BVwG I410 2136363-1

I410 2136363-1Tribunal Administrativo Federal11 de out. de 2016

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Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

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BVwG I410 2136363-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2136363.1.01

Spruch

I410 2136363-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 16-1125608908_161096332, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 09.08.2016 fand dazu eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In der Niederschrift finden sich zur Frage "Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)" folgende Abgaben: "In Nigeria lebte ich in Armut. Ich hatte auch niemanden der mir half. Der Vater meiner Kinder hat uns verlasse. Ich habe meine Kinder bei meiner Tante zurückgelassen und bin nach Österreich gekommen weil ich Geld für meine Kinder verdienen muss."

3. Laut Auszug aus der Grundversorgung war die Beschwerdeführerin vom 09.08.2016 bis zum 29.08.2016 in der Betreuungsstelle Ost wohnhaft.

4. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist die Beschwerdeführerin durchgehend seit dem 07.09.2016 mit Hauptwohnsitz in privaten Unterkünften in Wien gemeldet.

5. Ohne Ermittlungsschritte - insbesondere ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin - erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid vom 12.09.2016 und entschied darin Folgendes:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

In der Begründung des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde bei der Darstellung des Verfahrensgangs folgendes aus: "Bei der Erstbefragung wurde Ihnen nachweißlich das ‚Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern' ausgefolgt. Die in Folge eines Speicherauszuges aus der Grundversorgung erhaltenen Informationen vom 01.09.2016 ergaben, dass Sie seit dem 29.08.2016 von der Grundversorgung abgemeldet wurden. Auch konnte der Behörde eine zu denselben Zeitpunkten durchgeführte Abfrage zu Ihrer Person im Zentralen Melderegister keine Aufschlüsse über Ihren momentanen Aufenthalt geben."

Im Rahmen der Feststellungen führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin Ihrer Verpflichtung am Asylverfahren mitzuwirken nicht nachgekommen sei. Sie leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung, die nicht in ihrem Heimatland behandelt werden könnte. Sie werde in Nigeria nicht verfolgt oder bedroht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie nach einer Rückkehr in ihrem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werde. Es lägen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Die Beschwerdeführer habe weder Familienangehörige noch Verwandt in Österreich. Es lägen keine Umstände vor, die einer Rückkehr aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria entgegenstehen. Zusätzlich traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria und zitierte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Behandlungsmöglichkeit von Malaria vom 24.02.2010.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde u.a. Folgendes aus: "Im Zuge Ihrer Erstbefragung am 09.08.2016 erhielten Sie das ‚Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern' in einer Ihnen verständlichen Sprache bzw. wurde Ihnen das oa. Informationsblatt in einer verständlichen Sprache vorgelesen (nur bei Analphabeten). Sie kamen den darin angeführten Verpflichtungen (Mitwirkung, Zustelladresse, Zustellbevollmächtigten) nicht nach. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie über keine gültige Meldeadresse verfügen und seit 29.08.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet sind. (...). Sie haben sich dem Verfahren in Österreich durch Untertauchen bzw. Verletzung ihrer Melde- und Mitwirkungspflicht entzogen. Dieses Verhalten ist gänzlich untypisch für Personen, welche ein berechtigtes Interesse an Gewährung von internationalem Schutz aufweisen. Die Behörde geht davon aus, dass die in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe durch Sie selbst als zu gering für eine eventuelle rechtmäßige Aufenthaltsberechtigung in Österreich bewertet wurden. (...)."

In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ausgeschlossen werden könne und dass im Fall der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden könne, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit einem überwiegenden Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung begründet.

6. Am 12.09.2016 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des bekämpften Bescheides durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. § 23 ZustellG und hinterlegte diesen im Akt.

7. Am 20.09.2016 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des bekämpften Bescheides an die Beschwerdeführerin mittels RSa an dem, zu diesem Zeitpunkt im Zentralen Melderegister registrierten, Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 21.09.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung ab dem 22.09.2016 hinterlegt.

8. Am 02.10.2016 brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde per Fax wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. Darin wurde beantragt der Beschwerdeführerin Asyl allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; aufschiebende Wirkung zu gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befasst; eine mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einige wenige Tage nach dem Auszug aus der Asylunterkunft keine Meldezettel gehabt habe, seit 07.09.2016 jedoch wieder gemeldet sei und auch der mit 12.09.2016 datierte Bescheid der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Es sei völlig unklar, warum die belangte Behörde annahm, sie könne die Beschwerdeführerin nicht zu einer Einvernahme laden. Die Behauptung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte sich dem Verfahren entzogen, sei jedenfalls eine Unwahrheit. Eine Einvernahme sei grundlos nicht durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen in der Erstbefragung nicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erläutern und allenfalls ergänzen können. Die Erwägungen im angefochtenen Bescheid seien daher fundamental unzureichend und es könne nicht davon gesprochen werden, dass überhaupt ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre. Hätte eine Beurteilung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin stattgefunden, hätte die belangte Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin asylrelevante Fluchtgründe habe, und eine Rückkehr nach Nigeria aufgrund der realistischen Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, nicht zugemutet werden könne. Die belangte Behörde hätte sich mit der Frage der Schutzmöglichkeiten für alleinstehende Frauen und der Zumutbarkeit der Abschiebung für jemanden wie die Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Für den Fall der Abschiebung bestünde für die Beschwerdeführerin aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in Nigeria, sowie aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin kein Auffangnetz in ihrer Heimat mehr habe, eine reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wäre festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits große Anstrengungen zu einer Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen habe. Insgesamt habe sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, weshalb eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht möglich gewesen sei.

9. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2016 vorgelegt.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter Punkt. I getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang zu verweisen, der als Sachverhalt festgestellt wird. Des Weiteren wird Folgendes festgestellt:

Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde ist unterblieben. Eine Ladung bzw. ein Zustellversuch einer solchen wurde von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens unternommen.

Die Beschwerdeführerin war vom 09.08.2016 bis zum 29.08.2016 in der Betreuungsstelle Ost wohnhaft.

Die Beschwerdeführerin ist seit 07.09.2016 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz bei privaten Unterkunftgebern in Wien im Zentralen Melderegister gemeldet.

Am 20.09.2016 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des bekämpften Bescheides vom 12.09.2016 an die Beschwerdeführerin per RSa an der "Adresse lt. ZMR/GVS-Ausdruck". Nach einem Zustellversuch am 21.09.2016 wurde der Bescheid beim Postamt 1018 zur Abholung ab dem 22.05.2016 hinterlegt und wurde dieser in der Folge von der Beschwerdeführerin behoben.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Behördenakt und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder wenn (2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist demnach, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst im "Interesse der Raschheit" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist.

Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen" hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1.2. Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

Befragungen und Einvernahmen

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) (...).

(4) (...).

(5) (...).

(6) (...).

Einstellung des Verfahrens

§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

(2a) (...).

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."

3.1.3. Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Zustellungen

§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(2) (...)

(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht haben.

(5) (...).

(6) Zustellungen an Fremde können durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen, wenn

1. es sich um Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 handelt oder

2. sie im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 oder § 13 Abs. 2 vorgenommen werden.

Kommt der Empfänger im Falle der Z 2 seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt § 23 ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.

(7) (...)

(8) (...).

(9) Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde."

3.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden, ohne sie vorher einvernommen zu haben. Eine solche Vorgehensweise ist - in Abweichung von der grundsätzlichen Verpflichtung den Asylwerber zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen (§ 19 Abs. 2 AsylG 2005) - gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 ausnahmsweise zulässig, wenn (1) der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und (2) wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn "dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist".

Dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzogen hat, begründet die belangte Behörde im bekämpften Bescheid damit, dass sie untergetaucht sei bzw. ihre Melde- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass sie über keine gültige Meldeadresse verfüge und seit 29.08.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet sei (vgl. Seite 67 f des bekämpften Bescheides).

Wie sich aus den Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Melderegister ergibt, war die Beschwerdeführerin vom 09.08.2016 bis zum 29.08.2016 in der Betreuungsstelle Ost wohnhaft und ist seit dem 07.09.2016 - und damit rund eine Woche vor dem Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 12.09.2016 - ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister gemeldet. Die Beschwerdeführerin verfügte damit - abgesehen von einem Zeitraum von insgesamt 8 Tagen nach ihrem Auszug aus der Betreuungsstelle - während ihres gesamten Verfahrens und insbesondere auch im Zeitpunkt der Bescheiderstellung über eine Abgabestelle. Unter diesen Umständen hätte die belangte Behörde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgehen dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzogen hat, sondern hätte der Beschwerdeführerin eine Ladung zur Einvernahme zustellen müssen. Dass dies auch möglich gewesen wäre, wird nicht zuletzt dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführerin auch der bekämpfte Bescheid (wirksam) zugestellt werden konnte. Sofern sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid darauf beruft, sie habe am 01.09.2016 eine Abfrage zur Person der Beschwerdeführerin im Zentralen Melderegister durchgeführt, die keine Aufschlüsse über ihren momentanen Aufenthalt ergab, ist zunächst auf § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 hinzuweisen, wonach die Meldepflicht innerhalb von drei Tagen besteht, welche Frist (ausgehend von der Abmeldung aus der Grundversorgung per 29.8.2016) am 01.09.2016 noch offen war. Ungeachtet dessen wäre der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin - infolge Meldung am 07.09.2016 - für die belangte Behörde jedenfalls im Zeitpunkt der Bescheiderstellung (sowie bereits einige Tage) davor über eine neuerliche ZMR-Abfrage iSd § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 leicht feststellbar gewesen. Eine solche hat die belangte Behörde jedoch unterlassen.

Aber selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich dem Verfahren entzogen, wäre nicht nach § 24 Abs. 3 AsylG 2005, sondern vielmehr mit Einstellung und Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 vorzugehen gewesen, da im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Niederschrift über die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den herangezogenen Länderfeststellungen zu Nigeria feststeht. Dies zeigt sich letztlich auch mit Blick auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach für die Beschwerdeführerin aufgrund der "katastrophalen Sicherheitslage in Nigeria", sowie "aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin kein Auffangnetz in ihrer Heimat mehr hat", eine reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Falle einer Abschiebung bestehe.

3.2.2. Dadurch, dass die belangte Behörde den bekämpften Bescheid ohne vorherige Einvernahme der Beschwerdeführerin erlassen und aktenkundig trotz Unterkunft in einer Betreuungsstelle von 09.08.2016 bis 29.08.2016 und Meldung eines Hauptwohnsitzes seit dem 07.09.2016 die Beschwerdeführerin nicht zu einer Einvernahme geladen hat, hat sie jeglichen Ermittlungsschritt zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren wäre, unterlassen. Mit Blick auf die besondere Bedeutung, die der Einvernahme des Antragstellers im Verfahren auf internationalen Schutz zukommt, ist im vorliegenden Verfahren von einer "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücke" auszugehen. Zur Erreichung der Entscheidungsreife in diesem Verfahren bedürfte es insbesondere näherer Ermittlungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und ihrer Situation nach einer Rückkehr, die mit ihr zu erörtern und einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sowie allenfalls sich daraus ergebender weiterer notwendiger Ermittlungsschritte.

3.2.3. Aus diesen Gründen ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zudem könnte das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen der Beschwerdeführerin willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermitteln müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht ersichtlich.

3.2.4. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens insbesondere mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Nigeria auseinanderzusetzen und sie dazu zu einer Einvernahme zu laden sowie allfällige, sich daraus ergebende weitere erforderliche Ermittlungsschritte zu setzen haben.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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