BVwG W233 2111623-1

W233 2111623-1Tribunal Administrativo Federal17 de out. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

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BVwG W233 2111623-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2111623.1.00

Spruch

W233 2111623-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zl. 1028345008 - 14875392, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und pashtunischer Volkszugehörigkeit, wurde am 11.08.2014 von Sicherheitsbeamten im Zuge eines illegalen Grenzübertritts von Slowenien aus kommend aufgegriffen und stellte er in weiterer Folge am 12.08.2014 im Rahmen einer darauf basierenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle GRAZ, einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Im Verlauf seiner Erstbefragung am selben Tag führte der Genannte zu seinen Fluchtgründen an, aus Angst vor den Taliban sein Herkunftsland verlassen zu haben. Konkret wären bereits in der Vergangenheit Jugendliche von Mitgliedern dieser Extremistengruppe verschleppt worden und hätte nunmehr auch er selbst einen Drohbrief erhalten, weshalb er im Falle seiner Rückkehr mit seiner Ermordung rechnen müsse (vgl. Seite 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

1.2. Vor dem Hintergrund des äußeren Erscheinungsbildes des Rechtsmittelwerbers wurde das von ihm im Verfahren ursprünglich präsentierte Geburtsdatum 01.01.2000 von der belangten Behörde massiv in Zweifel gezogen und zur näheren Überprüfung des Alters am 04.10.2014 ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten initiiert.

1.3. In seiner vom 12.10.2014 datierten fachmedizinischen Analyse, welche sich auf eine Reihe unterschiedlicher und im Detail dargestellten Untersuchungsmethoden stützt, gelangt das UNIVERSITÄTSKLINIKUM XXXX zu dem Schluss, wonach der Asylwerber in jedem Fall bereits zum Antragszeitpunkt das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben müsse. Das fiktive Geburtsdatum wurde basierend auf diversen Untersuchungsmethoden nach wissenschaftlichen Kriterien mit 01.04.1998 angesetzt und in weiterer Folge von der Erstinstanz unverändert als authentisch übernommen (vgl. Seiten 121 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

1.4. Am 11.03.2015 neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, bestätigte der Antragsteller die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, vielmehr würden sich sämtliche seiner Verwandten nach wie vor in Afghanistan, Provinz XXXX, Bezirk XXXX, befinden. In Österreich versuche er gemeinsam mit Freunden die deutsche Sprache zu erlernen. Generell sei er gesund, halte sich an die vorgegebene Rechtsordnung und fühle sich subjektiv gut integriert. Über eine Schul- respektive Berufsausbildung verfüge er ebensowenig wie über Basiskenntnisse des Schreibens und Lesens. "Ich bin Analphabet. Ich war nur in der Moschee" (Seite 185 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Bis zu seiner Ausreise habe er stets in seinem Geburtsort XXXX gelebt - zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester. Im August 2013, somit ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise, sei sein Vater aber dann plötzlich spurlos verschwunden. Als Hintergrund für diesen bis dato ungeklärt gebliebenen Verlust des Familienoberhauptes vermute der Beschwerdeführer die Taliban. Diese wären schon immer beim freitäglichen Moscheebesuch des Genannten präsent gewesen und hätte man eines Tages den Asylwerber persönlich aufgerufen und zu seiner Schutzfähigkeit respektive -willigkeit in Hinblick auf seine Familie und Heimat befragt. Nachdem sich der Antragsteller prinzipiell als diesbezüglich hinreichend motiviert dargestellt habe, wäre ein Schreiben an seinen Vater ergangen, in dem diesen die aktive Teilnahme seines Sohnes an Kämpfen gegen die amerikanischen Invasoren angekündigt worden sei. Der Brief wäre anschließend vom Adressaten persönlich vernichtet worden und habe der Beschwerdeführer lediglich über seine Schwester von dessen früheren Existenz und Inhalt Kenntnis erlangt. In der Moschee wäre ihm nunmehr ein besonderer Sitzplatz zugewiesen und abermals nach seiner Kampfbereitschaft gefragt worden. "Ich konnte nicht nein sagen" (Seite 191 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Zwanzig Tage später sei dann sein Vater unerwartet nicht wieder von seiner Arbeit auf einem Feld zurückgekehrt und seither verschollen geblieben. Stattdessen hätte die Familie ein weiteres Schreiben erhalten, mit welchem die Mutter des Asylwerbers die staatlichen Behörden konfrontiert habe. Deren Vertreter hätten versucht, beruhigend auf die Familie einzuwirken und derartigen Briefen keinerlei besondere Relevanz beigemessen, zumal derartige Schriftstücke ohne weitere Konsequenzen häufiger versendet werden würden. Daraufhin wäre tatsächlich wieder etwas Ruhe in die Familie eingekehrt, welche aber mit dem Erhalt eines dritten Schreibens ein jähes Ende gefunden habe. Wenngleich von der lokalen Polizei mit einer Notrufnummer ausgestattet, "haben wir dann unsere Wohnung verlassen und sind in das Dorf XXXX zu meinem Onkel gezogen" (Seite 191 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Selbiger sei nur mäßig über die Entwicklung begeistert gewesen und hätte den Antragsteller für die geplante Dauer von einem Monat bei einem persönlichen Freund in XXXX untergebracht. Nach zwei Tagen habe dieser jedoch den Rechtsmittelwerber entgegen der ursprünglichen Abmachung mit der Ankündigung, ihn wieder nach Hause zu bringen, zu einem Auto begleitet, in dem bereits ein Fahrer gewartet hätte. Anstatt das angekündigte Ziel anzusteuern sei der Beschwerdeführer aber dann von einem Schlepper an den nächsten weitergereicht worden und so über diverse ihm gänzlich unbekannte Länder letztendlich nach Österreich gelangt - einen Staat, von dessen Existenz er bis zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffes keinerlei Kenntnis gehabt habe. Zwar hätte er zum damaligen Zeitpunkt Afghanistan nicht freiwillig verlassen wollen, "aber da ich jetzt hier bin, will ich nicht mehr zurück. Ich möchte hier zur Schule gehen (Seite 195 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In der Vergangenheit sei dem Asylwerber von Seiten der Taliban stets freundlich und "sehr nett" begegnet worden und wäre er von diesen auch nie bedroht worden, aber befürchte er nunmehr aufgrund der Briefe im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland der Zusammenarbeit mit Ausländern bezichtigt zu werden. Seine nach wie vor im Dorf XXXX lebenden Mutter und Schwester hätten bislang aber keinerlei Probleme gehabt.

1.5. Mit Faxschreiben vom 17.04.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme der gewillkürten Rechtsvertretung des zum damaligen Zeitpunkt zum gesetzlichen Vertreter bestellten Jugendwohlfahrtsträgers bei der belangten Behörde ein. Primär wurde darin auf die ausgesprochen glaubwürdigen und detaillierten Schilderungen des seinerzeit als minderjährig qualifizierten Antragstellers hingewiesen, welcher nunmehr aufgrund seiner Nichtbefolgung des ihm erteilten Kampfauftrages im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit gravierenden Verfolgungshandlungen durch die Taliban rechnen müsse. Darüber hinaus wurde das Ergebnis der Sachverständigenanalyse massiv in Zweifel gezogen respektive als nicht nachvollziehbar moniert. Unter einem wurden sowohl die Tazkira als auch die im Verfahren ins Treffen geführten Schreiben an die Familie in Kopieform dem Schriftsatz beigelegt (vgl. Seiten 207 bis 219 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Rechtsmittelwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah die vom Genannten präsentierten Beweismittel ebensowenig als glaubhaft an wie auch dessen Vorbringen hinsichtlich einer individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung durch die Taliban, sprach diesem darauf basierend in Bezug auf eine konkrete Bedrohung insgesamt die Glaubwürdigkeit ab, weswegen es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abwies.

Die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen in casu ebenfalls nicht vor zumal seine gesamte Familie weiterhin unbehelligt im Herkunftsland leben würde und darüber hinaus ansonsten keine Angehörigen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder der EU vorhanden wären. Somit liege ein Eingriff ins Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK in Bezug auf den Asylwerber nicht vor. Der Antragsteller sei erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig und sein Aufenthaltsstatus durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages ungewiss gewesen. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung wäre festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Unter Spruchpunkt I. und II. wäre dargelegt worden, dass sich in seinem Fall keine Gefährdung i. S. d. § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergebe. Eine Empfehlung i. S. d. § 50 Abs. 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig wäre.

Da keine besonderen Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht festgestellt hätten werden können, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.

1.7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Genannte über die gewillkürte Vertretung seiner gesetzlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde ein.

Dabei wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen sowie seine in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.04.2015 formulierte Sichtweise und wurde mit näherer Begründung gerügt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt habe, die letztlich zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt hätte. So habe es die Erstinstanz beispielsweise unterlassen, die ausdrücklich beantragten Überprüfungen vor Ort vorzunehmen und auf diese Weise etwa die Echtheit der als Beweismittel vorgelegten Tazkira zu überprüfen. Besonders befremdlich mute das Faktum an, wonach die belangte Behörde die auf den Talibanschreiben angeführten - der islamischen Zeitrechnung entsprechenden - Daten völlig falsch in gregorianische Kalendereinheiten umgerechnet und diese Ergebnisse dann in weiterer Folge als Indiz für den mangelnden Wahrheitsgehalt der Aussagen des Rechtsmittelwerbers herangezogen habe. Darüber hinaus wurde auf ein Konvolut auszugsweise wiedergegebener Länderfeststellungen verwiesen, aus denen die generell prekäre Situation für Kinder in Afghanistan hervorgehe.

1.8. Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 übermittelte der Genannte über seine rechtsfreundliche Vertretung für das Schuljahr 2014/15 eine Schulbesuchsbestätigung samt ergänzender differenzierter Leistungsbeschreibung sowie eine Teilnahmebestätigung betreffend eines Basisbildungskurses der CARITAS für unbegleitete Minderjährige namens "BALAH" verbunden mit dem Ersuchen um zeitnahe Erledigung.

1.9. Am 11.03.2016 brachte der Beschwerdeführer am Faxwege die Kopie einer Abschluss- und Teilnahmebestätigung für den Zeitraum 16.09.2015 bis 29.02.2016 in Vorlage, dem sich entnehmen lässt, wonach er die vorgesehene Anwesenheitsdauer im Ausmaß von 16 Wochenstunden zu 57% erfüllt habe.

1.10. Am 21.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der Asylwerber sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend wiederholte.

Die abweichende Altersangabe resultiere lediglich aus dem Umstand, demzufolge in Afghanistan keinerlei Geburtenregister existiere und bei der Ausstellung der Tazkira das Alter des jeweiligen Antragstellers lediglich geschätzt werde. Das Ergebnis des fachmedizinischen Sachverständigengutachtens werde daher auch nicht bestritten, aber zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben das Originaldokument als Beweismittel vorgelegt. Weder verheiratet noch Vater von allfälligen Kindern, habe er in seinem Herkunftsland lediglich das Beten in der Moschee gelernt, aber ansonsten weder eine Schule besucht noch eine sonstige Ausbildung genossen. In Österreich hätte der Genannte mittlerweile jedoch bereits zwei Deutschkurse auf den Niveaustufen A1 und A2 absolviert, was auch die in der Verhandlung präsentierten Kursbesuchsbestätigungen belegen würden; ein Folgekurs A2 plus sei zudem in Vorbereitung. Zudem habe der Beschwerdeführer drei Monate lang eine Schule besucht und eine Aufnahmeprüfung, wenngleich mit zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbekanntem Ausgang, für einen Hauptschulabschlusslehrgang abgelegt. Vom Verhandlungsleiter versuchsweise an den Asylwerber auf Deutsch gerichtete einfache Fragen hinsichtlich Identität, Wohnort und Angehörige konnte dieser in weiterer Folge auch ohne Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers verstehen und zutreffend beantworten. Am Wochenende spiele er regelmäßig auf der Donauinsel Cricket und helfe er darüber hinaus anderen afghanischen Asylwerbern bei Arztbesuchen sich zu verständigen. Ansonsten verbringe er seine Tagesfreizeit hauptsächlich mit dem Ausbau seiner Deutschkenntnisse sowie mit sportlichen Aktivitäten in einem Fitnessclub, wo er auch mit Einheimischen Kontakte knüpfen würde. Nach wie vor im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten, halte der Beschwerdeführer Verbindung zu seinen im Herkunftsland verbliebenen Familienmitgliedern telephonisch aufrecht, wobei die Häufigkeit der Anrufe etwa eineinhalb bis zwei Monate betrage.

Die Probleme des Rechtsmittelwerbers hätten mit dem Einlangen des ersten Briefes der Taliban begonnen, ungefähr dreieinhalb bis vier Monate vor seiner Ausreise. Um seine Angaben nachvollziehbarer gestalten zu können, legte er im Rahmen der Verhandlung eine eigenhändig angefertigte Zeichnung über die lokalen Machtzentren diverser Islamistengruppen vor, wobei das eigene Heimatdorf als zentraler Bezugspunkt fungierte. Darauf basierend erläuterte der Antragsteller die Unterschiede der verschiedenen Organisationseinheiten und deren teilweise gegensätzliche Zielsetzungen. Der in der lediglich 40 Schritte vom Wohnhaus der Familie entfernt gelegenen Moschee des Dorfes agierende Mullah hätte den Beschwerdeführer auf seine Zukunft als Kämpfer gegen die Amerikaner respektive Dorfpolizei vorzubereiten versucht, indem er diesem diverse Unterlagen überreicht habe, welche die moralischen Grundlagen für den Krieg gebildet hätten. Unter anderem sei für den Fall des eigenen Todes ein Platz im Paradies fix zugesichert worden - verbunden mit dem sozial hochgeschätzten Status eines Märtyrers. Die Ausbildung an der Waffe respektive in einem eigens dafür vorgesehenen Trainingslager wäre dann erst für die folgende Zeit vorgesehen gewesen - ein Vorhaben, dem sich der Asylwerber durch seine vorherige Flucht wirksam entzogen habe. Zwei der insgesamt drei letztendlich auslösenden Drohbriefe legte der Antragsteller nunmehr ebenfalls im Rahmen der Verhandlung im Original als Beweismittel vor. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan müsse er nunmehr seine Ermordung durch die Taliban befürchten, angesichts seiner Flucht ins Auslands und damit zugleich einhergehenden Weigerung für diese Islamistengruppe zu kämpfen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aus seiner Sicht nicht gegeben, zumal die Taliban im gesamten Staatsgebiet Afghanistans operieren würden. Davon abgesehen kenne er neben seiner Heimatprovinz aber auch keine anderen Landesteile und wäre daher nach seinem Dafürhalten nicht dazu in der Lage, ein einem solchen allein auf sich gestellt zu leben. Unabhängig von der unzureichenden finanziellen Komponente wäre nach seiner subjektiven Einschätzung selbst in einer der Großstädte seines Heimatlandes eine dauerhafte Existenz nicht realistisch, angesichts der Tatsache, dass er dort nirgendwo auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen könne.

Zu A)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischen Glaubens.

Aufgewachsen in der Provinz XXXX, konkret im Dorf XXXX, beschränkte sich sein einziger Kontakt zu bildungsähnlichen Angeboten zeitlebens auf einen freitäglichen Moscheebesuch, in dessen Zuge ihm ebenso wie anderen männlichen Altersgenossen die Lehren des Koran nahegebracht worden sind. Mit Erreichen der Pubertät traten sowohl der Mufti der Moschee als auch die omnipräsenten Mitglieder der Taliban an den Antragsteller heran, um dessen Bereitschaft zum bewaffneten Kampf gegen die amerikanischen Invasoren zu forcieren. Als sich dieser dem sozialen Druck beugend formal für einverstanden erklärt hatte, wurde der Familie des Asylwerbers in einem Schreibens von der islamistischen Terrormiliz mitgeteilt, dass nunmehr die konkrete Ausbildung zum Gotteskrieger unter ihrer Anleitung erfolgen solle. Nachdem sich der Vater des Rechtsmittelwerbers diesem Ansinnen gegenüber als lediglich mäßig begeistert bishin zu offen ablehnend gezeigt und jegliche Kooperation verweigert hatte, verschwand dieser wenig später unter bis zum heutigen Tag ungeklärten Umständen während seiner Feldarbeit. Wenngleich die Mutter des Genannten nach Erhalt eines zweiten Briefes der Taliban Hilfe bei den lokalen Behörden suchte und sogar offiziell Anzeige erstattete, wurde diese Bedrohung von den Verantwortlichen als nicht hinreichend hoch genug eingestuft, als dass ein näheres Vorgehen ihrerseits für objektiv notwendig erachtet worden wäre. Stattdessen wurde die Situation generell bagatellisiert beziehungsweise das konkrete Gefährdungspotential heruntergespielt und die hilfesuchende Familie mit der Bekanntgabe einer Notrufnummer abgespeist, welche im Bedarfsfall gewählt werden solle. Nach Einlangen des dritten und letzten Drohschreibens suchten der Antragsteller und seine Angehörigen Schutz und Unterstützung bei einem in der Region ansässigen Onkel, welcher sich zwar als grundsätzlich hilfsbereit erwies, aber in weiterer Folge aus Sorge um das eigene Wohl und jenes seiner Frau wie auch seines Kindes, den minderjährigen Beschwerdeführer an einen Freund weiterreichte, von dessen Wohnadresse aus die Schleppung bis ins Bundesgebiet organisiert worden ist.

Im Bundesgebiet besuchte der Beschwerdeführer drei Deutschkurse, baut seine diesbezüglichen Sprachfertigkeiten aus eigenem Antrieb auch weiterhin aus und ist bereits in der Lage einfache Themenkreise hinreichend verständlich auf Deutsch zu erörtern. Er hat soziale Kontakte in seinem Wohnumfeld geknüpft und stellt sich bereitwillig zur Verfügung, um andere Bewohner bei Arztbesuchen zu begleiten. Daneben besuchte er zwischenzeitlich eine Schule in der ihm ebenso wie in einem speziellen CARITAS-Projekt für unbegleitete Minderjährige Basiswissen vermittelt worden ist. Die sonstige Tagesfreizeit verbringt er in einem Fitnesscenter beziehungsweise am Wochenende beim Crickettspielen auf der Donauinsel, wobei er diese Gelegenheiten dazu nutzt, aktiv Kontakte zu Einheimischen zu knüpfen.

2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.07.2016):

2.1. Politische Lage

2.1.1. Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

2.1.2. Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

2.1.3. Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

2.1.4. Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

2.1.5. Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

2.1.6. Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff

24.9. 2014

An Electoral Management Body Evolves,

www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014

2.2. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

2.2.1. Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

2.2.2. Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Quellen:

2.3. Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

2.4. Zur Sicherheitslage in der Provinz Kunar

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO. (ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)

Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten. (AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)

Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Kunar um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kunar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.358 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte, mit mehr als 100 Vorfällen, waren Dangam, Sarkani, Marawara, Nari und Shigal wa Sheltang (EASO 1.2015).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kunar, 1.056 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

"Die Sicherheitslage ist sehr prekär in Kunar. Kunar liegt an der Grenze zu Pakistan. Die Taliban sind eine Erfindung der Pakistanis. Ihre Angriffe beginnen schon in der Provinz Kunar. Es gibt fast täglich Meldungen aus der Provinz Kunar, dass in dörflichen Verhältnissen die Taliban Schulen schließen, Menschen schikanieren bzw. bestrafen, wenn sie davon ausgehen, dass diese nicht den islamischen Vorstellungen der Taliban entsprechend sich verhalten oder dass sie zum Beispiel als Straßenarbeiter arbeiten. Die Taliban haben am 10.02.2015 im Distrikt Gangam, einem Nachbarbezirk zu XXXX, eine Mädchenschule niedergebrannt. Auch sonst führen die Taliban Feldzüge gegen die afghanische Armee und Stammeschefs, die mit der afghanischen Regierung zusammen arbeiten. Es wird täglich von Selbstmordanschlägen und Raketenangriffe der Taliban in Kunar gemeldet. Die meisten Opfer der Angriffe der Taliban sind zivile Personen." (Gutachten des Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly, erstattet am 12.02.2015 vor dem BVwG im Verfahren W201 1424199-1, Mag. Schidlof)

Die Sicherheitslage der Provinz Kunar bleibt weiterhin volatil, trotz Intensivierung militärischer Operationen der ISAF/ANSAF, um das Einsickern von Aufständischen (Taliban, TTP, al-Qaidam Hezb-e Islami, Lashkar-e Taiban, Lashkar-e Muhahidin, al-Badar Mujahidin und Salafis) aus Pakistan zu bekämpfen (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv sind (Khaama Press 17.6.2015; vgl. Khaama Press 16.1.2015).

Die felsige und abgelegene Provinz Kunar, hat seit 2001 als Hafen für al-Qaida, die Lashkar-e Taiba und alliierte Jihadistengruppen gedient. Zellen von al-Qaida und Lashkar-e Taiba, wurden in den Distrikten Asmar, Asadabad, Dangam, Ghazibad, Marawana, Nari, Pech, Shaikal Shate, Sarkani, Shigal und Watahpur entdeckt (The Long War Journal 2.11.2015). Die Taliban halten auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman (ISW 3.2015).

Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Afghanistan mit wahrscheinlich weniger als 100 Operateuren, die sich hauptsächlich auf die Provinzen Kunar und Nuristan fokussieren, in denen sie sich das ganze Jahr über aufhalten (USDOD 6.2015, vgl. The Long War Journal 16.12.2015). In weiteren Distrikten zwischen den Provinzen Kunar und Nuristan, erhält al-Qaida Unterstützung von den lokalen Taliban und zumindest taktische Unterstützung der lokalen Bevölkerung. Außerhalb dieser Provinzen, ist die Zahl der al-Qaida-Kämpfer während der Wintermonate, saisonalen Gegebenheiten folgend, zurückgegangen. Diese Kämpfer werden aber, im Frühjahr die Provinzen Ghazni, Zabul und Wardak zurückkehren (USDOD 6.2015).

Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).

In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).

In der 3. Kalenderwoche 2015 kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften in den Provinzen Paktika, Helmand, Sar-i-Pul und Balkh, Herat und Kunar. Am 11. Februar 2015 wurde in der Provinz Kunar eine Schule in Brand gesteckt. Am 14. Februar 2015 starben in Kunar bei einer Militäroperation mehrere Aufständische und Polizisten. In der 12. Kalenderwoche 2015 gab es weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer, in Helmand, Nimroz, Zabul, Ghazni, Khost, Nangarhar, Kunar, Farah, Herat, Kunduz, Jawzjan. In der 15. Kalenderwoche 2015 gab es in den Provinzen Baghlan, Kunar, Laghman, Farah, Ghor, Faryab, Khost und Ghazni weitere Anschläge und Kämpfe. In der 17. Kalenderwoche 2015 griffen schwer bewaffnete Taliban in Kunduz und Kunar mehrere Kontrollposten an und lieferten sich heftige Gefechte mit den Sicherheitskräften. In der 18. Kalenderwoche 2015 wurden auf Repräsentanten und Einrichtungen des Staates Anschläge verübt; u.a. auf zwei Lehrer in Kunar. Bei einem Grenzzwischenfall am 17. August 2015 in der Provinz Kunar (Distrikt Nari) sollen pakistanische Truppen das Feuer auf afghanische Sicherheitskräfte eröffnet haben. Dabei sollen acht afghanische Grenzschützer getötet und vier Zivilisten verwundet worden sein. Auch Häuser und Geschäfte wurden zerstört. In der 35., 37. und 38. Kalenderwoche 2015 gab es u.a. Kämpfe Kunar. Nach Angaben des afghanischen Militärs versuche der IS, in der östlichen Provinz Kunar Kämpfer zu rekrutieren. Am 13. Dezember 2015 starben bei einem Bombenanschlag in Kunar mindestens vier Zivilisten. Am 29. Dezember 2015 wurde ein Anschlag auf der Schulbehörde im Distrikt Shegal der Provinz Kunar verübt. Kämpfe, Luftangriffe und Säuberungsaktionen der Armee gab es in den vergangenen Wochen in Helmand, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Sar-I-Pul, Baghlan, Nangarhar, Kunar, Paktika und Paktia. Am 27. Februar verübte ein Selbstmordattentäter einen Bombenanschlag in der Nähe des Gouverneurssitzes in Asadabad, der Hauptstadt der östlichen Provinz Kunar. Dabei wurden mindestens 13 Menschen getötet und über 40 verletzt. In der 11. Kalenderwoche 2016 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen u. a. in den Provinzen Jawzjan, Kunar, Kunduz, Baghlan, Ghazni, Nangarhar, Uruzgan, Helmand. In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman. In zahlreichen Provinzen (u.a. in Helmand, Kunduz, Kandahar, Kunar, Parwan, Zabul, Paktia, Herat, Nangarhar und Balkh) gab es in der vergangenen Woche Kämpfe, Luftangriffe und andere bewaffnete Auseinandersetzungen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 19. Jänner 2915, 9. und 16. Februar 2015, 23. März 2015, 13., 27. April 2015, 4. Mai 2015, 24. August 2015, 14., 21. September 2015, 16. November 2015, 14. Dezember 2015, 4. Jänner 2016, 8., 29. Februar 2016, 21. März 2016, 4. April 2016, 9. Mai 2016)

2.5. Zwangsrektrutierung von Jugendlichen durch die Taliban

EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, vom Juli 2012

"Zwangsrekrutierung durch die Taliban

Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen.

Wirtschaftliche Faktoren

Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Dies stellt jedoch keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen.

Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban

In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus Quellen geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen.

In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden sind. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, so dass Zwang nicht notwendig ist.

Minderjährige und Selbstmordattentäter

Unterschiedliche Quellen berichten von der Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban, aber auch durch andere Akteure im Afghanistankonflikt. Auch von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger wird berichtet. Sie sind besonders leicht in Gebieten zu rekrutieren, in denen es keine sozialen und staatlichen Schutzsysteme gibt, wie etwa an Orten, wo Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Lagern leben. Die Taliban-Führung leugnet die Rekrutierung Minderjähriger, doch legt sie ein anderes Kriterium für die Bestimmung der Minderjährigkeit an. Die Aussagen eines Taliban-Kommandeurs in Pakistan und eines Kommandeurs der kanadischen Streitkräfte belegen möglicherweise, dass die Behauptungen der Taliban-Führung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Quellen zufolge werden Minderjährige als Selbstmordattentäter rekrutiert. Die meisten nennen Madrassas als wichtigsten Ort für die Indoktrinierung und Ausbildung von Selbstmordattentätern. Dabei stimmen die meisten Quellen in der Auffassung überein, dass für einen Selbstmordanschlag eine überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Person notwendig ist. Einige Quellen schließen die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban für diesen Zweck aus. Unterschiedlichen Quellen zufolge findet die Rekrutierung von Minderjährigen und Selbstmordattentätern durch die Taliban hauptsächlich im Grenzgebiet statt: im Süden und Südosten Afghanistans sowie in Madrassas und Flüchtlingslagern im Nordwesten Pakistans.

Schlussfolgerung- Rekrutierung im Allgemeinen

Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können. Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen: i) der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt - seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d. h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes; ii) die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden.

Schlussfolgerung - Zwangsrekrutierung

Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene."

Gutachten von XXXX, erstattet am 20.11.2014 im Verfahren vor dem BVwG, GZ W225 1438035-1

"Die Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren durch die Taliban ist in Afghanistan nach wie vor Gang und Gäbe. Mittlerweile sind auch die Menschen im Norden und Osten Afghanistans von diesen Zwangsrekrutierungen betroffen. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Rekrutierung von Kindersoldaten durch aufständische Gruppen laufend ansteigt. Taliban setzen diese Kinder als Selbstmordattentäter ein. Berichten zufolge werden die Kinder unter anderem durch Täuschung, Geldangebote oder Zwang dazu gebracht ,Selbstmordattentäter zu werden.

Es gibt Fälle, in denen Kinder von bewaffneten Gruppen zwecks Rekrutierung, Lösegelderpressung, Vergeltung oder Einschüchterung von Personen mit angeblichen Verbindungen zur Regierung bzw. ausländischen Organisationen entführt worden sind. Bei den Opfern handelt es sich immer um männliche Kinder und Jugendliche."

Gutachten von XXXX, erstattet am 15.4.2015 im Verfahren vor dem BVwG, GZ W156 1428648-1, XXXX

"F: Ist es üblich, dass Söhne eines Afghanen, hier Vater des BF, von den Taliban zur Mitarbeit aufgerufen werden? wenn ja, welche Folgen hätte eine Weigerung? Kann einer der Brüder ohne Probleme weiterhin in Afghanistan an seinem üblichen Aufenthaltsort leben, wenn er die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigert?

A: Hierzu wurden Bewohner verschiedener Gebiete in Afghanistan befragt. Die meisten von Ihnen führten aus, dass es in Gebieten, in denen die Taliban über Macht und Einfluss verfügen, vorkommt, dass sie Familien (Väter) auffordern ihre Söhne - meist den älteren Sohn - mit den Taliban mitzuschicken, damit diese an der Seite der Taliban kämpfen. Mehrere der befragten Personen gaben an, dass die Taliban in diesen Fällen keine Gewalt anwenden würden, weil sie damit riskieren würden, das Vertrauen der Bewohner in der bestimmten Gegend zu verlieren.

In einem Bericht für das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo vom September 2011 schreibt der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi, dass Zwangsrekrutierung kein hervorstechendes Merkmal des Konflikts in Afghanistan sei. Die Aufständischen hätten sich dieser Praxis nur am Rande bedient und dabei hauptsächlich männliche Dorfbewohner, die nicht mit ihnen sympathisierten, in Gebieten unter ihrer Kontrolle gezwungen, als Lastenträger zu dienen. In Gesprächen, die 2011 in mehreren Provinzen mit Ältesten und anderen Bewohnern durchgeführt wurden, hätte niemand von Zwangsrekrutierung gesprochen, jedoch habe man sich über Steuereintreibung und Gewalt durch die Taliban beklagt; in einigen Fällen von Mobilisierung durch die Taliban. In Gemeinden könne es vorgekommen sein, dass unwillige Familien durch die Dorfältesten gezwungen wurden, im Rahmen des lashkar, einer traditionellen Form der Mobilisierung, bei der jeder Haushalt einen Mann im Kampfesalter stellen müsse, Männer als Kämpfer bereitzustellen.

Im selben Bericht gibt Giustozzi an, dass die Taliban bei der Rekrutierung von Selbstmordattentätern "ziemlich rücksichtslos" vorgingen und sowohl Jungen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren als auch Erwachsene aufnehmen würden. Seit 2010/2011 würden zudem auch weibliche Personen Selbstmordanschläge verüben. Obwohl keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung von Selbstmordattentätern deuten würden, scheine es klar zu sein, dass Jungen auch vor Erreichen des Pubertätsalters geschult und indoktriniert würden, um anschließend als Selbstmordattentäter eingesetzt werden zu können. Dieser Prozess könne sogar Jahre dauern. Die Mehrheit der Selbstmordattentäter scheine sowohl unter der afghanischen als auch der nicht-afghanischen Bevölkerung in Pakistan rekrutiert zu werden. Laut Giustozzi handle es sich bei rekrutierten Personen oftmals um Studenten einer Madrasa."

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers insbesondere zur seiner konkreten Gefährdungssituation ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt sowie Bundesverwaltungsgericht. Es besteht seitens des entscheidenden Richters kein ausreichender Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nicht glaubhaft sind.

Insbesondere lassen sich die Angaben des Genannten mit jenen Berichten zur allgemeinen Situation in Einklang bringen, aus denen sich ergibt, dass sich die aktuelle Sicherheitslage in dessen Heimatprovinz XXXX nach wie vor als ausgesprochen instabil und konfliktträchtig erweist. Ebenso stimmt mit den vorliegenden Länderberichten überein, dass die Zwangsrekrutierung von Jugendlichen durch Taliban weiterhin gängige Praxis darstellt. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Indiz für die Vorlage gefälschter Drohbriefe als Beweismittel vorgenommene Umrechnung der darauf angeführten Daten von der islamischen in die gregorianische Zeitrechnung erweist sich als im Ergebnis nicht schlüssig nachvollziehbar respektive absolut verfehlt und stellt im Gegenteil keinerlei Diskrepanz zu den im Verfahren präsentierten Aussagen dar, welches sich auch sonst in seiner Gesamtheit als konsistent, detailreich und widerspruchsfrei erweist.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG lauten:

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. e bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, von regierungsfeindlichen Truppen, insbesondere den Taliban, getötet zu werden, zumal er sich der expliziten Aufforderung sich ihnen anzuschließen und gegen die amerikanischen Invasoren zu kämpfen, durch seine vorherige Ausreise wirksam entzogen hat sowie schon zuvor von den Taliban schriftlich und über seine Familienangehörigen konkret bedroht wurde. Der Asylwerber kann vor Übergriffen durch die Taliban in Afghanistan auch nicht hinreichend geschützt werden, da die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage nicht gegeben ist.

Die Möglichkeit, sich einer Gefährdung in der Herkunftsprovinz XXXX durch Ausweichen in eine andere (sichere) Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer nach Lage des Falles allerdings nicht, weil er in den vergleichsweise sicheren (weil nicht unter der Kontrolle der Taliban stehenden) Großstädten wie Kabul-Stadt, Mazar-e Sharif, Herat über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, sich Zeit seines Lebens dort auch noch nie aufgehalten hat und daher keine Lokalkenntnisse hat, weder über eine Berufsausbildung noch auch nur über eine solide Schulbildung verfügt und über keine finanziellen Mittel verfügt, die ihm den Aufbau einer Existenz in diesen Städten möglich machen würde.

Bezüglich Kabul ist ergänzend der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich dort die wirtschaftliche Situation in den letzten Monaten deutlich verschlechtert hat: Infolge des Abzuges der ISAF-Truppen und der Unsicherheit, die die Selbstmordanschläge der Taliban in der Hauptstadt bewirken, wurden viele Auslandsinvestitionen abgezogen; viele einheimische Unternehmer haben das Land verlassen und ihr Geschäft geschlossen, womit naturgemäß ein signifikanter Rückgang der Wirtschaftsleistung - und damit auch eine Reduktion das Arbeitsplatzangebots - einherging; die Arbeitslosenquote beläuft sich derzeit auf 60%. Ohne Fachausbildung ist es derzeit fast unmöglich, in Afghanistan eine Arbeit zu finden. Dazu kommt, dass durch die Unruhe in anderen Teilen viele Afghanen in Kabul - als vermeintlich relativ sicheren Hort - Zuflucht gesucht haben, was die Nachfrage nach Wohnraum stark steigen ließ und zu einer extremen Wohnungsknappheit geführt hat. Ohne Familienangehörige oder Verwandte in Kabul, bei denen ein Rückkehrer zumindest vorläufig unterkommen kann, ist es derzeit äußerst schwierig, in Kabul eine Bleibe zu finden. Dies wäre nur möglich, wenn der Rückkehrer über ausreichend hohe Ersparnisse verfügt, weil diesfalls die Anmietung von Wohnraum (zu "Wucherpreisen") möglich ist; allerdings müssen die Ersparnisse so hoch bemessen sein, dass sie ausreichen, um längere Zeit ohne Arbeit (über-)leben zu können. Zudem ist aufgrund der genannten Faktoren die Kriminalität sprunghaft gestiegen, die von der Staatsmacht angesichts der allgemeinen Unruhe und Unsicherheit nicht wirksam eingedämmt werden kann

Zum Beweis dafür sei auf folgende Gutachten und Länderfeststellungen verwiesen:

Gutachten von Dr. XXXX, erstattet in der Verhandlung vor dem BVwG am 4.9.2014 im Verfahren W154 1430919-1:

"Nachdem der Beschwerdeführer keine Fachausbildung hat, nur auf Hilfsarbeit angewiesen ist, wird es für ihn schwer sein, sich in Kabul niederzulassen und dort ein menschenwürdiges Leben zu führen."

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Antragsteller aus wohlbegründeter Furcht, wegen einer ihm unterstellten mangelhaften Kooperationsbereitschaft verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG sind nicht hervorgekommen.

Dem Asylwerber war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 15. November 2015 gestellt hat, ist die mit 1. Juni 2016 mit der durch das BGBl. I Nr. 24./2016 in Kraft getretene Schaffung einer befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren, die sich um eine unbefristet Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird, nicht anzuwenden (siehe § 75 Abs. 24 AsylG 2005).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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