W226 2136988-1•BVwG W226 2136988-1
W226 2136988-1Tribunal Administrativo Federal17 de out. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W226 2136988-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.09.2016, Zl. 11301024001-161271550, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
(Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Vater des Beschwerdeführers (BF) reiste am 28.01.2015 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Vaters statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete dieser, dass er bereits XXXX in Österreich als Asylwerber aufhältig gewesen sei. Nach der Rücküberstellung nach Polen sei er freiwillig nach Moskau und nach Tschetschenien zurückgekehrt. Anfang 2015 hätten drei Bekannte bei ihm übernachtet, im Nachhinein habe er erfahren, dass diese von staatlichen Organen gesucht wurden. Er habe erfahren, dass auch das Militär bei ihm zu Hause gewesen sei. Er habe sich bei Bekannten versteckt, wo er von der Spezialeinheit aufgespürt worden sei. Diese Männer hätten gesagt, dass sie ihm die Kehle durchschneiden, wenn er die gesuchten Personen nicht ausliefere oder verrate.
Am 04.11.2015 wurde der Vater des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er habe sich bei einem Psychotherapeuten einschreiben lassen, er müsse behandelt werden, denn er habe Belastungsstörungen, sodass er immer denselben Traum habe, wenn er schlafe. Er schilderte in weiterer Folge, in den Jahren XXXX bis XXXX in Tschetschenien als Polizist tätig gewesen zu sein, er habe sich aber nicht an Schusswechseln direkt beteiligen müssen, sei allerdings mit Granatwerfern und von Flugzeugen aus beschossen worden.
Der Vater schilderte sein Leben in Tschetschenien nach dieser Zeit, er habe Fliesen produziert, auch einer der Anfang 2015 festgenommenen Männer habe früher, etwa XXXX bis XXXX, gelegentlich für ihn gearbeitet. Er habe ein Geschäft für XXXX -Produktion betrieben.
Im Wesentlichen schilderte der Vater, dass es bis zum Jahr 2015 in Tschetschenien für ihn ruhig gewesen sei, im Dezember 2014 seien Rebellen nach Grosny gekommen und habe sich herausgestellt, dass auch einer seiner ehemaligen Mitarbeiter XXXX unter den Rebellen gewesen sei. Die Häuser der Rebellen seien verbrannt worden, die Angehörigen hätten die Wohnmöglichkeiten verloren und alle, die die Rebellen gekannt hätten, seien zur Polizei vorgeladen worden. Er sei habe gar nicht gewusst, dass XXXX bei den Rebellen gewesen sei. Am Anfang des Jahres 2015 hätten der genannte Bislan und drei weitere Rebellen beim Vater übernachtet, weil ja deren Häuser niedergebrannt gewesen seien. Nachbarn hätten dem Vater gesagt, dass bei seinem Haus gepanzerte Fahrzeuge und Militärfahrzeuge stehen würden, deswegen habe er sich Sorgen gemacht und beschlossen, wieder das Land zu verlassen und hierher nach Österreich zu kommen. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst, als sie begonnen hätten, die Häuser der Rebellen, die nach Grosny gekommen seien, anzuzünden. Seine Familie habe nicht gewusst, wo er sei, die Familie hätte schon befürchtet, auch er sei verschwunden. Die Rebellen hätten in dieser Nacht im Jänner 2015 bei seiner Wohnortanschrift übernachtet, dort habe er auch seine Werkstatt gehabt. Er selbst sei in eine andere Wohnung gefahren, an der Adresse mit der Werkstatt seien nur zwei Zimmer und eine Küche gewesen, das wäre zu eng gewesen. Seine Familie habe er schon vorher aufs Land zu den Verwandten geschickt. Die vier "Besucher" im Jänner 2015 seien zivil gekleidet gewesen, hätten auch keine Waffen mitgehabt, er habe aber beim Weggehen eine Pistole gesehen, dem habe er aber keine besondere Bedeutung beigemessen. Am Morgen danach habe er erfahren, dass diese Männer bei den Rebellen gekämpft hätten, da sei schon begonnen worden, die Häuser zu verbrennen. Ein guter Freund von ihm habe ihn aus dem Dorf angerufen und ihm gesagt, dass man die Häuser angezündet habe. Dieser habe ihm weiters gesagt, dass die Häuser von Bislan und einem anderen Rebellen brennen würden und habe ihm gesagt, dass diese beiden bei den Rebellen seien. Auf die Antwort des Vaters, dass diese gerade bei ihm übernachtet hätten, habe der Freund gesagt, dass er vorsichtig sein soll, weil dies bedenklich sei.
Die inzwischen nachgereiste Mutter des BF habe das Haus verkauft, als der Vater schon hier in Österreich gewesen sei. Er selbst habe die Wohnung auch selbst verkauft und sei mit dem Bus nach Rostow gefahren.
In weiterer Folge wurde der Vater am 17.02.2016 erneut durch die belangte Behörde einvernommen, dabei wurde im Wesentlichen seine prekäre Wohnsituation in Österreich und die kurzzeitige Ausreise nach Deutschland samt Familie erörtert.
In einer weiteren Einvernahme am 29.03.2016 legte der Vater Ladungen vor, wonach er an einem näher genannten Datum bei einer näher bezeichneten Polizeidienststelle vorsprechen solle. Darüber hinaus legte dieser Fotos vor, die ihn samt Kindern bei einer Demonstration in Wien gegen den tschetschenischen Präsidenten Ende Dezember 2015 und im Jänner 2016 zeigen. Der Vater des Beschwerdeführers verwies auf einen Fernsehbeitrag in Österreich über diese Demonstration und die daraus resultierende Verfolgungssituation für die Teilnehmer in Tschetschenien.
Auf nochmalige Aufforderung schilderte der Vater erneut, dass Anfang Jänner 2015 ein alter Bekannter namens Bislan angerufen habe und gefragt habe, ob er bei ihm übernachten könne. Dieser sei mit seinem Cousin und einem dritten Mann zu ihm gekommen, die Mutter habe vorher gekocht und war bis spät in der Nacht bei ihnen und sei dann weggegangen, weil dort für alle zu wenig Platz gewesen sei. Er selbst sei in der Folge in eine andere Wohnung gegangen. Auf die Frage, wie oft er das Haus als Quartier zur Verfügung gestellt habe, vermeinte der Vater, dass er es nicht gezählt habe, dieses Mal sei das letzte Mal gewesen.
Die Mutter und die Geschwister des BF gelangten am 20.10.2015 in das Bundesgebiet und wurde die Mutter am selben Tag erstbefragt. Sie verwies dabei darauf, dass Ihr Ehemann vor einiger Zeit Tschetschenien habe verlassen müssen, da er mit der Polizei Schwierigkeiten gehabt habe. Deshalb habe sie sich entschlossen, nachdem sie von einem Freund des Mannes erfahren habe, dass der Ehemann in Österreich sei, mit den Kindern das Land zu verlassen und zum Gatten zu gehen.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 22.04.2016, wurden jeweils die Anträge der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Zugleich wurde jedoch den Eltern und Geschwistern jeweils gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz bis zum 22.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Spruchteil I. angefochten werde, da der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Nähe zu den Rebellen und der damaligen Unterstützer im Fall einer Rückkehr menschenrechtswidrig behandelt werden würde, vielleicht sogar ermordet werden würde. Die von der belangten Behörde festgestellten Ereignisse und die Aktion gegen ihn seien gegen den Vater und seine politische Gesinnung gerichtet. Das gezielte Auftauchen von Sicherheitskräften vor seiner Arbeitsstätte und die unzähligen Ladungen würden zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verfolgung in Russland sehr hoch sei. Die strafrechtliche Verfolgung sei aber nur eine Legitimation für die Sanktionierung der politischen Meinung. Er werde als Unterstützer eines freien Tschetscheniens und der unabhängigen Rebellen verfolgt, da er eine politische Gesinnung verkörpere, die in Tschetschenien so nicht anerkannt werde.
Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Beschluss vom 02.08.2016, Zlen. W226 2126190-1/3E u.a. wurde den Beschwerden der Angehörigen gegen die Bescheide vom 22.04.2016 insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit (jeweils Spruchpunkt I.) an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen wurde. In diesen Verfahren ist bislang keine neuerliche Entscheidung bezüglich des Abspruchs zu § 3 AsylG erfolgt.
Am 20.09.2016 wurde für den am XXXX nachgeborenen Beschwerdeführer ein Antrag im Familienverfahren gestellt, dabei wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt. Mit Bescheid vom 29.09.2016 wurde dieser Antrag - gleichlautend wie im Verfahren der Eltern und Geschwister - bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), zugleich jedoch ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.04.2017 erteilt.
Gegen die Abweisung des Antrages gemäß Spruchpunkt I. richtet sich die fristgerechte Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststand, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der jeweils angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Eltern und Geschwister gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Über diese zurückverwiesenen Angelegenheiten zu Spruchpunkt I. ist bislang keine neuerliche Entscheidung ergangen.
Diese Entscheidungen schlagen im Wege des Familienverfahrens auf den konkreten Beschwerdeführer durch, erhalten doch alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang und sind Anträge von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen (§ 34 Abs. 4 AsylG). Vor diesem Hintergrund war die Angelegenheit zu Spruchpunkt I. gleichlautend wie im Verfahren der Eltern an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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