W235 2134309-1•BVwG W235 2134309-1
W235 2134309-1Tribunal Administrativo Federal11 de out. de 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W235 2134309-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 1063884101/151831183, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.
Da dieser Bescheid am 04.07.2016 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwerdeführer am 30.10.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
1.2. Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 22.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (= "Folgeantrag Dublin").
2. Mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid vom 09.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde am 12.08.2016 dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers (Vollmachtbekanntgabe am 11.02.2016; vgl. AS 319) ordnungsgemäß und nachweislich zugestellt (vgl. Zustellnachweis; AS 655).
Laut Rechtsmittelbelehrung im Bescheid beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (vgl. Seiten 35 und 36 des angefochtenen Bescheides) und endete daher mit Ablauf des 26.08.2016.
3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde durch den ausgewiesenen Vertreter am 29.08.2016 eingebracht.
4.1. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem ausgewiesenen Vertreter mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12.08.2016 die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bereits am 26.08.2016 geendet habe und die am 29.08.2016 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet war. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen (Fristende: 29.09.2016) gewährt.
4.2. Nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist brachte der Beschwerdeführer bzw. sein ausgewiesener Vertreter zu diesem Vorhalt mit Schreiben vom 06.10.2016 vor, dass eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist angesichts der österreichischen Rechtsordnung und der bisherigen Rechtsprechung als verfassungswidrig erscheine und daher der Beschwerdeführer den Standpunkt vertrete, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Es werde beantragt, gegebenenfalls ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (= "Folgeantrag Dublin"), der mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit dem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet worden war. Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter am 12.08.2016 rechtmäßig zugestellt.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 26.08.2016. Die am 29.08.2016 eingebrachte Beschwerde erwies sich sohin als verspätet.
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der Bescheid dem ausgewiesenen Vertreter am 12.08.2016 zugestellt wurde, hat dieser in der Beschwerde zudem selbst angeführt.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.
3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen.
3.2.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
3.2.3. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 12.08.2016 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war.
Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 12.08.2016 (Freitag) begonnen und mit Ablauf des 26.08.2016 (Freitag) geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde erst am 29.08.2016 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
3.2.4. Zur - im Übrigen auch verspätet eingelangten - Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ist auszuführen, dass die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG - soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalen Schutz betrifft - mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G589/2016-6, als verfassungswidrig aufgehoben wurde (BGBl. I Nr. 17/2016 vom 31.03.2016). Hinsichtlich Asylverfahren, die mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, gilt aber weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen. Wie bereits unter Punkt II.3.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt wurde, liegt gegenständlich die Verhängung einer aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vor und ist dem Gesetzgeber dahingehend zuzustimmen, dass es in derartigen Fällen unerlässlich erscheint, eine Beschleunigung dieser Verfahren anzustreben.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt sohin den in der Stellungnahme vom 06.10.2016 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu und tritt daher dem Antrag gegebenenfalls ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, nicht näher.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.