BVwG L520 2132342-1

L520 2132342-1Tribunal Administrativo Federal12 de out. de 2016

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdelikt, Militärdienst, wesentlicher Verfahrensmangel

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BVwG L520 2132342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2132342.1.00

Spruch

L520 2132342-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, FZ. 1072202706-150621495, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen

Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung, stellte am 06.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom nächsten Tag gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, dass er seit 2012 Soldat in der Verwaltung der irakischen Armee und am Flughafen in Bagdad stationiert gewesen sei. Im Februar 2013 sei er nach Ramadi versetzt worden, um dort an den Kämpfen teilzunehmen. Der BF habe sich geweigert, diesem Befehl Folge zu leisten, sei desertiert und in weiterer Folge aus Angst um sein Leben aus dem Irak geflohen. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er sich vor der Bestrafung, weil er desertiert sei bzw. werde er von den Milizen getötet.

I.3. Am 11.02.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen. Dabei gab er eingangs an, dass er sich heute detaillierter zu seinen Fluchtgründen äußern wolle, in der Erstbefragung sei er müde gewesen von der Reise. Der BF sei gegen die Vorgehensweise der irakischen Armee, die dem Volk nicht mehr geholfen habe und gegen dieses vorgegangen sei, gewesen. Er habe illegale Befehle von Offizieren erhalten, die zu Organisationen und Parteien gehört hätten. Bei den Befehlen sei es darum gegangen, dass sich der BF diesen Organisationen anschließen solle, was er aber abgelehnt habe. Daraufhin seien Sicherheitsleute der Offiziere gekommen und hätten den BF überfallen. Bei diesen Personen habe es sich um schiitische Scheichs gehandelt und hätten diese die Aufträge für die Organisationen ausgehändigt. Aufgrund eines Streits zwischen diesen Personen und dem BF sei er für eine Woche im Verteidigungsgebäude inhaftiert worden. Nach der Entlassung habe der BF zunächst vier Tage Zeit erhalten, sich auszuruhen, danach hätte er im Zuge der Al Anbar Operation Zivilisten bekämpfen sollen, bei einer Weigerung würde er getötet. Er sei zu seiner Familie gegangen und habe dieser erzählt, was passiert sei. Daraufhin habe der Vater des BF ihm geraten, das Land zu verlassen, was er auch getan habe. Zudem habe der BF Probleme wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit gehabt.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BF folgende Dokumente vor:

  • Personalausweis

  • Foto des Reisepasses

  • Staatsbürgerschaftsnachweis

  • Militärischer Dienstausweise, ausgestellt vom Verteidigungsministerium

  • Meldeschein des Vaters

  • Lebensmittelkarte

  • Freiwilligenantrag für die irakische Armee

  • Einberufung zur militärischen Ausbildung

  • Gehaltsbestätigung

  • Lichtbilder, die den BF als Soldaten zeigen

I.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 Asylg iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.07.2016 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

I.6. Mit am 05.08.2016 fristgerecht beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

I.7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 12.08.2016 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

I.8. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Der BF gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, dass er im Irak als Soldat gedient habe. Er habe illegale Befehle erhalten, denen er jedoch nicht Folge leisten habe wollen, weswegen es zu einem Streit gekommen und der BF für etwa eine Woche inhaftiert worden sei. Vier Tage nach seiner Entlassung hätte er in der Stadt Ramadi kämpfen und Zivilisten umbringen sollen und sei er davor ausgereist, da er nicht kämpfen habe wollen. Zur Untermauerung seines Vorbringens wurden vom BF unter anderem Fotos, auf denen er als Soldat zu sehen ist, sowie sein Dienstausweis vom Militär in Vorlage gebracht.

In weiterer Folge wurde vom BFA zwar festgestellt, dass der BF im Irak als Soldat gedient habe, jedoch nicht von einer (asylrelevanten) Verfolgung seiner Person auszugehen sei. Begründend wurde diesbezüglich Folgendes ausgeführt (AS 210): "Festzuhalten ist, dass sie legal mit dem Bus Ihr Heimatland verlassen haben. Diese Angabe haben sie durch Vorlage einer Kopie Ihres Reisepasses mit Ausreisedatum bekräftigt. Somit kann von einer Verfolgung durch den irakischen Staat definitiv nicht ausgegangen werden. Ihr gesamtes Vorbringen erscheint durch diesen Umstand absolut unglaubwürdig".

Eine weitere bzw. überhaupt detaillierte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen erfolgte gar nicht.

Es wird auch vom BVwG nicht verkannt, dass der Umstand, dass es dem BF trotz vorgebrachter Verfolgungsbehauptung möglich gewesen sein soll, ohne Schwierigkeiten legal aus seinem Herkunftsstaat auszureisen, ein Indiz dafür sein kann, welches gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat spricht. Die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist jedoch nur bei Berücksichtigung des gesamten, hinsichtlich einer Bedrohung vorgebrachten Sachverhaltes möglich. Da dies gerade nicht geschehen ist, ist das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet.

Gegenständlich hätte das BFA die Thematik der Fluchtgründe insbesondere in Verbindung mit den diesbezüglich vorgelegten Beweismitteln näher zu hinterfragen gehabt und hätte auch in der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung des belangten Bescheides darauf eingehen müssen. Insgesamt ist festzustellen, dass die vom BFA getätigte Beweiswürdigung in Anbetracht des Vorbringens des BF nicht ausreichend ist.

So ist das BFA zwar davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des BF als Soldat glaubhaft ist, hat in weiterer Folge jedoch keine Ermittlungen dahingehend vorgenommen, ob bzw. welche Schwierigkeiten der BF etwa zu erwarten hätte, da er sich dem Befehl, an der Front zu kämpfen, widersetzt hat und ausgereist ist. Ebenso nicht berücksichtigt wurde der Umstand, dass der BF angegeben hat, bereits für einige Tage inhaftiert gewesen zu sein, da er sich einem Befehl widersetzt hat. Dazu kommt, dass der BF auch Probleme wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit bejaht hat (AS 128). All diese Aspekte des Fluchtvorbringens wurden jedoch vom BFA nicht näher hinterfragt. Dass dabei die Angaben des BF vor dem BFA derart widersprüchlich oder unsubstantiiert gewesen wären, so dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden.

Zudem erweisen sich die herangezogenen Länderfeststellungen als unzureichend, da aus diesen nicht ersichtlich ist, inwiefern Soldaten, die sich Befehlen wiedersetzen und das Heimatland verlassen, tatsächlich einer Verfolgungsgefahr unterliegen.

Es wäre aber seitens des BFA erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, das Fluchtvorbringen des BF dahingehend zu prüfen, ob ihm eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheid keine derartigen Länderfeststellungen enthält, hat das BFA somit eine Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt also völlig unterlassen, weshalb der Bescheid auch diesbezüglich mangelhaft ist.

Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH-Erkenntnisses besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Insbesondere auch im Hinblick auf die schon angeführten Mängel bei der Glaubwürdigkeitsprüfung ist letztlich noch festzuhalten, dass es sich beim Bescheidverfasser und einvernehmenden Referenten nicht um ein und dieselbe Person handelt. § 19 Absatz 2 AsylG entspricht größtenteils geltender Rechtslage. Jeder Asylwerber soll nicht nur unverzüglich einvernommen, sondern nach Möglichkeit von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden. Diese Formulierung soll dem Gedanken der Unmittelbarkeit näher kommen ohne zu verkennen, dass die Entscheidung der ersten Instanz dem Behördenleiter zuzurechnen ist. Bereits in der älteren Judikatur zum AsylG 1997 hat der VwGH darauf hingewiesen, dass durch die Bestimmung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks des entscheidenden Organs des Bundesasylamtes zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers im besonderen Maße und abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hervorgehoben wurden ( vgl. VwGH 30.08.2005, 2004/01/0602 sowie AsylGH 18.02.2013, D7 432.481-1/2013). Das Prinzip der persönlichen Anhörung ist auch der Z 14 der Entschließung des Rates der Europäischen Union über Mindestgarantien für Asylwerber vom 20. Juni 1995 zugrunde gelegt. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen und wäre daher nach Möglichkeit auch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter anzuhören gewesen. Das Bundesamt hat es auch unterlassen darzulegen, warum die Bescheidverfassung nicht durch das einvernehmende Organ des Bundeamtes erfolgen hat können. Auch diese Vorgehensweise des BFA belastet den erstinstanzlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Die belangte Behörde wird daher jenen Sachverhalt, welcher unter die von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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