W148 2118081-1•BVwG W148 2118081-1
W148 2118081-1Tribunal Administrativo Federal12 de out. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Flächenabweichung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Verfahrenseinstellung, Zahlungsansprüche, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde
W148 2118081-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Berufung von XXXX, BNr. XXXX, vom 04.03.2014 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909615 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A) Das Verfahren wird aufgrund des Zurückziehens der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909615 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde den Beschwerdeführern (BF) mit der BNr.
XXXX für das Jahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von 6.436,69 EUR gewährt, wobei aufgrund von Flächenbeanstandungen aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) Rückforderungen, jedoch keine Sanktionen, sowie Abzüge wegen Modulation ausgesprochen wurden.
2. Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 erhoben die Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Beschwerde und wandten zahlreiche Beschwerdegründe ein, u.a. Gesetzwidrigkeit der Berechnungen, Irrtum der Behörde, mangelndes Verschulden, Verjährung und Unangemessenheit der hohen Strafe.
3. Mit Schreiben vom 03.10.2016 wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör zu den Beschwerdevorlagen (Aufbereitung) der AMA gewährt bzw. wurden sie ersucht mitzuteilen, ob die Beschwerde aufrecht erhalten werde oder zurückgezogen werde. Dafür wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung gewährt.
4. Mit Schreiben vom 11.10.2016, eingelangt am 12.11.2016, teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909615 zurückziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung mit Beschluss vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 11.10.2016 ihre Beschwerde gegen den oben angeführte Bescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012, unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist somit rechtswirksam erfolgt, womit die oben angeführten Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gegeben waren und spruchgemäß mittels Beschluss das Verfahren einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
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