BVwG G313 2117634-1

G313 2117634-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2016

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Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

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BVwG G313 2117634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2117634.1.00

Spruch

G313 2117634-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Polen, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Vom erkennenden Gericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF am XXXX im Lokal B. in W., wo seine Lebensgefährtin K. P. an der Bar gesessen sei, mit dem Baseballschläger und seiner Faust gegen den Gesichts- und Kopfbereich von P. W. G. eingeschlagen hätte, ohne dass jener in provoziert, angegriffen oder bedroht oder mit seiner Lebensgefährtin Kontakt gehabt hätte. P. W. G. habe dadurch eine Rissquetschwunde am Kinn, eine Prellung und Blutunterlaufung am rechten Arm sowie Prellungen und oberflächliche Hautabschürfungen an der linken Schläfe und im Bereich des Nasenrückens mit Schädelprellung sowie Prellung des Mundes erlitten, weiters sei die Oberkieferprothese des P. W. G. durch die Schläge zu Bruch gegangen. In der Folge seien bei P. W. G. ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Flashbacks und Angstzuständen, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen und Albträume aufgetreten.

Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend kein Umstand gewertet.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unbedingt verhängt.

2. Mit Parteiengehör vom 29.09.2015 wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme einzubringen.

3. Mit Stellungnahme vom 23.10.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.10.2015, brachte der BF zusammengefasst vor, dass er am 25.08.2012 nach XXXX eingereist und seit 27.08.2012 bei seiner Cousine O. K. in XXXX wohnhaft sei. In XXXX lebe auch seine Tante und habe er vor seiner Einreise in XXXX seine Angehörigen in den Ferien oftmals besucht. Er habe schon wenige Monate nach seiner Einreise in Österreich Arbeit als Fliesenleger gefunden und regelmäßig die Miete für seine angemietete Wohnung bezahlen können. Er bereue seine in Österreich begangene Straftat sehr. Er habe die Zusage seitens seiner Firma im Falle des Einverständnisses seitens der XXXX nach einem Ablauf von 6 Wochen nach Antritt seiner Haftstrafe im Rahmen eines täglichen Ausgangs seine Arbeit fortzuführen. Jedenfalls könne er seinen Beruf bei seiner Firma nach seiner Haftentlassung wieder aufnehmen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2015 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei. Das Strafausmaß sei aufgrund einer Berufung seitens der Staatsanwaltschaft dahingehend abgeändert worden, dass mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX nur ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen worden sei. Der BF habe laut dem Urteil am 22.07.2014 in XXXX einer Person durch das Versetzen von mehreren Schlägen mit den Fäusten und einem Baseballschläger gegen deren Kopfbereich absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, wodurch das Opfer eine 3 cm lange Rissquetschwunde am Kinn, eine Prellung und Blutunterlaufung am rechten Arm sowie Prellungen und oberflächliche Hautabschürfungen an der linken Schläfe und im Bereich des Nasenrückens mit Schädelprellung sowie eine Prellung des Mundes erlitten habe. Laut Oberlandesgericht XXXX weise der BF auch in Polen eine Vorverurteilung wegen Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson aus dem Jahr 2008 auf. Der BF sei polnischer Staatsangehöriger und für zwei minderjährige Kinder in Polen sorgepflichtig. Er habe eine in XXXX lebende Lebensgefährtin. Er sei seit 27.08.2012 im Bundesgebiet gemeldet und habe laut Versicherungsdatenauszug bei verschiedenen Firmen, jedoch nicht durchgehend, gearbeitet. Der BF habe sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen, jedoch zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei aufgrund seines aufgezeigten Fehlverhaltens dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.

5. Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er aufgrund seiner in XXXX lebenden Familienangehörigen die Möglichkeit gehabt habe, nach XXXX zu kommen. Seine Tante lebe bereits seit 30 Jahren in XXXX. Er selbst lebe nun bei seiner Cousine und habe er zu dieser ein besonderes Naheverhältnis. Auch lebe in XXXX seine Lebensgefährtin. Seine beiden minderjährigen Kinder würden in Polen leben und komme er seinen Unterhaltspflichten nach, was ihm durch seinen Beruf als Fliesenleger bei der Firma XXXX möglich sei. Man könne aktuell keinesfalls das Vorliegen einer Notwendigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung mit seinem gesetzten Verhalten begründen. Das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot stelle eine unzulässige und unverhältnismäßige erneute Bestrafung des BF dar.

6. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2015, Zl. G313 2117634-1/2E, wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

7. Mit Beschwerdeergänzung vom 23.11.2015 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass seitens des BF außer zu seinen beiden minderjährigen Kindern keine Bindungen zu Polen bestünden. Der BF habe eine in XXXX lebende Lebensgefährtin. Der mit seinem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei im vorliegenden Fall nicht durch das Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gedeckt.

8. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 26.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und ist beim BVwG am 30.11.2015 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX(Polen) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und ist seit 27.08.2012 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, wo er am XXXX wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen worden war.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unbedingt verhängt.

Der BF ist in Polen wegen "Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson" vorbestraft.

Der BF war im Bundesgebiet bisher von XXXX inhaftiert.

Der BF ist für zwei minderjährige Kinder, die in Polen bei seiner Ex-Gattin leben, sorgepflichtig. In Österreich leben die Tante sowie die Cousine des BF, mit welcher er von 27.08.2012 bis 27.11.2013 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der BF verfügt in Österreich über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte, hat jedoch nach seinen Angaben eine Lebensgefährtin, XXXX, im Bundesgebiet. Frau XXXX ist laut Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherten als "Haushaltsführerin" beim BF krankenversichert.

Der BF war in Österreich von 19.11.2012 bis 14.12.2012 bei der XXXX, von 12.01.2015 bis 15.10.2015, von 03.03.2014 bis 30.11.2014 und von 16.09.2013 bis 13.12.2013 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt. Er ist aktuell seit 02.05.2016 als Arbeiter bei der XXXXbeschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF stützt sich auf den aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung bezüglich der Vorstrafe des BF in Polen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der BF in Polen und Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und in Österreich eine Lebensgefährtin hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Die Feststellung, dass der BF zwischen 27.08.2012 und 27.11.2013 bei seiner in Österreich lebenden Cousine behördlich gemeldet war, entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).

Die Feststellung betreffend die bisherige Inhaftierung des BF in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt und entspricht diese dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).

Die Feststellung betreffend die bisherige berufliche Tätigkeit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Zur strafrechtlichen Verurteilung führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX aus, dass der BF am XXXX im Lokal B. in W., wo seine Lebensgefährtin XXXX an der Bar gesessen sei, mit dem Baseballschläger und seiner Faust gegen den Gesichts- und Kopfbereich von P. W. G. eingeschlagen hätte, ohne dass jener in provoziert, angegriffen oder bedroht oder aber mit seiner Lebensgefährtin Kontakt gehabt hätte. P. W. G. habe dadurch eine Rissquetschwunde am Kinn, eine Prellung und Blutunterlaufung am rechten Arm sowie Prellungen und oberflächliche Hautabschürfungen an der linken Schläfe und im Bereich des Nasenrückens mit Schädelprellung sowie Prellung des Mundes erlitten, weiters sei die Oberkieferprothese des P. W. G. durch die Schläge zu Bruch gegangen. In der Folge seien bei P. W. G. ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Flashbacks und Angstzuständen, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen und Albträume aufgetreten. Es sei dem BF laut dem erkennenden Strafgericht darauf angekommen, dem Opfer schwere Verletzungen wie etwa Knochenbrüche im Kopf- und Gesichtsbereich zuzufügen.

Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend kein Umstand gewertet.

Spezialpräventiv war für das Gericht beachtlich, dass der angeklagte BF das Opfer grundlos und mit hoher Gewaltbereitschaft attackierte, dies trotz Vorverurteilung in Polen. Angesichts der Tatpersönlichkeit war eine gänzliche Nachsicht, da ein deliktfreies Verhalten sonst nicht begründet annehmbar.

Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellte strafrechtliche Verurteilung wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. An der Verhinderung von Delikten der vom BF begangenen Art besteht ein massives öffentliches Interesse.

Der Umstand, dass die seiner Verurteilung zu Grunde liegende Straftat seitens des BF mit einem hohen Grad an Aggressionspotential begangen wurde sowie die Tatsache, dass der BF, wie das Strafgericht ausdrücklich anführte, "durchgehend den Eindruck vermittelte, seine Tat nicht zu bereuen" (vgl. Seite 7 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX), zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Dem BF konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden.

Auch die Art und Weise der Begehung der zuletzt angeführten Straftat des BF, welcher völlig grundlos und mit hoher Gewaltbereitschaft vorging, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Durch das Verhalten des BF, der bereits auch eine Vorstrafe in Polen aufweist, hat dieser seinen Unwillen, sich an Rechtsnormen generell zu halten unter Beweis gestellt, und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Bezüglich der privaten Bindungen des BF in Österreich - so lebt laut Angaben des BF seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet - ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF durch die Begehung einer Straftat in der Zeit der Beziehung und auch wie aus dem Strafurteil ersichtlich auch derartig aggressiv reagierte, weil er auf seine Lebensgefährtin offenbar wütend war und auch die Lebensgefährtin ihn nicht von der Begehung dieser Straftat abhalten konnte und offenbar hat er bewusst in Kauf genommen, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Freundin räumlich getrennt zu werden, sodass die belangte Behörde zu Recht das Interesse des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich gegenüber den Bedürfnissen der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung hintangestellt hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es der Lebensgefährtin des BF jedenfalls zumutbar wäre, den Kontakt mit dem BF nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat durch fallweise Besuche aufrechtzuerhalten. Selbige Erwägungen gelten auch für die in Österreich lebende Tante und Cousine des BF. Der Umstand, dass der BF nachweislich bei seiner Cousine rund ein Jahr wohnhaft war, begründet jedenfalls noch keine familiäre Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK, die eine Aufenthaltsbeendigung des BF aus familiären Gründen unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal Hinweise für ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Cousine nicht dargetan wurden. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen war jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben und begegnet auch die seitens der belangten Behörde verhängte sechsjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund obiger Erwägungen keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes.

3.1.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der BF hat im Bundesgebiet seine persönlichen Verhältnisse zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint zwar erforderlich, jedoch überwiegt die Notwendigkeit, seinen Umzug regeln zu können. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes würde daher einen Härtefall für den BF darstellen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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