BVwG W242 2136863-1

W242 2136863-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung

Texto completo

BVwG W242 2136863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W242.2136863.1.01

Spruch

W242 2136867-1/4Z

W242 2136862-1/2Z

W242 2136863-1/2Z

W242 2136865-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des 1.) XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX alias XXXX, der 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, der

3. ) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX und des 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zlen. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, beschlossen:

I.) Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer stellten am 16.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Beim Antrag des BF1 handelt es sich um einen Folgeantrag nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1AslG. Bei den Anträgen der BF2, BF3 und BF4 handelt es sich um Erstanträge. Die mj. BF3 und BF4 werden durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin vertreten.

Durch Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG wurde den BF mitgeteilt, dass im Dublin-Verfahren Konsultationen mit Italien geführt werden würden. Nach einem länger dauernden Dublin-Verfahren erfolgte schließlich die Zustimmung Italiens die BF aufgrund der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens gem. Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zu übernehmen.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, gleichzeitig die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu I.)

§ 17 BFA-VG idgF lautet:

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine

Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im konkreten Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

II.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

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