I411 2137089-1•BVwG I411 2137089-1
I411 2137089-1Tribunal Administrativo Federal17 de out. de 2016
Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache
I411 2137089-1/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. 110916702 VZ 161316073 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit persönlichen und familiären Problemen begründete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2016, Zl. 1109016702-160407640, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Mit gleichem Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt, sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und somit erwuchs der Bescheid mit 10.05.2016 in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer reiste nach Frankreich aus und wurde gemäß Dublin III-Verordnung am 30.09.2016 nach Österreich überstellt. Am 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.
3. Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 01.10.2016 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Bei der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.10.2016 führte der Beschwerdeführer - nachdem er auf sein bereits rechtskräftig entschiedenes Verfahren hingewiesen wurde - hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er, falls er keinen weiteren Asylantrag stellen würde, man ihn nach Algerien zurückschicke. Er habe Probleme in Algerien, da ihn in seinem Heimatland eine längere Haftstrafe erwarten würde, weil er einen Kredit aufgenommen hätte und diesen nicht zurückbezahlt habe. Weiters führt er aus, dass sich seine Fluchtgründe seit seinem ersten Asylantrag nicht geändert hätten.
5. In seiner am 10.10.2016 durchgeführten Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er keinesfalls nach Algerien zurück möchte und er familiäre Probleme hätte. Auf die Frage der belangten Behörde, was er im ersten Asylantrag vorgebracht hätte, gab der Beschwerdeführer nach einigem Nachdenken an, dass er sich daran nicht erinnern könne.
6. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 10.10.2016 erhob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschluss gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf. Das Bundesamt legte diesen Bescheid unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht, dort einlangend am 13.10.2016, vor. Der Bescheid samt angeschlossenem Verwaltungsakt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung, I411, am 14.10.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum vorliegenden Entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Des Weiteren ist folgendes Festzustellen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Algerien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben. Er befinde sich aktuell in Schubhaft. Er ist jung, arbeitsfähig und gesund; er leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.03.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2016, Zl. 1109016702/160407640, in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer vor, seinen Herkunftsstaat deswegen verlassen zu haben, weil er einen Kredit nicht zurückgezahlt habe und daher ins Gefängnis müsse. In Bezug auf dieses Fluchtvorbringen und aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat wird festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeutet, oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es existieren keine Gründe, welche einer Abschiebung entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Zur aktuellen Lage in Algerien wurden folgende Feststellungen getroffen:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind, gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 10.10.2016 bzw. auch im rechtskräftig, negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen, keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Sowohl im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, sowie im gegenständlichen Verfahren wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 09.02.2016) zu Grunde gelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten und erstattete der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.
Bezüglich des bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachten Fluchtgründe, wird auf die Ausführungen im rechtskräftigen negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2016, Zl. 1109016702/160407640, verwiesen. Darin wurde festgestellt, dass die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft waren.
Wenn nun der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrag auf internationalen Schutz in der am 01.10.2016 stattgefundenen Erstbefragung zum ersten Mal - und dies auch gänzlich unsubstantiiert - vorbringt, in seinem Herkunftsstaat würde ihn eine längere Haftstrafe erwarten weil er einen Kredit aufgenommen und diesen nicht zurückbezahlt habe, und in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2016 dazu überhaupt kein weiteres Vorbringen erstattet, leidet die Glaubwürdigkeit darunter, dass auf mehrmaliges Nachfragen der Organwalter keine plausible Fluchtgeschichte bzw. Fluchtgründe dargelegt wurden bzw. im völligen Widerspruch zu den Angaben in seinem Erstverfahren stehen. Vielmehr erscheint die Antwort des Beschwerdeführers in der Erstbefragung warum er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stellen würde: "Falls ich keinen weiteren Asylantrag stelle, würde man mich nach Algerien zurückschicken", als einzigen Grund für die nunmehrige Antragstellung. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer zu seinem neuen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem Länderinformationsblatt zu Algerien mit Stand 10.02.2016 entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Bericht verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von den internationalen Organisationen, wie beispielsweise den UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten, unabhängigen Nicht-Regierungsorganisationen, wie z.B. der schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in dem Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
§ 12a Abs. 1 und 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
Entscheidungen
§ 22. ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
....
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu A)
Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abw. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat. Es liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sind gegeben:
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2016, Zl. 1109016702/160407640, erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG, die unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Mit eben genanntem rechtskräftigem Bescheid wurde auch der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Algerien keine asylrelevante Verfolgung.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Zweitantrag ergibt sich nämlich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anders lautende Entscheidung ergeben würde. Zum Einen stützt sich der Fremde mit seinem erstmaligen Vorbringen, wonach er in seinem Herkunftsstaat ins Gefängnis müsse, da er einen Kredit nicht zurückgezahlt habe, auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über den ersten Antrag beendet worden ist. Bereits aus diesem Grund steht einem Folgeantrag die Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Darüber hinaus ist dieses Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - auch nicht glaubwürdig und mangelt es diesem Vorbringen an einem "glaubhaften Kern" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Im Übrigen existieren keine Hinweise darauf, dass algerische Behörden bei der Verfolgung durch private nicht grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig wären. Das bedeutet, dass die behauptete Sachverhaltsänderung in Wahrheit nicht eingetreten ist bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.
Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungswesentlich geändert, und wurde eine solche Änderung vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde jung, gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über familiäre Anknöpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem BVwG sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich, keine im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Sein Privatleben in Österreich weist keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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