BVwG W101 2001711-2

W101 2001711-2Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2016

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Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,<br/>Gebührenpflicht, Liegenschaftsteilung, Miteigentumsanteile,<br/>Selbstberechnung, Zahlungsauftrag

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BVwG W101 2001711-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2001711.2.00

Spruch

W101 2001711-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) 1. der XXXX und 2. der XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Oberndorf vom 30.11.2015, Zl. 3 Nc 56/12m - VNR 2, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) wie folgt abgeändert:

Die Beschwerdeführerinnen werden zur Zahlung folgender Beträge verpflichtet:

Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG € 1882,00

(davon entfallen

€ 1000,00 auf die Erstbeschwerdeführerin und

€ 882,00 auf die Zweitbeschwerdeführerin)

Mehrbetrag gemäß § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 24/2007 € 400,00

Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG € 8,00

Gesamtbetrag € 2290,00 B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 26.02.2007 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Bezirksgericht Oberndorf (im Folgenden: BG) auf Grundlage des Realteilungsvertrages vom 28.11.2006 nachtstehende Eintragungen:

1. Ob der EZ 1655 Grundbuch 56410 XXXX bestehend auf Gst 890/1

a) die Teilung des Gst 890/1 in Gst 890/1 und Gst 890/28

b) die Abschreibung des Gst 890/28 vom Gutsbestand der EZ 1665 Grundbuch 56410 XXXX unter Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechtes der Zweitbeschwerdeführerin zu 7/45 Anteilen und der Erstbeschwerdeführerin zu 38/45 Anteilen

2. ) Die Eröffnung der neuen Einlagezahl 1677 für das Gst 890/28 im Grundbuch 56410

XXXX und darauf

a) ob den der Erstbeschwerdeführerin gehörenden 38/45 Anteilen: Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Zweitbeschwerdeführerin und

b) die Zusammenziehung der vorgenannten Anteile mit den der Zweitbeschwerdeführerin bereits gehörenden 7/45 Anteilen, sodass die Zweitbeschwerdeführerin Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist.

3. ) Ob EZ 1665 Grundbuch 56410 XXXX, bestehend aus Gst 890/1 (Rest):

a) ob den der Zweitbeschwerdeführerin gehörenden 7/45 Anteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erstbeschwerdeführerin und

b) die Zusammenziehung der vorgenannten Anteile mit den der Erstbeschwerdeführerin bereits gehörenden 38/45 Anteilen, sodass die Erstbeschwerdeführerin Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist.

Mit Beschluss des BG vom 02.03.2007, Zl. 484/2007, waren die oben genannten Eintragungen antragsgemäß bewilligt worden.

Laut Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer vom 29.11.2006 waren für diesen Rechtsvorgang (Realteilungsvertrag vom 28.11.2006) zwei Mal € 1,00 (Bemessungsgrundlage je € 1,00) an das Finanzamt abgeführt worden.

Im Zuge der Gebührenrevision waren den Beschwerdeführerinnen am 12.11.2012 auf Grund einer Bemessungsgrundlage von € 760.000,00 Eintragungsgebühren nach Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv 7.600,00 zzgl. eines Mehrbetrages nach § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 24/2007 iHv € 290,00 zur Zahlung vorgeschrieben worden.

In weiterer Folge erließ das BG (die belangte Behörde) am 30.11.2012 den angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. 3 Nc 56/12m - VNR 2, mit welchem die Beschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 7.600,00 (Bemessungsgrundlage: € 760.000,00), eines Mehrbetrages nach § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 24/2007 iHv € 290,00 sowie einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 7.898,00, verpflichtet worden waren.

Den o.a. Zahlungsauftrag bekämpften die Beschwerdeführerinnen in offener Frist mit jeweils am 17.12.2012 eingebrachten Berichtigungsanträgen, in welchen sie im Wesentlichen ausführten:

Die Realteilung einer Liegenschaft werde aus grunderwerbssteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert des hingegebenen ideellen Miteigentumsanteils, den der jeweilige Miteigentümer hingebe. Von den vorgeschriebenen Grundbuchshandlungen seien für die Gebührenbemessung einerseits die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den der Erstbeschwerdeführerin gehörenden 38/45 Anteilen an der EZ 11677 für die Zweitbeschwerdeführerin, wofür diese ihre 7/45 Anteile an der EZ 1665 hingeben habe müssen, sowie andererseits die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den der Zweitbeschwerdeführerin gehörenden 7/45 Anteilen an der EZ 1665 für die Erstbeschwerdeführerin, wofür diese ihre 38/45 Anteile an der EZ 1677 leisten habe müssen, relevant. Davon ausgehend, dass der seinerzeit gezahlte Kaufpreis (laut Kaufvertrag vom 28.09.2005) dem gemeinen Wert entspreche, würden sich die in Tabelle B aufgezählten Bemessungsgrundlagen iHv €

88. 141,42 für die Zweitbeschwerdeführerin und iHv € 99.932,68 für die Erstbeschwerdeführerin ergeben.

Daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Zahlungsauftrag dahingehend abzuändern, dass die zu leistende Eintragungsgebühr mit insgesamt € 1.882,00 festgesetzt werde, wobei auf die Zweitbeschwerdeführerin € 882,00 und auf die Erstbeschwerdeführerin € 1.000,00 entfallen würden.

In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (im Folgenden: LG) mit Schreiben vom 18.12.2012 zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Bescheid vom 29.11.2013 schrieb der Präsident des LG für die Erstbeschwerdeführerin Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 5.666,00 (Bemessungsgrundlage iHv € 566.624,00) und für die Zweitbeschwerdeführerin Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 1.183,00 (Bemessungsgrundlage iHv € 118.342,00) sowie einen Mehrbetrag nach § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 24/2007 iHv € 290,00, somit insgesamt die Zahlung eines Betrages iHv € 7.139,00 zur ungeteilten Hand vor.

Begründend führte der Präsident des LG im Wesentlichen aus, dass es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen bei der gegenständlichen Realteilung nicht um eine Teilung mehrerer Liegenschaften (diesfalls würde das Berechnungsmodell der Beschwerdeführerinnen stimmen), sondern um die Teilung einer einzigen Liegenschaft handle, sodass hier der Gesamtwert für die Gebührenbemessung heranzuziehen gewesen sei. Die Bildung zweier Einlagezahlen sei ein Ausfluss des Realteilungsvertrages, Grundgeschäft sei jedoch die Realteilung einer einzigen Liegenschaft gewesen.

Gegen diesen am 06.12.2013 zugestellten Bescheid brachten die Beschwerdeführerinnen gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Begründend führten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter in teilweiser Wiederholung des im Berichtigungsantrag Dargelegten aus, dass die Eintragungsgebühr ausschließlich auf den formellen Eintragungsgegenstand des Erwerbs des Eigentumsrechtes zu beziehen sei und eine wie immer geartete Gesamtbetrachtung von vorgelagerten Rechtsvorgängen außer Betracht zu bleiben habe. Daher sei der Bescheid vom 29.11.2013 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und werde beantragt diesen aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 29.11.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu begründend im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Realteilung einer Liegenschaft werde - aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung der Eintragungsgebühren - als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen. Bemessungsgrundlage sei der Wert der hingegebenen Miteigentumsanteile (vgl. VwGH 04.12.2003, Zl. 2003/16/0108).

Da die belangte Behörde bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen habe, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden sei, komme es daher nicht auf die von der belangten Behörde herangezogene vermeintliche wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes an, sondern auf Grund der Maßgabe des Eintragungsgegenstandes von TP 9 lit. b Z 1 GGG auf den jeweiligen gemeinen Wert der näher bezeichneten Liegenschaften nach der erfolgten Grundstücksteilung und nicht vor erfolgter Realteilung an (vgl. VwGH 26.09.2006, Zl. 2006/16/0022). Die Eintragung der Abschreibung und Mitübertragung der bestehenden Eigentumsrechte (Punkt 1b des Grundbuchsgesuches) sei nach der Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG von der Eintragungsgebühr befreit gewesen.

Gegenstand der Gebührenpflicht sei einerseits das Eigentumsrecht an den der Erstbeschwerdeführerin gehörenden 38/45 Anteilen an der EZ 1677 für die Zweitbeschwerdeführerin, wofür diese ihre 7/45 Anteile an der EZ 1665 hingeben musste (Punkt 2. des Grundbuchsgesuchs), sowie anderseits das Eigentumsrecht an den der Zweitbeschwerdeführerin, gehörenden 7/45 Anteilen an der EZ 1665 für die Erstbeschwerdeführerin, wofür diese ihre 38/45 Anteile an der EZ 1677 leisten musste (Punkt 3. des Grundbuchsgesuchs).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könnte die Bildung zweier Einlagezahlen daher nicht bloß als Ausfluss des Realteilungsvertrages vom 28.11.2006 angesehen werden. Vielmehr wäre im vorliegenden Fall auf Grund der im Gerichtsgebührengesetz vorherrschenden Anknüpfung an formale äußere Tatbestände jeweils der hingegebene Miteigentumsanteil an den näher bezeichneten durch Teilung gebildeten Liegenschaften als jeweilige Gegenleistung und damit dessen Wert als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr heranzuziehen gewesen.

Der angefochtene Bescheid sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.

Aufgrund der Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2013 obliegt es dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht, eine Ersatzentscheidung zu treffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Unstrittig ist, dass mit Beschluss des BG vom 02.03.2007, Zl. 484/2007, die in Rede stehenden Grundbuchseintragungen bewilligt worden sind.

Als maßgebend wird festgestellt, dass die Punkte 2 und 3 des Grundbuchgesuchs Gegenstand der Gebührenpflicht sind und jeweils der gemeine Wert der hingegebenen ideellen Miteigentumsanteile an den (näher bezeichneten durch Teilung gebildeten) Liegenschaften die Bemessungsgrundlage für die gegenständlichen Eintragungen bildet.

Der gemeine Wert der 38/45 Anteile der Erstbeschwerdeführerin an der EZ 1667, Gst 890/28 im Restausmaß von 552 m2 beträgt € 99.932,68.

Der gemeine Wert der 7/45 Anteile der Zweitbeschwerdeführerin an der EZ 1665, Gst 890/1 im Restausmaß von 2643 m2 beträgt € 88.141,42.

Die Eintragungsgebühren werden daher für die Erstbeschwerdeführerin mit € 1.000,00 und für die Zweitbeschwerdeführerin mit € 882,00, insgesamt sohin mit einem Betrag iHv € 1882,00, festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Der für die Bemessungsgrundlage maßgebliche gemeine Wert der 38/45 Anteile der Erstbeschwerdeführerin an der EZ 1667, Gst 890/28 im Restausmaß von 552 m2 sowie der 7/45 Anteile der Zweitbeschwerdeführerin an der EZ 1665, Gst 890/1 im Restausmaß von 2643 m2 ergibt sich insbesondere aus der von den Beschwerdeführerinnen im Berichtigungsantrag dargestellten Tabelle hinsichtlich der Berechnung der hingegebenen Miteigentumsanteile sowie aus dem Beschluss des BG vom 02.03.2007 und dem Kaufvertrag vom 28.09.2005.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 19a Abs. 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG) idgF, treten die § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 19a Abs. 13 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht hat über Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden und ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.

TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 lit. b Z 1).

Nach Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit.

Der Anspruch auf diese Eintragungsgebühr entsteht gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.

Nach § 26 Abs. 1 GGG, in der für den gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG), soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Nach § 2 Abs. 1 GrEStG sind als Grundstücke im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke nach Abs. 3 leg. cit. als ein Grundstück behandelt.

Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Abs. 2 GrEStG nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.

Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung bei einem Tausch ist nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.

Im vorliegenden Fall war zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG zu klären, ob die Eintragungsgebühr dabei ausschließlich auf den formellen Eintragungsgegenstand des Erwerbs des Eigentumsrechtes zu beziehen und daher lediglich der Wert der Liegenschaftsanteile nach Abschreibung als Gegenstand der Eintragung anzusehen ist oder ob der gesamte gemeine Wert der jeweiligen Miteigentumsanteile am ursprünglichen Grundstück heranzuziehen ist.

Die Beschwerdeführerinnen gehen offenkundig davon aus, dass Grundlage des grundbücherlichen Vorganges eine auf Grund des Realteilungsvertrages vom 28.11.2006 vorgenommene Realteilung im Sinne des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gewesen ist.

Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder Teilhaber an Stelle seines Anteils am Recht einen Teil der bisherigen gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Der Teilungsvertrag ist rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann - aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung der Eintragungsgebühren - als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden. Bemessungsgrundlage ist der Wert der hingegebenen Miteigentumsanteile (vgl. VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021; VwGH 04.12.2003, Zl. 2003/16/0108).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Somit ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021; VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).

Nach dem klaren Wortlaut der TP 9 lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums der Eintragungsgebühr. Gegenstand der Gebührenpflicht und damit auch allein maßgebend für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage kann immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt wird (vgl. VwGH 13.12.1962, Zl. 1805/60, VwSlg 2.762/F).

Da bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen ist, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist, kommt es im gegenständlichen Fall daher nicht auf die vermeintliche wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewirtschaftungsgesetz an, sondern auf Grund der Maßgabe des Eintragungsgegenstandes von TP 9 lit. b Z 1 GGG auf den jeweiligen gemeinen Wert der näher bezeichneten Liegenschaften nach der erfolgten Grundstücksteilung und nicht vor erfolgter Realteilung an (VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021; VwGH 26.09.2006, Zl. 2006/16/0022, mwN).

Die Eintragung der Abschreibung und Mitübertragung der bestehenden Eigentumsrechte (Punkt 1b des Grundbuchsgesuches) war nach der Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG von der Eintragungsgebühr befreit.

Gegenstand der Gebührenpflicht ist einerseits das Eigentumsrecht an den der Erstbeschwerdeführerin gehörenden 38/45 Anteilen an der EZ 1677 für die Zweitbeschwerdeführerin, wofür diese ihre 7/45 Anteile an der EZ 1665 hingegeben hat (Punkt 2. des Grundbuchsgesuchs), sowie anderseits das Eigentumsrecht an den der Zweitbeschwerdeführerin, gehörenden 7/45 Anteilen an der EZ 1665 für die Erstbeschwerdeführerin, wofür diese ihre 38/45 Anteile an der EZ 1677 geleistet hat (Punkt 3. des Grundbuchsgesuchs). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte die Bildung zweier Einlagezahlen daher nicht bloß als Ausfluss des Realteilungsvertrages vom 28.11.2006 angesehen werden. Vielmehr ist aufgrund der im Gerichtsgebührengesetz vorherrschenden Anknüpfung an formale äußere Tatbestände jeweils der hingegebene Miteigentumsanteil an den näher bezeichneten durch Teilung gebildeten Liegenschaften als jeweilige Gegenleistung und damit dessen Wert als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr heranzuziehen gewesen (VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/002).

3.2.3. Gemäß § 31. Abs. 5 GGG idF BGBl. I Nr. 24/2007 ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben, wenn in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), in denen die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet wurde; der Mehrbetrag darf jedoch € 400,00 nicht übersteigen.

Durch die Einführung einer absoluten Höchstgrenze für den zu entrichtenden Mehrbetrag nach § 31 GGG Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 24/2007 wird eine überschießende Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen vermieden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, § 31 GGG E 5).

Die absolute Höchstgrenze des Mehrbetrages nach § 31 GGG Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 24/2007 iHv € 400,00 spricht somit dafür, dass der Mehrbetrag von höchstens € 400,00 nur ein Mal pro Zahlungsauftrag eingehoben werden kann. Durch die Vorschreibung des Mehrbetrages iHv € 290,00 gegenüber beiden Beschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand würde sich jedoch ein die zulässige Höchstgrenze von € 400,00 übersteigender Betrag iHv € 580,00 ergeben. Daher war der Mehrbetrag für den angefochtenen Zahlungsauftrag auf eine einmalige Vorschreibung im Ausmaß der absolut zulässigen Höchstgrenze iHv €

400,00 zu reduzieren. Beide Beschwerdeführerinnen haben den Betrag iHv € 400,00 gemeinsam zu tragen.

3.2.4. Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 1882,00, eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 24/2007 iHv € 400,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2290,00, verpflichtet sind.

3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde gegenständlich auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021 sowie oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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