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L522 2114857-1•BVwG L522 2114857-1
L522 2114857-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2016
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Miliz, Religion
L522 2114857-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. G. KRONBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 31.08.2015, Zl. 1061722910 - 150374574, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als "BF" bezeichnet) seinen Angaben nach ein sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und aus Bagdad stammend, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten und in weiterer Folge nach Österreich, am 14.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 14.04.2015 an, dass er im Jahr 2009 Opfer eines Mordanschlages gewesen sei. Am 25.10.2013 habe er an einem Kontrollposten die Person gesehen, die damals auf den BF geschossen habe. Diese Person habe eine Militäruniform angehabt. Der BF habe auch nicht nach Falluja flüchten können, da dort der IS regiere. Aus diesen Gründen habe er beschlossen zu flüchten.
In der Einvernahme am 03.08.2015 vor dem BFA brachte der BF im Wesentlichen vor, dass am 03.12.2009 eine schiitische Miliz versucht habe ihn zu töten. Am 25.10.2013 habe er den Mann, der auf ihn geschossen habe, an einer Kontrollstelle wieder gesehen. Dieser - offenbar Angehöriger "bei den Sicherheitsstellen" - habe persönlich sein Auto durchsucht und zu ihm gesagt, er habe geglaubt, der BF lebe nicht mehr. Im Unterton sei eine Drohung gewesen, er habe sich daher nicht mehr sicher gefühlt, sei nicht mehr zur Arbeit gegangen und sei bei einem Freund geblieben, bis er dann in die Türkei geflüchtet sei.
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt II.). Der bP wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 31.08.2016 erteilt (Spruchpunkt III.)
Das Bundesamt ging hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vom Vorbringen des BF aus und legte es der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Dem Vorfall aus 2009 fehle die notwendige Aktualität. Zum Geschehen vom 25.10.2014 [richtig: 2013] sei aus objektiver Sicht jedoch keine aktuelle konkrete gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung zu erkennen und die vom BF behauptete Furcht daher auch nicht objektivierbar.
Zum Herkunftsstaat Irak traf das BFA aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Vernehmung der Person des BF ergebe. Demnach erachtete das BFA das Vorbringen des BF als glaubwürdig. Wenn aber im Jahr 2009 auf den BF aus religiös motivierten (oder zumindest mitmotivierten) Gründen geschossen wurde, er entkam und er im Jahr 2013 von einem der damaligen Täter - nunmehr Angehöriger von Sicherheitskräften - kontrolliert wurde, so kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass die Furcht vor neuerlicher religiös motivierter Gewalt unbegründet ist.
Gleichwohl erweist sich der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als qualifiziert unzureichend ermittelt. Es erfolgte keine nähere Befragung zum Vorfall von 2009. Der BF hatte insoweit behauptet, dass auf ihn geschossen wurde. Ob der Schuss (ev. mehrere) getroffen hat bzw. was getroffen wurde (sein Auto; er selbst) geht aus der Schilderung nicht hervor und wurde auch nicht erfragt.
Es fehlen auch Details zur Anzahl der Täter bzw. zu deren Kleidung (waren sie vermummt?) und Bewaffnung. Im Zuge der Einvernahme gab der BF zu Protokoll, dass damals weniger als 2 Meter zwischen ihnen (dem BF und dem Schützen) gewesen sei (AS 47). Bei dieser Entfernung müsste er also mit großer Wahrscheinlichkeit getroffen worden sein.
Der BF hatte angegeben, dass ihn im Jahre 2009 eine schiitische Miliz zu töten versucht habe, die Narben trage er noch immer an seinem Körper, eine Narbe auf der Stirn rechts und eine auf seiner Brust rechts. Auch insoweit wurde der Sachverhalt nicht weiter erhellt (Augenschein, Art der Narben, Überreinstimmung mit den behaupteten Ereignissen, sachverständige Begutachtung). Der Schilderung des BF nach entkam der BF offenbar dem damaligen Attentatsversuch, woraus sich aber eine Divergenz zu den Narben ergibt, die von den erlittenen Verletzungen herrühren sollten (Wenn er getroffen wurde, konnte er wohl nicht weiter flüchten und entkommen).
In der Schilderung des BF fehlen auch Details (Militär, Polizei, sonstige Organisation,..) zur im Jahre 2013 erfolgten Kontrolle an einer provisorischen Kontrollstelle (vgl. AS 9: "Militäruniform" bzw. AS 47: "Sicherheitsstellen") und zum genauen Ablauf der Kontrolle.
Es fehlen auch nähere Details zum Vorleben des BF (war er in Kriegshandlungen involviert?).
Ein Ermittlungsverfahren, welches sich als tauglich darstellt, um das Vorbringen der bP zu verifizieren oder falsifizieren, wurde nicht geführt. Insoweit ist der Sachverhalt unklar.
Zu Spruchpunkt II. führte die bB aus, dass von einer realen Gefahr einer Bedrohung ausgegangen werde, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheitslage in der Heimatprovinz erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben. Im Falle einer Rückkehr in den Irak sei davon auszugehen, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen werde. Die irakischen Sicherheitsbehörden seien nicht imstande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei.
4. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 22.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 24.09.2015 hier ein. Die Rechtssache wurde vorerst der Gerichtsabteilung L502 zugeteilt, mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses aber wieder abgenommen und mit 01.04.2016 der Gerichtsabteilung L522 neu zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalts wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Die bB wird sich mit dem Vorbringen der bP eingehender befassen und taugliche Schritte zu dessen Prüfung auf den Wahrheitsgehalt durchführen müssen. Insbesondere wird die bP entsprechend detailliert zu befragen sein. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Ebenso wird der BF von einem medizinischen Sachverständigen zu begutachten sein, ob die von ihm behaupteten Narben tatsächlich gegeben sind und mit der von ihm geschilderten detaillierten Schilderung der Ereignisse hinsichtlich Art und Weise und Alter übereinstimmen.
In Ergänzung hierzu werden konkrete Länderfeststellungen zu treffen sein, wie sich die Lage der bP in der Heimatregion darstellt. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Die belangte Behörde wird die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen nachzuholen und darauf aufbauende Feststellungen, sowie Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak zu treffen haben, anhand derer sie auch die Glaubhaftigkeit des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt zu prüfen haben wird.
Im gegenständlichen Fall wird darauf hingewiesen, dass detaillierte Berichte über die konkrete Lage in der Heimatregion der bP verfügbar sind.
Die von der belangten Behörde -sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und damit einhergehenden versuchten Entledigung ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltsgewählte Vorgangsweise, obwohl dieser Sachverhalt im gegenständlichen Fall durch relativ einfache Verfahrensschritte ermittelbar ist, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung war, welche das ho. Gericht ermächtigt, von der ihr ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen.
In Bezug auf den Mindestumfang der durchzuführenden Ermittlungen wird auf die Judikatur der Höchstgerichte verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Letztlich erscheint es auch erforderlich, dass sich der zur Entscheidung berufene Organwalter, welcher einer Spezialbehörde zuzurechnen ist, von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage ein umfassenderes Bild verschafft, bevor Anträge auf internationalen Schutz von irakischen Staatsbürgern inhaltlich entschieden werden.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;
Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, sowie die bereits zitierte Judikatur).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ihre Arbeit aufnahmen und teilweise eine Änderung in der fremden- und asylrechtlichen Diktion eintrat, vermag ebenfalls keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen, weil hierdurch im Kernbereich der hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.
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