W213 2003258-2•BVwG W213 2003258-2
W213 2003258-2Tribunal Administrativo Federal12 de out. de 2016
Dienstfähigkeit, nova producta, Rechtskraft, Ruhestandsbeamter,<br/>Sachverhalt, Sachverständigengutachten, Vorfrage,<br/>Wiederaufnahmsantrag
W213 2003258-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, vertreten durch RAe LEITNER TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen den Bescheid des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 14.03.2016, Zl. 1083/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z.2 und 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stand als Referent (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2) im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt XXXX, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er befand sich seit 15.06.2010 im Krankenstand, war von 30.11.2013 bis 16.11.2016 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend, trat am 17.11.2014 mit einem Tag Erholungsurlaub seinen Dienst an, meldete sich mit 18.11.2014 erneut krank und befand sich bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 01.01.2016 abermals durchgehend im Krankenstand.
I.2. Betreffend den Beschwerdeführer wurden bereits folgende rechtskräftig abgeschlossene Verfahren geführt:
? Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 10.01.2014, Zl. 5543/2013, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und es wurde gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 bis auf weiteres verfügt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, Zl. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, Zl. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, Zl. 5543/2013, ist daher in Rechtskraft erwachsen.
? Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16.03.2015, Zl. 1060/2015, gemäß § 13a GehG zum Ersatz des durch diese ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst entstandenen Übergenusses i.H.v. € 22.867,91 verpflichtet. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 06.08.2015, Zl. W213 2107325-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2015, Zl. Ra 2015/12/0046-6, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2014, Zl. 1060/2015, ist daher in Rechtskraft erwachsen.
? Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 28.09.2015, Zl. 4430/2015, wurde gemäß § 13c GehG die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden laufenden Bezüge ab November 2014 bemessen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 30.03.2016, Zl. W213 2118362-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.06.2016, Zl. Ra 2016/12/0057-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2015, Zl. 4430/2015, ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Dienstrechtsverfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst wurde von der Dienstbehörde mit Schreiben vom 21.05.2015, Zl. 1817/2015, eingestellt.
I.3. Zudem wurde ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt, in dem der Beschwerdeführer seitens der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Disziplinarerkenntnis vom 01.04.2016, Zl. BMWFW-DK-1/60-III/14, von näher bezeichneten Vorwürfen freigesprochen wurde. Das Verfahren über die von der Disziplinaranwältin gegen das Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die Disziplinarkommission stützte sich in ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf ein von ihr in Auftrag gegebenes und somit neu eigeholtes Sachverständigengutachten vom 01.12.2015, in dem XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, nach Studium der bereits bestehenden Unterlagen und Befunde und einer Untersuchung des Beschwerdeführers zur neuerlichen Befunderhebung am 23.09.2015 zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 02.12.2013 bis zum 16.11.2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dienstfähig gewesen sei.
I.4. Im hier gegenständlichen Verfahren beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.11.2015 aufgrund des im Rahmen des Ruhestandsverfahren neu erstellten Gutachtens der BVA vom 06.10.2015 (darin enthalten die klinisch-psychologische Begutachtung XXXX vom 01.08.2015) die Wiederaufnahme der bereits abgeschlossenen Verfahren gemäß § 12c Abs. 1 GehG sowie gemäß §§ 13a und 13c GehG, dies mit der Begründung, dass die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers "ab ovo" nun eindeutig objektiviert sei.
Mit Schreiben vom 11.01.2016 bezog sich der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf das psychiatrisch-neurologische Obergutachten von XXXX vom 01.12.2015, hielt fest, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 02.12.2013 und 16.11.2014 niemals gegeben gewesen sei, und führte aus: "Aufgrund dieses Gutachtens liegen die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AVG iVm § 14 DVG im Hinblick auf die Bescheide zu den Geschäftszahlen 1060/2015 vom 16.03.2015 (Ersatzverpflichtung der zu Unrecht empfangenen Leistungen) sowie zur Geschäftszahl 5543/2013 vom 10.01.2014 (Entfall der Bezüge ab dem 30.11.2013) vor. Es wird daher beantragt, das Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 AVG, in eventu gemäß § 69 Abs. 2 AVG wieder aufzunehmen und hierüber gemäß § 14 Abs. 2 DVG mittels Bescheid abzusprechen."
I.5. Mit Schreiben vom 12.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Dienstbehörde Parteiengehört gewährt. Festgehalten wurde, dass mit den beiden Schreiben vom 26.11.2015 und vom 11.01.2016 teilweise überschneidende Anträge auf Wiederaufnahme gestellt worden seien. Zudem wurden folgende Dokumente übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt:
I.6. In der Stellungnahme vom 27.01.2016 wurde betreffend die Wiederaufnahmeanträge Folgendes ausgeführt:
Es sei richtig, dass zwei Anträge auf Wiedereinsetzung [gemeint:
Wiederaufnahme] des Verfahrens gemäß den Bestimmungen des § 69 AVG gestellt worden seien, und zwar deshalb, weil aufgrund der jüngsten Gutachten mehrere Grundlagen (=neue Beweismittel) für eine Wiederaufnahme existent seien. Jedes Gutachten für sich begründe einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AVG iVm § 14 DVG. Die beiden primär bekämpften Bescheide seien in beiden Schreiben bekämpft worden. Es handle sich dabei um den Bescheid, mit welchem der Entfall der Bezüge ab dem 30.11.2013 beschlossen worden sei, sowie jenen, mit dem in der Folge über die Ersatzverpflichtung der zu Unrecht empfangenen Leistungen abgesprochen worden sei. Der Bemessungsbescheid zur Zahl 4430/2015 sei lediglich aus anwaltlicher Vorsicht genannt worden, da aus Sicht des Beschwerdeführers bei Wegfall der primär bekämpften Bescheide natürlich auch kein Raum für den Bemessungsbescheid mehr bleibe, sodass auch dieser von Amts wegen zu beseitigen wäre. Es gäbe diesfalls - wohl unstrittig - keine Abzüge mehr zu bemessen.
Betreffend die übermittelten Gutachten wurde abermals festgehalten, dass insbesondere das jüngste Gutachten von XXXX die Richtigkeit des vormaligen Gutachtens der BVA, welches die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt habe, eindeutig ausschließe. Ausgehend von diesem nunmehr objektivierten Sachverhalt sei es der Behörde natürlich verwehrt gewesen, den kranken Dienstnehmer zum Dienstantritt aufzufordern. Daraus folge zwingend logisch, dass eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst im Zeitraum zwischen 02.12.2013 und 16.11.2014 niemals gegeben gewesen sei, was inhaltlich zur Rechtswidrigkeit des Bescheides hinsichtlich des Entfalls der Bezüge und in weiterer Folge auch der Ersatzverpflichtung führe. Nach nunmehr erfolgter Versetzung in den Ruhestand, würden die auf Basis der vormaligen Gutachten ungerechtfertigten Abzüge fortgesetzt werden, was für den Beschwerdeführer einen untragbaren Zustand darstelle, der durch möglichst umgehende Behebung der den Abzügen zugrunde liegenden Bescheiden jedenfalls zu beseitigen sei. Es werde daher um rasche Erledigung ersucht.
I.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.03.2016, Zl. 1083/2016, wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers ab. Der Spruch lautet wie folgt:
"1.) Ihr "Antrag auf Wiederaufnahme der bereits abgeschlossenen Verfahren gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz sowie §§ 13a und 13c Gehaltsgesetz gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG" vom 26.11.2015 wird abgewiesen.
2. ) Ihr "Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 3 AVG, in eventu gemäß § 69 Abs. 2 AVG, wegen des Vorliegens der Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AVG im Hinblick auf die Bescheide zu den Geschäftszahlen 1060/2015 vom 16.03.2015 sowie 5543/2013 vom 10.01.2014" vom 11.01.2016 wird abgewiesen."
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, der relevanten Gesetzesbestimmungen des § 69 AVG und § 14 DVG sowie von Auszügen aus dem Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (Hengstschläger-Leeb, 4. Teilband, Wien 2009) zusammengefasst folgende Überlegungen dargelegt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 26.11.2015 sei rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG erfolgt. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege jedoch kein Wiederaufnahmegrund vor:
Befund und Gutachten der BVA vom 06.10.2015 (Gutachter XXXX, Oberbegutachter XXXX) seien unzweifelhaft nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zur Zahl 5543/2014 vom 10.01.2014 entstanden und würden daher per se keinen Wiederaufnahmegrund bilden. Als Wiederaufnahmegrund kämen diese genau wie das Gutachten von XXXX vom 01.12.2015 nur dann in Frage, wenn neue Befundergebnisse oder sachverständige Tatsachenfeststellungen enthalten seien. Kein Wiederaufnahmegrund jedoch liege vor, wenn die genannten Ärzte in ihren Gutachten lediglich zu anderen Schlussfolgerungen kämen.
Im Rahmen des Verfahrens zur Zahl 5543/2013 sei dem Beschwerdeführer das Gutachten von XXXX und jenes der Oberbegutachterin XXXX vorgehalten worden. Darin werde die Schlussfolgerung getroffen, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei. Das Gutachten von XXXX vom 06.10.2015 widerspreche dem ausdrücklich nicht, vielmehr werde darin geschlussfolgert, dass sich das Krankheitsbild mit der Zeit verschlechtert habe und nunmehr (2015) eine Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Auch das Gutachten von XXXX halte nicht fest, dass der Beschwerdeführer seit 2010 explizit dienstunfähig sei, sondern er schlussfolgere, dass "der Krankenstand gerechtfertigt scheint". Eine explizite Dienstunfähigkeit "ab ovo" werde darin nicht festgestellt.
Das Gutachten von XXXX vom 01.12.2015 wiederum komme zu dem Schluss, dass eine mittelgradige depressive Episode vorliege und er äußere sich zu dem fraglichen Zeitraum vom 02.12.2013 bis zum 16.11.2014 dahingehend, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass in diesem Zeitraum die Dienstfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Begründet werde dies mit Verweis auf die Problematik der retrospektiven Beurteilung durch die präzise Dokumentation von XXXX, ergänzt durch den Befundbericht des psychosozialen Zentrums ESRA vom 16.12.2014, wo sich der Beschwerdeführer seit 30.09.2013 in Behandlung befunden habe.
Weder der Befundbericht vom 16.12.2014 noch allfällige Zwischenberichte des psychosozialen Zentrums XXXX seien im Rahmen der drei Verwaltungsverfahren, zu denen nunmehr Wiederaufnahmeanträge gestellt würden, vorgelegt worden, und zwar auch nicht im Rahmen von den nach dem 16.12.2014 erfolgten Bescheidbeschwerden oder Anträgen.
Die Befundergebnisse von XXXX seien bereits 2013 bekannt gewesen und dementsprechend auch im Gutachten der BVA vom 07.11.2013 eingeflossen und im Verfahren berücksichtigt worden. Diesbezüglich seien von XXXX aus diesen Befunden andere Schlussfolgerungen gezogen worden als durch den Sachverständigen der BVA. Dies stelle aber keinen Wiederaufnahmegrund dar. Letztendlich wäre der Befundbericht von XXXX vom 16.12.2014 bezogen auf den Zeitraum ab 30.09.2013 möglicherweise als "neues Befundergebnis" geeignet, veränderte sachverständige Schlussfolgerungen im Sinne eines Wiederaufnahmegrundes zu rechtfertigen. Auch hier werde von einer mittelgradigen Depression berichtet, und davon, dass der Beschwerdeführer "aus psychotherapeutischer Sicht zu keiner Zeit arbeits- und dienstfähig sei". Dass die Befundberichte von XXXX nicht geeignet seien, dem Gutachten der BVA vom 07.11.2013 auf der gleichen fachlichen Ebene entgegenzutreten, sei bereits vom BVwG festgestellt worden. Wenn schon Befundberichte einer Ärztin (also medizinische Befunde) dazu nicht geeignet seien, so gelte dies umso mehr für psychotherapeutische Befunde.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Gutachten von XXXX nicht von vorneherein wie die Gutachten der BVA und XXXX vom 06.12.2015 eine Wiederaufnahme ausschließen würden, weil lediglich andere Schlussfolgerungen getroffen worden seien, so bilde es aus folgendem Grund jedenfalls dennoch keinen Wiederaufnahmegrund: Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden seien, könnten nur dann einen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn sie alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptteil des Spruches anderen Bescheid herbeigeführt hätten. Wie schon erwähnt sei ein psychotherapeutischer Befund per se nicht geeignet, dem Befund eines Facharztes (hier: Gutachten der BVA vom 07.11.2013) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Weiters ergebe sich auch aus dem BVA Gutachten von XXXX vom 06.12.2014 eine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers.
Keinesfalls sei der (im Übrigen - wie bereits dargelegt - der Dienstbehörde nie vorgelegte) psychotherapeutische Befund von ESRA geeignet, "voraussichtlich" (also mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit) einen anderen Spruch als jenen auf Einstellung der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (wegen Vorliegens der Dienstfähigkeit) zu bewirken.
Weiters sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auch nur dann möglich, wenn diese neue Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden seien. Verschulden einer Partei sei schon bei leichter Fahrlässigkeit gegeben. Aus dem Gutachten von XXXX ergebe sich auf Seite 40, dass "der Ausprägungsgrad der fassbaren Störungsbereiche als nicht derart ausgeprägt zu sehen ist, dass dadurch Diskretionsfähigkeit und/oder Dispositionsfähigkeit aufgehoben gewesen wäre. Das heißt, es finden sich für den 01.12.2013 bis 16.11.2014 keine Hinweise auf eine Aufhebung der Schuldfähigkeit. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Untersuchten es ihm unmöglich gemacht hätte, der Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch die BVA (Gutachten vom 07.11.2013 und vom 14.01.2015) in geeigneter Form entgegenzutreten."
Der Beschwerdeführer sei im November/Dezember 2013 dem Gutachten der BVA nicht in geeigneter Form entgegengetreten (die Bestätigungen von XXXX seien dazu nicht geeignet gewesen), obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, wie sich aus den oben zitierten Ausführungen ergebe. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid zur Zahl 5543/2013, in dem der Beschwerdeführer bereits anwaltlich vertreten gewesen sei, seien keine weiteren Beweismittel beantragt oder neue Beweismittel vorgelegt worden, lediglich die Würdigung der vorhandenen Beweismittel und die rechtliche Beurteilung der Dienstbehörde seien bekämpft worden. Es wäre dem Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter möglich gewesen, schon in diesem Verfahrensstadium relevante Beweismittel anzubieten - beispielsweise die genannten Befunde, ein zu erstellender Zwischenbefund von ESRA etc. - oder die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beantragen, mit welchem jenem der BVA auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten hätte werden können. Somit liege auch kein "fehlendes Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, das eine Wiederaufnahme rechtfertigen könne.
Aus all diesen Überlegungen ergebe sich, dass die Wiederaufnahmeanträge vom 26.11.2015 betreff der Verfahren zu den Zahlen 5543/2013, 1060/2015 und 4430/2015 abzuweisen seien, da der ins Treffen geführte Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliege.
Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2016 hielt die belangte Behörde fest, dass beantragt worden sei "das Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 AVG, in eventu gemäß § 69 Abs. 2 AVG" wiederaufzunehmen. § 69 Abs. 3 AVG regle das Recht der Behörde, ein Verfahren von Amtswegen wiederaufzunehmen, was nicht beantragt sondern allenfalls nur angeregt werden könne. § 69 Abs. 2 AVG enthalte keinen Wiederaufnahmetatbestand, sondern regle Fristen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren zu den Zahlen 5543/2013, 1060/2015 und 4430/2015 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AVG beantragen wolle. Hinsichtlich § 69 Abs. 1 Z 2 AVG seien bereits entsprechende Ausführungen getätigt worden. § 69 Abs. 1 Z 3 AVG regle wiederum Fälle, in denen eine Frage, für die eine andere Behörde oder ein anderes Gericht zuständig wäre und noch nicht entschieden habe, von der Behörde nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnene eigene Anschauung beurteilt worden sei und diese Beurteilung dem eigenen Bescheid zugrunde gelegt werde (vgl. § 38 AVG). Im Verfahren zur Zahl 5543/2013 seien die Frage der Dienstfähigkeit und die Fragen nach einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst und der Einstellung der Bezüge für die Dienstbehörde keine Vorfragen gewesen, sondern die Hauptfrage, für die sie auch zur Entscheidung zuständig sei. Im Verfahren zur Zahl 1060/2015 betreffend die Rückforderung von Übergenüssen, sei der Umstand, dass eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorgelegen sei, bereits entschieden gewesen. Dieser Umstand sei keine Vorfrage gewesen, somit liege in keinem der drei Verfahren ein Anknüpfungspunkt für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG vor.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Eingangs wurde in der Beschwerde ausgeführt, es sei richtig, dass die drei den Wiederaufnahmeanträgen zugrundeliegenden Verfahren aufeinander aufbauen würden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers komme nicht nur das Gutachten von XXXX vom 01.12.2015 sondern auch das Gutachten der BVA von XXXX vom 06.10.2015 zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30.11.2013 bis zum 16.11.2014 dienstunfähig gewesen sei. Damit wiederum denklogisch sei nur der Schluss zulässig, dass eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst niemals vorliegen habe können, weil einer kranken Person ein Dienstantritt nicht zugemutet werden könne. Mit dieser Feststellung wiederum gehe der Schluss einher, dass es auch zu keinem Entfall der Bezüge im Zeitraum vom 30.11.2013 bis zum 16.11.2014 hätte kommen dürfen, da eben keine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorgelegen sei. Die anderen beiden Bescheide würden, wie die belangte Behörde richtig erkannt habe, darauf aufbauen und seien daher auf Basis dieser Überlegungen ebenfalls nicht bestandsfest.
Völlig unabhängig von weiteren Überlegungen sei aus Sicht des Beschwerdeführers bereits aus der unumstößlichen Tatsache (die nunmehr nachträglich festgestellt worden sei), dass er zum Zeitpunkt, als er seinen Dienst antreten hätte müssen, dienstunfähig gewesen sei, die Vernichtung des Bescheides der Dienstbehörde vom 10.01.2014, Zl. 5543/2013, zwingend geboten. Das gelte auch für die in weiterer Folge darauf aufbauenden Bescheide.
Den Argumenten der belangten Behörde wurde im Einzelnen Folgendes entgegen gehalten:
a.) Unveränderte Sachverhaltsgrundlage:
Entgegen den Behauptungen im angefochtenen Bescheid gehe aus den vorliegenden medizinischen Gutachten eine unveränderte Sachverhaltsgrunde nicht hervor. Wenn etwa im Gutachten von XXXX von "einem Ordner voller medizinischer Befunde und Gutachten" (zweite Seite, letzter Absatz) gesprochen werde, lasse sich nicht ableiten, auf Basis welcher Sachverhaltsgrundlage die medizinische Diagnose überhaupt erstellt worden sei. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid sei daher eine Unterstellung der belangten Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers.
Festzuhalten sei, dass das einzige Gutachten, in welchem der Gutachtensauftrag auch explizit die Abklärung einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum zum Inhalt hatte, jenes von XXXX vom 01.12.2015 sei. Die Gutachten der BVA seien schon alleine deshalb eine andere Sachverhaltsgrundlage, da die BVA gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag nur zur Beurteilung von Anträgen auf Versetzung in den Ruhestand zuständig und befugt sei. Dies sei ein gänzlich anderer Gutachtensauftrag als die Beurteilung der laufenden Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit eines Beamten. Auch jene insgesamt vier Gutachten, die dem ursprünglichen Bescheid zur Zahl 5543/2013 vorangegangen seien, hätten primär - wie im Disziplinarerkenntnis vom 01.04.2016 auch festgestellt - der Abklärung der Frage der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Antrages vom 01.10.2010 gedient.
Zusammengefasst sei es daher nicht - wie die belangte Behörde meine - zu anderen Schlussfolgerungen gekommen, sondern es seien Gutachten zu anderen Untersuchungs- und daher Sachverhaltsgrundlagen ergangen.
Sofern die belangte Behörde relativiere, dass die Befundberichte des psychosozialen Zentrums ESRA im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden seien, werde darauf verwiesen, dass das BVwG mit Bescheid vom 21.08.2014, Zl. W213 23258-1/4E, bereits explizit festgestellt habe, dass eine Verweigerung einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sei und dass der Beschwerdeführer sehr wohl angegeben habe, wöchentliche Behandlungen im Institut XXXX zu absolvieren. Die therapeutische Behandlung bei XXXX sei daher - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - schon damals aktenkundig gewesen. Der Beschwerdeführer habe der BVA entsprechende Befunde auch vorlegen wollen, dies sei aber stets mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich nicht um ärztliche Befunde im engeren Sinn handle. Im angefochtenen Bescheid werfe die Behörde dem Beschwerdeführer nunmehr vor, er habe diese Berichte nicht vorgelegt, während sie gleichzeitig die abwertende Ansicht vertrete, dass die Berichte von XXXX ohnehin fachlich nicht gleichgestellt wären. Auch im Befundbericht der Fachärzten XXXX vom 06.09.2013 sei auf die Therapie bei XXXX verwiesen worden.
b.) Verschulden:
Im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 01.04.2016, Zl. BMWFW-DK-1/60-III/14, sei der Beschwerdeführer von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden. Auch im Disziplinarverfahren habe einer der Vorwürfe gelautet, der Beschwerdeführer sei dem Gutachten der BVA "nicht auf gleicher fachlicher Ebene" entgegen getreten. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe aber ergeben, dass das Verhalten der Behörde und des Dienstvorgesetzten den Beschwerdeführer in einen Irrtum versetzt habe und sein Verhalten daher nicht einmal fahrlässig gewesen sei. Die Disziplinarkommission habe daher festgestellt, dass kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege.
Außerdem sei der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach Abschluss des ursprünglichen Verfahrens durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben der Behörde vom 28.11.2014 zur chefärztlichen Untersuchung bei der LPD Wien zwecks neuerlicher Befundung und Gutachtenserstellung aufgefordert worden, weshalb sicher auch deshalb keine Verpflichtung bestanden habe, zusätzlich noch ein eigenes Gutachten erstellen zu lassen, da der Beschwerdeführer darauf vertraut habe, dass auch das amtliche Gutachten zum richtigen Ergebnis (=Dienstunfähigkeit seit 2010) kommen würde. Ebenso sei eine weitere Untersuchung durch die BVA (XXXX) angeordnet worden, ebenfalls zwecks neuerlicher Befundung und Gutachtenserstellung. Bei beiden Untersuchungen seien die Arztbriefe von XXXX und dem psychosozialen Zentrum ESRA vorgelegt worden. Beide Gutachten seien zu einem unterschiedlichen Ergebnis gekommen: Die LPD Wien sei von einer Dienstunfähigkeit, die BVA erneut von einer Dienstfähigkeit ausgegangen. Ohne weitere Ermittlung des wahren Sachverhaltes habe die Behörde sich schlicht für das Gutachten der BVA "entscheiden". Es sei daher bereits am 19.12.2014 ein Sachverständigengutachten des Chefarztes der LPD Wien vorgelegen, in welchem objektiviert worden sei, dass der Krankenstand seit 15.06.2010 gerechtfertigt gewesen sei.
Da der Beschwerdeführer immer wieder auf die Richtigkeit des sehr wohl vorliegenden Sachverständigengutachtens, das seine Dienstunfähigkeit bescheinigt habe, hingewiesen habe, seien ihm Versäumnisse im Hinblick auf die Vorlage ärztlicher Atteste oder sogar Gutachten nicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer sei vielmehr - wie im Disziplinarverfahren festgestellt - von der Behörde in die Irre geführt worden, weshalb ihn einerseits kein Verschulden treffe und andererseits die Behörde daraus keine anspruchsvernichtenden Einwendungen ableiten dürfe.
c.) Vorfragen:
Bei der Frage der Einstellung der Bezüge gemäß § 12c GehG sei die Hauptfrage, ob ein Fall des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG vorliege, also ob der Beschwerdeführer eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst ferngeblieben sei, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachgewiesen zu haben. Die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, speziell aufgrund einer behaupteten Krankheit, sei eine Vorfrage medizinischer Natur. Die Behörde sei dazu berufen, diese medizinischen Umstände durch medizinische Sachverständige zu klären, sie sei daher im Sinne des § 69 AVG zu dieser Entscheidung nicht selbst berufen.
Dasselbe gelte sinngemäß für das Verfahren zur Zahl 1060/2015 betreffend die Rückforderung von Übergenüssen. In diesem Verfahren sei die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit ebenfalls nur eine Vorfrage gewesen, erst aus der scheinbar ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst habe ein Rückforderungsanspruch abgeleitet werden können. Dieser Verfahren (zur Zahl 5543/2013) sei aber bereits abgeschlossen gewesen, weshalb auch hier die Behörde nicht mehr zur Entscheidung berufen gewesen sei.
Abschließend wurde in der Beschwerde festgehalten, dass § 69 Abs. 3 AVG zwar eine "Kann"-Bestimmung darstelle, der Ermessensspielraum der Behörde sei im gegenständlichen Fall aber weit überschritten worden und daher willkürlich erfolgt. Die Amtswegigkeit hätte es geboten, die Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 AVG wiederaufzunehmen.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Beischaffung des Strafaktes der Disziplinarkommission und des Personalaktes des Beschwerdeführers.
I.9. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Dienstbehörde vom 06.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt und langte hier am 11.05.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013 lautet wie folgt:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
Betreffend den relativen Wiederaufnahmegrund der "Neuerungen" wird festgehalten:
In seinem Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer zusammengefasst darauf, dass das im Zuge des Ruhestandsverfahrens eingeholte Gutachten der BVA vom 06.10.2015 mit dem darin enthaltenen klinisch-psychologischen Begutachtung von XXXX sowie das im Zuge des Disziplinarverfahrens eingeholte Gutachten von XXXX vom 01.12.2015 einen neuen Sachverhalt hervorgebracht hätten, der zur Wiederaufnahme der näher genannten Verfahren berechtige. Diese Ansicht teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.
Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (VwGH vom 10.05.1996, 94/02/0449; VwGH vom 21.04.1999, 99/03/0097; VwGH vom 02.07.2007, 2006/12/0043). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wie insbesondere des mangelnden Verschuldens - als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH vom 18.01.1989, 88/03/0188; VwGH vom 04.08.2004, 2002/08/0074; VwGH vom 25.07.2007, 2006/11/0147). Einen Wiederaufnahmegrund kann aber nicht auch ein Irrtum des Sachverständigen darstellen (VwGH vom 07.09.2005, 2003/08/0093; VwGH vom 16.10.2007, 2004/18/0376). Daher liegt kein Wiederaufnahmegrund vor, wenn der bereits im Verfahren bestellte Sachverständige später erklärt, dass ihm bei den Schlussfolgerungen Fehler unterlaufen seien und er nunmehr zu anderen Schlussfolgerungen komme. Das gilt auch für den Fall, dass ein anderer bisher im Verfahren nicht vernommener Gutachter auf dem Boden einer unveränderten Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommt als der dem Verwaltungsverfahren beigezogene Sachverständige (VwGH vom 08.04.2004, 2002/08/0074; VwGH vom ß7.09.2005, 2003/08/0093; VwGH vom 02.07.2007, 2006/12/0043). [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, § 69 Rz 33].
Wie bereits von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall eine solche unveränderte Sachverhaltsgrundlage vor. Im eingeholten Gutachten der BVA vom 06.10.2015 wird lediglich die Schlussfolgerung getroffen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und er nunmehr (im Jahr 2015) dienstunfähig sei, was weder den vorherigen Gutachten widerspricht, noch heißt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2010 dienstunfähig gewesen wäre. Das Gutachten von Dr. Georg PAKESCH vom 01.12.2015 wiederum trifft die Schlussfolgerung, dass trotz aller Schwierigkeit einer retrospektiven Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass im Zeitraum vom 02.12.2013 bis zum 16.11.2015 die Dienstfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Bei dieser Schlussfolgerung, die nunmehr fast zwei Jahre nach Beginn des tatgegenständlichen Zeitraums erfolgt ist, ist einerseits zu beachten, dass nähere Ausführungen dazu fehlen, aus welchem Grund den zeitlich unmittelbaren Schlussfolgerungen nun nicht mehr zu folgen sei. Dies ist umso mehr beachtlich, als selbst der Gutachter eingesteht, dass eine retrospektive Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit äußerst schwierig ist. Gerade hier wäre also eine fundierte Begründung beim Abgehen von bereits getroffenen Schlussfolgerungen unabdingbar. Andererseits stützt sich die geänderte Schlussfolgerung auch nur auf die präzise Dokumentation von XXXX ergänzt durch den Befundbericht des psychosozialen Zentrums ESRA vom 16.12.2014, wobei die Dokumentation von XXXX bereits seit 2013 bekannt war und dementsprechend auch im Gutachten der BVA vom 07.11.2013 berücksichtigt wurde, was einmal mehr dafür spricht, dass sich nur die Schlussfolgerungen, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen geändert haben. Auch war damals schon bekannt, dass sich der Beschwerdeführer beim psychosozialen Zentrum ESRA in Behandlung befand. Somit kann aber keine Rede davon sein, dass nunmehr erst nachträglich neue Umstände oder Daten zur Kenntnis gelangt seien.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist daher sehr wohl von einer unveränderten Sachverhaltsgrundlage auszugehen. Da somit keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, scheidet der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus. Von daher ist auf die Fragen, ob seitens des Beschwerdeführers ein Verschulden vorliege und ob die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet gewesen wären, einen im Hauptinhalt anders lautenden Bescheid zu begründen, nicht näher einzugehen.
Betreffend den absoluten Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung wird festgehalten:
In seinem Vorbringen versucht der Beschwerdeführer zusammengefasst darzulegen, dass die Verfahren zu den Zahlen 5543/2013, 1060/2015 und 4430/2015 von der Vorfrage abhängig gewesen seien, ob der Beschwerdeführer dienstfähig gewesen sei oder nicht, was eine Vorfrage medizinischer Natur sei, die durch einen medizinischen Sachverständigen zu beurteilen sei. Die belangte Behörde selbst sei nicht zur Beantwortung dieser Frage berufen. Diese Ansicht des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.
Bei der in § 69 Abs. 1 Z 3 AVG angesprochenen Vorfrage muss es sich um eine solche iSd § 38 AVG handeln (VwGH vom 25.01.1972, 1567/71), also um eine präjudizielle Rechtsfrage, die nicht von der erkennenden, sondern von einer anderen Behörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches (VwGH vom 30.03.2004, 2003/06/0002; VwGH vom 24.10.2007, 2007/21/0174) - zu entscheiden ist (VwGH vom 26.03.1971, 1607/70, VwGH vom 09.04.1999, 98/19/0272). [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, § 69 Rz 16].
Nicht um eine Entscheidung der Vorfrage, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann, handelt es sich demnach, wenn die Angelegenheit von der Behörde selbst in diesem Verfahren als Hauptfrage (und nicht vom Gericht oder einer anderen Behörde) zu entscheiden ist (VwGH vom 21.01.1972, 1567/71). Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, war die Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers in den Verfahren nach §§ 12c, 13a und 13c GehG keine Vorfrage, zu dessen Entscheidung eine anderen Behörde oder dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren oder ein Gericht berufen gewesen wäre, sondern im Gegenteil jeweils die Hauptfrage der Verfahren, die von der belangten Behörde selbst zu entscheiden war, was sie auch getan hat.
Mangels Vorliegen einer Vorfrage für die Verfahren nach §§ 12c, 13a und 13c GehG ist im gegenständlichen Fall auch der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG nicht anwendbar.
Betreffend die Möglichkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 3 AVG wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde zu Recht auf ihren Ermessensspielraum und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beruft. Der Behörde steht es frei, aus denselben - in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG genannten - Gründen ein rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wiederaufzunehmen, aus denen die Partei einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen bzw. die Behörde einen solchen Antrag bewilligen kann. Wie oben bereits aufgezeigt, kommen im gegenständlichen Fall die Wiederaufnahmegründe nach § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG allesamt nicht in Betracht, sodass auch einer etwaigen amtswegigen Wiederaufnahme die Grundlage entzogen ist. Auch die Wiederaufnahme von Amts wegen setzt nämlich das Vorliegen eines Tatbestandes des § 69 Abs. 1 AVG voraus (VwGH vom 28.09.1993, 93/12/0253). Dass die belangte Behörde - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet - hier willkürlich agiere, weil sie die näher bezeichneten Verfahren nicht amtswegig wiederaufnehme, kann daher nicht erkannt werden. [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, § 69 Rz 75].
Abschließend ist zu betonen, dass der im Verfahren maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage geklärt ist, sodass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwenigkeit zur weiteren Ermittlungstätigkeiten besteht, weshalb den in der Beschwerde geäußerten Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht zu folgen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu beurteilende Rechtsfrage des Vorliegens eines Wiederaufnahmetatbestandes ist angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
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