G309 2121496-1•BVwG G309 2121496-1
G309 2121496-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich
verkündeten Erkenntnisses
G309 2121496-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 28.12.2015, OB:XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderten-einstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Es wird festgestellt, dass Herr XXXX weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte erstmals am XXXX.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein.
1.1. Mit Bescheid vom 06.05.2013 hat die belangte Behörde auf Grund des oben angeführten Antrages des BF festgestellt, dass der BF ab 22.02.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 von Hundert. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten vom 18.04.2013. In diesem Gutachten wird von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Depressives Syndrom bei Anpassungsstörung Unterster Wert dieser Richtsatzposition. Der Untersuchte benötigt eine ständige psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung. Er ist in seiner Arbeitsleistung erheblich eingeschränkt. Bisher trotz adäquater Therapie keine vollständige Remission.
030602
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung:
Bei dem Untersuchten erfolgten stationäre und rehabilitative Maßnahmen. Er steht in einer ständigen fachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung. Trotz adäquater Therapie ist es bisher zu keiner Remission gekommen.
2. In einem seitens der belangten Behörde amtswegig vorgenommen Nachuntersuchungsverfahren wurde XXXX, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 10.06.2015, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
depressives Syndrom bei Anpassungsstörung Richtsatzposition 2 Stufen über dem untersten Richtsatzwert. Der Proband steht in einer regelmäßigen Behandlung, ist sozial noch gut integriert.
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die GS1 begründet. Der Proband steht in einer regelmäßigen Behandlung, ist unter der Medikation stabil.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der Gesundheitszustand aus neuropsychiatrischer Sicht ist im Vergleich zum Vorgutachten wesentlich gebessert. Der Proband schildert heute auch Beschwerden von Seiten des linken Kniegelenkes und klagt über Schmerzen im rechten Bein nach einer Beinvenenthrombose. Diese Krankheitsbilder sollten allgemeinmedizinisch eingeschätzt werden.
3. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 01.09.2015, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Depressives Syndrom bei Anpassungsstörung Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe 2 Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend dem fachärztlichen Gutachten
30
2
Abnützungserscheinungen in mehreren Gelenken Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am oberen Rahmensatzwert entsprechend der intermittierenden Beschwerdesymptomatik bei guter Beweglichkeit
20
3
Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am oberen Rahmensatzwert entsprechend den leichten Abnützungserscheinungen, dem guten Funktionszustand bei Notwendigkeit intermittierender therapeutischer Maßnahmen.
20
4
Varikosis Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzwert entsprechend den sichtbaren Venen, sowie des Klappen- und Strömungszustandes ohne wesentliche Schwellneigung
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führende Gesundheitsschädigung (GS) ist GS1, sie wird durch GS2 und GS3 gemeinsam um 1 Stufe angehoben. GS4 ist ohne Wechselwirkung und von geringer Ausprägung und erhöht deshalb nicht weiter.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Abfall um 1 Stufe durch Besserung in GS1.
4. Mit Parteiengehör vom 19.10.2015 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30.10.2015 sowie 19.11.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er die Herabstufung seines Grades der Behinderung, insbesonders die Besserung im Hinblick auf die GS1 überhaupt nicht nachvollziehen könne. Sein diesbezügliches Krankheitsbild sei noch stärker ausgeprägt, und musste er seine Arbeitszeit weiter reduzieren. Unter einem wurden Befunde des XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.08.2015 und 11.11.2015 in Vorlage gebracht.
5. Nach Befassung des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde, sowie Einholung einer Stellungnahme von XXXX, zu den Einwendungen des BF, wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 28.12.2015 festgestellt, dass der BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen sei. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den XXXX innerhalb offener Frist Beschwerde, und brachte im Wesentlichen wie in den Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Weiters wurde ein Befund des XXXX, vom 27.01.2016, in Vorlage gebracht.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde einlangend mit 16.02.2016 vorgelegt.
8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das erkennende Gericht als Amtssachverständige XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.05.2016, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Erschöpfungsdepression, 2 Stufen über dem unteren RSW entsprechend dem psychischen Befund und dem Verlauf
030601
30
2
Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, oberer RSW entsprechend dem Befundausmaß und den Schmerzen
020101
20
3
Abnützungserscheinungen der Gelenke, v.a. Kniegelenk, oberer RSW entsprechend dem Befund
020201
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1 und wird durch die GS2 und GS3 gemeinsam um 1 Stufe angehoben, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Gegenüber dem VGA von XXXX hat sich die GS1 nicht geändert, es waren aufgrund der Depression keine längeren Krankenstände oder Krankenhausaufenthalte erforderlich, es findet eine regelmäßige nervenfachärztliche Betreuung statt. Berücksichtigt wurden nun auch die Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat, wodurch es zu einer Anhebung des GdB um 1 Stufe kommt, also nun insgesamt 40vH.
9. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde den Verfahrensparteien mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde eine Frist von 2 Wochen für die Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 23.06.2016 führte der BF vertreten durch den XXXX im Wesentlichen aus, dass es keinesfalls zu einer Besserung sondern zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes zu GS1 gekommen sei, und nunmehr noch weitere Krankheitsbilder die im Jahr 2013 noch nicht vorgelegen, hinzugekommen sind.
10. Am 22.09.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF mit seiner Vertretung, sowie die Amtssachverständige XXXX, persönlich teilnahmen.
10.1. Die Amtssachverständige nahm unter Berücksichtigung der aufliegenden Sachverständigengutachten, der vorgelegten Befunde sowie des Vorbringens des BF in der mündlichen Verhandlung, zusammengefasst folgende medizinische Beurteilung vor:
"Hinsichtlich des Antidepressivum hat sich eine Verdoppelung der Dosis ergeben. Es tritt natürlich auch ein Gewöhnungseffekt ein, aber ist in der Regel mit einer höheren Dosis eine Stabilisierung des Krankheitsbildes anzustreben. Hinsichtlich des zweiten Medikamentes ist eine Umstellung erfolgt von zuvor TRITTICO 100 mg. abends auf SEROQUELL 50 mg. abends. Es ist für mich rein unter Beachtung der GA XXXX nicht möglich nachzuvollziehen, worauf sich eine Veränderung im Gesundheitszustand des BF stützt bzw. wird es nicht näher erläutert. Die Veränderungen wurden offenbar nur aus der Anamnese gezogen und der Änderung des psychischen Status, diese jedoch nicht erläutert und erklärt. Zusammenfassend kann ich objektiv keine Veränderung zum Gesundheitszustand im Jahr 2013 im Vergleich zum Heutigen feststellen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Firma XXXX.
Der BF gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes seit diesem Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der BF seit 22.02.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX.2013. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde seitens des BF bei Antragsstellung angegeben und ist auch im Zentralen Melderegister ersichtlich.
Die Feststellung, dass der BF in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, ergibt sich einerseits aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, als auch aus der diesbezüglich in Vorlage gebrachten unbedenklichen Urkunde (Änderung zum Arbeitsvertrag).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zum Leidenszustand des BF durch die Amtssachverständige XXXX ausgeführt, dass sich seit dem Gutachten vom 29.03.2013, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom 06.05.2013 zugrunde gelegt wurde, objektiv keine Befundverbesserung feststellbar sei. Diese Ausführungen waren schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie decken sich einerseits auch mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sich sein psychisches Krankheitsbild seit 2013 weiter verschlechtert habe, er deshalb seine tägliche Arbeitszeit weiter reduzieren musste, die Medikation verdoppelt wurde, und auch weiterhin andauernde fachärztliche Behandlung notwendig wurde, als auch andererseits mit den Ausführungen in den in Vorlage gebrachten Befunden, des den BF behandelnden Facharztes XXXX. Es konnte somit keine wesentliche Besserung des Leidenszustandes des BF seit 22.02.2013 festgestellt werden. Zusätzlich sind seit Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft im Jahr 2013 drei weitere Gesundheitsschädigungen hinzugekommen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw.des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Die Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten setzt als einschneidende Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen eine eingehende Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraus (vgl. VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0363).
Selbst eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung, d.h. Besserung des Leidenszustandes, nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte daher nicht nur Feststellungen betreffend Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung, sondern auch betreffend die Veränderungen (Verbesserungen) gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX.2013 erfordert (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0313).
Mit Bescheid vom XXXX.2013 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) festgestellt. In einem amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren stellte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Grad der Behinderung des BF mit 40 (vierzig) v.H. fest und sprach aus, dass der BF nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft der belangten Behörde wäre im Sinne der oben angeführten maßgeblichen Judikatur nur dann rechtmäßig, wenn seit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.2013, in dem der Grad der Behinderung des BF mit 50 v. H. festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes des BF eingetreten wäre. Diese Besserung konnte aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung, unter Berücksichtigung der Angabe des BF, als auch der in Vorlage gebrachten Befunden des den BF behandelnden Facharztes, seitens des erkennenden Gerichtes nicht festgestellt werden.
Da seit dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX.2013 keine wesentliche Besserung des Leidenszustandes des BF festgestellt werden konnte, welche die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft rechtfertigen würde, gehört der BF weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
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