BVwG W179 2105166-1

W179 2105166-1Tribunal Administrativo Federal17 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

Antragslegimitation, Austro Control, Beschwerdezurückziehung,<br/>Einstellung, Erledigungsanspruch, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Gegenstandslosigkeit, Mandatsbescheid,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Sachverständigenbestellung,<br/>Verfahrenseinstellung, Vorstellungsbescheid, Wegfall des<br/>Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,<br/>Zurückverweisung, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W179 2105166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2105166.1.00

Spruch

W179 2105166-1/ 40E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Universitätsring 12, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, betreffend einen Feststellungsbescheid, beschlossen:

A) Feststellungsbescheid

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

a) Überblick:

1. Der Beschwerdeführer, ein XXXX, war (!) für die belangte Behörde als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert und tätig. Zwischen beiden Parteien ist spätestens seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 (auch aus datenschutzrechtlichen Gründen) strittig, welche Unterlagen ein flugmedizinischer Sachverständiger der belangten Behörde vorzulegen hat. Zusammengefasst geht es im Wesentlichen um das Verhältnis von (unionsrechtlichen) luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu solchen des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht.

Meinungsunterschiede bestehen im Wesentlichen dahingehend, welche Unterlagen 1.) anlässlich einer Tauglichkeitsuntersuchung, und 2.) auf Anfrage der belangten Behörde (im Zuge eines Aufsichtsverfahrens nach erfolgter Tauglichkeitsuntersuchung) vorzulegen, sowie 3.) wie vollständig jene Unterlagen auszufüllen sind. Schließlich ist 4.) die korrekte Archivierung der Unterlagen strittig.

2. Hiergerichtlich waren bzw sind fünf Beschwerdeverfahren der beiden Parteien zu diesen Fragestellungen anhängig:

1. ) So wies die belangte Behörde mit - dem in diesem Verfahren angefochtenen - Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides a) darüber, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen an den Behörde zu übermitteln sind, wegen aus ihrer Sicht geklärter Rechtslage, sowie b) über den Inhalt des behördlichen Schreibens vom XXXX, das war die Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen an die Behörde, am

XXXX ab ("Feststellungsanträge").

2. ) Die zuständige Behörde verhängte über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX eine Mutwillensstrafe in Höhe von Euro XXXX wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde ua aufgrund seiner (abgewiesenen) Feststellungsanträge und der damit versuchten Verfahrensverzögerung. Diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitig mit Entscheidung vom XXXX ersatzlos aufgehoben (XXXX "Mutwillensstrafe").

3. ) Die Behörde gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Autorisierung seiner mit XXXX (damals zukünftig auslaufende) Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger am XXXX nicht Folge (XXXX "neuerliche Autorisierung"). XXXX Der Beschwerde gegen die behördliche Abweisung der neuerlichen Autorisierung wurde hiergerichtlich zwischenzeitig mit Erkenntnis XXXX nicht Folge gegeben.

4. ) Im Anschluss an eine unangekündigte Inspektion (Audit) der XXXX durch die belangte Behörde XXXX wurde die genannte, zuletzt aufrechte (am XXXX auslaufende) Autorisierung von der belangten Behörde mit Mandatsbescheid vom XXXX mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Vorstellung. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am XXXX einen Vorstellungsbescheid, welchen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

XXXX in Beschwer zog, woraufhin die belangte Behörde am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung traf sowie der Beschwerdeführer am XXXX einen Vorlageantrag stellte. Dieses Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eingestellt (XXXX "Mandatsbescheid").

5. ) Schließlich ist XXXX, bei dessen Verlängerung der XXXX untersuchende (dritte) Sachverständige an die belangte Behörde das Antragsformular, den standarisierten medizinischen Untersuchungsbericht (nachfolgend: medizinischer Untersuchungsbericht) und das Tauglichkeitszeugnis XXXX übermittelte. Gegen die den Antrag XXXX auf Löschung XXXX Untersuchungsdaten XXXX abweisende Entscheidung der Datenschutzbehörde erhob XXXX Beschwerde (XXXX "Datenschutzverfahren"). Dieses Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eingestellt.

b) Behördenverfahren

3. Mit dem in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid ("Feststellungsanträge") wies die belangte Behörde im Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Bescheides darüber, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen an den Behörde zu übermitteln sind, sowie im Spruchpunkt II. den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX, die behördliche Aufforderung zur Übermittlung von flugmedizinischen Unterlagen vom XXXX in Bescheidform zu erlassen, ab.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Eine Behörde könne aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder über die Geltung bzw Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung im Spruch eines Feststellungsbescheides entscheiden. Zudem fehle es dem Beschwerdeführer an einem rechtlichen Interesse, weil die anzuwendende Rechtslage klar sowie bereits durch den Verfassungsgerichtshof, die EASA, das BMVIT und die österreichische Datenschutzbehörde bestätigt und als mit den unionsrechtlichen und nationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar erklärt worden sei.

c) Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

4. Gegen jenen Bescheid vom XXXX ("Feststellungsanträge") richtet sich die Beschwerde vom XXXX, ficht diesen in seinem gesamten Umfange an, dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. ) den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheiden, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Sache zur Erlassung eines Feststellungsbescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, 3.) ein Verordnungsprüfverfahren nach Art 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anstrengen, um eine Überprüfung des Kapitels

"4.2.9 Übermitteln der Untersuchungsergebnisse" des ZPH MED 1 auf seine Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen des DSG 2000 zu erwirken und aus den genannten Gründen die Aufhebung dieses Kapitels des ZPH MED 1 wegen Gesetzwidrigkeit beantragen, sowie 4.) ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH nach Art 267 AEUV einleiten, um vom EuGH die AMC1.ARA.MED.135 der EASA auf ihre Konformität mit der Europäischen Grundrechtscharta - insbesondere Art 8 und 52 GRC - überprüfen und gegebenenfalls diese AMC wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der GRC durch den EuGH für ungültig erklären zu lassen.

5. Die belangte Behörde legt am XXXX den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und reicht am XXXX eine als "ergänzender Schriftsatz" bezeichnete Gegenschrift nach, dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, und 2.) die Beschwerde abweisen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumt eine XXXX Tagsatzung XXXX an. Zu dieser bringen die belangte Behörde am XXXX und der Beschwerdeführer am XXXX je einen vorbereitenden Schriftsatz ein.

7. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht eine Tagsatzung ab, in der XXXX

8. XXXX

9. Mit Schreiben vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gesondert Stellung zu beziehen, inwieweit ihm hier noch einen Erledigungsanspruch zukomme und er weiterhin ein Rechtschutzinteresse habe, weil er einerseits zwischenzeitig bereits dem behördlichen Auftrag zur Übermittlung der flugmedizinischen Unterlagen entsprochen habe, er andererseits über keine aufrechte Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger (mehr) verfüge.

10. In seinem Schreiben vom XXXX bezieht der Beschwerdeführer zu den hiergerichtlich aufgeworfenen Fragen zusammengefasst wie folgt Stellung:

1. ) Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides bestehe tatsächlich kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil er die angeforderten Unterlagen bereits übermittelt habe.

2. ) Hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides habe er weiterhin ein Rechtschutzinteresse, weil er nicht ausschließen könne, sich zukünftig erneut um eine Anerkennung als flugmedizinischen Sachverständiger zu bewerben und für ihn im Erfolgsfalle weiterhin Rechtunsicherheit bestünde, welche medizinischen Unterlagen der Behörde konkret vorzulegen seien. Diesfalls wäre er wiederum gefährdet, seine neu gewonnene Autorisierung erneut zu verlieren mangels Kenntnis der Rechtslage. Es sei ihm nicht zumutbar, sich abermals entheben zu lassen, um eine Klärung der Rechtslage auch in diesem Punkte herbeizuführen. Eine andere Möglichkeit, die Rechtslage zu klären, bestünde für ihn nicht. Darüber hinaus gebe es weiterhin ein öffentliches Interesse an der Klärung der strittigen Rechtsfrage, weil neben dem Beschwerdeführer sämtliche Personen von dieser betroffen seien, die sich um eine Ausstellung oder Verlängerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bewerben würden, denen auch jeweils ein Einzelinteresse an derselben zukäme.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG ändere er seine "verfahrenseinleitenden" Anträge somit wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht möge

1. ) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aufheben und in der Sache selbst entscheiden. Insbesondere möge das BVwG für die Zukunft klarstellen, welche konkreten personenbezogenen Daten im Zuge des Antragsformulars und des Berichts nach MED.A.025 (b) (4) VO 1178/2011 an die belangte Behörde zu übermitteln sind, um dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen,

2. ) in eventu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aufheben und die Sache zur Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem für die Zukunft klargestellt wird, welche konkreten personenbezogenen Daten im Zuge des Antragsformulars und des Berichts nach MED.A.025 (b) (4) VO 1178/2011 an die belangte Behörde zu übermitteln sind, an die belangte Behörde zurückverweisen, und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen,

3. ) ein Verordnungsprüfverfahren nach Art 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anstrengen, um eine Überprüfung des Kapitels

"4.2.9 Übermitteln der Untersuchungsergebnisse" des ZPH MED 1 auf seine Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen des DSG 2000 zu erwirken und aus den genannten Gründen die Aufhebung dieses Kapitels des ZPH MED 1 wegen Gesetzwidrigkeit beantragen, sowie

4. ) ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH nach Art 267 AEUV anstrengen und dem EuGH die in Punkt 1.1. [dieses Schreibens] aufgelisteten Fragen zur Gültigkeit und Auslegung der Europäischen Verordnung VO 1178/2011/EU zur Beantwortung vorlegen, um vom EuGH insbesondere die AMC1 ARA.MED.135 der EASA auf ihre Konformität mit der Europäischen Grundrechtscharta - insbesondere Art 8 und 52 GRC - überprüfen und gegebenenfalls diese AMC wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der GRC durch den EuGH für ungültig erklären zu lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die von der belangten Behörde mit Mandatsbescheid vom XXXX entschiedene und sodann mit Vorstellungsbescheid vom XXXX bestätigte Aussetzung der Autorisierung des Beschwerdeführers zum flugmedizinischen Sachverständigen lief jedenfalls am XXXX aus. Die gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen und das diesbezügliche hg Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom

XXXX eingestellt.

2. Ferner gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung bzw neuerliche Autorisierung seiner mit XXXX (damals zukünftig auslaufende) Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger am XXXX nicht Folge. Die gegen diese Abweisung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer binnen aufrechter Rechtmittelfrist keine Revision erhob.

3. Gegen den hier angefochtenen Bescheid ("Feststellungsanträge") wendet sich die Beschwerde vom XXXX.

4. Der Beschwerdeführer verfügte somit a) zum Einbringungszeitpunkt der Beschwerde über eine aufrechte Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen, welche zwischenzeitig (spätestens mit ihrem Auslaufen am XXXX) endete, sowie b) im Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung aufgrund der Rechtskraft der zuvor genannten Entscheidungen über keine aufrechte Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der unzweifelhaften Aktenlage. Zudem haben die Parteien XXXX

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zu A) Feststellungsbescheid:

Der Beschwerdeführer gesteht zu, hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides kein Rechtsschutzinteresse mehr zu haben und ändert seine Beschwerde, wie dargestellt, so ab, dass sich diese nur mehr gegen Spruchpunkt I. wendet.

Mit Spruchpunkt I. hat die belangte Behörde - dem Wortlaut nach - den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßig Feststellung, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten von Probanden im Detail von einem flugmedizinischen Sachverständigen nach MED.A.025 (b) (4) der Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 an die belangte Behörde zu übermitteln sind, "abgewiesen".

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde nicht in der Sache über diesen Feststellungsantrag entschieden, sondern dessen Zulässigkeit verneint hat. So legt die belangte Behörde etwa auf Seite 5 des bekämpften Bescheides die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage dar, unter welchen Voraussetzungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides "zulässig" ist, und verneint in der Folge das Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers.

Es kann somit dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn er in der Beschwerde (ebenfalls auf Seite 5) moniert, dass es sich bei der "Abweisung" der belangten Behörde vielmehr um eine "Zurückweisung" handelt.

"Sache" dieses Beschwerdeverfahrens (gegen den genannten Spruchpunkt I.) wäre somit auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl zuletzt VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN) ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der inhaltlich erfolgten Zurückweisung". Damit ist der (modifizierte) Hauptantrag des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht möge Spruchpunkt I. aufheben und in der Sache selbst entscheiden, nicht verfahrensgegenständlich, sondern unzulässig und wäre zurückzuweisen.

Allerdings ist zwischenzeitig der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen und sein Rechtschutzinteresse weggefallen. Denn, wie dargestellt, ist die frühere Autorisierung als flugmedizinischen Sachverständiger spätestens am XXXX ausgelaufen und der Antrag auf Verlängerung der Autorisierung bzw neuerliche Autorisierung hiergerichtlich am XXXX rechtskräftig abgewiesen worden.

Vor diesem Hintergrund ist auch der (modifizierte) Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aufheben und die Sache zur Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides zurückverweisen, nicht geeignet, sein Rechtsschutzziel (Erlassen eines Feststellungsbescheides) zu erreichen. Dies deshalb, weil bei einer hiergerichtlich stattgebenden Zurückverweisung die belangte Behörde das Administrativverfahren fortzusetzen und den zu Grunde liegenden Antrag (nun) mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers (wegen fehlender Autorisierung) als unzulässig zurückzuweisen hätte.

Der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers ist somit nach Beschwerdeeinbringung verlorengegangen und verfügt der Beschwerdeführer aktuell über kein rechtliches Schutzbedürfnis (mehr).

Soweit der Beschwerdeführer auf eine etwaige zukünftige, neuerliche Autorisierung seiner Person verweist, ist dies rein theoretischer Natur und kann ihm dies ebenso wenig ein aktuelles rechtliches Interesse an der Erledigung seines verfahrenseinleitenden Antrags vermitteln, wie sein Hinweis auf etwaige Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit. Andere taugliche Gründe, die für das Weiterbestehen eines rechtlichen Interesses sprechen, vermag der Beschwerdeführer nicht anzugeben.

In diesem Zusammenhang ist in analoger Anwendung auf die nachstehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 VwGG - zur Gegenstandslosigkeit -hinzuweisen:

"Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos." (Vgl für viele zB VwGH vom 29.01.2009, Zl 2006/07/0050; stRsp zurückreichend bis VwGH 13.09.1979, VwSlgNF 9919/A).

"Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann." (Vgl zB VwGH vom 18.02.2015, Zl 2013/03/0030, mwH, sowie VwGH vom 05.05.2014, Zl 2013/03/0077.)

Bei diesem Ergebnis gehen auch die Anregungen des Beschwerdeführers, ein Verordnungsprüfverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anzustrengen, ins Leere.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 33 VwGG analog iVm Art 132 Abs 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3. 2 Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit die erhobene Beschwerde mangels Erledigungsanspruches und Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.