BVwG I403 2132984-1

I403 2132984-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2016

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Demonstration, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>persönlicher Eindruck

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BVwG I403 2132984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2132984.1.00

Spruch

I403 2132984-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Sudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016, Zl. 1030186208/14918016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Sudan, stellte am 27. August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe den Sudan im November 2013 verlassen und sei über Ägypten nach Istanbul gereist. Von dort aus sei er nach Griechenland gereist, wo er bis Juni 2014 geblieben sei. In der Folge sei er schlepperunterstützt über Serbien nach Österreich gereist. Nach einer kurzen Zeit des Aufenthaltes sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe an Demonstrationen gegen den sudanesischen Diktator teilgenommen. Deswegen wurde ich von dem Regime verfolgt und aus Angst um mein Leben verließ ich mein Heimatland." Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Der Beschwerdeführer wurde aus disziplinären Gründen am 29. Dezember 2014 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Asylquartier abgemeldet, und das Asylverfahren musste vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13. Jänner 2015 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt werden. Eine Vertreterin der Caritas wies mit Schreiben vom 03. Juli 2015 darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Jänner 2015 einem neuen Quartier in der Pfarre Sankt Veith zugewiesen worden sei und sich seither dort durchgehend aufhalte. Das Verfahren wurde in der Folge wieder fortgesetzt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben einer Mitarbeiterin der Flüchtlingsbetreuung vor und einen "innerstaatlichen Flüchtlingsausweis der Republik Sudan". Er gab an, traditionell verheiratet und in Darfur geboren zu sein. Seine Familie befinde sich in XXXX. Der Beschwerdeführer gab an, beschuldigt worden zu sein, ein Anhänger des Justice and Equality Movement zu sein, das gegen die Regierung kämpfe. Er sei deswegen auch zwei Monate inhaftiert gewesen. Dies sei 2008 gewesen. Als er sich 2013 Demonstrationen angeschlossen habe, sei er von der Polizei geschlagen worden. Später erklärte er dann, dass er gar nicht an der Demonstration teilgenommen habe, sondern nur für einen Teilnehmer gehalten worden sei.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Juli 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28. August 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt und ihm unter III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 24. Juli 2017 erteilt.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Volk der Aranger zugehörig sei. Sein Familienstand könne nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, daher gelte er als ledig. Er sei im Sudan nicht politisch tätig gewesen und werde auch nicht aufgrund seiner politischen Ansichten verfolgt. Er habe den Sudan verlassen, nachdem er im Zuge einer regierungskritischen Demonstration, an der er selbst nicht teilgenommen habe und welche zu Ausschreitungen geführt habe, sein Geschäft beschädigt worden sei. Er befürchte aufgrund seiner Herkunft aus Darfur von Seiten der Regierung beschuldigt zu werden, an einer Demonstration beteiligt gewesen zu sein. Dies würde er insbesondere daher fürchten, weil er bereits 2008 für 2 Monate inhaftiert gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden als glaubhaft befunden. Das Vorbringen sei in sich schlüssig und es seien keine Anhaltspunkte aufgetreten, die an den vorgebrachten Fluchtgründen zweifeln ließen. Weiter wurde ausgeführt: "Es handelt sich jedoch nicht um Sachverhalte, die sich unter die von der Gewährung von internationalem Schutz maßgeblichen Bestimmungen subsumieren lassen, zum einen aus dem Grund, da das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis, die Ihnen zugestoßene Zerstörung Ihres Geschäfts nicht von staatlicher Seite, sondern von regierungskritischen Demonstranten beigeführt wurde, zum anderen, da die Furcht vor staatlicher Verfolgung im Nachgang der geschilderten Ereignisse nicht auf konkrete, bereits eingetretene Verfolgungshandlungen gründe, sondern nur unbestimmt auf der Möglichkeit fuße, als "afrikanischstämmiger" Sudanese Diskriminierung und/ oder staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die 2008 stattgefundene Inhaftierung spielt dabei in Ihrem subjektiven Empfinden, erneut Opfer von willkürlicher staatlicher Verfolgung zu werden, eine wesentliche Rolle. Hinsichtlich der objektiv zu beurteilenden Frage, ob Ihre Furcht vor Verfolgung auch aktuell "wohlbegründet" ist, kommt der Inhaftierung nachrangige Bedeutung zu, da sich die Zustände im Sudan seither wesentlich geändert haben." Nach Ansicht der belangten Behörde sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Sudan als ein Individuum gezielt Opfer von Verfolgung von staatlicher Seite werden würde. Es liege gegen ihn nichts vor, was ihm die Staatsmacht vorwerfen könne beziehungsweise was staatliche Behörden dazu veranlassen könnte, Verfolgungshandlungen gegen ihn zu setzen. Nachdem er nie von den sudanesischen Behörden zu den geschilderten Vorfällen einvernommen worden sei, sei nicht anzunehmen, dass sich jemand nach nun fast 2 Jahren an ihn als Anwesenden bei den Ausschreitungen erinnern könne. Die individuelle Gefährdungslage auf seine Person bezogen sei gering, der Grad der Heftigkeit der möglichen Gewaltanwendung jedoch hoch, dies ergäbe sich aus der Einschätzung, dass die Konfliktlage hinsichtlich nicht-arabischer Ethnien Darfurs im Gesamtsudan nach wie vor als problematisch anzusehen sei und willkürliche, von staatlichen Behörden durchgeführte Verfolgungshandlungen jederzeit vorkommen könnten. Es sei allerdings möglich, dass es hinsichtlich der Gefährdungslage für Angehörige der Ethnien Darfurs zu einer Verbesserung der Situation komme. Dem Beschwerdeführer sei daher nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Die Verfolgungshandlungen, die immer noch von sudanesischen staatlichen Behörden gegen Personen bestimmter Volksgruppen begangen würden, würden unter die Definition der Gruppenverfolgung fallen und seien willkürlich, rechtswidrig und könnten massiv ausfallen. Aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Sudan könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe Verfolgungshandlungen unterworfen sein würde, die sich unter den in Artikel 3 EMRK genannten Sachverhalt subsumieren ließen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 zugestellt.

Dagegen wurde in offener Frist vom 17. August 2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein Sankt Marx vorgelegt. Angefochten wurde nur Spruchpunkt I., die Nicht-Zuerkennung des Asylstatus. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers folge und daher von der Notwendigkeit der Gewährung von subsidiärem Schutz ausgehe. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass die Diskriminierung aufgrund unabänderlicher persönlicher Merkmale, gegenständlich die Zugehörigkeit zu einer afrikanischstämmigen Volksgruppe und die persönliche Herkunft aus Darfur, eine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde. Daher wäre dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren gewesen. Die belangte Behörde verwende selbst den Begriff der Gruppenverfolgung und dokumentiere dadurch eine Asylrelevanz. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide aus, da bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es handle sich gegenständlich um eine Rechtsfrage, jedoch sei es auch eine Frage der Beweiswürdigung herauszufinden, ob die glaubwürdigen Angaben Asylrelevanz erreichen würden. Es werde daher beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl gemäß § 3 AsylG rechtswidrig sei und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer Asyl im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG zu gewähren sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die Beschwerde und den bezughabenden Akt am 22. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 12. Oktober 2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte, allerdings erstmals erklärte, dass er seit seiner Verhaftung im Jahr 2008 das Gefühl gehabt habe, unter Kontrolle der Sicherheitsbehörden zu stehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) im August 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt, die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aber verwehrt.

Der Beschwerdeführer stammt aus einer afrikanischen Volksgruppe in Darfur. Er wurde in XXXX geboren, war von 2004 bis 2005 in einem Flüchtlingslager und in der Folge ohne festen Wohnsitz, ehe er sich 2008 in XXXX niederließ. Dort lebt noch immer seine Familie. Er selbst wurde im Zuge der Unruhen im Jahr 2008 verhaftet und für zwei Monate inhaftiert. In der Folge wurde er von den Behörden nicht mehr inhaftiert bzw. befragt. Im Zuge neuerlicher Unruhen im Jahr 2013 verließ er den Sudan.

Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Sudan von den Behörden bzw. der Regierung verfolgt werden würde. Eine allgemeine Gruppenverfolgung aller afrikanischstämmigen Personen aus Darfur ist im Sudan nicht gegeben.

1.2. Zur Situation im Sudan:

Sicherheitslage

Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.12.2015). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (ÖB 12.2013). Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.12.2015). Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten (AA 10.12.2015).

Quellen:

Spezifische regionale Risiken

Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südusdan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015).

Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 21.7.2015). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Binnenflüchtlinge

Nach Schätzungen des UNHCR verzeichnet der Sudan aktuell über zwei Millionen Binnenflüchtlinge, vor allem infolge des Darfur-Konfliktes. Die angespannte Konfliktlage des Jahres 2014 verursachte mit annähernd einer halben Million Menschen die höchste Anzahl von Binnenflüchtlingen seit Beginn des Konfliktes in Darfur. Zusätzlich verschärften die seit vier Jahren ununterbrochenen Konflikte in den "Two Areas" Südkordofan und Blue Nile die Flüchtlingslage. Hier gilt mit ca. 1,7 Mio. Menschen die Hälfte der ansässigen Bevölkerung als Binnenflüchtlinge. Nachdem zunächst nach der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 Zehntausende Menschen in den Südsudan und auch nach Äthiopien geflohen waren, setzten im Dezember 2013 durch Auseinandersetzungen im Südsudan Flüchtlingsbewegungen von Südsudanesen in die südlichen Bundesstaaten des Sudan und nach Khartum ein, die immer noch andauern. Bis zum Ende des Jahres 2015 wird vom UNHCR eine Anzahl von fast 200.000 von in den Sudan geflüchteten Südsudanesen erwartet (GIZ 11.2015a).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Durch die Vielzahl von Konflikten und daraus resultierenden Vertreibungen variieren die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes. Etwa 70 Prozent der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja (GIZ 11.2015c).

Es gibt keine Gesetzgebung, die sich diskriminierend gegen ethnisch definierte Gruppen richtet. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige Spannungen, die erhebliche ethnische Komponenten aufweisen. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen ethnischer Gruppen untereinander ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Diese Konfliktlage besteht nach der Loslösung des Südsudan im verbliebenen (Nord) Sudan gegenüber nicht-arabischen Ethnien in Darfur, dem Osten des Sudan sowie in den Regionen Südkordofan und Blauer Nil im Grundsatz fort (AA 21.7.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 21.7.2015). Laut anwaltlicher Auskunft haben Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz (ÖB 12.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesamt hatte die vom Beschwerdeführer geschilderte Befürchtung, Opfer von Verfolgungshandlungen der sudanesischen Behörden zu werden, als objektiv nicht gerechtfertigt gewertet. Der Beschwerdeführer hatte seine Befürchtung vor allem damit zu argumentieren versucht, dass er im Jahr 2008 für zwei Monate inhaftiert gewesen sei und dann 2013 im Zuge einer Demonstration von der Polizei geschlagen worden sei.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung im Jahr 2008 sind gleichbleibend gewesen und erscheint es auch nicht unplausibel, dass er damals tatsächlich in den Fokus der Behörden geraten sein könnte. Selbst wenn man dieses Ereignis aber als wahr feststellt, kann daraus keine wohlbegründete Furcht vor neuerlicher Verfolgung abgeleitet werden, sind inzwischen doch einige Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer von der Polizei weder befragt noch verhaftet wurde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den aktuelleren Ereignissen rund um seine Ausreise im Jahr 2013 ist dagegen weniger nachvollziehbar. So hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 28.08.2014 erklärt, an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 02.06.2016 wiederholte er: "Als ich demonstriert habe, wurde ich von der Polizei geschlagen." Auf weitere Nachfragen meinte er dann aber, dass er nur anwesend gewesen sei, weil die Demonstration in der Nähe seines Geschäftes stattgefunden habe. Eine Teilnahme an der Demonstration wurde nun von ihm verneint. Alleine diese Widersprüchlichkeiten lassen erste Zweifel an der Glaubhaftmachung aufkommen, doch mögen sie noch sprachlichen Ungenauigkeiten bzw. Übersetzungsproblemen geschuldet sein. Es irritiert dann aber, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 auf Nachfrage, wie es zur Ausreise gekommen sei, gar nicht mehr von einer Konfrontation mit der Polizei berichtet, sondern nur erklärt, er habe das Chaos aufgrund der Demonstrationen zur Ausreise genützt.

Doch selbst wenn man wiederum annimmt, dass er tatsächlich versehentlich für einen Demonstrationsteilnehmer gehalten und in der Folge von der Polizei misshandelt worden wäre, ergibt sich daraus keine konkrete Verfolgung seiner Person.

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer stets verneint, dass er zwischen 2008 und seiner Ausreise 2013 Opfer konkreter Verfolgungshandlungen geworden sei. Er hatte verneint, vorbestraft zu sein bzw. jemals politisch tätig zu sein. Auf die Frage, ob er nach 2008 nochmals beschuldigt worden sei, der Opposition anzugehören, meinte er nur, dass in Khartum alle beschuldigt würden, zur Opposition zu gehören. Auf die Frage in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.06.2016, ob seit 2008 nochmals Verfolgungshandlungen gegen seine Person stattgefunden haben würden, antwortete er mit "Nein".

Im Gegensatz dazu schilderte er in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016, dass er nach 2008 "unter Kontrolle" gestanden sei. Es seien immer wieder Personen in die Nähe seines Geschäftes gekommen, würden sich dort hingesetzt und ihn beobachtet haben. Zunächst verwundert es etwas, dass der Beschwerdeführer diesen - wie er es bezeichnete - "psychischen Terror" nicht im erstinstanzlichen Verfahren erwähnte. Doch selbst wenn man dem Vorbringen Glauben schenken würde, kann auch in behördlichen Schikanen, die sich auf eine reine Beobachtung beschränken, keine asylrelevante Verfolgungshandlung gesehen werden. Es wird nicht verkannt, dass die Menschen im Sudan in ständiger Furcht vor willkürlichen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden leben müssen, dies kann aber nicht in eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer als Individuum gerichtete Verfolgung umgedeutet werden.

Der Beschwerdeführer gab auch im Beschwerdeverfahren an, dass er sich selbst nicht politisch betätigt habe. Auch eine exilpolitische Aktivität wurde nicht vorgebracht. Nach dem Schweizer Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4808/2010 vom 4.2.2013 sind ausserhalb Darfurs nur wenige Übergriffe gegen Personen aus Darfur allein aufgrund ihrer Herkunft bekannt. Sicherheitsprobleme mit den Behörden können im Einzelfall bestehen, aber sie betreffen nicht die Minderheit als Kollektiv. Demgegenüber haben Personen von den sudanesischen Behörden und insbesondere vom Geheim- und Sicherheitsdienst unabhängig von ihrer regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe dann asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äußern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Alleine aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur kann daher noch nicht auf eine Verfolgung geschlossen werden, insbesondere da der Beschwerdeführer die letzten Jahre in XXXX und damit im Großraum Khartum verbracht hatte.

Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH, 24.07.2001, 97/21/0636). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben.

2.3. Zu den Länderfeststellungen bzw. zur Frage einer Gruppenverfolgung nicht-arabischer Ethnien aus Darfur:

Im angefochtenen Bescheid finden sich die Länderfeststellungen zum Sudan, welche auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2015 beruhen. Diese Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren übermittelt und in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die wesentlichen und entscheidungsrelevanten Feststellungen wurden unter Punkt 1.2. dieser Entscheidung wiedergegeben.

Den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die nicht-arabischen Ethnien in Darfur mit Vorurteilen, diskriminierendem und teilweise auch aggressivem Vorgehen zu rechnen haben. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid von einer "Gruppenverfolgung" gesprochen, zugleich aber eine individuelle Gefährdungslage für den Beschwerdeführer und damit den Flüchtlingsstatus verneint. Der Beschwerde ist dahingehend zuzustimmen, dass diese Argumentation in sich widersprüchlich ist.

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa VwGH, Erkenntnis vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

Wenn man von einer Gruppenverfolgung aller afrikanischen Ethnien aus Darfur ausgehen würde, würde alleine die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ausreichen, um dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wird eine solche Gruppenverfolgung im Sudan aber entschieden verneint. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, in der mündlichen Verhandlung mit dieser Ansicht konfrontiert, dass die Regierung aus Arabern bestehe und für ihn jeder "verfolgt" würde, der Afrikaner sei oder eine dunkle Haut habe, doch ist die entscheidende Frage, ob die zweifelsohne vorhandene Diskriminierung und Repression gegenüber nicht-arabischen Ethnien die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgungshandlung überschreitet.

Nach Schätzungen des UNHCR verzeichnet der Sudan aktuell über zwei Millionen Binnenflüchtlinge, vor allem infolge des Darfur-Konfliktes. Es entspricht nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass jeder dieser Binnenflüchtlinge Opfer einer Gruppenverfolgung wäre. Dagegen sprechen auch aktuelle Berichte, die sich mit der Situation der Flüchtlinge aus Darfur auseinandersetzen. In einem Bericht zu "Sudan: Situation of Persons from Darfur, Southern Kordofan and Blue Nile in Khartum", den das UK Home Office gemeinsam mit dem Danish Immigration Office im August 2016 veröffentlicht hat (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/57c96d8d4.html), wird zwar von einem eingeschränkten Zugang zu Infrastruktur und zum Arbeitsmarkt für Personen aus Darfur berichtet, von einer systematischen Verfolgung ist allerdings keine Rede. Ähnlich wird in einem Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2013, D-4808/2010 ausgeführt, dass es im Großraum Khartum, zu dem auch XXXX zu rechnen ist, prinzipiell eine innerstaatliche Fluchtalternative für Personen aus Darfur gibt, was im Umkehrschluss eine systematische Verfolgung alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ausschließt.

Es wird keineswegs verkannt, dass nicht-arabische Ethnien aus Darfur im Sudan mit Benachteiligung und einem besonderen Misstrauen der Behörden zu rechnen haben, doch erreicht dies noch nicht die Schwelle von asylrelevanten Verfolgungshandlungen. Gegen die behauptete Gruppenverfolgung spricht auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärte, dass seine jüngeren Brüder die Schule bzw. die Universität besuchen und keine Probleme mit den Behörden haben würden.

Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Sudan keine Gruppenverfolgung gegenüber nicht-arabischen Ethnien aus Darfur besteht.

Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; eine Gruppenverfolgung gegenüber nicht-arabischen Ethnien aus Darfur liegt im Sudan nicht vor und eine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr besteht für den Beschwerdeführer nicht.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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