G306 2110805-1•BVwG G306 2110805-1
G306 2110805-1Tribunal Administrativo Federal18 de out. de 2016
Angemessenheit, Drogenabhängigkeit, Einreiseverbot, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
G306 2110805-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, zu Gz.: XXXX, vom XXXX - rechtskräftig am 25.04.2015 - wegen der Verbrechen des Einbruchdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie des Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall und § 12
3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, wobei 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
2. Mit dem BF am 18.05.2015 persönlich zugestelltem Schreiben, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die gefasste Absicht, angesichts der obzitierten Verurteilung, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung, ein Einreiseverbot, sowie die Schubhaft zu verhängen in Kenntnis, und räumte diesem, unter Stellung bezughabender Fragen, in einem die Möglichkeit der Stellungnahme ein.
3. Mit am 28.05.2015 beim BFA eingelangtem Schriftsatz nahm der BF Stellung.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 02.07.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), und diesem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen eingeräumt (Spruchpunkt III.).
5. Mit per Post am 14.07.2015 beim BFA eingebrachtem, mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines seinerzeitigen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen sowie von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 17.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: G306 2110805-1/4E, vom 12.04.2016, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das verhängte Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
7. Mit Erkenntnis des VwGH, Zl. Ra 2016/21/0185-6, vom 30.06.2016, wurde das zuvor genannte Erkenntnis des BVwG aufgrund der unterlassenen Vornahme einer mündlichen Verhandlung behoben.
8. Am XXXX fand in der Grazer Außenstelle des BVwG, unter persönlicher Teilnahme des BF, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei der BF die Auflösung der Vollmacht im Hinblick auf seinen bisherigen RV bekannt gab.
9. Mit per Post am 26.09.2016 beim BVwG eingebrachten Schriftstücken brachte der BF diverse Bestätigungen in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, ledige und frei von Obsorge Verpflichtungen seiende BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF reiste erstmals am XXXX2006 im Besitz eines Aufenthaltstitels legal ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX2011 einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU) erhalten hat.
1.3. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen der Verbrechen des Einbruchsdiebstahls und der Mittäterschaft bei einem schweren Raub unter Verwendung einer Waffe zu einer insgesamt 24-monatigen Freiheitsstrafe, wovon 16 Monate bedingt unter der Anordnung der Bewährungshilfe sowie der Auflage sich nach Haftentlassung einer Suchtberatung, welche der BF regelmäßig aufsucht, zu unterziehen, nachgesehen wurden, verurteilt.
Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Wegnahme einer den Gegenwert von EUR 3000,- nicht übersteigenden fremden Sache, durch Einschlagen einer Glasscheibe einer Wohnungstüre mittels einer "Softgun", bereichert hat sowie, am XXXX2015 als Beitragsstäter zu den Tathandlungen zweier weiterer Täter, nämlich sich oder einen Dritten durch die unrechtmäßige Wegnahme fremder beweglicher Gegenstände unter Einsatz von Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe ("Softgun"), und der aufgrund von mit einer Waffe gegen den Kopf und mittels Fußtritten gegen den Bauch des Opfers seitens eines Mittäters geführten Gewalteinwirkung hervorgerufenen leichten Verletzungen des Opfers (Schädelprellung, Prellung des Oberschenkels und Schürfwunden an der rechten Hans), insofern beigetragen hat, als er die beiden Mittäter zum Tatort chauffiert, mit seinem Fahrzeug fluchtbereit vor dem Tatort gewartet, sich dort zum Einschreiten bereit gehalten und "Aufpasserdienste" geleistet hat.
Dabei wurde mildernd die bisherige Unbescholtenheit des BF, dessen Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute sowie das Verhalten nach der Tat, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet.
Zudem weist der BF eine weitere Verurteilung des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen des am zuletzt am 24.12.2014 begangenen Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 2 StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Anordnung der Bewährungshilfe auf.
Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat.
1.4. Der BF wurde beginnend mit XXXX2015 in Strafhaft angehalten und mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, am XXXX aus dieser Freiheitsstrafe unter der Auflage der Bewährungshilfe bedingt entlassen.
1.5. Ein gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2 SMG im Zeitraum XXXX2014 bis XXXX2015, wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO mit der Begründung, dass - unter Verweis auf das obzitierte Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX - dem BF mehrere Straftaten zur Last lägen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hätten.
Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelastete Straftat begangen hat.
1.6. Der BF verfügt aufgrund seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, wobei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und dieser sowie ein gemeinsamer Haushalt mit dieser nicht festgestellt werden konnte.
1.7. Der BF lebt seit XXXX2015 in Lebensgemeinschaft mit XXXX.
1.8. Der BF wuchs bis zur Vollendung seines 9. Lebensjahres, davon ein Jahr bei seiner Großmutter, im Herkunftsstaat auf und verfügt weiterhin über ebendortige aufrechterhaltene familiäre und soziale Anknüpfungspunkte.
1.9. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Hauptschule, absolvierte ebendort die Berufsausbildung zum Koch und ist der Deutschen Sprache vollumfänglich mächtig.
1.10. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und weist im Zeitraum XXXX2010 bis XXXX2014 beinahe durchgehende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf. Gegenwärtig ist der BF als Mietwagenfahrer erwerbstätig und bringt dabei monatlich netto EUR 1.250,- in Verdienst.
1.11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der bosnischen Sprache nicht mächtig ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Familienstand, der Obsorgefreiheit und des alleinigen Bezuges der obgenannten Liegenschaft, beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die rechtmäßige Einreise des BF ins Bundesgebiet sowie der Besitz eines Dauer-Aufenthaltstitels beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Anhaltungen in Strafhaft ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und beruht die bedingte Entlassung samt deren Modalitäten einem Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung.
Die strafgerichtliche Verurteilungen des BF, die bezughabenden Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat, beruhen auf einer dem Akt beiliegenden gekürzten Urteilsausfertigung, dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich die Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zum eigenen Gebrauch auf der vom BF erfolgten Vorlage einer bezughabenden Einstellungsmitteilung der StA XXXX, Gz. XXXX, vom XXXX.
Der regelmäßige Besuch der Suchtmittelberatung beruht auf den, durch die Vorlage von bezughabenden Bestätigungen der Bewährungshelferin des BF sowie der Psychosoziale Zentren GmbH untermauertem, diesbezüglichen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der BF die, diesem im eingestellten Ermittlungsverfahren angelastete Straftat begangen hat, beruht auf dem Wortlaut der obzitierten Einstellungsmitteilung der StA XXXX, sowie dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF den Erwerb von Suchtmitteln zur Deckung des Eigenbedarfs eingestanden hat.
Der Schulbesuch des BF und dessen Berufsausbildung zum Koch beruht auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen vom BF unbeeinsprucht gebliebenen Feststellungen.
Die familiären und sozialen Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, der Aussagen der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung, und ergeben sich die Deutschsprachkenntnisse des BF aus dessen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung seitens des erkennenden Richters.
Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, auf einem Sozialversicherungsauszug sowie einem vom BF in Vorlage gebrachten Erstbericht seiner Bewährungshelferin, Zl. XXXX, vom XXXX.
Das nicht festgestellt werden konnte, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter besteht und diese keinen gemeinsamen Haushalt aufweisen, beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF vorbrachte sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet selbst erwirtschaften zu können, zu seiner Mutter einmal wöchentlich Kontakt zu halten und mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sowie die herkunftsstaatlichen Sprachkenntnisse, ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF vorbrachte regelmäßige nach Bosnien zu reisen, ebendortig gelegene familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen zu pflegen und bis zur Vollendung seines 9. Lebensjahres in BIH aufgewachsen zu sein. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass der BF in BIH eine die Sprache seines Herkunftsstaates miteinschließende, hinreichende Sozialisation erfahren und dessen Beziehung zu seinem Herkunftsstaat weiterhin aufrecht ist.
Die Arbeitsfähigkeit und der Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung wonach dieser angab gesund zu sein.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF beruht auf den Angaben vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung:
Wenn dem BF auch beizutreten ist, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte, dass das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren seitens der zuständigen StA bereits am XXXX2015 eingestellt wurde, so vermochte der BF mit dem bloßen Verweis auf diese, dessen Unschuld hinsichtlich des Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz nicht zu beweisen. Vielmehr kann der Einstellungsmitteilung der StA XXXX entnommen werden, dass das Ermittlungsverfahren nicht wegen der erwiesenen Unschuld des BF oder mangelnder Beweise eingestellt wurde, sondern alleinig deswegen, da selbst die Verurteilung des BF in der besagten Sache keine Auswirkungen auf die obzitierte Verurteilung des BF wegen Einbruchsdiebstahls und schweren Raubes gezeitigt hätten.
Darüber hinaus gestand der BF in der mündlichen Verhandlung die Begehung der Straftat insofern ein, als er vermeinte diese einzig zur Befriedigung seiner Suchtmittelabhängigkeit begangen zu haben.
Der Umstand, dass es gegenständlich zu keiner Verurteilung gekommen ist, hindert die Fremdenrechtsbehörden nicht daran, das strafbare Verhalten des BF bei deren anzustellenden Zukunftsprognose in Anschlag zu bringen. So vermeint der VwGH, dass selbst nicht zur Verurteilung geführt habende Sachverhalte, nach eigenständiger Beweiswürdigung seitens der Fremdenrechtsbehörden, deren Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. (vgl. VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163)
Insofern der BF seine Läuterung und Einsicht des Unrechtes seiner Taten beteuert, kann diesem kein Glauben geschenkt werden, zumal der BF in seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung, neben dessen Suchtmittelabhängigkeit, einzig den Umstand der ihn beeinflusst haben sollen der falschen Gesellschaft mit den beiden Mittätern als Grund für seine Straftaten angeführt hat, ohne auf seine eigene Schuld näher eingegangen zu sein. So lässt der BF völlig außer Acht, dass, mangels Vorbringens nötigender Umstände, die Entscheidung zu den Taten dennoch seinem freien Willen entsprungen sind und er sohin für sein Handeln allein verantwortlich ist. Mangels gegenständlicher Thematisierung der den BF treffenden Schuld, welche selbst in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung insofern nicht erfolgt ist, als der BF wiederholt einzig dessen Suchmittelabhängigkeit und falschen Freunde schuldbefreiend argumentativ vorgeschoben und zu keinem Zeitpunkt seine eigene Verantwortlichkeit thematisiert hat, kann den Beteuerungen des BF kein Glauben geschenkt werden. So genügt der Verweis auf den Abbruch der Beziehung zu den besagten Personen, der Absolvierung einer psychosozialen Beratung und Betreuung sowie die wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit, einer welchen der BF auch zu den Zeitpunkten der Straftaten nachgegangen ist, nicht hin um dessen Wohlverhalten in Zukunft zu beweisen.
So ist auch festzuhalten, dass den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen einzig entnommen werden kann, dass der BF eine psychosoziale (Sucht) beratung und -betreuung nicht jedoch eine Suchttherapie (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0185-6: wo selbst dieser eine Differenzierung zwischen Therapie und Beratung vornimmt) absolviert. Mangels Ausführungen über den Verlauf und die Modalitäten der besagten Betreuung/Beratung, kann der bloßen Behauptung des BF gegenwärtig keine Suchtmittelabhängigkeit mehr aufzuweisen und negative Harntests abgegeben zu haben, mangels bezughabenden Nachweises, nicht gefolgt werden. Darüber hinaus indiziert eine laufende Betreuung/Beratung des BF dessen weiterhin Bestand habende Suchtmittelabhängigkeit und dessen möglichen Rückfall im Falle des Abbruches dieser und darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF zur Absolvierung dieser verpflichtet wurde, sohin diese nicht aus freien Stücken absolviert.
Selbst das vom BF vorgebrachte eigene Verhalten nach der Tat, nämlich sich als Zeuge des Opfers zur Verfügung zu stellen, vermag an dieser Sicht nichts zu ändern. So kann dem alleinigen Umstand, dass der BF nachdem er vom Opfer seiner Tat um Hilfe ersucht wurde, sich diesem als Zeuge zur Verfügung gestellt zu haben, kein Rückschluss auf eine vorhanden gewesene Reue des BF gezogen werden. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der BF nachdem das Opfer das Gesicht des BF gesehen hatte, und der BF damit seiner Anonymität verlustig gegangen ist, was dessen nachträgliches Ergreifen äußerst Wahrscheinlich machte, mit der Aussicht auf Strafmilderung letzten Endes wie vorgebracht gehandelt und von der Vollendung seiner Tat Abstand genommen hat.
Letztlich kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern der BF, wie in der gegenständlichen Beschwerde vorgerbacht, seiner familiären Bezüge zum Herkunftsstaat verlustig gegangen sein soll. So brachte der BF vor der belangten Behörde vor, das letzte Jahr seines Aufenthaltes in BIH bei seiner Großmutter verbracht zu haben, und gab letztlich in der mündlichen Verhandlung an mit seinem in BIH wohnhaften Großvater regelmäßig in Kontakt zu stehen sowie regelmäßig nach BIH zu reisen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass wenn der BF auch bereits seit beinahe 11 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiert aufhältig ist, er aufgrund seiner - gegenständlich relevanten - rechtskräftigen Verurteilungen am XXXX2015 und XXXX2015, die Voraussetzungen zum Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd. § 10 StbG iVm. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG nicht erfüllt und aufgrund des Alters des BF im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG gegenständlich nicht vorliegen (vgl. VwGH 30.03.2012, 2008/18/0261).
Sohin ist die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung aufgrund des dem BF zukommenden Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" gegenständlich anhand §52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG idgF. zu bewerten.
3.2.3.2. Der BF verfügt zwar aufgrund seiner in Österreich lebenden Mutter und Lebensgefährtin, sowie seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK. Jedoch muss dieses angesichts des vom BF gezeigten strafbaren Verhaltens eine Relativierung hinnehmen. So vermochten selbst die Möglichkeit des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes und die damit allenfalls einhergehende Verunmöglichung der Fortführung der in Österreich bestehenden Beziehungen, den BF von der Begehung wiederholter Verbrechen abzuhalten, sondern nahm dieser diese Verluste in Kauf.
Wenn der BF auch auf einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, Schulbesuche und Erwerbstätigkeiten zurückblicken kann, lässt er durch seine Straftaten erkennen, der österreichischen Rechtsordnung und den ebendort gültigen gesellschaftlichen Regelungen keinen großen Respekt entgegenzubringen, was der BF mit der Begehung wiederholter Verbrechen aufzuzeigen vermochte. Vor dem Hintergrund der beim BF gegebenen Suchtmittelabhängigkeit, zu deren Begegnung seitens des den BF verurteilt habenden Strafgerichtes dieser zur Absolvierung einer Suchtberatung verpflichtet wurde, und der damit in Zusammenhang stehendem - in der Natur der Sache gelegenen - unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln, kann gegenwärtig ein Rückfall des BF, mangels erbrachten Beweises einer erfolgten Suchtmittelentwöhnung bei noch aufrechter Suchtmittelindizierten psychosozialen Beratung und -Betreuung, in strafgerichtlich relevantes Verhalten nicht ausgeschlossen werden. So steht das, die Interessen Österreichs und dessen Gesellschaft zuwiderlaufendes, Verhalten des BF der Annahme einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet im Wege, wenn auch die Deutschsprachkenntnisse des BF sowie dessen Erwerbstätigkeiten dem BF positiv angerechnet werden müssen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin der Umstand - wie in weiterer Folge noch ausgeführt wird - die aufgrund seines in zwei Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Gewalt, Eigentums- und Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044; 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, unter Beachtung der familiären Bezugspunkte des BF zu seinem Herkunftsstaat, seiner absolvierten Berufsausbildung und -erfahrung, der im Herkunftsstaat erfolgten Sozialisation sowie seiner Arbeitsfähigkeit und Gesundheit, ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Hintanhaltung der Begehung Gewalt-, Eigentums- und Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044, 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erklärung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd. § 9 BFA-VG, wäre gegenständlich gemäß § 58 Abs. 2 AsylG kein amtswegiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vorzunehmen gewesen, wobei jedoch der dennoch - negativ - erfolgte Abspruch seitens des BFA keine Rechtsverletzung des BF zu bewirken vermag. (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006)
Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH dennoch vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte der BF mit seinem nicht näher dargelegten Vorbringen in Serbien in seiner Existenz bedroht zu sein, angesichts seiner ebendort erfolgten Sozialisation, Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, familiären Anknüpfungspunkte und Berufserfahrung, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufzuzeigen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.2.4. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und III. des angefochtenen Bescheides, mangels amtswegig fassbarer und von Seiten des BF auch nicht vorgebrachter überwiegender besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG sowie § 55 AsylG 2005 und 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.3.3. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen der Verbrechen des Einbruchsdiebstahls und des schweren Raubes verurteilt und verstieß dieser gegen die Bestimmungen des Suchmittelgesetzes.
Bei diesen Delikten, konkret Gewalt-, Vermögens- und Suchtmitteldelikten, handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044, 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern sowie die durch die Tat hervorgerufenen körperlichen und seelischen Folgen beim Tatopfer zur Befriedigung seiner Bereicherungsgelüste in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht nur vor der Überwindung baulicher Hindernisse zurück sondern ließ sich der BF auch nicht von seiner Förderung von Drohungen und Gewalttätigkeiten gegen eine Person, welche im gegenständlichen Fall auch zur Verletzung dieser geführt hat, von den besagten Straftaten abhalten. So war dem BF im Falle des verübten Raubes - wie auch das Strafgericht im Urteil festgehalten hat - bewusst, dass die Erreichung des bezweckten Zieles, nämlich der unrechtmäßigen Bereicherung, einzig unter dem Einsatz vom Drohungen oder Gewalt gegenüber der verfügungsberechtigten Person (das Opfer) erreicht werden kann. Zudem trat der Umstand hinzu, dass ein Mittäter eine Waffe mit sich führte und damit einhergehend dem BF der mögliche Einsatz dieser als Hiebwaffe bewusst gewesen war.
Darüber hinaus, ordnete das erkennende Strafgericht, sowie das den BF aus seiner Strafhaft bedingt entlassen habende Vollzugsgericht, ergänzend die Bewährungshilfe und eine Drogenberatung für den BF an, was den Schluss nahe legt, dass auch die besagten Gerichte von einer weiteren Gefährlichkeit des BF ausgehen, welcher sie mit der Anordnung von Auflagen zu begegnen versuchen. In diesem Kontext ist darauf zu Verweisen, dass die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe keinen Akt der Gnade darstellt, sondern als Vollzug in Freiheit, mit dem Ziel den Vollzug des Strafrestes unter der Kontrolle des Gerichtes zu vollziehen, anzusehen ist. (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, § 46 Rz 3)
Daran vermag auch die vom BF beteuerte Läuterung nichts zu ändern. Vielmehr vermeinte dieser einzig auf Grund seiner Suchmittelproblem und durch andere zur Tat verleitet worden zu sein, was für einen labilen, den BF leicht beeinflussbar machenden und damit auch zu kriminellen Verhalten neigenden Charakter des BF spricht, was durch dessen Suchtmittelabhängigkeit eine weiter Potenzierung erfährt. Selbst familiäre-, soziale und wirtschaftliche Integrationsmomente vermochten den BF vor der Begehung strafbarer Handlungen nicht abzuhalten. Vielmehr nahm dieser den Verlust dieser und die allfällige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Kauf.
So kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF trotz neuerlicher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht dennoch erneut rückfällig wird, zumal - wie oben bereits ausgeführt - den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren keine, seine eigene Verantwortung thematisierende, Aufarbeitung seiner Schuld an den Taten entnommen werden kann. Die bloße Behauptung sich von den besagten Mittätern getrennt zu haben und eine suchtmittelbedingte psychosoziale Beratung und Betreuung, über deren konkreten Modalitäten und dessen Verlauf keine, Fortschritte aufzeigen könnende, Belege beigebracht wurden, zu absolvieren, vermag vor dem Hintergrund der nicht ersichtlichen Aufarbeitung der eigenen Verantwortlichkeit des BF, die Annahme, dass der BF sich zukünftig wohlverhalten wird nicht zu tragen. So weist der Umstand, dass der BF weiterhin die besagte Beratungs- und Betreuungsmaßnahme in Anspruch nehmen muss, vielmehr darauf hin, dass eine Entwöhnung bzw. Distanzierung von Suchmitteln seitens diesen noch nicht nachhaltig erfolgt ist, was wiederum indiziert, dass weiterhin eine Rückfallgefährlichkeit seitens des BF besteht.
Insofern kann vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten dem BF ohne weiteres keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sondern wird dieser, seine durch Bewährungshilfe unterstützte Bewährung in Freiheit sowie dessen Willen und Vermögen sich zukünftig wohl zu verhalten erst unter Beweis zu stellen haben. Der in Strafhaft zugebrachten Zeit kommt jedoch dabei kein Gewicht zu (vgl. VwGH 30.01.2007, 2006/18/0474) und kann der seit Juli 2015 in Freiheit verbrachte Zeitraum, angesichts der nicht ersichtlichen die Schuld und Verantwortlichkeit des BF reflektierenden Aufarbeitung der Taten als nicht hinreichend lange angesehen werden, um daraus einen Rückschluss auf ein zukünftiges Verhalten des BF ziehen zu können (vgl. VwGH 20.03.2012, 2008/18/0261 wonach selbst ein Zeitraum von 2 Jahren als nicht hinreichend angesehen werden kann)
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen Einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Gewalt-, Vermögens- und Suchtmitteldelikte (vgl. vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044, 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führen könnende Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht vor. So muss - wie bereits oben ausgeführt - die vom BF ins Treffen geführten, den BF von seiner Straffälligkeit nicht abzuhalten vermocht habenden, Beziehungen im Bundesgebiet, angesichts seines strafrechtswidrigen Verhaltens und seiner Anhaltung in Strafhaft, eine Relativierung hinnehmen und hinter das Verhalten des BF zurücktreten, was auch für die vom BF erwähnten sonstigen - an sich berücksichtigungswürdigen - Integrationsmomente zu gelten hat.
Gegenständlich hat der BF sich selbst von der allfällig drohenden Gefahr der Verhängung eines den Kontakt zu seinen in Österreich gelegenen Bezugspunkten einschränken könnenden Einreiseverbotes, von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt. Vielmehr hat dieser dies wiederholt in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt.
Zum anderen besteht weiterhin die Möglichkeit, sich mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, aber auch durch Besuche seitens seiner Verwandten/Lebensgefährtin in seinem Herkunftsstaat, den Kontakt zwischen dem BF und seinen Bezugspunkten aufrechtzuerhalten, und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF stehen sohin die aufgrund seines in wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt-, Eigentums- und Suchtmitteldelikten (vgl. vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044, 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Vor dem Gesagten, ist, angesichts der dem BF zu erstellenden negativen Zukunftsprognose, davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
So vermeint auch der VwGH das selbst im Falle eines 14-jährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bei bestehenden familiären und wirtschaftlichen Integrationsmomenten in Österreich, im Falle einer Verurteilung zu einer nur 18-monatigen, davon 12 Monate bedingten, Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Raubes und dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erweise. (vgl. VwGH 20.03.2012, 2008/18/0261)
Nichts desto trotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und, trotz negativer Zukunftsprognose - unter Berücksichtigung der gegenständlichen konkreten - für den BF sprechenden - Umstände, nämlich der Teilbedingtheit bzw. Bedingtheit seiner Strafen und deren jeweiligen Höhe, welche sich jeweils im unteren Drittel der höchstmöglichen Strafrahmen bewegen sowie des Absehens einer weiteren Strafverfolgung wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, ist der Schluss zu ziehen, dass die von der belangten Behörde, die verhältnismäßige Berücksichtigung schwerer wiegender oder zahlenmäßig überwiegender Verurteilungen kaum zulassende Verhängung einer die Hälfte der gegenständlich zugelassenen Höchstgrenze übersteigenden Befristung, als überzogen anzusehen ist. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310)
Insofern ist die Befristung des Einreiseverbotes einer verhältnismäßigen Reduktion zuzuführen und diese auf ein angemessenes Maß von 2 Jahre herabzusetzen.
3.3.4. Insofern war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Insofern der BF in seiner Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich seiner Beschwerde beantragt hat, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 18 BFA-VG es der expliziten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde bedurft hätte, um der gegenständlichen Beschwerde diese von Gesetzes wegen zukommende Wirkung abzuerkennen. Da dies seitens des BFA jedoch nicht erfolgt ist, und der gegenständlichen Beschwerde sohin ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, war auf den bezughabenden Antrag des BF - mangels tatsächlicher Beschwer - nicht einzugehen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.