G311 2128345-1•BVwG G311 2128345-1
G311 2128345-1Tribunal Administrativo Federal12 de out. de 2016
EU-Bürger, mangelnde Asylrelevanz, Mitgliedstaat, vage Mutmaßungen
G311 2128345-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2016 unter Vorlage seines deutschen Führerscheines zum Nachweis einer Identität den gegenständlichen Antrag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer dort im Wesentlichen an, derzeit im Landeskrankenhaus XXXX wegen Amnesie in Behandlung zu sein und aufgrund mangelnder Erinnerung weder Angaben zur Person, seinen Verwandten, Lebensumständen oder seiner Ausreise aus Deutschland bzw. seiner Einreise nach Österreich machen zu können. Bei ihm sei jedoch ein deutscher Führerschein sowie eine deutsche Bankomatkarte gefunden worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer nur an, er werde politisch verfolgt. Nähere Angaben könne er dazu derzeit keine machen. Im Falle einer Rückkehr nach Deutschland habe er mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen.
Zuvor war der Beschwerdeführer bereits am 12.02.2016 an der Dienststelle des Stadtpolizeikommandos XXXX erschienen und hatte dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten in der Folge Ermittlungen durch, um die genaue Herkunft und Identität des Beschwerdeführers feststellen zu können. Aufgrund der beim Beschwerdeführer bzw. in dessen Schließfach am XXXX Hauptbahnhof aufgefundenen Dokumente - deutscher Führerschein, deutsche Sozialversicherungskarte und eine deutsche Bankomatkarte - wurde eine Anfrage an das PKZ in Deutschland gestellt, welche ergab, dass es eine Person mit der aus den sich beim Beschwerdeführer befindlichen Personaldokumenten ergebenden Daten (Name(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Meldeadresse) gibt. Aufgrund der sich aus einer Anfrage des in Deutschland zuständigen Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich des Beschwerdeführers ergebenden Betrugsstraftaten und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in der Zeit zwischen 2001 und 2005 wurde eine Anfrage an dieses Landeskriminalamt in Deutschland gerichtet. Seitens des deutschen Landeskriminalamtes wurde mitgeteilt, dass es in Deutschland seit geraumer Zeit zu keinem weiteren strafrechtlichen Delikten gekommen sei oder nach dem Beschwerdeführer sonst gefahndet bzw. seine Abgängigkeit angezeigt worden wäre.
Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer wieder freiwillig mittels des österreichischen Roten Kreuzes und nach telefonischer Rücksprache mit dem Landeskrankenhaus in der psychiatrischen Abteilung stationär aufgenommen. Sein Aufenthalt dort wurde zur Stellung des gegenständlichen Asylantrages und der niederschriftlichen Erstbefragung kurzfristig unterbrochen.
Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Aufenthalt wurde das gegenständliche Verfahren kurzfristig vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, eingestellt, da sich der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Meldeadresse abmeldete, seinen Meldepflichten unter Angabe einer neuen Abgabestelle nicht nachkam und sein Aufenthalt auch sonst nicht festgestellt werden konnte.
Mit Schreiben vom 30.03.2016, bei der belangten Behörde am 05.04.2016 einlangend, beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens unter Angabe seiner Abgabestelle und Beilage einer Kopie seines Meldezettels. Der Fortsetzungsantrag wurde von der Regionaldirektion Steiermark in weiterer Folge zuständigkeitshalber an das BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EAST Ost) weitergeleitet und langte dort am 07.04.2016 ein.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost, am 19.04.2016, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters der VMÖ an, sich ob seines psychischen Gesundheitszustandes nicht ganz sicher zu sein und beantrage eine psychiatrische Begutachtung. Er sei traumatisiert, habe keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen Naheverhältnisse zu Personen im Bundesgebiet, er lebe alleine und habe in keinen anderen Ländern um Asyl angesucht.
Zum Grund seiner Antragstellung - unter dem Hinweis auf die schon mit vorausgegangener Verfahrensanordnung bekanntgegebenen Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aufgrund der Bestimmungen des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon zurückzuweisen - stellte der Beschwerdeführer, gefragt zu konkreten Gründen, die einer Zurückweisung entgegenstünden, die Gegenfrage: "Ist Deutschland ein sicherer Herkunftsstaat?" Weiter befragt, weshalb er in Österreich Asyl beantragt habe, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er sich politisch verfolgt fühle und sich sicher sei, dass in Wirklichkeit die Bundesrepublik Deutschland nach dem Mauerfall nicht mehr existent sei, stattdessen die DDR noch existieren würde und der Beschwerdeführer daher aus einem "Unrechtsstaat" käme. Deshalb sei auch 2007 sein Unternehmen zur Beförderung von Behinderten widerrechtlich geschlossen worden. Seither habe er feststellen müssen, dass in Deutschland die Rechtsstaatlichkeit nicht mehr gewährleistet sei. Diesbezüglich legte er ein Schreiben des vom 14.02.2004 vor, welches seines Erachtens vom ehemaligen deutschen Bundesinnenminister Otto Schily stamme, seine Ansichten zum rechtlichen Status Deutschlands stütze und welches in Kopie zum Akt genommen wurde. Ohne Angaben von Gründen habe eine in Deutschland anberaumte Berufungsverhandlung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung plötzlich nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer müsse daher bei einer Einreise nach Deutschland mit seiner Verhaftung rechnen. Seines Erachtens seien die Lissabonner Verträge darüber hinaus veraltet. Da der Beschwerdeführer aus der DDR stamme, stelle er seine Staatsangehörigkeit in Frage. Seine Erinnerungen seinen jedoch vage, er könne nicht angeben wie er nach Österreich gelangte.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 18.05.2016 zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen.
Mit dem am 14.06.2016 beim BFA, EAST Ost, per Fax eingelangten Schreiben vom 11.06.2016 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zulassen und darüber hinaus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten dort am 20.06.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist daher Unionsbürger.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Deutschland verlassen hat. Er wurde erstmals am 09.02.2016 im Bundesgebiet stationär in eine psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses aufgenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist Gründungsmitglied sowohl der Europäischen Gemeinschaften als auch der nachfolgenden Europäischen Union.
Die Bundesrepublik Deutschland hat alle bisherigen Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften als auch zur nachfolgenden Europäischen Union - zuletzt den Reformvertrag von Lissabon - unterzeichnet, der nunmehr in seinem Artikel 6 EUV die verbindliche Wirkung der zuvor schon selbstständig von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 angepassten Fassung vorschreibt. Art. 2 EUV normiert darüber hinaus die Werte, auf die sich die Union gründet vor, die allen Mitgliedsstaaten der Union gemeinsam sind und die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte umfassen sowie einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und durch Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäischen Union haben jeweils für sich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch die von ihm mit seiner Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze die Bindung der Mitgliedstaaten an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand ausgesprochen und wurde diese Bedingung im Reformvertrag von Lissabon nunmehr auch normativ festgelegt, wobei sich dieser Grundrechtsbestand aktuell insbesondere aus der schon angeführten Grundrechtecharta sowie der EMRK speist (Art. 6 EUV). Die für den Beitritt neuer EU-Staaten zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 49 EUV iVm. Art. 6 EUV), darunter auch die untrennbare positive Beurteilung der jeweiligen allgemeinen Menschenrechtslage im jeweiligen beitrittswilligen Staat, beruhen daher auf den von den Gründungsmitgliedern - darunter die Bundesrepublik Deutschland - abgeschlossenen Verträgen, die zur Gründung der Europäischen Union und damit auch zur den von der Europäischen Union selbstständig erlassenen und großteils bindenden Sekundärrechtsakten führten.
All dies geht auch aus den Erwägungsgründen des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV die Recht, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Art. 6 Abs. 3 EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Als Unionsmitglied ist die Bundesrepublik Deutschland daher auch Teil des geltenden Unionsrechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).
Darüber hinaus wendet die Bundesrepublik Deutschland weder Art. 15 EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an noch ist ein Verfahren gemäß Art. 7 Abs. EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Art. 7 Abs. 2 erlassen.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den beim Beschwerdeführer aufgefundenen Personaldokumenten (deutscher Führerschein, deutsche Sozialversicherungskarte) und den dazu durchgeführten Ermittlungen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet und in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht ebenfalls auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert entgegentrat. Insbesondere seinen Ansichten in Bezug auf den bestehenden Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund der tatsächlichen Lage nicht zu folgen. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein anerkanntes Völkerrechtssubjekt und Mitglied- bzw. Gründungsmitglied der Europäischen Union.
Aufgrund der diesbezüglich fehlenden Erinnerung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer zuletzt in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt kommt ihm jedoch schon aufgrund seines Freizügigkeitsrechtes als Unionsbürger zu.
Zu Spruchteil A):
Protokoll (Nr.24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der europäischen Union lautet:
"Die hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind, in der Erwägung, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören, in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält, in der Erwägung, dass nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten muss, eingedenk dessen, dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht, unter Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten, in dem Bewusstsein, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in dem Wunsch, zu verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird, in der Erwägung, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet - sind über folgende Bestimmungen Übereinkommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Einziger Artikel
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a. wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;
b. wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;
c. wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;
d. wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."
Der Punkt d lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).
Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des Beschwerdeführers unzutreffend ist.
Von einer glaubwürdigen, nachvollziehbaren und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringenden Fluchtgeschichte, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt wäre, kann keine Rede sein. Da somit im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beschlussfassung iSd lit. d besteht und auch die Tatbestände der lit. a bis c des Protokolls Nr. 24 nicht erfüllt sind, darf der gegenständliche Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß dem einzigen Artikel des genannten Protokolls nicht berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden.
Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt III Nr. 132/2009 zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die an sich zulässige Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen
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