BVwG W213 2008092-2

W213 2008092-2Tribunal Administrativo Federal12 de out. de 2016

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Anrechnung, Ernennungsvoraussetzung, Lehre - Berufsschule,<br/>öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Unionsrecht,<br/>Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

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BVwG W213 2008092-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2008092.2.01

Spruch

W213 2008092-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef FLASCHBERGER, Priesterhausgasse 1/II, gegen den Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Österreich vom 10.02.2015, GZ. LGS/PER/VORStg/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages,

A)

I. beschlossen: Das mit Beschluss vom 27.06.2016, GZ. W213 2008092-2/2Z, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

II. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in dahingehend abgeändert, dass gemäß §§ 12 Abs. 3 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 i.V.m. Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78/EU des Rates , der 20.12.1975 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Amt des Arbeitsmarktservice (AMS) Kärnten zugewiesen.

Vor seiner mit 01.08.1983 bewirkten Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis stand er von Jänner 1981 bis 31.07.1983 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund.

Unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG, vorgesehenen Formulars beantragte er am 05.10.2010 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG unter Hinweis auf vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegte Zeiten in einem Lehrverhältnis zu einem näher genannten privaten Unternehmen.

Das Amt des Arbeitsmarktservice Kärnten und das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich wiesen den genannten Antrag mit der Begründung ab, im Hinblick auf eine Option des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema sei seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt.

Gegen den Bescheid der zuletzt genannten Behörde vom 21.04.2011 erhob der Beschwerdeführer Berufung den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK).

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie davon auszugehen sei, dass sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 mit dem 5. April 1976 neu festzusetzen sei.

Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 25.04.2013 eine Stellungnahme, in welcher er vorbrachte, seine Lehrzeit habe vier Jahre, und zwar von September 1975 bis Juni 1979, betragen. Er vertrat die Auffassung, wonach aus dem Grunde des § 12 Abs. 1a Z. 2 GehG eine Anrechnung eines weiteren Monats und 16 weiterer Tage zur Gänze zu erfolgen hätte.

Mit dieser Eingabe legte er ein Prüfungszeugnis über seine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Kraftfahrzeugmechanikers vom 12.07.1979 bei.

Mit Bescheid des BMASK vom 22. Juli 2013, GZ. BMASK-12150/0016-I/A/3/2013, wurde gemäß § 12 und § 113 GehG durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten der 5. April 1976 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0165, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit hg. Beschluss vom 24.09.2014, GZ. W213 2008092-1/4E, wurde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen. Dabei wurde auf die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung festgestellten Ermittlungsmängel hingewiesen.

Die belangte Behörde nahm am 10.02.2015 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Dabei gab er an, dass sich seine Tätigkeiten als Kraftwagenlenker primär auf das Lenken der Dienstfahrzeuge und deren Wartung im Sinne von Reinigen und Betanken derselben bezogen hätte. Ferner habe er allfällige Werkstätten Besuche zur technischen Wartung organisiert und durchgeführt. Reparaturen an den Fahrzeugen habe er nicht durchgeführt. Bei aufgetretenen Mängel oder defekten seien die Fahrzeuge zur Reparatur Fachwerkstätten übergeben worden.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den ersten 6 Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und auch darüber hinaus als Kraftfahrer verwendet worden sei. Es sei amtsbekannt, dass das Durchführen von Kfz-Mechanikertätigkeiten an den Dienstfahrzeugen grundsätzlich nicht in seinem Aufgabenbereich gelegen habe. Derartige Verrichtungen würden in der Regel von konzessionierten Unternehmen durchgeführt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe vorwiegend im Lenken der Dienstfahrzeuge bestanden. Ferner sei es ihm oblegen, kleinere Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift vom 10.02.2015 festgehalten, dass seine Tätigkeiten als Kraftwagenlenker primär das Lenken, Reinigen und Betanken der Dienstkraftwagen umfasst hätte. Reparaturen habe er nicht durchgeführt, sondern lediglich die erforderlichen Termine in Fachwerkstätten organisiert und wahrgenommen.

Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Kfz-Mechanikerlehre für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des §§ 12 Abs. 3 GehG gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung und Nichtigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs und der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0165, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Niederschrift vom 10.02.2015 nicht den Anforderungen der obzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs entspreche. Sie sei vollkommen einseitig und unvollständig erfolgt. Vor allem habe die belangte Behörde den wesentlichen Teil des 3. Absatzes der Niederschrift nicht berücksichtigt.

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Ermittlungen dahingehend durchzuführen ob die vor Tätigkeiten, nämlich die Absolvierung einer Mechanikerlehre nicht unabdingbare Voraussetzung als Anstellungserfordernis und in weiterer Folge der Ernennung in die Verwendungsgruppe P3 waren. Ferner wären Ermittlungen vorzunehmen gewesen, ob die vor Tätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beschwerdeführers der Sache nach unerlässlich gewesen sei. Auch in dieser Hinsicht sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Der Beschwerdeführer sei nach Abschluss seiner Lehre, im Jahr 1983, ausschließlich deshalb in die Verwendungsgruppe P3 ernannt worden, da er neben seiner Tätigkeit als Kraftfahrer auch für die Werkstätten Besuche sämtlicher PKWs und technische Gesamtwartung der Fahrzeuge verantwortlich war.

Ferner sei der Beschwerdeführer beauftragt gewesen, sämtliche neue wegen welche in Salzburg eingelangt seien, abzuholen. Dabei sei er für die Organisation der Abholung sowie Überprüfung auf eventuelle Schäden Unvollständigkeit der Fahrzeuge zuständig gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Neubestellungen mit dem tatsächlichen Auslieferungsbestand und Auslieferungsmodellen überprüfen müssen.

Er könne den Beschwerdeführer die leitende Aufgabe einer Organisationstätigkeit, nämlich der Meldung von Mängeln an den PKWs, der jährlichen Plakettenüberprüfungen und der damit verbundenen Werkstättenbesuche sowie die technische Wartung zu organisieren und dafür verantwortlich zu sein, nicht abgesprochen werden. Die vor Tätigkeit des Beschwerdeführers sei daher für dessen nunmehrige Verwendung unerlässlich gewesen.

Diesbezüglich sei das Verfahren durch die belangte Behörde insofern mangelhaft geblieben, als diese in ihrer Entscheidung lapidar ausgeführt habe, dass es amtsbekannt sei, dass das Durchführen von Kfz-Mechanikertätigkeiten an Dienstfahrzeugen grundsätzlich nicht in das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers falle.

Wenn auch derartige Reparaturen von konzessionierten Unternehmen durchgeführt worden seien, so habe es der Organisationsgabe und der organisatorischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers bedurft. Dieser hatte Mängel an den gesamten Fahrzeugen zu erkennen und die Wartung bzw. Reparatur in den jeweiligen Fachwerkstätten zu organisieren.

Das Verfahren sei auch dahingehend mangelhaft geblieben, als die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer ohne Verständigung seines anwaltlichen Vertreters aufgenommen worden sei, der auch keine ordnungsgemäße Ladung zur Verfassung diese Niederschrift erhalten habe.

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nicht die restriktive Bestimmung des §§ 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG sondern § 12 Abs. 3 GehG anzuwenden gewesen wäre. Bei richtiger Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts wäre festzustellen gewesen, dass die Erlernung des Lehrberufes unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Ernennung in die Verwendungsgruppe P3 gewesen sei. Im Hinblick auf die 1. 6 Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der erlernte Beruf als Mechaniker für die herbeizuführende organisatorische Tätigkeit als Kraftfahrer und Beamter von erheblicher Bedeutung gewesen sei.

Es werde daher beantragt,

1. den angefochtenen Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 10.02.2015, GZ. LGS/PER/V ORStg/2015, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, oder

2. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, da der Sachverhalt von der belangten Behörde in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen worden sei, der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe und Verfahrensvorschriften außer 8 gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid Ergebnis hätte kommen müssen;

3. dem Antrag auf Vorrückung vollinhaltlich stattzugeben.

Mit Beschluss vom 27.06.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Das ausgesetzte Beschwerdeverfahren ist daher fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Amt des Arbeitsmarktservice (AMS) Kärnten zugewiesen.

Er stand vom 12.01.1981 bis 31.07.1983 einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund bevor er mit Wirkung vom 01.08.1983 in die Verwendungsgruppe P3 ernannt wurde und damit ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden den Tag seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zusätzlich folgende Zeiten vorangesetzt:

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Hervorzuheben ist, dass der BF von September 1975 bis April 1979 eine Lehre als KFZ-Mechaniker absolviert und am 12.07.1979 die Lehrabschlussprüfung bestanden hat.

Der Beschwerdeführer wurde als Kraftfahrer in die Verwendungsgruppe P3 aufgenommen. Seine Tätigkeiten als Kraftwagenlenker umfassten primär das Lenken der Dienstfahrzeuge und deren Wartung im Sinne von Reinigen und Betanken derselben bezogen hätte. Ferner war er auch für die Übernahme und Abholung von Neufahrzeugen sowie deren Überprüfung auf Vollständigkeit bzw. eventuelle Schäden zuständig. Er war organisatorisch dafür verantwortlich, dass sämtliche Dienstfahrzeuge ordnungsgemäß gewartet und Inrechnungstellung geordnet repariert und jährlich überprüft wurden. Reparaturen an den Fahrzeugen hat er nicht durchgeführt. Bei aufgetretenen Mängel oder Defekten wurden die Fahrzeuge zur Reparatur Fachwerkstätten übergeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis der Aktenlage bzw. der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise (Prüfungszeugnis) erfolgen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Bestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG tritt das Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren ein.

Zu A)

Mit dem am 11.02.2015 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 erfolgte eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden. Es ist daher zunächst die Frage zu beantworten, ob sämtliche durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 09.09.2016, GZ. Ro 2015/12/0025 festgestellt, dass§ 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF dahingehend auszulegen ist, dass es nicht schlechthin zu einer rückwirkenden Aufhebung des Altrechts gekommen ist. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung "ist nicht auf ein Verwaltungsverfahren bzw. auf einen darauf aufbauende verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden, welches bei der Prüfung der faktischen Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dient." Das trifft im vorliegenden Verfahren zu, da die korrekte Bemessung des dem Beschwerdeführer gebührenden Gehalts von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die er am 01.01.2004 im Altrecht erlangt hatte. Dieses bildete dann in weiterer Folge die Grundlage für die Überleitung nach § 169c Gehaltsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2015.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall die Anrechnung von Vordienstzeiten bzw. die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung am 01.01.2004 auf Basis der vor dem 11.02. 2015 geltenden Rechtslage zu erfolgen hat.

Gemäß § 113 Abs. 10 GehG ist die (mit Stichtag 1. Jänner 2004 erfolgte) Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund des § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 vorzunehmen.

§ 12 Abs. 1, Abs. 1a Z. 2, Abs. 2 Z. 1, 4 und 6 sowie Abs. 3 und 3a GehG in der vorzitierten Fassung lauteten (auszugsweise):

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

...

2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule,Universität oder Hochschule oder

...

4. die Zeit

...

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

...

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1,A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4,K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

...

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zuberücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."

Im Zeitpunkt der Ernennung des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (1. August 1983) stand die Z. 8 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Stammfassung in Geltung und lautete:

"8. VERWENDUNGSGRUPPE P 3

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

8.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.

8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

8.3. An Stelle der Erfordernisse der Z 8.1 die Verwendung als

a) Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung;

b) Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung;

c) Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist;

d) Maschinist in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen;

e) Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;

f) Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3;

g) Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten sowie die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten."

Soweit im Folgenden § 12 GehG genannt wird, ist darunter diese Bestimmung in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010 zu verstehen.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Zeiten für die Absolvierung der für seine (damalige) Verwendungsgruppe P3 als Ernennungserfordernis umschriebenen und daher für seine damalige Verwendung besonders bedeutsamen Lehre lediglich unter den restriktiven Bedingungen für die Anrechnung "sonstiger Zeiten" gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG angerechnet worden seien. Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren vor dem BMASK das Lehrabschlusszeugnis vom 12.07.1979 vorgelegt. Unbestritten ist, dass die erstmalige Ernennung des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in die Verwendungsgruppe P3 erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die Zeit seiner Mechanikerlehre gemäß § 12 Abs. 3 GehG zur Gänze anzurechnen sei, da sich diese in den ersten 6 Monaten seiner öffentlich-rechtlichen Dienstverwendung von besonderer Bedeutung gewesen sei.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass gemäß Z. 8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in ihrer im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Stammfassung die Erlernung eines Lehrberufes unabdingbare Voraussetzung für die Ernennung in die Verwendungsgruppe P3 gewesen ist.

Zwar sieht § 12 Abs. 2 GehG die Berücksichtigung von Lehrzeiten bei privaten Unternehmungen als gemäß Abs. 1 Z. 1 leg. cit. voranzusetzende Zeiten auch dann nicht vor, wenn die Absolvierung der entsprechenden Lehre eine Ernennungsvoraussetzung für die Aufnahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis gebildet hat.

Dennoch ist aber in Ansehung dieser "sonstigen Zeiten" zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GehG erfüllen und damit nicht der Restriktion der Anrechnung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG unterlägen. Gemäß § 12 Abs. 3 GehG können solche Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

Nach ständiger Judikatur ist in diesem Zusammenhang auf die Verwendung des Beamten in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abzustellen (vgl. hiezu etwa VwGH, 21.01.1998, GZ. 96/12/0001, oder vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0054). Die Umschreibung der Absolvierung der Lehre als Ernennungsvoraussetzung für die Verwendungsgruppe P3 legt ihre besondere Bedeutung für die in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verrichteten Tätigkeiten nahe.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 10.02.2015 und seiner Beschwerde beigelegten schriftlichen Erklärung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Kraftfahrer eingesetzt wurde, was im Wesentlichen das Lenken, Betanken und Reinigen der Dienstkraftwagen umfasste. Vielmehr wurde er auch für die Übernahme bzw. Abholung von neuen Fahrzeugen herangezogen, wobei er diese auf Vollständigkeit und eventuelle Schäden zu prüfen hatte. Ferner war er dafür verantwortlich, dass sämtliche Dienstfahrzeuge durch die entsprechenden Fachwerkstätten ordnungsgemäß gewartet bzw. repariert und auch jährlich überprüft wurden.

Es liegt auf der Hand, dass die einschlägige Vorbildung des Beschwerdeführers als Kfz-Mechaniker für seine Verwendung vorteilhaft war, da er dadurch in der Lage war ohne längere Einarbeitung sofort die oben angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Der Zeitraum vom 01.07.1978 bis zum 01.04.1979 ist daher gemäß § 12 Abs. 3 GehG zur Gänze anzurechnen und dem Tag der Aufnahme des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis voranzusetzen.

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Unter Anwendung des § 12 Gehaltsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010 ergibt sich daher der 20.12.1975 als Vorrückungsstichtag.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0165, festgestellt hat steht dem auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Jänner 1981 und 31.07.1983 als Vertragsbedienstete des Bundes tätig war.

Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 3 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 sowie Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78/EU des Rates stattzugeben und der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 20. 12. 1975 festzusetzen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.10.2010 nicht nur die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sondern auch die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung beantragt hat. Da über diesen Teil seines Antrages noch nicht abgesprochen wurde, wird die belangte Behörde diesbezüglich noch auf Grundlage des nunmehr festgesetzten Vorrückungsstichtages abzusprechen haben. Dabei ist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.02.2015, GZ. 2014/12/0004, bzw. 09.09.2016, GZ. Ro 2016/12/0025*, Bedacht zu nehmen, wo festgestellt wird, dass bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes bewirkt, dass § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 insoweit verdrängt wird, als er den Beschwerdeführer gegenüber anderen "Altbeamten", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten, jedoch im Gegensatz zu ihm, erst nach dem 18. Lebensjahr erworben haben, diskriminiert (vgl. hiezu auch VwGH, 04.09.2012, GZ. 2012/12/0007).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage durch das in dieser Causa ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0165, geklärt.

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