BVwG G306 2131110-1

G306 2131110-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2016

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Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

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BVwG G306 2131110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2131110.1.00

Spruch

G306 2131110-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 08.07.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Oberösterreich vom 08.07.2016, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit eingeräumt.

Diese Maßnahme wurde vom BFA mit folgenden Verurteilungen des BF begründet:

1. vom XXXX (rk XXXX) durch das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 1. Fall StGB, und des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

2. vom XXXX durch das Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 Abs. 1 StGB. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Betreffend die persönlichen Verhältnisse stellte das BFA fest, dass der BF im Juli 2010 legal in das Bundesgebiet eingereist sei und seit dem 19.07.2010 in XXXX leben würde. Der BF seit 01.06.2015 als LKW Fahrer tätig sei und seine Gattin bei der Hundezucht unterstützt habe.

Mit per E-Mail am 21.07.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu, die Behebung des Bescheides und das Verfahren einzustellen; den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang aufzuheben und in der Sache selbst entscheiden; den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang aufzuheben und an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und Entscheidung zurückzuverweisen, beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 28.07.2016 vom BFA vorgelegt.

Mit Schreiben vom 01.09.2016, eingelangt am BVwG mit 02.09.2016 gab der ausgewiesene Rechtsvertreter die Vollmachtsauflösung bekannt.

Am XXXX fand am BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF persönlich in Begleitung seiner Rechtsvertretung erschien und das BFA sich von der Teilnahme entschuldigte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF hält sich seit Juli 2010 im Bundesgebiet auf und ist seit XXXX2010 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung - unbefristet vom XXXX2011.

Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX in Haft. Seit XXXX2016 befindet sich der BF im überwachten Hausarrest und ist Träger einer Fußfessel.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX (rk XXXX)Zl. XXXX wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 1. Fall StGB, und des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Einer dagegen eingebrachte Berufung an das OLG XXXX wurde nicht Folge gegeben.

Der BF wurde mit weiterem Urteil des das Landesgericht XXXX vom XXXX,Zl. XXXX dwegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Zur ersten Verurteilung war es gekommen, weil der BF im Zeitraum Ende Juni 2010 bis Mitte Dezember 2013 zahlreiche Käufer von Hundewelpen (zumindest 262) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch wahrheitswidrige Behauptungen, die annoncierten Hundewelpen würden aus einer qualitativ hochwertigen, professionellen Eigenzucht stammen und vollkommen gesund sein, sohin auch hinsichtlich des wahren Wertes, den ein gesunder Hundewelpe repräsentiert, sowie weiters zum Teil auch über die Tatsache der Reinrassigkeit, zum Ankauf von Hundewelpen und Zahlung von Kaufpreisen zwischen € 160,-

und 1.350.- verleitet wobei ein insgesamt übersteigender Schaden von € 50.000,- entstanden war. Im Zeitraum Juli 2010 bis April 2014 zahlreiche Tiere in vielfachen Fällen unnötige Qualen zugefügt hat.

Zur zweiten Verurteilung war es gekommen, weil der BF im Zeitraum von Mitte Juli 2015 bis Mitte Jänner 2016 wiederum zahlreiche Käufer von Hundewelpen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch wahrheitswidrige Behauptungen, die annoncierten Hundewelpen würden aus einer qualitativ hochwertigen, liebevollen Eigenzucht stammen und vollkommen gesund sein, sohin auch hinsichtlich des wahren Wertes, den ein gesunder Hundewelpe repräsentiert, sowie weiters zum Teil auch über die Tatsache der Reinrassigkeit, zum Ankauf von Hundewelpen und Zahlung von Kaufpreisen zwischen € 350,- und 850.- verleitet wobei ein insgesamt übersteigender Schaden von € 5.0000,-

entstanden war. Im selben Zeitraum zahlreiche Tiere in vielfachen Fällen unnötige Qualen zugefügt hat.

Bei der Strafzumessung führte das Strafgericht bei der ersten Verurteilung die bisherige Unbescholtenheit als mildernd hingegen den langen Tatzeitraum, sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend an. Bei der Zweitverurteilung wurde das uneingeschränkte und umfassende Geständnis, teilweise Versuch geblieben ist als mildernd jedoch eine einschlägige Vorstrafe, Zusammentreffen mehrere Vergehen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend beurteilt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Einzelnen auf die schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle zum integrierenden Bestandteil des Erkenntnisses erhoben werden.

Der BF verfügt über familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Es konnten Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurden.

Die rechtskräftigen Verurteilungen sowie die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, beruhen auf den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen der genannten Urteile und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF sowie aus dem Akteninhalt.

Die Inhaftierung des BF vom XXXX bis XXXX sowie, dass der BF seit XXXX eine Fußfessel trägt beruht einerseits auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und andererseits aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Anhaltspunkte hinsichtlich einer hinreichenden Integration des BF aus dem Umstand, dass der BF nahezu ohne Unterbrechung seit dem Jahr 2010 im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachging, sich ein Einfamilienhaus kaufte und sich mittlerweile seit über 6 Jahren im Bundesgebiet aufhält.

2.2. 1 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Betreffend das Vorbringen im Detail, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

§ 66 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Ausweisung":

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Aufenthaltsverbot":

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 53a. NAG lautet:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."

§ 51 NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate) lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der BF hat die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG ausgeht.

Das BFA stellte selbst fest, dass der BF seit Juli 2010 - also zum Bescheiderlassungszeitpunkt seit 6 Jahren - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, mit Hauptwohnsitz gemeldet und erwerbstätig war. Schon aufgrund dieser Feststellung seitens der belangten Behörde, wäre von ihr anzunehmen gewesen, dass der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hatte (vgl. Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie sowie § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG).

Der VwGH führt diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181

folgendes aus:

"Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre".

3.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

Der BF hält sich seit dem 17.07.2010 durchgehend in Österreich auf. Abgesehen von den Haftzeiten (nur wenige Tage) stand der BF überwiegend in Beschäftigungsverhältnissen. Seit dem 01.06.2015 ist der BF als LKW - Fahrer (Vollzeit) beschäftigt. Der BF lebt in XXXX im Eigenheim seiner Gattin und ist selbsterhaltungsfähig. Die Gattin des BF befindet sich derzeit in Strafhaft.

Dem BF kommt ein Daueraufenthaltsrecht zu.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v.

6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF wurde unbestritten

1. ) mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX (rk XXXX) Zl. XXXX wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 1. Fall StGB, und des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Einer dagegen eingebrachte Berufung an das OLG Linz wurde nicht Folge gegeben.

2. ) mit weiterem Urteil des das Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX dwegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Der BF ist in der öffentlichen Verhandlung nicht sehr glaubwürdig aufgetreten und sah sich als Opfer von Behörden und Sicherheitsorgangen.

Beim BF handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen, somit um einen EWR-Bürger und sind daher die Bestimmungen der §§ 66 und 67 FPG zur Überprüfung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes heranzuziehen ist.

Wie bereits angeführt, hält sich der BF seit Juli 2010 rechtmäßig durchgehend im Bundesgebiet auf und erfüllt daher die Voraussetzungen nach § 53a NAG und hat dadurch das Recht auf Daueraufenthalt erworben.

Der hier in Betracht kommende § 53a Abs. 1 NAG stellt - entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Diese Voraussetzung wird von dem seit 19.07.2010 rechtmäßig auf haltigen BF erfüllt.

Der BF überschreitet einerseits die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) iVm § 66 FPG jedoch nicht die im vorletzten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) relevante Frist. Für die Prognoseentscheidung sind die §§ 66 und 67 FPG anzuwenden.

Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 geht eindeutig hervor, dass wenn zwar die Frist des § 53a NAG nicht jedoch die des § 67 Abs. 1 FPG (vorletzter Satz) verstrichen ist ein Maßstab des im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG anzuwenden ist.

Es ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des BF aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen. Aufgrund dessen muss das gegenwärtige und das zukünftige Verhalten des BF im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen gewürdigt werden. Es ist festzustellen, ob der BF in Hinkunft sich rechtskonform verhalten wird.

Aus den Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX sowie XXXX lässt sich folgendes entnehmen:

"..... .

Im Zeitraum Mai 2003 bis Februar 2008 betrieben die beiden Angeklagten in Deutschland an der Adresse XXXX, eine Hundezucht (ON 13, AS 39). Danach nahmen sie vorübergehend Wohnsitz in XXXX, wo sie ebenfalls zahlreiche Hunde für den gewerbsmäßigen Verkauf hielten bzw. züchteten. Vom XXXX wurde am XXXX2008 eine Durchsuchung des Anwesens durchgeführt, bei welcher insgesamt 83 Hunde vorgefunden wurden, wobei sich die Welpen teils in völlig verschmutzten und verkoteten Räumlichkeiten befanden (ON 27, AS 335). Ausschlaggebend für die Durchsuchung waren unter anderem auch Anzeigen bzw. Angaben von Betroffenen, wonach XXXX kranke Hunde (u.a. Giardien und Kokzidien, Parvovirose und schleimiger Durchfall) verkauft habe (ON 27, AS 335 oben). Mit Bescheiden vom 12.06.2008 und 17.07.2008 wurde gegenüber XXXX aufgrund verschiedener Verstöße bzw. wegen fehlender Zuverlässigkeit rechtskräftig ein Verbot der gewerbsmäßigen Hundezucht verfügt (ON 27, AS 315 und 351 oben). Unmittelbar danach verlegten die Angeklagten ab Sommer/Herbst 2008 den Standort ihrer Hundezucht auf ein Anwesen in XXXX, wo sie wiederum - entgegen dem behördlichem Verbot ~ zahlreiche Hunde hielten bzw züchteten (ON 27, AS 7 f, 329 ff). Auch dort kam es zu einer richterlich angeordneten Durchsuchung, bei welcher am XXXX und XXXX 2010 wiederum massive Haltungs- und Hygienemängei (stechend-beißender Geruch, Kothaufen und Exkremente etc.) festgestellt wurden, sodass seitens der XXXX ein Tierhalteverbot für Hunde (und Katzen) gefordert wurde (ON 27, AS 397 ff). Schon mit Bescheid des XXXX vom 05.03.2009 war dem Zweitangeklagten die Ausübung einer gewerbsmäßigen Hundezucht untersagt worden (Bescheid ON 27, AS 329 ff). Mit Bescheid des XXXX vom 14.07.2010 wurde erneut ein weiteres behördliches Verbot des Haltens und Betreuens von Hunden (und Katzen) über die beiden Angeklagten verhängt (Bescheid ON 27, (r) AS 355 ff). Bereits 1997 trat die Erstangeklagte dem Verein XXXX, AS 108 f; ZV XXXX, ON 10, AS 19 f) bei. Der Verein entfaltete jedoch keinerlei Kontrolltätigkeit (ON 50, AS 112); vielmehr wurde er aufgrund der Möglichkeit, "Ahnentafeln" ohne jedwede Überprüfung zu erstellen, von XXXX dazu instrumentalisiert, eine Zuchtqualität vorzutäuschen, die weder belegbar noch nachvollziehbar ist (ON 50, AS 109 aE). Die Anschaffungskosten für die Ahnentafel von je EUR 10,00 (ZV XXXX, ON 10, AS 21) wurden bei jenen Käufern, die nach einer solchen Ahnentafeln verlangten, durch einen Aufschlag in Höhe von EUR 100,00 bis EUR 120,00 mit der Begründung auf den Kaufpreis "draufgeschlagen", dass "Zuchthunde" teurer seien (ON 10, AS 29 ff). Die beiden Angeklagten hatten im Zusammenhang mit ihrer gewerbsmäßigen Hundezucht von Beginn an stets Probleme mit den deutschen Behörden und waren auch immer wieder Anzeigen im Zusammenhang mit dem Verkauf erkrankter Hundewelpen ausgesetzt (Bescheid ON 27, AS 333 f).

Ab Juli/August 2010 verlegten die Angeklagten XXXX und XXXXaufgrund der vorangeführten Probleme mit den deutschen Behörden ihren Wohnsitz nach Österreich auf das Anwesen XXXX, wo sie neben der Haltung anderer Tiere (ON 50, AS 3) weiterhin Hundezucht und Handel mit Hunden betrieben. Dabei hielten die Angeklagten stets eine größere Anzahl (durchschnittlich ca. 50 bis 60 Stück) von Hunden, und zwar vorwiegend der Rassen Chihuahua, Mops, Malteser, Shih Tzu bzw. sonstiger Mischlingswelpen (ON 50, AS 17). Neben der Zucht von Rassehunden wurden jedoch auch ohne weitergehendes züchterisches Ziel zahlreiche Mischlingshunde (ON 50, AS 116) "produziert". Der Betrieb einer Hundezucht wurde von den beiden Angeklagten erst am XXXX2010 der XXXX angezeigt (ON 46, AS 26; ZV XXXX, ON 46, AS 457), nachdem aufgrund eines Ortsaugenscheins vom 30.11.2010 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden war.

Die Hunde bzw. Hundewelpen wurden von den Angeklagten, die beide erfahrene Züchter sind (ON 94, AS 4; ON 26), hauptsächlich zum Zweck der Zucht/Vermehrung und des gewinnbringenden Weiterverkaufs teils in Zwingern, teils in diversen Räumen des Wohnhauses gehalten. Insgesamt wurden auf einer räumlichen Fläche von ca. 160 m2 meist zwischen 60 und 70 Hunde (gleichzeitig) gehalten, wodurch anteilig pro Hund nur eine Benutzungsfläche von durchschnittlich ca. 2,5 m2 zur Verfügung stand. Den zahlreichen Hunden in den Freilandzwingern wurde nur eine überdachte Gesamtliegefiäche von 3 m2 (aufgeteilt auf 3 Hütten) geboten (ON 50, AS 91; ON 9, AS 7 und ZV XXXX, ON 46, AS 19). Diese hohe Belegdichte begründete ein schweres hygienisches Defizit in bakterieller, ^ viraler und parasitärer Hinsicht, wodurch sich insbesondere für die Hundewelpen eine enorme Belastung für das Immunsystem, vor allem mit dem Risiko für Mischinfektionen ergab, wobei zusätzlich durch den Überbelag auch ein "sozialer Druck" unter den Hunden aufgebaut wurde (ON 50, AS 91). Generell waren auch die Freigehege zu klein; insbesondere wurde ein nicht genehmigungsfähiger Hundezwinger aus Baustahlgittern verwendet, was eine erhöhte Verletzungsgefahr für die Hunde mit sich brachte (ON 46, AS 3). Zum Teil waren die Hunde auch für eine Freihaltung gar nicht geeignet (vgl. ZV XXXX, ON 46, AS 17; ZV XXXX, ON 77, AS 35). Die beiden Angeklagten hielten auch zwei Norikerhengste auf einer mit weitmaschigen Knotengitterzäunen, umgrenzten Freifläche, wobei die zur Verfügung stehenden Hütten nicht die Anforderungen an eine trockene und eingestreute Liege- und Aufenthaltsfläche boten. Die Hütten hatten weder dichte Seitenwände, noch wurde deren Boden mit einer trockenen 'Einstreu versehen (ON 50, AS 88 ff). Der Boden im Bereich der ständig benutzten Tränke- und Futterbereiche war nicht befestigt; vielmehr mussten die Pferde - um an Wasser und Zusatzfutter zu gelangen - durch eine (20 cm) dicke Schicht aus eigenem Kot waten (ON 50, AS 90 und AS 23 ff; vgl. auch ON 46, AS 85), was schwere Gesundheitsrisiken mit sich brachte (ON 46, AS 318 und 321 ff). Die Haltung der Norikerhengste war nicht tierschutzgerecht und entsprach insbesondere nicht der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl II, Nr. 485/2004, insbesondere Pkt. 2.2.4. und 2.8. (ON 46, AS 412). Darüber hinaus wurde ein "Appaloosa-Hengst" in einer Einzelbox gehalten, und ihm nur gelegentlich und unzureichend Auslauf gewährt. Insgesamt wurden von den Angeklagten vier Hengste auf begrenztem Raum gehalten, was aufgrund akustischer und olfaktorischer Signale Spannungen für die Tiere mit sich bringt (ON 50, AS 90 mit Hinweis, dass der Hengst "unter seinem überwiegenden Eingesperrtsein" leidet; vgl. zu den Missständen bei der Pferdehaltung auch ON 9, AS 7; ZV XXXX, ON 46, AS 17; amtstierärztliches Gutachten XXXX, ON 46, AS 159 ff; Feststellungen XXXX samt Lichtbildern, ON 46, AS 293 ff; ON 46, AS 318). Außerdem wurde auch die Hufpflege der Pferde grob vernachlässigt, was den Pferden Schmerzen und Leiden verursachte (ON 46, AS 318, 321 ff).

Zusammenfassend wurden sämtliche von den beiden Angeklagten gehaltenen Tiere unter überwiegend schlechten hygienischen Bedingungen gehalten, was Gefahren von Mischinfektionen mit Viren, Bakterien und Parasiten mit sich brachte (ON 50, AS 88). Die fundamentalen Anforderungen an Reinlichkeit wurden den Tieren von den Angeklagten vorenthalten, was eine dauernde (und sich aufschaukelnde) Keimbelastung und mithin auch "Dauerstress" für das Immunsystem der Tiere zur Folge hatte (ON 50, AS 93). Vor allem die Hundehaltung entsprach im Tatzeitraum (2010 bis April 2014) weder in züchterischer noch in hygienischer, gesundheitlicher oder sozialer Hinsicht den Anforderungen an eine korrekte Hundezucht (ON 50, AS 116). Durch die den Anforderungen an Sauberkeit und Hygiene nicht entsprechende Tierhaltung wurden für die Tiere (Hunde, Pferde) - infolge andauernden Drucks durch hohe Keimbelastung und sozialen Dysstress - Qualen verursacht (ON 50, AS 96 oben). Diese Qualen (Leiden) stellten (bei sämtlichen Tieren am Hof) Schmerzen von nicht unerheblicher Dauer und Intensität dar, welche unnötig und vor allen Dingen vermeidbar waren (ON 50, AS 112 oben).

Die Angeklagten hielten es ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab, den Hunden und Pferden (bzw. sonstigen Tieren) aufgrund der von ihnen zu verantwortenden, unterhalb jeder hygienischen, gesundheitlichen und sozialen Anforderung liegenden Zucht- und Haltungsbedingungen (ON 50, AS 112) unnötige Qualen im Sinne von nicht ganz kurzfristigen, eine gewisse Zeit andauernden Schmerzzuständen zuzufügen. Die Kontaktaufnahme mit Kaufinteressenten für die Hundewelpen geschah von XXXX aus im Wege von Inseraten auf Internet-Verkaufsplattformen wie etwa ..www.willhaben.at". "www.kijiji.ch", .www.tieranzeigen.at". ..www.anibis.ch"."www.tiermarkt.de" ua. (ON 2, AS 3; ON 27, AS 3 oben; s. Excel-Tabelie der XXXX), wobei der Kontakt mit den Interessenten in weiterer Folge telefonisch oder per Email hergestellt wurde. Vorwiegend trat die Erstangeklagte gegenüber den Kaufinteressenten als Kontaktperson in Erscheinung, welche auch Treffpunkte bzw. Übergabeorte vereinbarte. Teilweise verkaufte auch der Zweitangeklagte Hundewelpen. Die Inserate waren mit rührseligen Texten (aus der Ich- Perspektive des zu veräußernden Welpen) versehen ("Wir sind ganz toii aufgewachsen.... Beim Tierarzt waren wir auch schon...", ON 2 in ON 6, AS 53; vgl. auch Beispiele ON 32, AS 125 und 673). Die Kaufinteressenten wurden darauf aufmerksam gemacht, dass die angebotenen Hundewelpen deutsche Impfpässe hätten, dass die Hunde aus "eigener Zucht" stammen würden und dem "XXXX" zuzuordnen seien, und dass gegen Aufpreis eine "Ahnentafel" zu haben sei. Gepaart mit den "rührseligen" Texten der Annoncen vermittelte dieses "Gesamtinformationspaket" bei den Interessenten stets den objektiv falschen Eindruck, dass die angebotenen Hundewelpen aus einer hochprofessionellen Zucht einer deutschen Staatsbürgerin stammen würden (ON 50, AS 97; ZV XXXX, ON 10, AS 315; ON 94, AS 34). Tatsächlich fehlten jedoch sämtliche Kriterien einer qualitativen, einem Zwingernamen als Gütesiegel zuzuordnenen Zucht (ON 50, AS 100).

Die Angeklagten täuschten dadurch (im bewussten und gewollten Zusammenwirken) bei den Kaufinteressenten und späteren Käufern (= unten tabellarisch aufgezählten Opfern) wissentlich und willentlich eine tatsächlich nicht vorhandene Seriosität und Qualität - teils auch Reinrassigkeit der Hunde - vor und führten bei diesen jeweils einen entsprechenden Irrtum herbei, welcher sich auch auf den entsprechenden Wert eines solchen Hundewelpen erstreckte (ON 50, AS 112: "Mit der Ausstellung deutscher Hundepässe und mit der - scheinbar akribisch genauen - Chipmorai wird die Strategie verfolgt, besonders gewissenhafte Qualitätsprodukte zu offerieren"). Beim Anbot von "Mini-Exemplaren" jeweiliger Hunderassen erregten die Angeklagten auch insofern einen Irrtum, als die Situation so dargestellt wurde, als ob es sich hiebei um eine "Spezialrasse" mit eigenem Rassestandard handeln würde, wogegen es sich tatsächlich um kleine, schlecht entwickelte oder untergewichtige Exemplare der jeweiligen Rasse handelte (ON 50, AS 100). Vor allem jedoch wurden die angebotenen Hundewelpen in den Inseraten sowie bei weiteren Verkaufsgesprächen, die telefonisch bzw. per Email von XXXX aus geführt wurden bzw. im Zuge der Übergaben der Hunde vor Ort von den beiden Angeklagten, insbesondere auch durch den Zweitangeklagten stets als "kerngesund und topfit" (regelmäßig entwurmt, tierärztlich untersucht etc.; "aus bester Zucht" [ON 32, AS 477]; Hinweis auf "renommierten Züchter" [ZV ON 11, AS 29]) beschrieben.1 Insbesondere wurden die Hunde in den Inseraten auch derart abgebildet, dass sie einen gepflegten und gesunden Eindruck vermittelten (ZV XXXX, ON 28, AS 5).

Sämtliche Hunde wurden stets unter dem Zwingernamen "XXXX" als "Eigenzucht" angeboten und verkauft, obwohl es sich bei den Rassen Bichon Frise, Cavalier King Charles, Prager Rattler, Yorkshire, Dackel und Spaniel Mix um keine Eigenzucht handelte (zumal im Vergleichszeitraum keine Elterntiere nachvollziehbar waren; ON 50, AS 84 ff, AS 112 oben). Aber auch bei weiteren Rassen (Möpse, Chihuahuas, Malteser) wurden in einem nicht unbeträchtlichen Umfang Hunde "aus dritter Quelle" angekauft und fälschlich als eigene Zuchtprodukte verkauft, wobei davon auszugehen ist, dass jeder 4. Hund zugekauft wurde (ca. 25 %; ON 50, AS 98 f: Differenz von mind. 200 Welpen bei insgesamt 724 gechippten Welpen im Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2013). Insbesondere kauften die Angeklagten auch Hundewelpen von dem in Tschechien ansässigen XXXX an (SMS-Kontakt in ON 10, AS 1 f).

Tatsächlich waren die (hier gegenständlichen; siehe untenstehende Tabelle) verkauften Hundewelpen alles andere als "kerngesund", sondern mit diversen hochansteckenden und akut verlaufenden Infektionskrankheiten (z.B.: Parvovirose; vgl. hiezu ON 8, AS 9 ff), Durchfallerkrankungen (z.B. Giardiose; Kokzidien) oder Parasiten (Läuse, Milben, Würmer etc.) infiziert, litten teils an Augeninfektionen, Zwingerhusten oder Ohrenerkrankungen, hatten teils verkrümmte Extremitäten, offene Wunden am Kopf oder (angeborene) Fehler/Deformationen im Gebiss- und Kieferbereich, waren taub oder hatten sonstige Mängel (Nabelbruch, offene Fontanelle, Probleme beim Schlucken und Atmen, Muskelschwäche, Immunschwäche, Epilepsie etc; Übersicht in ON 50, AS 17 f sowie AS 105 unten). Aufgrund der Inserate und der Zusicherungen durch die Angeklagten bei den Verkaufsgesprächen/Korrespondenzen bzw. Übergaben der Welpen wurden die Käufer jedoch getäuscht und meinten irrig, einen gesunden Welpen aus liebevoller Eigenzucht (zu einem dementsprechend hohen Preis) zu erwerben.

Nur ein kleiner Teil der verkauften Hundewelpen wurde an Interessenten aus Österreich abgegeben; die überwiegende Anzahl der Hundewelpen wurde von den Angeklagten an Personen aus dem benachbarten Ausland (hauptsächlich Schweiz und Deutschland, aber auch Italien und Liechtenstein) "geliefert". Die Angeklagten missachteten diesbezüglich einschlägige Vorschriften zum Verbringen von Hunden ins Ausland, nämlich dass ein innergemeinschaftliches Verbringen von Hunden grundsätzlich nur mit entsprechender amtstierärztlicher Gesundheitsbescheinigung erfolgen darf (vgl. Art 12 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung BVO 2008, BGBl. II. 473/2008; ON 46, AS 30 unten). Insbesondere diese "Lieferungen" an Abnehmer im Ausland erfolgten entweder durch XXXX mittels PKW oder durch XXXX, welcher hiefür die Hundewelpen auf seinen beruflichen Fahrten als Kraftfahrer im LKW mitführte (vgl. ON 5, AS 7; ON 94, AS 19). XXXX verwendete für den Transport des überwiegenden Teils der Hundewelpen den LKW mit dem Kz. XXXX der XXXX (vgl. ON 50, AS 71 ff), wobei er in der Regel auch "Sammeltransporte" mehrerer Welpen für mehrere verschiedene Käufer durchführte (vgl. ON 50, AS 79 oben; vgl. etwa auch ON 10, AS 191; ON 29, AS 71, 559, und 717; ON 30, AS 451; ON 31, AS 261 u.a.). Auch XXXX lieferte teilweise mehrere Welpen an verschiedene Käufer im Zuge solcher "Sammeltransporte" mit einem PKW aus. So wurde etwa XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle im November 2013 mit insgesamt 15 Welpen in ihrem PKW betreten (vgl. ON 2, AS 5). Die stundenlange Fahrt (insbesondere in den schweizerisch - deutsch - österreichischen Grenzbereich) in der ungewohnten und unbehaglichen Umgebung des LKW mit unbekannter Geräuschkulisse und Bewegungsintensität ohne schützenden Container führte nicht nur zu hochgradig energieverschleißenden Prozessen bei den Hundewelpen, wodurch der Ausbruch von Krankheiten infolge Zusammenbruchs des Immunsystems gefördert wurde, sondern verursachte bei den transportierten Hundewelpen auch (körperliche, psychische und soziale) Qualen, ausgelöst durch anhaltenden erheblichen Trennungsschmerz, Hunger, Durst, sowie Unmöglichkeit von Harn- und Kotabsatz unter geregelten Bedingungen. Teils wurden bis zu 15 Hundewelpen im PKW transportiert (ON 2, AS 5; ON 50, AS 5). XXXX und XXXX hielten es ernstlich für möglich, dass die über viele Stunden hinweg per PKW oder LKW transportierten Hundewelpen dadurch unnötigen Qualen ausgesetzt werden, womit sie sich jedoch billigend abfanden".

Der BF hat gemeinsam mit seiner Gattin bereits in Deutschland im Zeitraum 2003 bis 2008 eine Hundezucht betrieben und zahlreiche Hunde für den gewerblichen Verkauf gehalten. Aufgrund der schon damals - am Anwesen wurden 83 Hunde vorgefunden - wobei die Welpen in völlig verschmutzten und verkoteten Räumlichkeiten vorgefunden wurden, wurde gegen die Gattin des BF eine rechtskräftiges Verbot der gewerbsmäßigen Hundezucht verfügt. Nichts desto trotz verlegte der BF gemeinsam mit seiner Gattin den Wohnsitz, wo sie wiederum - entgegen dem behördlichen Verbot - zahlreiche Hunde hielten und züchteten. Auch beim neuen Wohnsitz war es zu einer behördlichen Durchsuchung gekommen und wurden wieder zahlreiche Hunde wieder unter massive Haltungs- und Hygienmängel vorgefunden. In der Zwischenzeit wurde auch dem BF die Ausübung einer gewerbsmäßigen Hundezucht untersagt. Mit Bescheid des XXXX (Deutschland) wurden sowohl gegen den BF als auch seine Gattin erneut ein weiteres Verbot des Haltens und Betreuens von Hunden (und Katzen) verhängt.

Da der BF mit seiner Gattin offensichtlich in Deutschland kaum mehr die Möglichkeit hatte - aufgrund ihrer Amtsbekanntheit und des mehrfach auferlegten Verbotes der Hundezucht - Hunde gewinnbringend - unter erbärmlichen Verhältnissen - zu züchten, ging man ganz einfach in das benachbarte Österreich, wo der BF gemeinsam mit seiner Gattin bereits kurz nach der Niederlassung wiederum mit der Hundezucht begann. Auch wenn der BF selbst nicht als Hundezüchter aufgetreten ist, sondern die Gattin als Betreiberin des Hundehandels aufschien, lässt es keinen Zweifel offen, dass der BF die getätigten verachtenden Handlungen mit ausgeführt und mitgetragen hat. Allein wenn man die Ausführungen der strafrechtlichen Urteile liest, kann man erkennen, dass dem BF keine positive Zukunftprognose erstellt werden kann. Es handelt sich bei den strafrechtlichen Verurteilungen um keine einzelne Tat sondern wurde hier kriminelles Verhalten mit hoher energetischen Aufwand betrieben und sind dadurch nicht nur wehrlose unschuldige Lebewesen (Tiere) einer unnötigen Qual ausgesetzt worden (welche nicht in wenigen Fälle zum Tot führte) sondern kam es zu unzähligen Menschlichen Schicksalsschlägen durch das betrügerische Vorgehen des BF und seiner Gattin. Eine Läuterung des BF konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht wahrgenommen werden. Ganz im Gegenteil, zeigte sich der BF vor dem erkennenden Gericht selbst als Opfer der österreichischen Behörden und Polizei. Wenn man davon ausgeht, dass der BF zumindest seit dem Jahr 2003 sich mit dem Handel von Hunden beschäftigt und dieser Handel trotz erlassenen Verboten immer wieder ausgeführt wurde und in diesem Zusammenhang bereits unzähligen Menschen in betrügerischer Absicht Schaden zugefügt wurde und in dem Hinblick der vorhanden Verbindlichkeiten des BF und seiner Gattin in Hohen Stellenbereich, kann davon ausgegangen werden, dass der BF gemeinsam mit seiner Gattin wiederum versuchen werden, ihr Geld im Bereich des Hundehandels zu verdienen.

Das erkennende Gericht kommt daher zum Erkenntnis, dass die Bekämpfung eines gewerbsmäßig aufgebauten Hundehandels und des damit einhergehenden gewerbsmäßigen schweren Betruges welcher über mehrere Jahre hinweg stattgefunden hat, in diesem Zusammenhang unzähligen Tieren unnötige Qualen zugefügt wurde, eine Art der Kriminalität darstellt, die geeignet ist, eine "schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinn der Unionsbürgerrichtlinie darzustellen.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen diesen nicht rechtfertigen.

Wenn der BF auch über soziale und private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt - familiäre kommen nicht in Betracht, da das gegen die Gattin verhängte Aufenthaltsverbot ebenfalls bestätigt wurde - so hat dies vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des BF und der damit in Zusammenhang stehenden wissentlichen Hinnahme durch den BF diese, sowie sein Aufenthalts- und Einreiserecht ins Bundesgebiet, damit aufs Spiel gesetzt und dessen Inkaufnahme des allfällig möglichen Verlustes dieser, eine Relativierung hinzunehmen haben.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentums-, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend -, vermögenslos ist, gegenwärtig zwar einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zurzeit jedoch diese Tätigkeit als Fußfesselträger durchfürht und zudem dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen Nebeneinkünften aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist, wie bereits oben ausgeführt, davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und sohin der Tatbestand des § 67 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht unweigerlich den Abbruch all seiner im Bundesgebiet befindlichen Beziehungen bedeuten müsste. Vielmehr stünde es dem BF offen, diese unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln, wie beispielsweise Post, Internet und Telefon, oder durch Besuchsfahrten seiner in Österreich aufhältigen Kontaktpersonen, aufrecht zu erhalten und zu pflegen.

Insofern war gegenständlich das Aufenthaltsverbot nicht zu beheben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes keiner Reduzierung zugängig.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der BF stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar, jedoch muss dem BF die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Verhältnisse in Österreich betreffend den Umzug nach Deutschland zu regeln.

Insofern ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten und war angesichts der obigen Bestätigung des Aufenthaltsverbotes, die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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