinen Aussagen vom 12.10.2015 zukommende Gewicht zu erschüttern, zumal er in seiner Stellungnahme auch nicht ausführt, welche Auswirkungen sich daraus auf das Verhältnis der einzelnen Tätigkeiten der BF ergeben würden. Schon in der von der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Geschäftsführers der BF, XXXX, vom 12.10.2015 gab dieser zu den Angaben, in welchem Verhältnis welche Tätigkeiten vom Betrieb der BF verrichtet würden, an, dass er diese Aussage "gefühlsmäßig" aus seinen Aufträgen wiedergebe und dass die Aufteilung "über die Jahre einigermaßen gleich" geblieben sei. Auch wenn die belangte Behörde sich auf diese - teils - Zirka-Angaben des Geschäftsführers gestützt hat, so ist der BF entgegenzuhalten, dass ihrem Geschäftsführer zugemutet werden kann, das Verhältnis der von der BF verrichteten Tätigkeiten zueinander entsprechend einzuschätzen. Da die BF dazu nichts Neues ausgeführt hat, ist auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von den entsprechenden Angaben ihres Geschäftsführers vor der belangten Behörde auszugehen gewesen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Ergänzend zu den oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis G305 XXXX, werden folgende Feststellungen getroffen:

Im Rahmen der von der belangten Behörde am 11.09.2012 durchgeführten GPLA für den Prüfzeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 wurde festgestellt, dass die BF in den Jahren 2010 und 2011 dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG) unterliege und, dass deshalb keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge abgerechnet worden wären, da der Betrieb die Schlechtwetterentschädigung nicht in Anspruch genommen hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus der im Verfahrensgang wiedergegebenen Korrespondenz, den Bescheid- und Beschwerdebegründungen und den vorgelegten Unterlagen, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie den eingeholten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu G305 XXXX und G305 XXXX.

2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, aus dem aktenkundigen Prüfbericht vom 11.09.2012, den jeweiligen Stellungnahmen der belangten Behörde und der BF sowie insbesondere aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis G305 XXXX, welche in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die belangte Behörde den Betrieb der BF in den Beitragsjahren 2010 und 2011 zu Recht dem Anwendungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG) unterstellt und die Nachentrichtung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge vorgeschrieben hat.

3.2. Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, wurde mit der am 01.09.2005 in Kraft tretenden Novelle BGBl. I Nr. 104/2005 unter anderem insofern abgeändert, als die zuvor in den Anwendungsbereich des BSchEG fallenden "Stukkateurbetriebe" nun nicht mehr in den Anwendungsbereich des BSchG fielen. Die Erläuternden Bemerkungen (EB 972 BlgNR 22. GP, S. 9) begründeten dies damit, dass "eine auf die Arbeitsbedingungen dieser Tätigkeit zugeschnittene Regelung des wetterbedingten Arbeitsausfalls durch Kollektivvertrag erfolgen" werde.

§ 1 Abs. 1 BSchEG lautet seit dem 01.09.2005:

"§ 1. (1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen Betriebe folgender Art:

Hoch- und Tiefbaubetriebe, einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe,

Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues,

Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe,

Bahnoberbaubetriebe,

Erdbaubetriebe,

Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbetriebe,

Feuerungstechnische Baubetriebe,

Demolierungsbetriebe,

Zimmereibetriebe,

Gipserbetriebe,

Dachdeckerbetriebe,

Pflastererbetriebe,

Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe.

[...]"

Die weiteren Bestimmungen des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes in der für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung haben wie folgt gelautet:

"§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,

a) die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;

[...]"

"§ 4. (1) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für ausgefallene Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Störung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden wäre. Teile angefangener Stunden sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe für einen längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte regelmäßige Arbeitszeit.

[...]"

"§ 6. (1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland (§ 4 Abs. 8) 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Unter Lohn ist der vereinbarte (mindestens kollektivvertraglich festgesetzte) Stundenlohn (Bruttolohn) einschließlich Leistungszulagen, Prämien, allfälliger Werkzeugzulagen und Höhenzulagen zu verstehen. Alle übrigen Lohnbestandteile, wie Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, bleiben bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Bei Arbeiten im Akkord ist der tatsächliche Akkordverdienst auf Stundenlöhne umzurechnen. In den Lohnunterlagen ist die Schlechtwetterentschädigung getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen.

(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist für einen Lohnabrechnungszeitraum zu errechnen und am Lohnzahlungstag gleichzeitig mit dem Lohn auszuzahlen. Sie gilt als Entgelt. Eine Lohnsummensteuer ist vom Arbeitgeber für die von ihm ausbezahlte Schlechtwetterentschädigung nicht zu entrichten.

[...]"

"§ 8. Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig."

"§ 12 (1) Der gesamte Aufwand, einschließlich des Verwaltungsaufwandes, für die Durchführung dieses Bundesgesetzes wird durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gedeckt. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes ist die nach den Grundsätzen der Kostenrechnung für 1996 erstellte jährliche Budgetierung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).

(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes (§ 44 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch für den Kalendertag nur bis zu der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach Kalendermonaten ist der Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden täglichen Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu leisten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für die Entrichtung der Sonderbeiträge festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die Eingänge gemäß Abs. 1 sind zweckgebunden.

[...]

(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und weder unter die Ausnahmebestimmung des § 2 noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 (Auslandsbaustellen) fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Eigenregiearbeiten durchführen (§ 1 Abs. 3), haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten, soweit diese nicht gemäß § 2 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind. Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.

(5) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung, der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen.

[...]"

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Aus den dargestellten Bestimmungen ergibt sich demnach, dass gegenständlich zu klären ist, ob und inwieweit der Betrieb der BF einem "Trockenbau- und Stukkateurbetrieb" oder einem "Gipserbetrieb" im Sinne des § 1 Abs. 1 BSchEG unterfällt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Betriebseigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 BSchEG ausgesprochen, dass es hierbei auf die tatsächlich entfaltete Tätigkeit und nicht auf eine formale Berechtigung ankommt (VwGH vom 18.09.1990, Zl. 90/09/0067 und vom 22.10.1987, Zl. 86/09/0152).

Für die Beurteilung der Frage, ob der Betrieb der BF als "Trockenbau- und Stukkateurbetrieb" oder als "Gipserbetrieb" aufzufassen ist, sind die von der Wirtschaftskammer Österreich herausgebildeten Berufsbilddefinitionen des "Gipsers" und des "Stukkateurs und Trockenbauers" und die ebendort dargestellten Tätigkeitsbereiche heranzuziehen und mit den Angaben des BF zum Tätigkeitsbereich der BF vor der belangten Behörde zu vergleichen.

Unter dem Berufsbild eines "Stukkateurs und Trockenausbauers" versteht die Wirtschaftskammer Österreichs jemand, der "einfache und kunsthandwerkliche Verputz- und Stuckarbeiten an Fassaden und Innenwänden" durchführt. "Er stellt Innen- und Außenputze her, fertigt Stuckornamente und Zierfiguren an oder montiert vorgefertigte Stuckelemente. Der Trockenausbauer festigt Platten und Fassadenverkleidungen und stellt Zwischen- bzw. Leichtwände auf. Die Montage von Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutzplatten gehört ebenso zu seinen Aufgaben wie die Altbausanierung."

(https://www.wko.at/Content.Node/Profis-am-Werk/Der_Stuckateur_und_Trockenausbauer.html)

Dieses Berufsbild umfasst folgende, beispielhaft aufgezählte Tätigkeiten:

? Entwurf und Ausführung von Stuckarbeiten

? Ausführung von Putzen aus mineralischen Stoffen und Kunststoffen

? Ausführung von Rabitzarbeiten

? Herstellen von Stuckmarmor, Stuccolustro und Sgrafitto

? Ziehen von Profilen und Gesimsen als Werkstücke, oder an Ort und Stelle für den Innen- und Außenbereich

? Modellieren, Abformen und Gießen von ornamentalen und plastischen Werkstücken

? Denkmalpflegerische Restaurierung von Stuck

? Antragstuck durch bildhauerisches Formen an Ort und Stelle und in werkstättenmäßiger Vorfertigung

? Aufstellen von Leichtwänden

? Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Montagewänden, Vorsatzschalen, Montagedecken und Schrägenverkleidungen (in Gipskarton, Mineralfaser oder Metall)

? Einbringen von Gipsestrichen in Nass- und Trockenbauweise

Unter dem Berufsbild des "Gipsers" versteht die Wirtschaftskammer Österreich jemanden, der mit Gips-, Kalk-, Kalk-Zement-, Zement- und Lehmputzen Wände gestaltet. Dabei sind der Oberflächenstruktur und -gestaltung keine Grenzen gesetzt. Die Verarbeitung erfolge großteils von Hand und verlange mitunter große Kunstfertigkeit. (https://www.wko.at/Content.Node/Profis-am-Werk/Der_Gipser.html)

Der dem Gipser zugeordnete, demonstrative Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere folgende Leistungen:

? Verfugen und Verspachteln

? Oberflächengestaltung von Wänden und Decken

? Strukturputze

Der Betrieb der BF widmet sich im Wesentlichen drei Tätigkeitsbereichen, wobei im ersten Bereich im Umfang von 70 % aller Tätigkeiten Außenputze in der Form hergestellt werden, dass die Mitarbeiter der BF an den Außenfassaden von Gebäuden Styroporplatten zur Wärmeisolierung anbringen. Anschließend wird auf die Styroporplatten ein Grundputz maschinell aufgespritzt.

Im Rahmen des zweiten Tätigkeitsbereichs, der ca. 12,5 % aller Tätigkeiten umfasst, werden Innenputze angebracht. Dabei wird im Innenbereich von Gebäuden auf rohen Wänden (hauptsächlich handelt es sich hierbei um Ziegelwände) maschinell Innenputz aufgetragen, der anschließend von Hand geglättet wird.

Im Rahmen des dritten Tätigkeitsbereichs, der ebenfalls ca. 12,5 % aller Tätigkeiten umfasst, werden Beschichtungen an Innen- und Außenwänden angebracht. Auch bei dieser Tätigkeit wird von Hand ein dünnkörniger Verputz aufgebracht, der in erster Linie der Verschönerung und dem Schallschutz dient.

Die restlichen 5 % des Tätigkeitsbereichs der BF entfallen auf Mischtätigkeiten aus den drei zuvor genannten Tätigkeitsbereichen.

In einem geringfügigen Ausmaß ihres Tätigkeitsbereichs bietet die BF auch das Aufstellen von Rigips-Wänden an; dies jedoch nur insoweit, als dies im Rahmen eines Verputzauftrages verlangt wird.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass die BF ausschließlich Arbeiten an der Außenfassade von Gebäuden durchführt, ist daher unzutreffend.

In einem Vergleich mit den vom Betrieb der BF verrichteten Tätigkeiten mit den oben dargestellten Berufsbilddefinitionen der Wirtschaftskammer zeigt sich jedenfalls, dass die von der BF tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten dem Berufsbild eines "Trockenbauers und Stukkateurs" am nächsten kommen, sodass der Betrieb der BF letztlich als "Trockenbau- und Stukkateurbetrieb" aufzufassen ist und nicht, wie von der belangten Behörde unsubstantiiert behauptet, der Tätigkeit eines "Gipserbetriebes".

Wenn die Behörde ausführt, dass es sich bei der BF um einen Betrieb handle, der fast ausschließlich Verputzarbeiten und damit Nassarbeiten an Fassaden leiste, so verkennt sie, dass das Aufbringen von Putzen im maschinellen Aufbringungsverfahren (wie im beschwerdegegenständlichen Fall) dem Berufsbild eines "Trockenbauers und Stukkateurs" entspricht. Ein "Gipser" bringt Verputze von Hand auf. Das ist bei der BF jedoch nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.