W173 2119283-1•BVwG W173 2119283-1
W173 2119283-1Tribunal Administrativo Federal11 de out. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2119283-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Grad der Behinderung des BF ab 15.3.2016 mit 30 v.H. festgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 6.10.2015 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.
2. Am 17.11.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallschirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 18.11.2015 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise folgendes:
"......................
Anamnese: 01/2013 CT-gezielte Infiltration L5/S1, 07/2014 CT-gezielte Infiltration L4/5 und L5/S1 bei Lumboischalgie und bekanntem DP L4/5 und L5/S1, Schlüsselbeinbruch links operiert, die Platte noch liegend.
Derzeitige Beschwerden: Ich habe ein Brennen und Taubheitsgefühl in beiden Beinen. Ich habe Kreuzschmerzen. Ich kann nicht gut sitzen. Ich habe wie Strom im Kreuz bis in die Füße ausstrahlend.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Medikamente: Xefo, Neurotin, Neurobion, Diclofenac, Ibuprofen, Parkemed; Laufende Therapie: hat physikalische Therapie durchgeführt, Kuren absolviert, Hilfsmittel keine Sozialanamnese:
hat als Gärtner gearbeitet, jetzt AMS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachte MR-Bilder von 2014 Lendenwirbelsäule wurden eingesehen.
Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend,
Ernährungszustand: normal.
Größe: 183cm, Gewicht: 91kg.
Klinischer Befund - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Thorax:
symmetrisch, elastisch, Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal.
Symmetrische Muskelverhältnisse, Linke Schulter: quere etwa 11cm lange bis 1,5 cm breite Narbe vor dem Eckgelenk. Das Eckgelenk ist mäßig druckschmerzhaft. Das Gelenk ist sonst unauffällig. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit: Die rechte Schulter ist frei beweglich, links endlagig gering eingeschränkt. Nacken- und Kreuzgriff sind rechts uneingeschränkt durchführbar, links endlagig gering eingeschränkt. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:...............................
Die endlagige Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft.
Beweglichkeit: Hüfte, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, kein Hartspann, Druckschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. Das rechte ISG ist deutlich druckschmerzhaft. Lasègue beidseits negativ.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits frei beweglich.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigung und Rotation ist je 1/3 eingeschränkt.
Gesamtmobiltiät-Gangbild:
Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist verlangsamt, insgesamt etwas steif. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB%
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L4/5 und L5/S1 Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringes sensomotorisches Defizit.
40
2
Geringe Beweglichkeitseinschränkung an der linken Schulter Fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz.
...........................
X Dauerzustand
................................."
3. Mit Bescheid vom 30.11.2015 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.
4. Mit Beschwerde vom 23.12.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2015. Begründend wurde vorgebracht, nicht davon gewusst zu haben, mehrere Leiden vorbringen zu müssen. Er habe zwar nur den Bandscheibenvorfall L4/5, L5/S1 angegeben. Es seien die weiteren Bandscheiben C2/C3, C3/C4, C4/C5 und C5/C6 betroffen. Ebenso habe er Beschwerden in der linken Schulter und in der Leber. Der Beschwerde lag ein mit 26.11.2012 datierter Befund des Diagnosezentrums XXXX bei, mit einer Sonographie des Oberbauchs, ein Befund von Dr. XXXX FXXXX, FÄ für Radiologie, vom 15.12.2015, ein Röntgenbefund vom 13.6.2014 (Schulter) und vom 5.3.2014 (HWS).
5. Am 11.1.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Auf Grund des Vorbringens des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, die den BF persönlich untersuchte, und ein zusammenfassendes Aktengutachten von Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt.
7. Diese Gutachten vom 15.3.2016 und vom 10.5.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Auf Grund des mit 6.10.2015 datierten Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 18.11.2015 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H festgelegt. Dieser beruht 1.auf dem Zustand der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit dem Bandscheibenvorfall L4/5 und L5/S1, der auf Grund des geringen sensomotorischen Defizits mit einem oberen Rahmensatz unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% bewertet wurde, und 2. der geringen Beweglichkeitseinschränkung an der Schulter, die mit einem fixen Rahmensatz auf die Positionsnummer 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% einzustufen war. Daraus resultierte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40v.H, da die geringe funktionelle Relevanz von Leiden 2 (Schulter) nicht zu einer Erhöhung des führenden Leidens 1 (Wirbelsäule) führte. Die Gesundheitsschädigung war als Dauerzustand zu werten.
1.2. Mit Bescheid vom 30.11.2015 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 18.11.2015 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40 % der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde am 23.12.2015.
1.3. Auf Grund des Vorbringens des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, und von Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt.
Die Sachverständige Dr. XXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, die den BF persönlich untersuchte, führte unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Befunde im Gutachten vom 15.3.2016 Nachfolgendes aus:
"......................................
VORGUTACHTEN: Die BF wurde am 17.11.2015 in Abl. 16 ff. begutachtet, es bestanden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfälle bei L4/L5 und L5/S1, mit einem geringen sensomotorischen Defizit, sowie Schulterbeschwerden mit einem ges. Grad der Behinderung von 40 v. H.
ln den Befunden Abl. 5-14 bis 2014 waren die Veränderungen radiologisch dokumentiert, ohne Beschreibung einer Parese durch einen Facharzt, die Behandlung war bis dahin konservativ gewesen.
NEUE BEFUNDE: Es wird Beschwerde eingereicht und Befunde nachgereicht:
Es sind radiologische Befunde über degenerative Veränderungen cervical und im Schulterbereich in Abl. 26-24.
SOZIALANAMNESE: Gärtner, arbeitslos, besucht einen Deutschkurs.
Verheiratet. AKTUELLE BESCHWERDEN: die Beine tun weh, mehr auf der rechten Seite, Infiltration mit Cortison lumbal in XXXX wurde drei Mal durchgeführt, brachte aber keine Besserung. Katastrophale Nackenschmerzen, die komplette rechte Seite, die Schulter und der Hals.
THERAPIE: Neurobion, Sirdalud, Brufen 600 mg, Magenschutz.
Neurologischer Status:
Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit. Hirnnerven: Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz- Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.
Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt.
Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.
Keine Artikulations- oder Schluckstörung.
Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.
Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.
Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen bds. pos. Knips. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger- Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.
Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ.
Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben.
Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich,
Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.
Unterberger Tretversuch wird nicht gemacht da Rücken- und Nackenschmerzen.
Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.
Psychopathologischer Status:
Aw. ist wach, im Bewusstsein klar,
Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,
Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,
Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,
Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt
Intelligenz mindestens am Durchschnitt, hat in Serbien studiert, die Familie hat eine Gärtnerei. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,
Keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik Die Stimmung bedrückt, schmerzgeplagt.
Die Befindlichkeit negativ getönt. Antrieb/Psychomotorik unauffällig.
Der Affekt klagend, dramatisierend, im Einklang mit der Stimmung.
Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
1. Aufgrund des Vorbringens des BF in Abl. 24 ergibt sich zum erstellten Gutachten aus erster Instanz aus neurologischer und psychiatrischer Sicht keine Änderung.
In der Beschwerde werden als zusätzliche Leiden Bandscheibenvorfälle angeführt und dazu Befunde nachgereicht.
Die Bandscheibenvorfälle bewirken jedoch klinisch in der detaillierten fachärztlichen Prüfung keine Funktionsminderung, sodass sie rein orthopädisch bzw. chirurgisch einzuschätzen sind. Ein Leberleiden kann ebenfalls fachbezogen nicht weiter eingeschätzt werden. Diagnosen:
Keine neurologische oder psychiatrische Diagnose.
Es ergibt sich daher keine Anhebung des Grades der Behinderung.
.................................."
Die Sachverständige, Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und
Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im zusammenfassenden
Aktengutachten vom 10.5.2016 Nachfolgendes aus:
"...............................
GUTACHTEN 1. INSTANZ: Abl. 16-19 vom 17.11.2015, Gesamt-GdB 40 v H.
GUTACHTEN 2. INSTANZ: Abl. 25/5-7 vom 15. 3. 2016
SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.11.2015, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen des BF vom 23.12.2015, Abl. 24, wird eingewendet, dass der BF nicht nur einen Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1 habe, sondern auch an Bandscheibe C2/C3, C3/C4, C4/C5, C5/6 leide, sowie Leiden im Bereich von linker Schulter und Leber habe, weitere Befunde werden vorgelegt.
Befunde:
Abl. 25, Röntgen HWS mit Funktionsaufnahmen vom 5.3.2014 (beginnende degenerative Veränderungen C2 bis C6)
Abl. 26., Röntgen beide Schultern vom 13.6.2014 (Zustand nach osteosynthetisch versorgter lateraler Clavikulafraktur links, incipiente Omarthrose links, rechte Schulter und rechtes AC- Gelenk unauffällig)
Abl. 27, Röntgen HWS vom 15.12.2015 (Wirbelkörper normal hoch, incipiente Höhenreduktion der Bandscheibe C5/C6, die übrigen Intervertebralräume nicht verschmälert, an den kleinen Wirbelgelenken keine Auffälligkeiten)
Abl. 28, Sonografie des Oberbauchs vom 26.11.2012 (Zeichen einer chronischen Leberparenchymschädigung (Steatosis hepatis), sonst unauffällig).
STELLUNGNAHME:
ad 1.1.
Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 24:
Vorgebracht wird, dass der BF auch an Bandscheibe C2/C3, C3/C4, C4/C5, C5/6 leide.
Es konnten jedoch röntgenologisch im aktuellen Befund vom 15.12.2015 keine relevanten Auffälligkeiten festgestellt werden. Die im Röntgenbefund Abl. 25 angegebenen Chondrosen C2 bis C6 stellen einen altersentsprechenden Befund dar.
In Abl. 17 wurde festgestellt, dass die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich ist.
Im neurologischen Facharztgutachten konnte kein sensomotorisches Defizit festgestellt werden, somit ergibt sich keine Änderung der Bezeichnung und Einstufung von Leiden 1.
Das Leiden an der linken Schulter wurde im Gutachten vom 17.11.2015 in Leiden 2 eingestuft. Röntgenologisch liegen beginnende Abnützungserscheinungen vor (Abl. 26), festgestellt wurde eine geringe Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter (Abl. 17). Neue Erkenntnisse können nicht gewonnen werden, somit ist eine Änderung der Höhe der Einstufung nicht angezeigt.
Der sonographisch festgestellte Befund der Steatosis hepatis (Fettleber) ohne nachgewiesene Leberfunktionseinschränkung erreicht keinen Behinderungsgrad.
Stellungnahme zu Sachverständigengutachten vom 17.11.2015, Abl. 16-19, und neurologischen Facharztgutachten vom 15.3. 2016, Abl. 25/5-7:
Im aktuellen neurologischen Status vom 15.3.2016 konnte kein sensomotorisches Defizit festgestellt werden. Weder im Bereich der Lendenwirbelsäule, noch im Bereich der Halswirbelsäule konnte eine neurologische Funktionsminderung nachgewiesen werden. Somit ergibt sich eine Verbesserung und dadurch erforderliche Neueinstufung:
Unterer Rahmensatz, da nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1 ohne neurologisches Defizit.
Fixer Richtsatzwert.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 %.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Im Vergleich zu Gutachten vom 17.11.2015 wird Leiden 1 um eine Stufe herabgesetzt, da kein neurologisches Defizit mehr feststellbar ist.
Leiden 2 wird unverändert eingestuft.
In das aktuelle Gutachten fließt das neurologische Facharztgutachten vom 15.3.2016 ein.
ad 1.2.
siehe 1.1.
ad 1.3.
Das vorgebrachte Leberleiden (Steatosis hepatis) bewirkt keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden und keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
ad 1.4.
ad 1.4.1. Dauerzustand. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 1.4.2. Der Gesamt Grad der Behinderung ist ab 15.3.2016 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, dass kein neurologisches Defizit vorliegt.
................................."
1.4. Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 30 v.H. festzustellen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.3.2016 (Dr. XXXXSXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie), und vom 10.5.2016 (Mag.DDr. XXXXGXXXX, FÄ Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Es wird in den Gutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, auf die in der Beschwerde erstatteten Einwendungen zu seinen Bandscheibenvorfällen, sowie Leiden in der linken Schulter und der Leber samt dazu übermittelten Befunden ausführlich eingegangen. Die beigezogene FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXXSXXXX, hielt - gestützt auf die persönliche Untersuchung des BF - schlüssig fest, dass die Bandscheibenvorfälle des BF keine Funktionsminderungen mehr nach sich ziehen. Im zusammenfassenden nachvollziehbaren Gutachten von Mag.DDr. XXXXGXXXX, FÄ Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird zu den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule des BF festgehalten, dass keine neurologischen Defizite mehr vorliegen, sodass die Position 02.01.02 der Einschätzungsverordnung heranzuziehen ist, die eine Grad der Behinderung von 30% vorsieht. Anders als bei dem Grad der Behinderung bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades mit der Position 02.01.02 mit einem Grad von 30 % wären für eine Einstufung auf einen Grad der Behinderung von 40% bei der genannten Position 02.01.02 auch noch maßgebliche Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben erforderlich. Diese liegen jedoch beim BF in der gegenständlichen Fallkonstellation wegen fehlenden neurologischen Funktionsminderungen im Bereich der Lenden- bzw. Halswirbelsäule derzeit nicht vor. Die geringen Bewegungseinschränkungen der linken Schulter des BF wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung mit der Position 02.06.01 und dem fixen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Die zu geringe funktionelle Relevanz des Schulterleidens des BF bedingt auch keine Erhöhung der Einstufung des Wirbelsäulenleidens, wie die beigezogene Sachverständige, Mag.DDr. XXXXGXXXX, in ihrem Gutachten vom 10.5.2016 schlüssig darlegte. Da die Steatosis hepatitis (Fettleber) des BF keine nachgewiesenen Leberfunktionseinschränkungen zur Folge hat, erreicht diese keinen Grad der Behinderung. Nachvollziehbar weist die Sachverständige in ihrem schlüssigen Gutachten vom 10.5.2016 zur Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung des BF von 40% auf 30% auf das nunmehr ab 15.3.2016 nachgewiesene fehlende neurologische Defizit beim Wirbelsäulenleiden des BF hin. Daraus resultiert die Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung des BF von 40% auf 30% ab dem 15.3.2016.
Die getroffenen Einschätzungen beider Gutachter, basierend - bei Frau Dr. XXXXSXXXX auch noch auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung - mit erhobenen klinischen Befunden - und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der BF hat gegen die schlüssigen Sachverständigengutachten, die ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurden, auch keine gegenteiligen aussagekräftigen medizinischen Befunde oder ein gegenteiliges medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.
Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXXSXXXX vom 15.3.2016 und Mag.DDr. XXXX GXXXX vom 10.5.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.
Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzten sich die ärztlichen Sachverständigen eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Der BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung seiner Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).
Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 30% ab dem 15.3.2016 erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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