BVwG W184 1255691-2

W184 1255691-2Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Deutschkenntnisse,<br/>Interessenabwägung, Privatleben

Texto completo

BVwG W184 1255691-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W184.1255691.2.00

Spruch

W184 1255691-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, Zl. IFA 303 575 102/150 120 823/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2004 einen Asylantrag ein und gab als Fluchtgrund an, dass er sich für die Wahlen im Dezember 2004 in zwei verschiedenen Orten habe registrieren lassen und wegen dieser Straftat von der Polizei gesucht werde.

Dieser Asylantrag wurde - im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung der ersten Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. A14 255691-0/2008, zugestellt am 31.08.2012, zu Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zu Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und zu Spruchpunkt III. wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht asylrelevant sei und refoulementrelevante Umstände ebenfalls nicht vorlägen. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK seien der beinahe achtjährige Aufenthalt, die Unbescholtenheit, die Bereitschaft zur Freiwilligenarbeit, intensive Kontakte zu Österreichern sowie Deutschkenntnisse zu berücksichtigen, doch überwogen insgesamt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung.

Die beschwerdeführende Partei stellte bereits davor am 07.02.2012 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG, welcher mit Bescheid vom 18.10.2013 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 15.04.2014 abgewiesen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.05.2014 betreffend Sicherung der Ausreise wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, sich ein Reisedokument für die Ausreise zu besorgen.

Sodann leitete das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege.

In der Folge stellte die beschwerdeführende Partei am 29.01.2015 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und legte folgende Unterlagen vor: einen am 16.06.2008 in Bern ausgestellten Reisepass seines Herkunftsstaates; eine Bestätigung der XXXX Gebietskrankenkasse über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab August 2014; einen mit dem rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrag vom 16.01.2015 mit der XXXX Gastronomiebetrieb GmbH betreffend eine Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe mit einem Bruttolohn von EUR 980,--; ein Zertifikat von "Das Sprachenstudio Wien, Mariahilferstraße 93" vom 21.03.2012 über die Deutschprüfung A2; Bestätigungen der XXXX über Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung als Taglöhner an vier Tagen im November 2012 (Bezug EUR 104,-- netto), acht Tagen im Dezember 2012 (Bezug EUR 208,-- netto), elf Tagen im Jänner 2013 (Bezug EUR 286,-- netto), zehn Tagen im Februar 2013 (Bezug EUR 260,-- netto) und neun Tagen im März 2013 (Bezug EUR 234,-- netto); sowie die teilweise unleserliche Kopie einer Bestätigung des Hauptmieters XXXX über das unbefristete Recht auf Mitbenützung der Wohnung in XXXX, für einen Mietbeitrag von monatlich EUR 180,-- (offenbar gemeint: einen Anteil dieses Betrages). Die beschwerdeführende Partei sei strafrechtlich unbescholten, verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und übe eine Tätigkeit beim Verein der Pfingstgemeinden aus, worüber ein Empfehlungsschreiben der Pfingstgemeinden in Österreich sowie zwei weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt wurden.

Über Aufforderung des Bundesamtes übermittelte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 02.06.2015 unter anderem einen Versicherungsdatenauszug vom 27.05.2015, worin zusätzlich zu den bereits bekannt gegebenen Versicherungszeiten eine geringfügige Beschäftigung vom 01.09.2005 bis 30.11.2005 als Arbeiter bei der Stadtgemeinde XXXX und an weiteren neun Tagen im April 2014 sowie eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung vom 28.02.2015 bis laufend (27.05.2015) aufscheinen, und die Auskunft eines Kreditschutzverbandes.

Aufgrund einer am 25.11.2015 erhobenen Säumnisbeschwerde, worin der gegenständliche Antrag abgeändert wurde auf "eine Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 AsylG, in eventu § 56 AsylG", erging innerhalb der Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG der angefochtene Bescheid.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass sich die beschwerdeführende Partei seit fast zwölf Jahren ununterbrochen in Österreich aufhalte, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 31.08.2012 auch rechtmäßig, weshalb nach der Rechtsprechung zur "Zehn-Jahres-Grenze" des inländischen Aufenthaltes eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig sei (VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).

Mit Schreiben vom 05.07.2016 übermittelte die beschwerdeführende Partei einen mit dem rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt aufschiebend bedingten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 01.07.2016 mit der XXXX Gastronomiebetrieb GmbH betreffend eine Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe mit einem Bruttolohn von EUR 1.150,--.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.10.2016 eine mündliche

Verhandlung durch, welche folgende Ergebnisse erbrachte (gekürzt und

teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R =

Richter, BF = Beschwerdeführende Partei, BFV = Vertreter der

beschwerdeführenden Partei, Z = Zeuge):

"BFV: legt eine Wohnbestätigung, einen Meldezettel und einen Ausweis der Stadtbücherei XXXX vor ...

R: Warum sind Sie jetzt in eine andere Wohnung gezogen?

BF: Weil in der alten Wohnung zu viele Leute sind. Ich konnte nicht mehr dort bleiben. Die neue Wohnung ist besser, die alte Wohnung war zu klein.

R: Wie groß war die Wohnung in der XXXX und wie viel Miete haben Sie bezahlt?

BF: Wir sind vier Leute dort gewesen und haben uns die Miete von EUR 180,-- geteilt, also habe ich EUR 45,-- gezahlt. Die Wohnung hatte 36 m².

Aufgerufen wird der Zeuge (ein Mitarbeiter der Hausverwaltung) ...

R: Wer ist Hauptmieter dieser Wohnung?

Z: XXXX, dieser ist jedoch unserer Information nach verzogen. Wir haben vor 14 Tagen eine Überprüfung gemacht, weil unsere Wohnungen nicht untervermietet werden dürfen.

R: Wohnt dort noch irgendjemand?

Z: Dort dürften einige Leute wohnen. Herr XXXX ist laut den

Meldedaten verzogen gewesen ... Angetroffen haben wir dort den

Adoptivvater XXXX. Dieser hat uns Adoptivurkunden vorlegen können, dass er der Adoptivvater des Hauptmieters ist. Meinen Informationen nach haben dort sieben Leute gewohnt. Die Wohnung hat 35,65 m², bestehend aus Vorraum, Küche, Wohnraum und WC, ohne Bad, Ausstattungskategorie C mit der monatlichen Miete von EUR 180,30. Wir werden eine Kündigung des Hauptmietvertrages nach § 30 MRG wegen Nichtbenützung bzw. Untervermietung prüfen ...

BFV: Der BF hat seit Kurzem eine neue Unterkunft. Es gibt auch eine aufrechte Beziehung ohne Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX ...

R: Welches regelmäßige Einkommen haben Sie?

BF: Ich habe eine Freundin, die mich unterstützt, weiters unterstützt mich die ghanaische Kirche, und ghanaische Freunde habe ich auch einige, die mir manchmal Geld geben. Aber insbesondere ist es meine Freundin, die mich sehr unterstützt.

R: Wo wohnt Ihre Freundin?

BF: Sie hat jetzt eine neue Adresse, sie wohnt in XXXX.

R: Was macht Ihre Freundin beruflich?

BF: Sie arbeitet im Restaurant in einem Hotel. Sie ist auch heute hierher mitgekommen.

R: Was verdient Ihre Freundin ungefähr?

BF: Um die EUR 1250,--.

R: Haben Sie eine aufrechte Krankenversicherung?

BF: Ich habe schon eine, aber ich habe jetzt kein Geld, um sie laufend zu bezahlen.

Über Befragen durch die BFV: Seit wann leben Sie in Österreich?

BF: Seit 15.08.2004.

BFV: Und haben Sie ununterbrochen in Österreich gelebt oder waren Sie auch in einem anderen Land aufhältig?

BF: Nein, ich bin nie ins Ausland gezogen, ich war immer hier.

BFV: Haben Sie in Österreich Freunde gefunden?

BF: Manchmal gehe ich aus, dann lerne ich Freunde kennen und treffe mich mit ihnen. Und jetzt wohne ich bei einem Österreicher in XXXX, dieser hat mich wie einen Sohn angenommen. Wir sind zu zweit in dieser Wohnung.

BFV: Wie groß ist diese Wohnung?

BF: Das ist eine ziemlich große Wohnung, über 70 m². Ich habe mein eigenes Zimmer, es ist eine Dreizimmerwohnung, ein Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer, Küche, Vorraum und Toilette. Ich habe ein eigenes Schlafzimmer und mein "Adoptivvater" auch. Für die Unterkunft muss ich nichts bezahlen. Er nimmt kein Geld von mir, er ist ja mein "Vater". Eine förmliche Adoption fand aber nicht statt. Diese Wohnung ist eine Privatwohnung.

BFV: Sind Sie engagiert bzw. arbeiten Sie bei einem Verein mit?

BF: Ja, ich engagiere mich bei der XXXX.

BFV: Sie haben einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt. Für welche Tätigkeit ist dieser Vertrag?

BF: Das ist ein XXXX. Ich werde dort als Küchenhilfe arbeiten.

BFV: Hatten Sie ein Strafverfahren in Österreich?

BF: Nein, ich habe nie eine Straftat begangen und auch keine Strafe bekommen.

BFV: Sie haben jetzt eine Freundin, was sind Ihre Pläne? Haben Sie Zukunftspläne miteinander?

BF: Wir wollen heiraten. Wegen meiner momentanen Umstände haben wir noch nicht geheiratet. Sobald ich eine Arbeit bekäme, würden wir gleich heiraten.

BFV: Sie haben auch einen Büchereiausweis vorgezeigt?

BF: Ja, das ist eine Büchereikarte, ich gehe dorthin und ich lese auch. Die Bücherei befindet sich in der XXXX.

BFV: Wie verbringen Sie sonst Ihre Freizeit, abgesehen davon, dass Sie in die Bücherei gehen?

BF: Wie gesagt, mit meinem "Vater" gehe ich oft aus oder wir gehen etwas essen oder sind draußen unterwegs. Mit meiner Freundin verbringe ich auch Zeit und sonst bin ich in der Bücherei. Manchmal gehe ich natürlich auch in die Kirche.

R: Wann haben Sie Ihren "Vater" kennengelernt?

BF: Ich habe ihn über meine Cousine kennengelernt, die mit ihm befreundet war. Diese ist jetzt nicht mehr hier, sie ist zurück in Ghana. Ich habe ihn schon vor langer Zeit kennengelernt, das ist mindestens schon fünf Jahre her, wenn nicht länger.

BFV: Wäre er auch bereit, hierher zu kommen als Ihr Zeuge?

BF: Ich müsste ihn fragen, ob er Zeit hat. Ich kann das jetzt nicht sagen.

BFV: Könnte er einen Brief schreiben?

BF: Das müsste ich ihn fragen.

BFV: Sie leben jetzt seit zwölf Jahren in Österreich, fühlen Sie sich zu Hause?

BF: Ja, ich fühle mich hier schon zu Hause und möchte auch hier bleiben. Denn nach zwölf Jahren in Österreich wüsste ich nicht, wohin ich gehen sollte. In Ghana hätte ich keine Wohnung, wo ich wohnen kann, und auch kein Geld, um ein Geschäft aufzumachen. Nach zwölf Jahren wäre ich in Ghana ein Fremder, ich weiß gar nicht, was dort vor sich geht. Es wäre sehr schwierig. Ich bin auch schon in einem Alter, in dem ich nicht zurückgehen und bei meinen Eltern wohnen kann.

BFV: Wenn Sie in Österreich einen Aufenthaltstitel bekämen, wie würden Sie Ihr Leben hier gestalten?

BF: Ich wäre glücklich und ich würde sofort zu arbeiten beginnen

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger von Ghana und reiste im August 2004 illegal nach Österreich ein, wo er einen Asylantrag stellte, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die beschwerdeführende Partei verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Am 07.02.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG, welcher vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 15.04.2014 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die beschwerdeführende Partei wurde im Mai 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei einer Einvernahme betreffend Sicherung der Ausreise aufgefordert, sich ein Reisedokument zu besorgen. Weiters leitete das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege. Die beschwerdeführende Partei besitzt einen am 16.06.2008 in Bern ausgestellten Reisepass seines Herkunftsstaates, den er erst im Jänner 2015 anlässlich der Einbringung des gegenständlichen Antrages den österreichischen Fremdenbehörden vorlegte. Die beschwerdeführende Partei hält sich somit inzwischen seit zwölf Jahren durchgehend in Österreich auf, und zwar vom August 2004 bis zum August 2012 als Asylwerber mit vorläufigem Aufenthaltsrecht und seit dem September 2012, also seit vier Jahren, unrechtmäßig und trotz aufrechter Rückkehrentscheidung.

Die beschwerdeführende Partei führt in Österreich kein Familienleben, jedoch ein vielfältiges Privatleben. Die sprachliche Integration ist bis zur Ablegung der Deutschprüfung A2 am 21.03.2012 bei einem zertifizierten Sprachinstitut, allerdings ohne Beiziehung eines Prüfers des ÖIF, fortgeschritten und auch in der Verhandlung stellte die beschwerdeführende Partei die aktive und passive mündliche Sprachbeherrschung auf dem Niveau A2 unter Beweis, obwohl er in der Verhandlungssituation über weite Strecken eine Dolmetschung in Englisch bevorzugte.

Die beschwerdeführende Partei ist nicht selbsterhaltungsfähig. Während des zwölfjährigen Aufenthaltes in Österreich ging er lediglich zeitweise einer auch bloß geringfügigen Beschäftigung nach, nämlich vom 01.09.2005 bis 30.11.2005 als Arbeiter bei der Stadtgemeinde XXXX sowie an 51 Arbeitstagen zwischen November 2012 und März 2013 bzw. im April 2014, also nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, als Taglöhner bei der XXXX. Weiters legte er einen mit dem rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt aufschiebend bedingten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 16.01.2015 sowie in aktualisierter Form vom 01.07.2016 betreffend eine Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe mit einem Bruttolohn von EUR 1.150,-- vor. Die beschwerdeführende Partei genießt gegenwärtig keinen Krankenversicherungsschutz, eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung bestand mehrere Monate lang in den Jahren 2014 und 2015 und endete wegen fehlender finanzieller Mittel zur Bezahlung der Beiträge.

Was die soziale Integration betrifft, verfügt die beschwerdeführende Partei in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, übt eine Tätigkeit beim Verein der Pfingstgemeinden aus und besucht häufig eine Bücherei. Seit über fünf Jahren ist er mit einem nunmehr 71-jährigen Österreicher befreundet, den er Vater nennt und der ihm seit zwei Wochen in seiner Mietwohnung ein Zimmer kostenlos zur Verfügung stellt. Erstmals in der Verhandlung wurde eine seit kurzem bestehende Beziehung, allerdings ohne Lebensgemeinschaft, mit einer Österreicherin erwähnt, von der die beschwerdeführende Partei finanziell unterstützt wird und die ihn auch zur Verhandlung begleitete. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.

Zur Wohnsituation wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 26.09.2012 bis zum 26.09.2016 durchgehend in einer Ein-Zimmer-Wohnung in XXXX, gemeldet war, deren Hauptmieter XXXX diese trotz eines Verbots der Untervermietung entgeltlich an die beschwerdeführende Partei und fünf bis sechs weitere Erwachsene überließ. Nach einer Inspektion durch die Hausverwaltung musste die beschwerdeführende Partei aus der Wohnung ausziehen, woraufhin ihm sein väterlicher Freund am 26.09.2016 in seiner Mietwohnung in XXXX, ein unentgeltliches Wohnrecht gewährte.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig und jedenfalls in der Lage, im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen zu erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei verbrachte 34 Jahre im Herkunftsstaat und verfügt dort über einen Bekannten- und Verwandtenkreis. So erwähnte er in der Verhandlung eine Cousine, die aus Österreich nach Ghana zurückgekehrt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Da das Vorbringen zur Wohnsituation aufgrund der nur in Kopie vorgelegten und teilweise unleserlichen Bestätigung des Hauptmieters dieser Wohnung und aufgrund einer Meldeauskunft, wonach in dieser Einzimmerwohnung laufend sechs bis sieben Erwachsene mit Hauptwohnsitz gemeldet waren, unplausibel erschien, wurde diese Frage durch die Zeugenaussage eines Vertreters der Hausverwaltung geklärt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58

...

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

...

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8 EMRK verbürgt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf folgende Weise:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22/2016; 20.02.2014, U 2689/2013; 12.06.2013, U 485/2012;

06.06. 2013, U 682/2013; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149;

09.09. 2014, 2013/22/0246; 16.11.2012, 2012/21/0065).

Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).

Im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332/2015).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Wenn eine Entscheidung in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.

Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 an:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt kann jedoch - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist, - nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 18.03.2014, 2013/22/0129; 22.01.2013, 2011/18/0036; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.03.2012, 2011/18/0256; 10.05.2011, 2011/18/0100).

Im vorliegenden Fall liegt bei Verweigerung eines Aufenthaltstitels kein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, sondern nur ein Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK führte zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Verteidigung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei.

Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte 34 Jahre, also den Großteil des Lebens, im Herkunftsstaat und reiste schließlich vor zwölf Jahren illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügt im Herkunftsstaat über einen Bekannten- und Verwandtenkreis und ist jedenfalls in der Lage, sich zumindest durch einfache Arbeit eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei besaß zu keinem Zeitpunkt einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht aufgrund eines letztlich unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz, der im August 2012 rechtskräftig abgewiesen wurde, weshalb der Aufenthalt seit vier Jahren unrechtmäßig ist.

Die beschwerdeführende Partei unternahm während des Aufenthaltes in Österreich gewisse Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft. Die sprachliche Integration ist bis zur Ablegung der Deutschprüfung A2 am 21.03.2012 fortgeschritten, wodurch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG erfüllt ist (allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung). Die berufliche Integration beschränkte sich während des zwölfjährigen Aufenthaltes auf insgesamt knapp fünf Monate einer geringfügigen Beschäftigung sowie den Abschluss eines mit dem rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt aufschiebend bedingten arbeitsrechtlichen Vorvertrages vom 16.01.2015 bzw. 01.07.2016 betreffend eine Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe mit einem Bruttolohn von von EUR 1.150,--. Die beschwerdeführende Partei ist nicht selbsterhaltungsfähig und genießt gegenwärtig keinen Krankenversicherungsschutz.

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, übt eine Tätigkeit beim Verein der Pfingstgemeinden aus und besucht häufig eine Bücherei. Seit über fünf Jahren ist er mit einem nunmehr 71-jährigen Österreicher befreundet, der ihm seit zwei Wochen in seiner Mietwohnung ein Zimmer kostenlos und somit widerruflich zur Verfügung stellt. Seit kurzem besteht eine Beziehung ohne Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin, von der die beschwerdeführende Partei auch finanziell unterstützt wird.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem von der beschwerdeführenden Partei angeführten, mit Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013, 2011/23/0365, entschiedenen Fall dadurch, dass die beschwerdeführende Partei bereits im August 2012 rechtskräftig nach Ghana ausgewiesen wurde und daher im September 2012 in den Herkunftsstaat hätte zurückkehren müssen, zumal er über einen im Jahr 2008 in Bern ausgestellten Reisepass seines Herkunftsstaates verfügte.

Nach der rechtskräftigen Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 15.04.2014 wurde die beschwerdeführende Partei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Mai 2014 aufgefordert, sich ein Reisedokument für die Ausreise zu besorgen. Die beschwerdeführende Partei blieb jedoch weiterhin illegal und trotz aufrechter Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 23 AsylG 2005) in Österreich, also mittlerweile seit vier Jahren.

Es versteht sich von selbst, dass einem Privatleben, das nach zwei negativen Entscheidungen im August 2012 bzw. im April 2014 und damit während eines inzwischen vierjährigen illegalen Aufenthaltes begründet wurde, kein großes Gewicht im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommen kann, mag auch der inländische Aufenthalt nunmehr bereits zwölf Jahre dauern. Das Erreichen der von der Rechtsprechung formulierten "Zehn-Jahres-Grenze" des inländischen Aufenthaltes stellt also zwar eine Sachverhaltsänderung im Vergleich zu den früheren Entscheidungen dar, doch führte die vorgenommene Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK letztlich neuerlich zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Das Sprachzertifikat Deutsch A2 wurde bereits am 21.03.2012, also noch während des Asylverfahrens, erworben, und da die beschwerdeführende Partei während des zwölfjährigen Aufenthaltes in Österreich bisher nur kurzzeitig und geringfügig beschäftigt war, ist im Rahmen einer Zukunftsprognose, ob nun der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag zu einer länger dauernden Vollzeitbeschäftigung und somit zur Selbsterhaltungsfähigkeit führen könnte, nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern bloß von einer spekulativen Möglichkeit auszugehen.

Da die bereits im August 2012 erlassene rechtskräftige Rückkehrentscheidung den Befehl an die beschwerdeführende Partei darstellte, das Bundesgebiet unverzüglich, nötigenfalls unter Gewährung von Rückkehrhilfe, zu verlassen, und nicht die Aufforderung, die bis dahin noch unterbliebenen Integrationsschritte nun nachzuholen, was nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechtes im Regelfall auch viel schwieriger zu bewerkstelligen sein wird, muss der beschwerdeführenden Partei jedenfalls die jahrelange Missachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Einwandungsrechtes durch Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung zum Vorwurf gemacht werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesamt wird nunmehr über den noch offenen Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG 2005 zu entscheiden haben, wobei allerdings derzeit mehrere der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen solchen Aufenthaltstitel gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht vorliegen, nämlich ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Z 1), ein Krankenversicherungsschutz (Z 2) sowie feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe von monatlich EUR 882,78 zur Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Z 3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.