BVwG W182 2131922-1

W182 2131922-1Tribunal Administrativo Federal11 de out. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W182 2131922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2131922.1.00

Spruch

W182 2131922-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2016, Zl. 1075945901/150771985, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid mit

Ausnahme von Spruchpunkt II. zweiter Satz behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und wurde im XXXX 2015 im Bundesgebiet geboren.

Ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, XXXX, stellte aus der Justizhaft am 30.06.2015 schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz für die BF. Dieser wurde damit begründet, dass der Mutter der BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2005, Zl. 03 25.038-BAL, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und sie die Zuerkennung desselben Schutzumfanges für ihre Tochter beantrage.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.06.2016 erklärte die Mutter der BF, dass sie ihre Tochter als gesetzliche Vertreterin vertrete und gab dazu eingangs an, dass diese keine (eigenen) Fluchtgründe vorzubringen habe. In weiterer Folge gab sie auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland erwarten würde, an: "Ich könnte in der Heimat festgenommen werden und zwar deswegen, weil ich in Österreich straffällig geworden bin. Ich befürchte, dass meine Kinder und ich in Tschetschenien umgebracht würden, deswegen kann ich auf keinen Fall zurück" (vgl. As 338 zu 732503810/14896373).

In der dem Akt in Kopie beiliegenden Geburtsurkunde der BF vom XXXX ist lediglich die Mutter eingetragen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Dazu wurde festgestellt, dass die BF die Tochter von XXXX und XXXX ist. Ihrer Mutter sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2016, IFA 732503810, der Status der Asylberechtigten aberkannt worden. Ihrem Vater sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, Zl. 780952405/14897035/RDNÖ, der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Bei beiden Elternteilen sei mit den genannten Bescheiden festgestellt worden, dass ihnen gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme, wobei ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt worden sei (Spruchpunkt II.). Eine gegen den Bescheid vom 18.11.2015 erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016, Zl. W147 1405993-2/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen worden. Die BF sei in Österreich geboren und der Grund für die Asylantragstellung liege im Umstand, dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleiben solle. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in ihrer Heimat einer Bedrohung ausgesetzt sei bzw. im Falle ihrer Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt werden würde. Der gesetzliche Vertreter habe keine Fluchtgründe für die BF vorgebracht. Zur individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass die BF in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Der Grund der Asylantragstellung liege nicht in behaupteter Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sondern im Bestreben, den familiären Zusammenhalt zu gewähren. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der gesetzlichen Vertretung der BF im Fall einer Rückkehr Verfolgung drohe, weswegen auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (hinsichtlich der BF) für unzulässig erklärt werden müsse. Im Verfahren hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden.

3. Gegen diesen am 15.07.2016 zugestellten Bescheid wurde für die BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Bescheid zur Gänze, mit Ausnahme der Unzulässigkeitserklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde.

4. Beide Elternteile der BF sind Angehörige der Russischen Föderation.

Der Mutter der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2005, Zl. 03 25.038-BAL, im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 2002/126, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Infolge einer polizeilichen Anzeige wurde am 20.08.2014 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wurde die Mutter der BF gemäß § 278b Abs. 2 StGB (unbedingt) zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt und am XXXX unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2016, IFA 732503810 wurde der Mutter der BF der mit Bescheid vom 30.06.2005 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte ihr das Bundesamt gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 1258678-2, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009, Zl. 08 09.524-BAT, wurde der Antrag des Vaters der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde er gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2011, Zl. D3 405993-1-2009/6E, wurde dem Vater der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Infolge einer polizeilichen Anzeige wurde am 20.08.2014 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Der Vater der BF wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig mit XXXX, gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt und am XXXX unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, Zl. 780952405/14897035/RDNÖ, wurde der ihm mit Erkenntnis vom 02.03.2011, Zl D3 405993-1-2009/6E zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016, Zl. W147 1405993-2/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Bereits aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Im gegenständlichen Fall wurde von der gesetzlichen Vertretung der BF zwar eingangs erklärt, dass die BF keine (eigenen) Fluchtgründe vorzubringen habe, im Rahmen der Einvernahme am 30.06.2016 erklärte die schwangere Mutter der BF als ihre gesetzliche Vertreterin aber dann ausdrücklich, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland auch die Ermordung ihrer "Kinder", somit auch der BF befürchte (vgl. As 338 zu 732503810/14896373). Die Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach seitens der gesetzlichen Vertretung für die BF keine Fluchtgründe vorgebracht wurden, stehen sohin im Widerspruch zu den zuletzt genannten Befürchtungen, die zweifelsfrei eine behauptete individuelle Betroffenheit der BF von Verfolgungshandlungen im Herkunftsland erkennen lassen. Das diesbezügliche Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF wurde seitens des Bundesamtes offenbar gänzlich ignoriert, zumal diese dazu auch nicht (weiter) befragt wurde. Somit fehlen aber jegliche Ermittlungshandlungen zu diesem Vorbringen.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde jedoch ausgeschlossen, wobei angesichts der unterlassenen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen diesem per se weder die Asylrelevanz abgesprochen werden kann, noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist. Dies gilt umso mehr, als das Bundesamt von einer Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Eltern der BF im Herkunftsland ausgegangen ist und sowohl hinsichtlich der BF wie auch gegenüber ihren Eltern die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (hinsichtlich der BF) für unzulässig erklärt hat, ohne jedoch hierbei auf die individuelle Gefährdungssituation näher einzugehen oder diese zu konkretisieren. Da die BF aber im Gegensatz zu ihren Eltern nicht von einem Asylausschließungsgrund betroffen ist, wären aufgrund der behaupteten Befürchtungen hinsichtlich einer Ermordung der BF diese Gefährdungssituation insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Betroffenheit der BF zu prüfen und nötigenfalls weitere Ermittlungen anzustellen gewesen.

2.3. Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

2.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zu den unter Punkt II.2.2. angesprochenen Fragestellungen getroffen hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend. Angesichts der zentralen Bedeutung der entsprechenden Ermittlungen zur Beurteilung des Vorbringens der BF konnte in Anbetracht dieser Mängel in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe der BF jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.

Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.2. Ausgeführten wird das Bundesamt die gesetzliche Vertretung der BF zu ihren im Rahmen der Einvernahme am 30.06.2016 geäußerten Befürchtungen hinsichtlich der BF erstmals näher zu befragen sein und werden anhand des individuellen Vorbringens allenfalls erforderliche weiter Ermittlungen zu dessen Glaubwürdigkeit und Wahrscheinlichkeit anzustellen sein.

Von der Beschwerde wurde ausdrücklich die unter Spruchpunkt II. zweiter Satz des bekämpften Bescheides ausgesprochene Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgenommen. Die ausgesprochenen Unzulässigkeit stellt grundsätzlich keine notwendige, untrennbare Einheit mit dem Bescheidteil hinsichtlich der Abweisung bzw. der Aberkennung dar, was sich auch aus der zweigliedrigen Prüfungsstruktur von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergibt (vgl. dazu auch RV 330 XXIV. GP S. 9), wobei der spezifische Norminhalt sich auch unabhängig vom restlichen Bescheidteil als möglich und vollziehbar erweist (vgl. etwa § 50 FPG, § 46a FPG; dazu auch VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/03/0179).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in dem im Spruchpunkt A) I. genannten Umfang zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt II.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

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